BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 3/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. November 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 019 157.9-43 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der Richter Dr. Egerer, Heimen und Dr. Freudenreich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 21. April 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Pa-tentanmeldung der S… GmbH, K…, mit der Bezeichnung „Herstellung von hochpermeablen, superabsorbierenden Polymergebilden“, die am 25. Oktober 2007 in Form der DE 10 2006 019 157 A1 offengelegt wurde, ist mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 08 J vom 29. November 2011 in der Anhörung am gleichen Tag zurückgewiesen worden. Die ursprüngliche Anspruchsfassung lautete wie folgt: - 3 - - 4 - Die der Zurückweisung zugrunde liegenden jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag lauten wie folgt: Hauptantrag 1. Eine Superabsorberzusammensetzung, beinhaltend, ein zumindest oberflächenvernetztes wasserabsorbierendes Polymergebilde mit einer Gebildeoberfläche, - 5 - eine auf der Gebildeoberfläche mindestens teilweise über einen Binder immobili-sierte Vielzahl von Feinstteilchen, als Binder ein lineare Polymer Polyalkylenglykol beinhaltet und wobei die Feinstteilchen ein Aluminiumsalz der Verbindung Al2(SO4)3 x 14 H2O ist. 1. Hilfsantrag 1. Eine Superabsorberzusammensetzung, beinhaltend, ein zumindest oberflächenvernetztes wasserabsorbierendes Polymergebilde mit einer Gebildeoberfläche, eine auf der Gebildeoberfläche mindestens teilweise über einen Binder immobili-sierte Vielzahl von Feinstteilchen, als Binder ein lineare Polymer Polyalkylenglykol aus der Gruppe von Polyethylen- oder Polypropylenglykol beinhaltet und wobei die Feinstteilchen ein Aluminiumsalz der Verbindung Al2(SO4)3 x 14 H2O ist. Zurückweisungsgrund ist mangelnde Neuheit des Anmeldungsgegenstands in der Fassung des jeweiligen Patentanspruchs 1 des jeweils am 31. Oktober 2011 ein-gegangenen Hauptantrags und 1. Hilfsantrags (einziger Hilfsantrag) gegenüber der DE 10 2005 018 923 A1 (2). Weiter wurde die DE 103 34 286 B4 (1) in den Bescheiden als neuheitschädlich bewertet. Die Prüfungsstelle hatte die Anmelderin in den Bescheiden außerdem aufgefor-dert, die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gegebenenfalls unter Vorlage von aussagekräftigem Versuchsmaterial glaubhaft zu belegen. Im Erstbescheid war des Weiteren die Einheitlichkeit des Anmeldungsgegen-stands bemängelt worden. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die nach Umschreibung eingetragene Anmelderin Evonik Stockhausen GmbH mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 Beschwerde eingereicht und in der mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 nachge-reichten Beschwerdebegründung beantragt, das Patent auf Grundlage eines neu - 6 - formulierten Hauptantrags mit Ansprüchen 1 bis 16, hilfsweise mit neu formulierten Hilfsanträgen 1 und 2 zu erteilen. Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2014 hat die An-melderin und Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 geänderte Anspruchsfassungen nach Hauptantrag sowie nach Hilfsanträgen 1 bis 12 einge-reicht. In den Schriftsätzen führt sie unter anderem aus, dass es sich anmeldungsgemäß – im Gegensatz zur Lehre der Druckschrift (2) – um die Nachbehandlung von be-reits oberflächen(nach)vernetzten wasserabsorbierenden Polymergebilden handle, bevor der Binder die Vielzahl von Feinstteilchen auf der Oberfläche des bereits vernetzten Polymergebildes bindet. Die Prüfungsstelle habe unzutreffender Weise die Auffassung vertreten, das Merkmal „oberflächenvernetztes wasserabsorbierendes Polymergebilde“ sei für die Beurteilung der Neuheit nicht heranzuziehen. Des Weiteren habe die Prü-fungsstelle Polyalkylenglycol und Aluminiumsalz als Komponenten der Superab-sorberzusammensetzung lediglich für sich betrachtet und die Eigenschaft des Po-lyalkylenglycols als Binder nicht beachtet. Mit ihrer Auffassung habe die Prüfungs-stelle einzelne Gegenstände des Anspruchs 1 aus ihrem Gesamtzusammenhang gerissen und dabei die Gesamtbedeutung des Anspruchs 1 nicht gewürdigt. Zwar seien auf dem Gebiet der Superabsorber bereits Polyalkylenglycole als Nachver-netzer von Polymeren ebenso bekannt wie Metallsalze zur Modifizierung von Po-lymeren. Jedoch sei der beanspruchte Gegenstand nicht unmittelbar und eindeutig aus einer Druckschrift des Standes der Technik zu entnehmen. Insbesondere habe der Leser aus der Druckschrift (2) zunächst in stofflicher Hinsicht eine zwei-fache Auswahl, danach eine weitere Auswahl hinsichtlich des Verfahrensablaufs, vor allem des Zugabezeitpunkts des Aluminiumsalzes