BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 313/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 03 836 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und des Richters Dr. Egerer BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten gemäß den Ansprü-chen 1 - 7 sowie der Beschreibung Spalten 1 - 4, jeweils über-reicht in der mündlichen Verhandlung und 1 Seite Zeichnungen mit Figuren 1 - 4 gemäß DE 199 03 836 C2. Die Bezeichnung lautet: „Abdeckung für Licht- und/oder Lüftungs-schächte“. G r ü n d e I. Auf die am 1. Februar 1999 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Pa-tent- und Markenamt das Patent 199 03 836 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Abdeckung für Licht- und/oder Lüftungsschächte sowie Profilstab hierfür“ erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 17. Oktober 2002. Die Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Streitpatent haben folgenden Wortlaut: „1. Abdeckung für Licht- und/oder Lüftungsschächte, umfassend einen aus mehreren Profilstäben bestehenden Rahmen mit einem darin gehalterten Gewebe, insbesondere einem Me-tallgewebe, wobei die Profilstäbe einen zum Rahmeninneren offenen Halteabschnitt aufweisen, in dem das Gewebe rand-seitig aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Halteabschnitt (5) zumindest punktuell derart bleibend ver- - 3 - formt ist, dass das Gewebe (3) am Halteabschnitt (5) einge-presst ist und dass am Halteabschnitt (5) wenigstens ein Wi-derlager (7, 9) für das Gewebe (3) vorgesehen ist, an dem sich das Gewebe verhakt. 2. Abdeckung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerlager (7) von einer nach innen vorspringenden Schulter (8) gebildet ist, an die sich ein Ausnehmungsbe-reich (11) anschließt, in welchen der gegenüberliegende Teil des Halteabschnitts (5) eingedrückt ist. 3. Abdeckung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Ausnehmungsabschnitt (11) von einem nach innen vor-springenden, ein zweites Widerlager (9) bildenden Vor-sprung (10) begrenzt ist. 4. Abdeckung nach einem der vorangehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass an der Außenseite des Halteab-schnitts (5) wenigstens eine Einpressnut (12) oder Einpress-kerbe vorgesehen ist. 5. Abdeckung nach einem der vorangehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass der Halteabschnitt (5) im Be-reich seiner Öffnung wenigstens eine Einführschräge (6) aufweist. 6. Abdeckung nach einem der voranstehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass zumindest im Bereich der En-den der Profilstäbe (4) neben dem Halteabschnitt (5) jeweils ein Befestigungsabschnitt (13) vorgesehen ist, in dem ein zwei aneinanderstoßende Profilstäbe (4) verbindender Ver-bindungswinkel (19) festgelegt ist, wobei der Befestigungs-abschnitt (13) zumindest punktuell derart verformt ist, dass der Verbindungswinkel (19) daran eingepresst ist. 7. Abdeckung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass an der Außenseite des Befestigungsabschnitts (13) wenig- - 4 - stens eine Einpressnut (15) oder Einpresskerbe vorgesehen ist und dass an den Schenkeln (20) des Verbindungswin-kels (19) seitliche Aussparungen (21) vorgesehen sind, in die die Wand (14) des Befestigungsabschnitts (13) durch Ver-formen im Bereich der Einpressnut (15) oder Einpresskerbe eingedrückt ist. 8. Abdeckung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass zwei im wesentlichen parallel zueinander verlaufende Ein-pressnuten (15) oder Einpresskerben vorgesehen sind und dass an beiden Seiten der Schenkel (20) des Verbindungs-winkels (19) Aussparungen (21) vorgesehen sind. 9. Abdeckung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die an beiden Seiten vorgesehenen Aussparungen (21) ver-setzt zueinander angeordnet sind. 10. Abdeckung nach einem der vorangehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die Außenkanten (16) der Profil-stäbe (4) und damit des Rahmens (1) und gegebenenfalls auch die Innenkanten (17) abgerundet sind. 11. Profilstab für eine Abdeckung nach einem der vorangehen-den Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein seitlich offener Halteabschnitt (5) vorgesehen ist, der zum Befesti-gen eines Gewebes, insbesondere eines Metallgewebes zumindest punktuell derart bleibend verformbar ist, dass das Gewebe einpressbar ist und an dem wenigstens ein Wider-lager (7, 9) für das Gewebe vorgesehen ist, an dem das Ge-webe nach der Verformung verhakt. 