BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 311/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 197 30 385 … BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan und der Richterin Klante beschlossen: Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten gemäß den Ansprü-chen 1 und 2, Beschreibung Spalte 1 Zeile 1 bis Spalte 5 Zeile 58 sowie 3 Seiten Zeichnungen mit Figuren 2, 5 und 6, jeweils über-reicht in der mündlichen Verhandlung. G r ü n d e I. Auf die am 16. Juli 1997 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 197 30 385 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verfahren zur Erzeugung von Brenn- und Synthesegas aus Brennstoffen und brennbaren Abfällen und eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens“ erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 29. August 2002. Die erteilten zwei Patentansprüche haben folgenden Wortlaut: „1. Verfahren zur Erzeugung von Brenn- und Synthesegas aus Brennstoffen und brennbaren Abfällen mit einer Pyrolyse-stufe zur Erzeugung von festen, flüssigen und gasförmigen - 3 - Pyrolyseprodukten, einer Verbrennungsstufe in Form einer Schmelz-Kammerfeuerung mit einem inneren Kühlschirm und Zuführungen für das feste und das flüssige Pyrolysepro-dukt (Pyrolysekoks) sowie Luft- bzw Sauerstoff und Wasser-dampf, die unter oxidierenden Bedingungen oberhalb des Schlackenschmelzpunktes der mineralischen Bestandteile des festen Pyrolyseproduktes betrieben wird und einer Flug-strom-Vergasungsstufe, in die das Rauchgas aus der räum-lich darunter liegenden Verbrennungsstufe, ein Teil der flüs-sigen und die gasförmigen Pyrolyseprodukte eingeleitet wer-den und die unter bedarfsweiser Zugabe von Vergasungs-mittel unterhalb des Schmelzpunktes der mineralischen Be-standteile bei reduzierenden Bedingungen betrieben wird, wobei in Abhängigkeit vom Heizwert und der Massevertei-lung der Pyrolyseprodukte die flüssigen Pyrolyseprodukte wenigstens teilweise der Verbrennungsstufe zur Umsetzung zu Vergasungsmittel für die Vergasungsstufe zugeführt wer-den, so dass die Einhaltung der Verfahrensbedingungen in der Verbrennungs- und der Vergasungsstufe hinsichtlich der Wärmebilanzen sichergestellt werden. 2. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach An-spruch 1, bestehend aus einer Pyrolyseeinrichtung (3) zur Erzeugung von festen, flüssigen und gasförmigen Pyrolyse-produkten (11, 12, 13), einer Schmelzkammerfeuerung (15) mit innerem Kühlschirm (19) und mit Einrichtungen zur Zu-fuhr von festen und flüssigen Pyrolyseprodukten, Luft bzw Sauerstoff und Wasserdampf sowie einer räumlich oberhalb der Schmelzkammerfeuerung (15) angeordneten und mit dieser durch eine Rauchgasleitung verbundene Flugstrom-Vergasungseinrichtung (17) mit Einrichtungen zur Zufuhr von - 4 - gasförmigen und flüssigen Pyrolyseprodukten, Luft bzw Sau-erstoff und Wasserdampf.“ Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende Einspruch erhoben. Sie ist der Meinung, dass der Streitgegenstand weder neu, noch erfinderisch sei. Zum Stand der Technik wurde auf folgende Druckschriften verwiesen: E1: DE 44 04 673 A1. E2: EP 563 777 B1, E3: G. Häßler, Thermoselect - Der neue Weg, Restmüll um-weltgerecht zu behandeln, Karlsruhe 1995, Seite 14 bis 22, E4: EP 767 342 A1, E5 US 4 650 546, E6: DE 4 130 416 C1. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden noch genannt: (7) W. Gunz, Kurzes Handbuch der Brennstoff- und Feuerungs-technik, 2. Auflage, Springer-Verlag 1953, Seiten 471 bis 476, (8) Fachwissen des Ingenieurs, Band 6, VEB Fachbuchverlag Leipzig 1975, Seiten 47 bis 60, (9) Gasification, Elsevier-Verlag Amsterdam und andere 2003, 108 bis 135. Die Patentinhaberin tritt dem Einspruchsvorbringen entgegen und überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005 neue Patentansprüche 1 und 2 mit einer angepassten Beschreibung. Die beiden nunmehr geltenden Patentansprüche lauten: - 5 - „1. Verfahren zur Erzeugung von Brenn- und Synthesegas aus Brennstoffen und brennbaren Abfällen mit a) einer Pyrolysestufe zur Erzeugung von festen, flüssigen und gasförmigen Pyrolyseprodukten, b) einer Verbrennungsstufe in Form einer Schmelzkammer-feuerung mit einem inneren Kühlschirm und Zuführungen für das feste und das flüssige Pyrolyseprodukt, das erst-genannte in Form von Pyrolysekoks sowie Luft bzw Sau-erstoff und Wasserdampf, die unter oxidierenden Bedin-gungen oberhalb des Schlackenschmelzpunktes der mi-neralischen Bestandteile des festen Pyrolyseproduktes betrieben wird, wobei die mineralischen Bestandteile aufschmelzen, an der Wand des Kühlschirms abfließen, in ein darunter angeordnetes Wasserbad abtropfen und glasartig eluationsfest granulieren und c) einer Flugstrom-Vergasungsstufe in die das Rauchgas aus der räumlich darunterliegenden Verbrennungsstufe ein Teil der flüssigen und die gasförmigen Pyrolysepro-dukte eingeleitet werden und die unter bedarfsweiser Zugabe von Vergasungsmitteln unterhalb des Schmelz-punktes der mineralischen Bestandteile bei reduzieren-den Bedingungen betrieben wird, wobei in Abhängigkeit vom Heizwert und der Masseverteilung der Pyrolysepro-dukte die flüssigen Pyrolyseprodukte wenigstens teil-weise der Verbrennungsstufe zur Umsetzung zu Ver-brennungsgasen als Vergasungsmittel für die Verga-sungsstufe zugeführt werden, so dass die Einhaltung der Verfahrensbedingungen in der Verbrennungs- und der Vergasungsstufe hinsichtlich der Wärmebilanzen sicher-gestellt werden.“ - 6 - Der geltende Patentanspruch 2 ist identisch mit dem erteilten Patentanspruch 2. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß den Ansprü-chen 1 und 2, Beschreibung, Spalten 1, Z 1 bis Spalte 5, Zeile 58 sowie drei Seiten Zeichnungen mit den Figuren 2, 5 und 6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung. Die Einsprechende ist nach Ankündigung zur mündlichen Verhandlung nicht er-schienen. Sie beantragt mit Schriftsatz vom 29. November 2002, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung gemäß den §§ 78 und 147 Absatz 3 Patentgesetz. Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Er ist insofern erfolg-reich, als das Patent beschränkt wurde. 1. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung der geltenden Patentansprüche bestehen keine Bedenken. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind im ur-sprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 20/21 und Spalte 6, Zeilen 3 bis 6 der Offenlegungsschrift, die mit den ursprünglichen Unter-lagen identisch ist, offenbart. In den erteilten Unterlagen finden sich die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 im Patentanspruch 1 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 13/14 und 9 bis 12. Der geltende Patentanspruch 2 entspricht - 7 - dem ursprünglichen und erteilten Patentanspruch 2. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Brenn- und Synthesegaserzeu-gung aus Brennstoffen und brennbaren Abfällen vorzuschlagen, das die Nachteile des Standes der Technik überwindet und folgende Anforderungen erfüllt: - Erzeugung von Brenn- und Synthesegas bei beliebiger Pyroly-seproduktmengenverteilung, - Verzicht auf einen Austrag der Asche mit dem Brenngas und damit auf die Filterascherückführung, - Erzielung eines Kohlenstoffumsetzungsgrades des Pyrolyse-kokses von über 99 % und Aufschmelzung der mineralischen Bestandteile ohne Kreislauffahrweise der Reststoffe der Pyro-lyse in der Gaserzeugungsanlage, - Beibehaltung einer Schmelzkammerverbrennungs- und einer Vergasungsstufe unter Nutzung des Flugstromprinzips. 2. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein Verfahren mit folgenden Merkma-len: a) Verfahren zur Erzeugung von Brenn- und Synthesegas aus Brennstoffen und brennbaren Abfällen, mit b) einer Pyrolysestufe zur Erzeugung von festen, flüssigen und gasförmigen Pyrolyseprodukten, c) einer Verbrennungsstufe in Form einer Schmelzkammerfeue-rung mit einem inneren Kühlschirm und d) Zuführungen für das feste und das flüssige Pyrolyseprodukt, das erstgenannte in Form von Pyrolysekoks sowie Luft bzw Sauerstoff und Wasserdampf, die unter oxidierenden Bedin-gungen oberhalb des Schlackenschmelzpunktes der minerali-schen Bestandteile des festen Pyrolyseproduktes betrieben wird und - 8 - e) wobei die mineralischen Bestandteile aufschmelzen, an der Wand des Kühlschirms abfließen, in ein darunter angeordne-tes Wasserbad abtropfen und glasartig eluationsfest granulie-ren, f) einer Flugstromvergasungsstufe, in die das Rauchgas aus der räumlich darunterliegenden Vergasungsstufe, ein Teil der flüs-sigen und der gasförmigen Pyrolyseprodukte eingeleitet wer-den, g) und die unter bedarfsweiser Zugabe von Vergasungsmitteln unterhalb des Schmelzpunktes der mineralischen Bestandteile bei reduzierenden Bedingungen betrieben wird, h) in Abhängigkeit vom Heizwert und der Masseverteilung der Pyrolyseprodukte die flüssigen Pyrolyseprodukte wenigstens teilweise der Verbrennungsstufe zur Umsetzung zu Verbren-nungsgasen als Vergasungsmittel für die Vergasungsstufe zu-geführt werden, so dass die Einhaltung der Verfahrensbedin-gungen in der Verbrennungs- und der Vergasungsstufe hin-sichtlich der Wärmebilanzen sichergestellt werden. 3. Der nächstliegende Stand der Technik ist in (E3) G. Häßler, Thermoselect - Der neue Weg aa0 beschrieben. Der wesentliche Unterschied zu diesem Stand der Technik ist die patentgemäß durchgeführte Pyrolyse der aufgegebenen Rohstoffe, deren gasförmigen, flüssigen und festen Endprodukte getrennt abgeleitet und ge-zielt an bestimmten Stellen des Verfahrens wieder in den Prozess eingeführt wer-den (Merkmale d), f) und h). Diese Verfahrensstufen im patentgemäßen Verfah-rensablauf sind weder in (E3), noch in den übrigen zitierten Druckschriften, die noch weiter vom streitpatentgemäßen Gegenstand entfernt liegen, beschrieben. Das beanspruchte Verfahren ist daher neu. - 9 - Das Gleiche gilt aus den gleichen Gründen für den patentgemäßen Vorrichtungs-anspruch, der die für das beanspruchte Verfahren notwendige Vorrichtung zur Verfügung stellt. 4. Um von dem nächstliegenden Stand der Technik (E3) zum patentgemäßen Ver-fahren zu gelangen, bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit. In (E3) wird zwar ausgeführt, dass es sich bei den in (E3) beschriebenen Verfah-rensstufen nicht um eine Pyrolyse handele (vgl E3, S 19 Abs 1). Aber selbst, wenn der Fachmann diese Verfahrensstufe als Pyrolyse auffassen sollte, unterscheiden sich die entsprechenden Verfahrensstufen dadurch voneinander, dass beim be-kannten die Pyrolyseprodukte in zwei Bereiche aufgeteilt werden und zwar zum einen in die gasförmigen Produkte und zum anderen in feste und flüssige, unter-einander nicht getrennte Produkte. Die Patentinhaberin hat dagegen erkannt, dass bei einer Aufteilung der Pyrolyseprodukte in drei getrennte Bereiche und zwar in feste, flüssige und gasförmige Produkte, sie die Möglichkeit hat, in Abhängigkeit vom Heizwert und der Masseverteilung der Pyrolyseprodukte die flüssigen Pyroly-seprodukte wahlweise teilweise in die Verbrennungs- und teilweise in die Verga-sungsstufe einzuleiten, so, dass die Einhaltung der Verfahrensbedingungen in der Verbrennungs- und der Vergasungsstufe hinsichtlich der Wärmebilanz sicherge-stellt werden. Dazu bekam der Fachmann weder aus (E3), noch aus den weit entfernt liegenden Druckschriften entsprechende Anregungen. Der Patentanspruch 1 ist daher patentfähig. Das Gleiche gilt auch aus den glei-chen Gründen für Patentanspruch 2. Kahr Niklas Jordan Klante br/Na
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