in Relation zum Zeitpunkt der Oberflächenvernetzung mit Polyalkylenglycol treffen müssen. Hinzu komme, dass die Druckschrift (2) an keiner Stelle offenbare, dass sowohl Aluminiumsalz als auch Polyalkylenglycol auf ein bereits oberflächenvernetztes - 7 - wasserabsorbierendes Polymergebilde zu geben sind und die Feinstteilchen aus Aluminiumsalz in dem Polyalkylenglycol als Binder auf der bereits vernetzten Oberfläche gehalten werden (Nachbehandlung der bereits nachvernetzten Poly-meroberfläche). Die vorveröffentlichte Druckschrift (1) offenbare weder den Einsatz von feinteiligen Aluminiumsalzen zur Oberflächenmodifizierung wasserabsorbierender Polymer-gebilde noch den Einsatz von Polyalkylenglycolen als Bindemittel, so dass der beanspruchte Gegenstand demgegenüber nicht nur als neu, sondern auch als erfinderisch anzusehen sei. Auch habe der Fachmann keinen Anlass zur Kombination von Aluminiumsalzen mit Polyalkylenglycolen gehabt und könne deshalb ausgehend von dem Stand der Technik nicht zu dem beanspruchten Gegenstand der vorliegenden Anmeldung gelangen, so dass der beanspruchte Gegenstand auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der erfindungsgemäße Einsatz des Aluminiumsalzes mit dem Binder führe im Üb-rigen zu einer Erhöhung der Parameter SFC (Saline Flow Conductivity) und CRC (Centrifuge Retention Capacity), was dem Stand der Technik widerspreche. Der Vorsitzende des Senats hat die Beschwerdeführerin am 11. November 2014 per Fax und per eMail auf den Inhalt der aus dem Verfahren vor dem Patentamt der Vereinigten Staaten von Amerika bekannten vorveröffentlichten US 2005/0113252 A1 hingewiesen. Der Empfang der Mitteilung und der US-Schrift wurde am 12. November 2014 fernmündlich bestätigt. In der mündlichen Verhandlung am 13. November 2014 hat die Beschwerdeführe-rin einen korrigierten Hauptantrag und zwei weitere Hilfsanträge (Hilfsantrag 13 bzw. 1a und Hilfsantrag 14 bzw. 10b) vorgelegt. - 8 - Anhand von zwei zur Akte gereichten Zeichnungen hat sie den Unterschied des beanspruchten Gegenstands gegenüber dem Stand der Technik in den Druck-schriften (1) und (2) sowie gegenüber der seitens des Senats eingeführten US 2005/0113252 A1 erläutert. Der Fachmann sei nicht veranlasst gewesen, aus dem Stand der Technik gerade die erfindungsgemäße Kombination aus Polyalky-lenglycol und einem Aluminiumsalz zu wählen. Außerdem teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Vergleichsversuche der anmeldungsgemäß beanspruchten Superabsorberzusammensetzungen ge-genüber Superabsorberzusammensetzungen mit Feinstteilchen gemäß Druck-schriften (1) und (3) durchgeführt habe. Die Anspruchsfassung des geltenden Hauptantrags lautet wie folgt: - 9 - Hauptantrag - 10 - - 11 - - 12 - Die jeweiligen Patentansprüche 1 der geltenden Hilfsanträge lauten wie folgt: Hilfsantrag 1 Hilfsantrag 2 - 13 - Hilfsantrag 3 Hilfsantrag 4 Hilfsantrag 5 - 14 - Hilfsantrag 6 Hilfsantrag 7 - 15 - Hilfsantrag 8 - 16 - Hilfsantrag 9 - 17 - Hilfsantrag 10 - 18 - Hilfsantrag 11 - 19 - Hilfsantrag 12 Hilfsantrag 13 - 20 - Hilfsantrag 14 Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 08 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2011 aufzuheben und das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung neu vorgelegten Hauptantrag mit den Ansprüchen 1 – 16 zu erteilen, hilfsweise das Patent auf der Grundlage der Hilfsanträge 1 – 14 in der Reihenfolge 13, 1 -10, 14, 11 und 12 zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin und Beschwerde-führerin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 21 - II. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie führt jedoch nicht zum Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den jeweiligen Fassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 14 gegenüber dem ermittelten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit beruht. 1. Die Patentansprüche nach Hauptantrag sind gerichtet auf Zusammensetzungen mit superabsorbierenden Eigenschaften (Ansprüche 1 bis 4, 8, 9), auf Verbunde, die diese Superabsorberzusammensetzungen beinhalten (Ansprüche 10 und 15), auf Verfahren zur Herstellung dieser Superabsorberzusammensetzungen (An-sprüche 5 bis 7) und dieser Verbunde (Ansprüche 11 bis 14) sowie auf die Ver-wendung dieser Superabsorberzusammensetzungen und dieser Verbunde in chemischen Produkten (Anspruch 16). a) Der Gegenstand in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag be-trifft eine 1) Superabsorberzusammensetzung umfassend/beinhaltend 2) ein Polymergebilde mit einer Gebildeoberfläche, 2.1) wasserabsorbierend, 2.2) zumindest oberflächenvernetzt, 3) eine Vielzahl von Feinstteilchen eines Aluminiumsalzes, 3.1) das Aluminiumsalz ist