12. Profilstab nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerlager (7) von einer nach innen vorspringenden Schulter (8) gebildet ist, an die sich ein Ausnehmungsbe-reich (11) anschließt, in welchen der gegenüberliegende Teil des Halteabschnitts (5) eingedrückt ist. - 5 - 13. Profilstab nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Ausnehmungsabschnitt (11) von einem nach innen vor-springenden, ein zweites Widerlager (9) bildenden Vor-sprung (10) begrenzt ist. 14. Profilstab nach einem der Ansprüche 11 bis 13, dadurch ge-kennzeichnet, dass an der Außenseite des Halteab-schnitts (5) wenigstens eine Einpressnut (12) oder Einpress-kerbe vorgesehen ist. 15. Profilstab nach einem der Ansprüche 11 bis 14, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Halteabschnitt (5) im Bereich seiner Öffnung wenigstens eine Einführschräge (6) aufweist. 16. Profilstab nach einem der Ansprüche 11 bis 15, dadurch ge-kennzeichnet, dass zumindest im Bereich der Enden des Profilstabs neben dem Halteabschnitt (5) jeweils ein Befesti-gungsabschnitt (13) zur Aufnahme eines zwei rechtwinkelig aneinanderstoßende Profilstäbe (4) verbindenden Verbin-dungswinkels vorgesehen ist, wobei der Befestigungsab-schnitt (13) zumindest punktuell derart verformbar ist, dass der Verbindungswinkel am ... daran einpressbar ist. 17. Profilstab nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass an der Außenseite des Befestigungsabschnitts (13) wenigs-tens eine, vorzugsweise zwei Einpressnuten (15) oder Ein-presskerben vorgesehen ist. 18. Profilstab nach einem der Ansprüche 11 bis 17, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Außenkante (16), gegebenenfalls auch die Innenkante (17) des Profilstabs abgerundet ist.“ Gegen die Patenterteilung hat die Firma N… GmbH & Co. KG Ein- spruch erhoben. Sie stützt ihren Einspruch auf - 6 - 1) US 2 709 489, 2) US 3 379 237, 3) US 2 499 943. Zum weiteren Stand der Technik wurde im Laufe des Verfahrens genannt: 4) DE-PS 122 088, 5) DE 4 104 818 A1, 6) DE 29 809 377 U1, 7) DE 29 621 112 U1, 8) DE 9 311 148 U1, 9) DE-GM 7 507 683, 10) US 3 703 791. Da der Patentgegenstand weder neu noch erfinderisch sei, beantragt die Einspre-chende, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 hat sie den Einspruch zurückgenommen. Der Patentinhaber L… hat dem Vortrag der Einsprechenden wi- dersprochen. Er überreicht in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 7. Die nunmehr geltenden Patentansprüche 1 bis 7 lau-ten: „1. Abdeckung für Licht- und/oder Lüftungsschächte, umfassend einen aus mehreren Profilstäben bestehenden Rahmen mit einem darin gehalterten Gewebe, insbesondere einem Me-tallgewebe, wobei die Profilstäbe einen zum Rahmeninneren offenen Halteabschnitt aufweisen, in dem das Gewebe rand- - 7 - seitig aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Halteabschnitt (5) zumindest punktuell derart bleibend ver-formt ist, dass das Gewebe (3) am Halteabschnitt (5) einge-presst ist und dass am Halteabschnitt (5) für das Gewebe (3) ein erstes Widerlager (7) und gegebenenfalls ein zweites Widerlager (9) vorgesehen ist, wobei das erste Widerla-ger (7) von einer nach innen vorspringenden Schulter (8) ge-bildet ist, an die sich ein Ausnehmungsbereich (11), der ge-gebenenfalls von dem zweiten Widerlager (9), gebildet von einem nach innen vorspringenden Vorsprung (10), begrenzt ist, anschließt, in welchen Ausnehmungsbereich (11) die Wand (18) des gegenüberliegenden Schenkels, an dessen Außenseite wenigstens eine Einpressnut (12) oder Einpress-kerbe vorgesehen ist, eingedrückt wird, wodurch sich das Gewebe (3) am ersten Widerlager (7) und gegebenenfalls am zweiten Widerlager (9) verhakt. 2. Abdeckung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Halteabschnitt (5) im Bereich seiner Öffnung wenigstens eine Einführschräge (6) aufweist. 3. Abdeckung nach einem der vorangehenden Ansprüche da-durch gekennzeichnet, dass zumindest im Bereich der En-den der Profilstäbe (4) neben dem Halteabschnitt (5) jeweils ein Befestigungsabschnitt (13) vorgesehen ist, indem ein zwei aneinanderstoßende Profilstäbe (4) verbindender Ver-bindungswinkel (19) festgelegt ist, wobei der Befestigungs-abschnitt (13) zumindest punktuell derart verformt ist, dass der Verbindungswinkel (19) daran eingepresst ist. 4. Abdeckung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass an der Außenseite des Befestigungsabschnitts (13) wenigs-tens eine Einpressnut (15) oder Einpresskerbe vorgesehen ist, und dass an den Schenkeln (20) des Verbindungswin- - 8 - kels (19) seitliche Aussparungen (21) vorgesehen sind, in die die Wand (14) des Befestigungsabschnitts (13) durch Ver-formen im Bereich der Einpressnut (15) oder Einpresskerbe eingedrückt ist. 5. Abdeckung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass zwei im wesentlichen parallel zueinander verlaufende Ein-pressnuten (15) oder Einpresskerben vorgesehen sind und dass an beiden Seiten der Schenkel (20) des Verbindungs-winkels (19) Aussparungen (21) vorgesehen sind. 6. Abdeckung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die an beiden Seiten vorgesehenen Aussparungen (21) ver-setzt zueinander angeordnet sind. 7. Abdeckung nach einem der vorangehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die Außenkante (16) der Profil-stäbe (4) und damit des Rahmens (1) und gegebenenfalls auch die Innenkanten (17) abgerundet sind.