ausgewählt aus der Gruppe umfassend AlCl3 x 6 H2O, NaAl(SO4)2 x 12 H2O, KAl(SO4)2 x 12 H2O, Al2(SO4)3 x 14-18 H2O, Al-lactat oder Al-citrat, - 22 - 4) die Feinstteilchen sind auf der Oberfläche des Polymergebildes mindestens teilweise über einen Binder immobilisiert, 5) der Binder beinhaltet als Hauptkomponente ein lineares Polyalkylenglycol, 5.1) das lineare Polyalkylenglycol ist bei 20 Grad Celsius ein Feststoff. Der beanspruchte Verbund als Weiterverarbeitungsprodukt der Superabsorberzu-sammetzungen, die beanspruchten Herstellungsverfahren sowie die beanspruchte Verwendung sind im Wesentlichen durch die Merkmale 1 bis 5.1 der Superabsor-berzusammensetzungen gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gekenn-zeichnet. b) Die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 9 sowie 13 betreffen Superabsorberzusammensetzungen mit demgegenüber eingeschränkten Merk-malen. Die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 10 bis 12 und 14 betreffen Verfahren zur Herstellung von Superabsorberzusammensetzungen In diesen Hilfsanträgen sind in stofflicher Hinsicht folgende Änderungen bzw. Ein-schränkungen vorgenommen: 3.1.1) die Feinstteilchen sind Al2(SO4)3 x 14-18 H2O, 3.1.1.1) die Feinstteilchen sind Al2(SO4)3 x 14-18 H2O und mindestens 50 Gew.-% dieser Feinstteilchen weisen einen mittleren Teilchendurchmesser von 0,01 bis 1 mm auf, 3.1.2) die Feinstteilchen sind Al2(SO4)3 x 14 H2O, 5.1.1) der Binder beinhaltet als Hauptkomponente ein lineares, bei 20 Grad Cel-sius festes Polyethylenglycol oder ein lineares, bei 20 Grad Celsius festes Polyp-ropylenglycol, - 23 - 5.1.1.1) ein lineares, bei 20 Grad Celsius festes Polyethylenglycol 10000, 5.1.1.2) ein lineares, bei 20 Grad Celsius festes Polyethylenglycol mit einem MW von 100 bis 1000000 g/mol. Die vorstehenden, gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eingeschränk-ten Merkmale kommen gegebenenfalls einzeln oder in Kombination in einem oder in gesonderten nebengeordneten Ansprüchen der Hilfsanträge vor. 2. Zur Offenbarung sowie zur Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 in den jeweili-gen Fassungen der verschiedenen Anträge bestehen keine Bedenken, da deren Gegenstand nicht über die Offenbarung und den Umfang der anmeldungsgemä-ßen Lehre in den ursprünglichen Unterlagen hinausgeht. Mit einem Offenbarungsmangel ist dagegen das Merkmal 5.1.1.1 behaftet, das zwar in keinem der Patentansprüche 1 der einzelnen Anträge, jedoch in nebenge-ordneten Ansprüchen sowie in Unteransprüchen einzelner Hilfsanträge vorkommt (vgl. Hilfsantrag 4, Anspr. 4; Hilfsantrag 5, Anspr. 3; Hilfsantrag 6, Anspr. 2; Hilfs-antrag 7, Anspr. 5; Hilfsantrag 8, Anspr. 3; Hilfsantrag 9, Anspr. 2). a) Patentanspruch 1 in den Fassungen der jeweiligen Anträge ergibt sich wie folgt: - Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsanträgen 1 bis 4 (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 jeweils Anspr. 1 i. V. m. Anspr. 2, 4, 5, 8, 10, 11, 15, 16 sowie S. 8 [0059] vorle Satz), - Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 5 bis 9 (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 je-weils Abspr. 1 i. V. m. Abspr. 2, 4, 5, 8 bis 12, 15, 16 sowie S. 8 [0059] vorle Satz); - Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 10 bis 12 (vgl DE 10 2006 019 157 A1 je-weils Anspr. 18 i. V. m. Anspr 19, 20, S. 9 [0063], Anspr. 2, 4, 5, 8, 10, 11 bzw. S. 9 [0064], [0066], Anspr. 15, 16 i. V. m. S. 8 [0059] vorle Satz), - Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 Anspr. 1 i. V. m. Anspr. 2, 4, 5, 8, 10, 12, 15, 16 sowie S. 8 [0059] vorle Satz), - 24 - - Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 Anspr. 18 i. V. m. Anspr. 19 bis 21, S. 9 [0063], Anspr. 2, 4, 5, 8, 10 bzw. S. 9 [0064], [0066], Anspr. 15, 16 i. V. m. S. 8 [0059] vorle Satz). Das Merkmal 3.1 ist wegen des Passus „...umfassend die Gruppe...“ in Verbin-dung mit dem Merkmal 3 nicht auf die sechs aufgezählten, in den ursprünglichen Unterlagen (vgl. hierzu DE 10 2006 019 157 A1 0059 und darin vorle Satz) als am meisten bevorzugt herausgestellten Al-Salze beschränkt, sondern umfasst be-liebige Al-Salze und ist in dieser Breite auch als erfindungsgemäß gekennzeichnet offenbart (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 Anspr. 15 und 16). Im Übrigen werden von Patentanspruch 1 im Hinblick auf den Passus „Superabsorberzusammensetzung beinhaltend…“ zusätzlich zu den Aluminiumsalzen auch weitere Salze erfasst, so dass sein Gegenstand auch in dieser Breite als offenbart anzusehen ist (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 Anspr. 17 i. V. m. 0060). Ursprünglich offenbart sind auch die Patentansprüche 2 bis 16 nach Hauptantrag (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 Anspr. 9, 11, 12; Anspr. 18 i. V. m. Anspr. 19, 20, S. 9 [0063], Anspr. 2, 4, 5, 8, 10 bzw. S. 9 [0064], [0066], Anspr. 15, 16 i. V. m. S. 8 [0059] vorle Satz; Anspr. 21 bis 30; Anspr. 32). In entsprechender Anwendung der vorstehend bezeichneten Offenbarungsstellen gilt dies auch für die Nebenansprüche und die Unteransprüche der Hilfsanträge 1 bis 14, ausgenommen diejenigen Patentansprüche, in denen das Merkmal 5.1.1.1 vorkommt (vgl. Hilfsantrag 4, Anspr. 4; Hilfsantrag 5, Anspr. 3; Hilfsantrag 6, An-spr. 2; Hilfsantrag 7, Anspr. 5; Hilfsantrag 8, Anspr. 3; Hilfsantrag 9, Anspr. 2). Denn weder in der Anspruchsfassung noch in der allgemeinen Beschreibung fin-det sich irgendein Hinweis auf Polyethylenglycol 10000 als spezielles Binderpoly-mer gemäß Merkmal 5.1.1.1 (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 [0064] bis [0066]). Zwar ist in dem Ausführungsbeispiel als Binderpolymer Polyethylenglycol 10000 einge-setzt, jedoch ist darin die Offenbarung des Polyethylenglycol 10000 zwingend an die Kombination mit dem speziellen 14-Hydrat des Aluminiumsulfats und den weiteren speziellen stofflichen Komponenten der Superabsorberzusammenset-- 25 - zung dieses Ausführungsbeispiels gebunden vgl. DE 10 2006 019 157 A1 0101 bis 0106). Dagegen bestehen in dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 7 bis 9 bezüglich des Herausgreifens des speziellen isolierten 14-Hydrats des Alumini-umsulfats keine Bedenken, da die Offenbarungsstelle in der allgemeinen Be-schreibung „…wobei Al2(SO4)3 x 14-18 H2O darüber hinaus besonders bevorzugt ist.“ (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 S. 8 [0059] vorle Satz) nicht nur als Gemisch der verschiedenen Hydrate mit 14 bis 18 H2O, sondern im Hinblick auf das Ausfüh-rungsbeispiel (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 S. 15 [0105]) auch als Aufzählung der einzelnen, im Übrigen handelsüblichen Hydrate aus der Gruppe der 14-, 15-, 16-, 17- und 18-Hydrate zu verstehen ist. Eine abschließende Entscheidung über die Offenbarung des Merkmals 5.1.1.1 aus der Merkmalsgruppe 3 kann allerdings dahinstehen, da die betreffenden Anträge jeweils Hauptansprüche und/oder nebengeordnete Ansprüche aufweisen, die – unabhängig von diesen Offenbarungsmängeln – wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sind. b) Eine Zäsurwirkung ist mit dem Zurückweisungsbeschluss bezüglich der ihm nach Haupt- und Hilfsantrag zugrunde liegenden Anspruchsfassungen nicht ver-bunden, so dass gegen die in dem geltenden Hauptantrag sowie in den geltenden Hilfsanträgen 1 bis 6 betreffend die Feinstteilchen (vgl. Merkmalsgruppe 3) und die Binderkomponente (vgl. Merkmalsgruppe 5) vorgenommenen Änderungen auch diesbezüglich keine Bedenken bestehen, zumal Beschreibungsanpassungen nicht vorgenommen worden sind. Die auf den Erstbescheid hin wegen der entgegenge-haltenen Druckschriften vorgenommene Einschränkung des ursprünglichen An-spruchs 1 stellt lediglich einen Formulierungsversuch, nicht eine bindende Ver-zichtserklärung dar. Außerdem sind im Hinblick auf die stofflich offene Anspruchsfassung weitere Komponenten in der beanspruchten Superabsorberzusammensetzung nach wie - 26 - vor möglich und damit auch weitere auf dem Polymergebilde zu immobilisierende Feinstteilchen umfasst (vgl. urspr Anspr. 17). c) Soweit einzelne Ansprüche in den Anträgen fehlerhaft formuliert sind oder stoff-liche Unstimmigkeiten aufweisen, erübrigte sich eine Korrektur wegen der davon unabhängigen mangelnden erfinderischen Tätigkeit als Patentierungshindernis. 3. Die im Prüfungsbescheid bemängelte Einheitlichkeit ist nicht zu beanstanden. Denn die beanspruchten Weiterverarbeitungsprodukte beruhen ausnahmslos auf den gleichen stofflichen Merkmalen und Verfahrensmerkmalen wie die bean-spruchten Superabsorberzusammensetzungen. Superabsorberzusammensetzun-gen und deren Verbunden liegt ein einziger Erfindungsgedanke zugrunde. Sie bil-den damit einen einheitlichen Erfindungsgegenstand. Entsprechendes gilt auch für den Gegenstand derjenigen Patentansprüche in Haupt- und Hilfsanträgen, die auf die Verwendung von Superabsorberzusammensetzungen und deren Verbunde in beliebigen chemischen Produkten gerichtet sind. 4. Zur Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstands nach Haupt-antrag und Hilfsanträgen 1 bis 14 ist zu untersuchen, ob den beanspruchten Su-perabsorberzusammensetzungen ein Auswahlcharakter gegenüber dem ermittel-ten Stand der Technik zukommt, das heißt, ob diese den Kriterien einer Auswah-lerfindung genügen. Soweit die beanspruchten Superabsorberzusammensetzun-gen, Verfahren zu deren Herstellung, deren Weiterverarbeitungsprodukte und Verwendung gegenüber den Druckschriften (1), (2) und (3) als neu zu bewerten sind, beruhen sie gegenüber den vorveröffentlichten Druckschriften (1) und (3) jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) Superabsorberzusammensetzungen gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptan-trag auf Basis eines zumindest oberflächenvernetzten wasserabsorbierenden Po-lymergebildes (Merkmale 1 bis 2.2) mit zumindest teilweise auf der Gebildeober-fläche über einen Binder immobilisierten Feinstteilchen (Merkmal 4) sind gekenn-- 27 - zeichnet durch die Kombination von Feinstteilchen eines beliebigen Aluminiumsal-zes (Merkmal 3) aus der Gruppe umfassend sechs konkret benannte Aluminium-salze (Merkmal 3.1) und einem bei 20 Grad Celsius festem linearen Polyalky-lenglycol als Binderhauptkomponente (Merkmale 5, 5.1). Das Merkmal 3.1 ist im Hinblick auf das Wort „umfassend“ in dem anspruchsge-mäßen Passus „...wobei die Feinstteilchen ein Aluminiumsalz ausgewählt aus der Gruppe umfassend AlCl3 x 6 H2O...“ nicht zwingend auf die sechs darin aufge-zählten Aluminiumsalze beschränkt, sondern betrifft im Kontext mit den ursprüng-lichen Ansprüchen und der ursprünglichen Beschreibung (vgl. DE 10 2006 019 157 A1, Anspr. 14 bis 16 i. V. m. 0059) auch beliebige andere Aluminiumsalze. Die nunmehr beanspruchten Superabsorberzusammensetzungen sind damit wei-ter gefasst als in dem angefochtenen Beschluss. Die Hinzunahme des Merkmals 5.1 stellt keine nennenswerte Einschränkung dar und bietet damit auch keine Möglichkeit zur tatsächlichen Abgrenzung von dem Stand der Technik, da Polyalkylenglycole – mit Ausnahme einiger weniger Oligo-meren mit einem Molekulargewicht unter 1000 – bei 20 Grad Celsius ohnehin fest sind. b) Die die Entscheidung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses tra-gende nachveröffentlichte, gemäß § 3(2) lediglich zur Neuheitsprüfung heranzu-ziehende DE 10 2005 018 923 A1 (2) betrifft Zusammensetzungen mit wasserab-sorbierenden Polymergebilden, deren Oberfläche mit einer Kombination aus ei-nem Metallsalz und einem Metalloxid in Kontakt gebracht worden ist (vgl. (2) 0001 i. V. m. 0013 sowie 0017). Als Metallsalze können alle dem Fachmann bekannten Metallsalze, besonders bevorzugt wasserlösliche Metallsalze einge-setzt werden, wobei als Oberflächenbehandlungsmittel vorzugsweise AlCl3 x 6 H2O, NaAl(SO4)2 x 12 H2O, Al(NO3)3 x 9 H2O, KAl(SO4)2 x 12 H2O oder Al2(SO4)3 x 14-18 H2O sowie deren entsprechende wasserfreien Salze, Na2SO4 oder dessen - 28 - Hydrate, MgSO4 x 10 H2O oder wasserfrei, und damit Aluminiumsalze entspre-chend den Merkmalen 3 und 3.1 als Oberflächenbehandlungsmittel in dem Poly-mergebilde enthalten sind (vgl. (2) 0027 bis 0030). Die Oberfläche der wie üb-lich primär vernetzten Polymergebilde wird dabei sekundär und damit zusätzlich nachvernetzt, vorzugsweise mit einem organisch-chemischen Oberflächennach-vernetzer, der gegebenenfalls in einem Lösungsmittel gelöst ist (vgl. (2) 0061 bis 0073), so dass die Merkmale 1, 2 bis 2.2 erfüllt sind. Als Nachvernetzer kommen nach der Lehre von (2) beliebige Verbindungen mit mindestens zwei funktionellen Gruppen in Frage, bevorzugt die in WO 2004/037903 A2 als Vernetzer der Ver-netzerklassen II genannten Verbindungen, darunter beispielsweise auch nieder-molekulare Di- und Triole sowie Polyethylenglycol und Polyoxypropylen/Polypro-pylenglycol (vgl. (2) 0067 und 0068). Hinweise auf eine Lehre zur gezielten Auswahl der konkreten Kombination von Aluminiumsalzen als Feinstteilchen mit bei 20 Grad Celsius festen linearen Polyal-kylenglycolen, entsprechend der Kombination der Merkmale 3 und 5 in der vorlie-genden Anmeldung, sind aus (2) nicht zu entnehmen. Eine solche konkrete Kom-bination wird weder durch die Anspruchsfassung von (2) noch durch die Ausfüh-rungsbeispiele von (2) gestützt. Vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung von (2) eine sehr große Zahl von Kombinationsmöglichkeiten. In den Ansprüchen und in dem Ausführungsbeispiel von (2) sind zwar Aluminiumsalze als Metallsalze zur Oberflächenbehandlung in den Vordergrund gerückt, jedoch fehlt eine konkrete und gezielte Lehre oder ein Anlass zur Kombination mit linearen Polyalkylengly-colen als Binder. In dem Ausführungsbeispiel wird lediglich Ethylencarbonat als Nachvernetzer eingesetzt. Außerdem bleibt gemäß (2) fraglich, ob das Aluminiumsalz als Feinstteilchen vor-liegt und damit die Lehre von (2) die Merkmale 3 und 3.1 in Kombination mit dem Erfordernis der Immobilisierung auf der Oberfläche in dem Binder gemäß Merkmal 4 jeweils in vollem Umfang erfüllt. Nach der Lehre von (2) wird das Aluminiumsalz in Form eines Fluids zusammen mit dem Vernetzer mit dem Polymergebilde in Kontakt gebracht und bevorzugt auf 150 bis 250°C erhitzt (vgl. (2) 0045, 0072. - 29 - Beim Erhitzen verdampft das Lösungsmittel und das Salz kristallisiert in Form von Feinstteilchen aus. Eine Lehre zur konkreten Kombination von Aluminiumsalzen als Feinstteilchen und von bei 20 Grad Celsius festen linearen Polyalkylenglycolen lässt sich auch nicht aus der vorveröffentlichten DE 103 34 286 B4 (1) herauslesen. Die Druck-schrift (1) betrifft wasserunlösliche vernetzte Polymergebilde mit wasserabsorbie-renden Eigenschaften als Superabsorberzusammensetzungen mit den gattungs-bildenden Merkmalen 1, 2 und 2.1 (vgl. (1) Bezeichnung i. V. m. [0001], [0002]). Als in solchen gattungsgemäßen Superabsorberzusammensetzungen üblicher-weise zur Verbesserung der Absorptionskapazität, der Absorptionsgeschwindig-keit sowie der Gelfestigkeit einzusetzende Feinteilchen (vgl. (1) [0005], [0006]) werden in (1) 0,01 bis 20 Gew.-% Feinteilchen beschrieben, die mit der Oberflä-che des wasserabsorbierenden Polymergebildes über 0,001 bis 10 Gew.-% eines thermoplastischen Klebstoffs verbunden sind (vgl. (1) [0021]). Bei den einzusetzenden Feinteilchen handelt es sich um beliebige anorganische oder organische, von wasserabsorbierenden Polymeren verschiedene Feinteil-chen. Unter den anorganischen Feinteilchen sind auch Aluminate und damit Salze der Aluminiumsäure genannt (vgl. (1) [0024] bis [0041], insb. S. 5 Z. 2 und [0031]). In den Ausführungsbeispielen kommen lediglich MgHPO4 x 3 H2O als anorgani-sches Feinteilchen und die Cellulose-Faser Technocell als organisches Feinteil-chen zum Einsatz (vgl. (1) S. 22 Tab. 1). Als thermoplastischer Klebstoff und damit als Binder werden beliebige Polymere mit einer geeigneten Schmelztemperatur und Klebe- bzw. Hafteigenschaften vor-geschlagen (vgl. (1) [0043] bis [0079]). Unter den zahlreichen Polymeren sind bei-spielsweise Polyethylenglycol, Polypropylenglycol, Polybutylenglycol und Polytet-rahydrofuran als geeignete Polyether genannt (vgl. (1) [0051] Z. 4 i. V. m. [0062]). In den Ausführungsbeispielen kommen dagegen lediglich ein handelsübliches Co-polyamid (Vestamelt 4481) und ein handelsüblicher Copolyester (Schaetti Fix 386) und damit stofflich andersartige Klebstoffe bzw. Binder zum Einsatz (vgl. (1) S. 22 bis 24 Tab. 1 bis 3). - 30 - Die anmeldungsgemäße konkrete Kombination aus einem Aluminiumsalz als Feinstteilchen (Merkmal 3 bzw. 3.1) und einem Polyalkylenglycol als Binderhaupt-komponente (Merkmal 5 bzw. 5.1) des vorliegenden Anmeldungsgegenstands stellt lediglich eine von unzähligen Kombinationsmöglichkeiten im Rahmen der Lehre von (1) dar und ist damit als solche durch (1) nicht vorbeschrieben. Diese konkrete Kombination geht auch nicht aus der senatsseitig eingeführten Druckschrift US 2005/0113252 A1 (3) hervor. Die Druckschrift (3) beschreibt ein Verfahren zur Herstellung von teilchenförmigem wasserabsorbierenden Polymer-material und damit von gattungsgemäßen Zusammensetzungen mit superabsor-bierenden Eigenschaften, wobei die Oberfläche der Polymerpartikel und damit der Polymergebilde mit Vernetzungsmitteln behandelt ist (vgl. (3) z. B. Abstract i. V. m. 0002 - Merkmale 1, 2 bis 2.2). Als Mittel zur zusätzlichen, sekundären Oberflä-chenvernetzung der bereits an sich vernetzten Polymerpartikel (vgl. (3) [0044] i. V. m. [0051] bis [0053]) werden eine Vielzahl beliebiger üblicher Vernetzungs-mittel bzw. Mittel zur Oberflächenbehandlung eingesetzt (vgl. (3) 0071 bis 0082), darunter multivalente Alkohole wie Ethylenglycol, Diethylenglycol, Triethylenglycol, Polyethylenglycol, Propylenglycol, Polypropylenglycol, und Salze von Metallen, darunter Aluminiumsalze, daneben auch Aluminiumsulfat in wässri-ger Lösung zur Zugabe nach der Oberflächenbehandlung (vgl. (3) 0073 sowie 0082). Die oberflächenvernetzten Polymerpartikel bzw. –gebilde werden mit ei-nem Additiv gemischt, das bei Raumtemperatur bevorzugt fest ist, und aus unzäh-ligen anorganischen oder organischen Pulvern oder aus anderen wasserabsorbie-renden Partikeln auszuwählen ist (vgl. (3) 0108 bis 0118). Unter den nicht er-schöpfend aufgezählten anorganischen Pulvern findet sich auch Aluminiumsulfat als Additiv (vgl. (3) 0110), das auch in einem der zehn Ausführungsbeispiele zum Einsatz gelangt, allerdings nicht in Kombination mit einem Polyalkylenglycol (vgl. (3) S. 17 Beispiel 4). Da in (3) zum Einen eine Vielzahl von sowohl Stoffen zur Oberflächenvernetzung als auch von weiteren pulverförmigen Feststoffen als Additive aufgeführt sind und - 31 - zum Anderen in den Ausführungsbeispielen Polyalkylenglycole und Aluminium-salze nicht gemeinsam eingesetzt (vgl. (3) 0151 bis 0177) und in den Ansprü-chen auch nicht hervorgehoben sind (vgl. (3) S. 19 bis 20 Anspr. 1 bis 22), ist die konkrete stoffliche Kombination der vorliegenden Anmeldung aus den Merkmalen 3 und 5 nicht in (3) vorbeschrieben. c) Aus diesen Gründen ist auch die Neuheit der in den jeweiligen Patentansprü-chen 1 der Hilfsanträge durch die Merkmale 3.1.1, 3.1.1.1, 3.1.2, 5.1.1, 5.1.1.1 oder 5.1.1.2 stofflich gegenüber dem Hauptantrag eingeschränkten Superabsor-berzusammensetzungen sowie beanspruchten Verfahren zur Herstellung solcher Superabsorberzusammensetzungen anzuerkennen. Denn die Kombination der stofflich eingeschränkten Additive aus den Merkmalsgruppen 3 und 5 erfordert eine weitergehende bzw. zusätzlich zu treffende stoffliche Auswahl aus den be-treffenden Kollektiven der Druckschriften (1), (2) und (3). Die Neuheit der bean-spruchten Verfahren wird getragen von der Merkmalskombination der hergestell-ten Superabsorberzusammensetzungen. Die Superabsorberzusammensetzungen gemäß Patentanspruch 1 der Hilfsan-träge 1 bis 6 enthalten als Feinstteilchen zwingend Al2(SO4)3 x 14-18 H2O (Merk-mal 3.1.1) und damit bestimmte Einzel- oder Mischhydrate eines von vielen Alu-miniumsalzen. Hinzu kommen in dem Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 2 bis 6 die Kombination mit speziellen Polyalkylenglycolen (Merkmale 5.1.1 bis 5.1.1.2) und von Feinstteilchen mit bestimmten Abmessungen und Anteilen (Merkmal 3.1.1.1). Die Superabsorberzusammensetzungen gemäß Patentanspruch 1 der Hilfsan-träge 7 bis 9 enthalten als Feinstteilchen zwingend Al2(SO4)3 x 14 H2O als Einzel-hydrat (Merkmal 3.1.2), ggf. in bestimmten Abmessungen und Anteilen (Merkmal 3.1.1.1), in Kombination mit speziellen Polyalkylenglycolen (Merkmale 5.1.1 bis 5.1.1.2). - 32 - Die Superabsorberzusammensetzungen gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsan-trags 13 enthalten als Feinstteilchen die sechs konkret benannten Aluminiumsalze AlCl3 x 6 H2O, NaAl(SO4)2 x 12 H2O, KAl(SO4)2 x 12 H2O, Al2(SO4)3 x 14-18 H2O, Al-lactat oder Al-citrat, gemäß Merkmal 3.1 in Kombination mit bestimmten Ab-messungen und Anteilen der Feinstteilchen (vgl. hierzu Merkmal 3.1.1.1) und da-mit eine gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich auszuwählende Einschränkung. Die Verfahren zur Herstellung einer Superabsorberzusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 10 bis 12 sowie 14 sind unter anderem ge-kennzeichnet durch die stofflichen Merkmalskombinationen aus den Merkmals-gruppen 3 und 5 der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsan-trägen 3 und 4, so dass deren Neuheitsbewertung zu keinem anderen Ergebnis führt. Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Ansprüche und für die Unteransprü-che in sämtlichen Anträgen, die ausnahmslos durch Kombinationen aus den Merkmalsgruppen 3 und 5 gekennzeichnet sind. d) Ungeachtet der Bewertung der Neuheit gegenüber der Lehre der Druckschriften (1), (2) und (3) beruht der Anmeldungsgegenstand in den Fassungen des Pa-tentanspruchs 1 der jeweiligen Anträge gegenüber den vorveröffentlichten Druck-schriften (1) und (3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist regelmäßig von der Aufgabe auszugehen, die ausweislich der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung darin besteht, die sich aus dem Stand der Technik ergebenden Nachteile zu mindern oder gar zu überwinden, insbesondere einen möglichst geringen „Gel-Blocking“-Effekt und eine möglichst schnelle und gleichmäßige Verteilung der eindringenden Flüssigkeit in die absorbierende Struktur im gequollenen Zustand zu gewährleisten (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 0010 und 0011 i. V. m. 0100 sowie S. 15 Tab. 1). - 33 - Zur Lösung dieser Aufgabe wird der Fachmann auf die Lehre der als nächstkom-mend ermittelten vorveröffentlichten Druckschriften (1) und (3) zurückgreifen und davon ausgehend die dort ausgeführten Lösungssätze auf ihre tatsächliche Eig-nung hin überprüfen. Dabei wird er zunächst die in den Ausführungsbeispielen sowie in den Ansprüchen und in der Beschreibung als besonders bevorzugt her-ausgestellten Ausführungsformen auf stoffliche Weiterentwicklungen und Möglich-keiten zur Verbesserung der üblicherweise im Fokus liegenden Prüfparameter SFC, AAP und CRC hin untersuchen (vgl. (1) insbes. S. 23 Tab. 2; (3) 0109, 0134 und 0137 i. V. m. 0151 bis 0158, 0163 bis 0177). Insbesondere aus (3) wird der Fachmann die Lehre entnehmen und die Erkenntnis gewinnen, dass wasserabsorbierende Polymerpartikel mit nachvernetzter Oberflä-che sowie einer weiteren Nachbehandlung mit anorganischen Pulvern, darunter unter anderem auch Al2(SO4)3 x 14-18 H2O (vgl. (3) S. 17 Beisp. 4), zu Superab-sorberzusammensetzungen mit sehr hohen SFC-, AAP- und CRC-Werten führen (vgl. (3) insbes. 0166, 0168, 0170, 0172, 0174, 0176 und 0177), die auch bezüglich des SFC-Werts deutlich über den Werten des Ausführungsbei-spiels der vorliegenden Anmeldung liegen (vgl. (3) insbes. 0176 und 0177 ge-genüber DE 10 2006 019 157 A1 S. 15 Tab. 1). Anhaltspunkte dafür, dass in Superabsorberzusammensetzungen mit der anmel-dungsgemäßen besonderen Kombination aus Polyalkylenglycolen und Alumini-umsalzen generell oder speziell mit einer Kombination aus einem speziellen Poly-alkylenglycol und einem speziellen Aluminiumsalz ein überraschender vorteilhafter technischer Effekt verbunden sein könnte, sind weder dem schriftsätzlichen Vor-trag noch dem Vorbringen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung zu ent-nehmen. Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass anmeldungsgemäß die Aluminium-salze durch Einbettung in Polyalkylenglycole auf der Oberfläche der Polymerge-bilde nicht-kovalent fixiert seien, ist auch gemäß der Lehre der Druckschrift (1), wonach eine immens große Zahl thermoplastischer Klebstoffe unterschiedlichster - 34 - Art, darunter lediglich beispielsweise auch Polyethylen- und Polypropylenglycole genannt, heranzuziehen sind (vgl. (1) 0021 i. V. m. 0043 bis 0073, dort unter anderen 0059 und 0062 i. V. m. 0038 und 0115 bis 0121, dort insbes. 0119 bis 0120), von einer solchen nicht-kovalenten Fixierung bzw. Einbettung auszugehen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Ver-gleichsversuch in den Anmeldeunterlagen (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 S. 15 Tab. 1) schon deshalb nicht geeignet ist, weil in dem als Vergleich des Standes der Technik herangezogenen Präparat überhaupt keine Fein- bzw. Feinstteilchen im Sinne der Druckschriften (1) und (3) enthalten sind, und damit der zur Glaub-haftmachung eines überraschenden und vorteilhaften technischen Effekts erfor-derliche zahlenmäßig bestimmt gehaltene Vergleich mit dem als nächstkommend ermittelten Stand der Technik fehlt. Erst recht fehlt es an einer Glaubhaftmachung überraschender Effekte und Eigenschaften im beanspruchten Umfang. Bereits im Zuge des Prüfungsverfahrens war die Anmelderin zudem aufgefordert worden die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik durch aus-sagekräftige Versuchsdaten zu belegen. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit-geteilt, dass sie keine Vergleichsversuche der anmeldungsgemäß beanspruchten Superabsorberzusammensetzungen gegenüber Superabsorberzusammensetzun-gen mit Feinstteilchen gemäß Druckschriften (1) und/oder (3) durchgeführt habe. Eine erfinderische Auswahl liegt deshalb mangels eines glaubhaft dargelegten überraschenden Effekts nicht vor, weder in der Breite der Anspruchsfassung nach Hauptantrag noch in den weiter eingeschränkten Fassungen eines der Hilfsan-träge. Dies gilt auch für die Verfahrensprodukte der Hilfsanträge 10, 11, 12 und 14, in denen Patentanspruch 1 jeweils auf Verfahren zur Herstellung betreffender Su-- 35 - perabsorberzusammensetzungen gerichtet ist. Denn diese Verfahrensprodukte sind im Wesentlichen durch die Kombinationen aus Polyalkylenglycolen als Bin-derhauptkomponente und Aluminiumsalzen als Feinstteilchen aus den anderen Hilfsanträgen gekennzeichnet und weisen im Übrigen keine per se erfinderischen Verfahrensschritte auf, sondern bewegen sich in verfahrenstechnischer Hinsicht im Rahmen des Standes der Technik (vgl. (1) 0115 bis 0121). 5. Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage abschließend den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 bis 14 gestellt. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat die Anmelde-rin die Patenterteilung erkennbar nur im Umfang der Anspruchssätze dieser An-träge beantragt, die jeweils zumindest einen nicht gewährbaren Patentanspruch enthalten. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH v 27. Juni 2007 –X ZB 6/05, Informa-tionsübermittlungsverfahren II, Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 - Elektri-sches Speicherheizgerät), zumal diese im Wesentlichen getragen sind von den Superabsorberzusammensetzungen gemäß den Patentansprüchen 1 der jeweili-gen Anträge und hierfür ein die erfinderische Tätigkeit begründender überra-schender technischer Effekt nicht vorgetragen wurde. - 36 - III. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. Das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. Bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. Einem Beteiligten das Rechtliche Gehör versagt war, 4. Ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. Der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. Der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Feuerlein Dr. Egerer Heimen Dr. Freudenreich prö
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