“ Der Patentinhaber beantragt, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß den Ansprü-chen 1 - 7 sowie Beschreibung Spalten 1 4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung und 1 Seite Zeichnungen mit Figu-ren 1 - 4 gemäß DE 19 903 836 C2. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhand-lung gemäß den §§ 61 Abs 1 Satz 2, 78 und 147 Absatz 3 Patentgesetz. - 9 - Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Er ist insofern erfolg-reich, als das Patent beschränkt wurde. 2. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung der geltenden Patentansprüche bestehen keine Bedenken. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind in den er-teilten Ansprüchen 1 bis 4 in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 30/31, Spalte 3, Zei-len 30 und 54 bis 59, Spalte 4, Zeilen 3 bis 6 und den Figuren 1 bis 3 zu finden. In der Offenlegungsschrift, die den ursprünglichen Unterlagen entspricht, sind diese Merkmale in den Ansprüchen 1 bis 5 in Verbindung mit Spalte 1, Zeilen 64/65, Spalte 3, Zeilen 16, 19 bis 26 und 37 bis 40 sowie in den Figuren 1 bis 3 offenbart. Die Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Ansprüchen 5 bis 10 und den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 11. 3. Die Erfindung betrifft eine Abdeckung für Licht- und/oder Lüftungsschächte. Mit ihr soll die Aufgabe gelöst werden, eine Abdeckung anzugeben, die auf einfache Weise hergestellt werden kann und eine sichere Befestigung des Gewebes bietet. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch eine Abdeckung mit folgenden Merkma-len: 1) Sie umfasst einen aus mehreren Profilstäben bestehenden Rahmen, 2) mit einem darin gehalterten Gewebe, insbesondere Metallge-webe. 3) Die Profilstäbe weisen einen zum Rahmeninneren offenen Halteabschnitt auf, in dem das Gewebe randseitig aufge-nommen ist. 4) Der Halteabschnitt ist zumindest punktuell derart bleibend verformt, 5) dass das Gewebe am Halteabschnitt eingepresst ist. - 10 - 6) Am Halteabschnitt für das Gewebe ist ein erstes Widerlager und ggf ein zweites Widerlager vorgesehen. 7) Das erste Widerlager ist von einer nach innen vorspringen-den Schulter gebildet. 8) An sie schließt sich ein Ausnehmungsbereich an, der ggf vom zweiten Widerlager begrenzt ist. 9) Dieses zweite Widerlager wird gebildet von einem nach in-nen vorspringenden Vorsprung. 10) In dem Ausnehmungsbereich wird die Wand des gegen-überliegenden Schenkels, an dessen Außenseite wenigstens eine Einpressnut oder Einpresskerbe vorgesehen ist, ein-gedrückt. 11) Dadurch verhakt sich das Gewebe am ersten Widerlager und ggf am zweiten Widerlager. 4. Die Neuheit des Streitgegenstandes ist gegeben, da in keiner der entge-gengehaltenen Druckschriften eine streitpatentgemäße Abdeckung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 beschrieben wird, wie es sich auch aus den nachfolgenden Erörterungen der erfinderischen Tätigkeit ergibt. 5. Die Entwicklung der erfindungsgemäßen Abdeckung beruht auch auf der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit. Der nächstliegende Stand der Technik ist in (1) US 2 709 489 beschrieben. Dort wird eine Gitterabdeckung für Fenster beschrieben, die aus einem Rahmen be-steht, in dem ein Gewebe gehaltert ist. Dazu weisen dort die den Rahmen bilden-den Profilstäbe zum Rahmeninneren offene Halteabschnitte auf, in die das Ge-webe eingepresst ist. Das entspricht den streitpatentgemäßen Merkmalen 1) bis 3) und 5). Im Gegensatz zum Stand der Technik, wo das Gewebe im Rahmen durch das Eindrücken ineinanderpassender Profile festgeklemmt wird (vgl (1) insbes die Fig 1, 4 und 7), wird streitpatentgemäß das Gewebe zwar auch in einem entspre- - 11 - chenden Profil eingeklemmt, jedoch wird dabei ein Teil des Halteabschnitts, näm-lich die Wand 18 bleibend verformt (vgl Merkmale 4) und Streitpatent Fig 2 und 3). Für diese bleibende Verformung und die speziell dafür vorgesehene Gestaltung des Halteelements (Merkmal 6) bis 10)) mit der Wirkung, dass sich das Gewebe am ersten und ggf zweiten Widerlager verhakt (Merkmal 11)), gibt die Druck-schrift (1) keine Anregung. Auch die Druckschriften (2) US 3 379 237, (5) DE 4 104 818 A1, (6) DE 29 809 377 U1 und (9) DE-GM 7 507 683 machen von dem in (1) geschriebenen Prinzip der Festklemmung des Gewebes ohne blei-bende Verformung der jeweiligen Halteabschnitte Gebrauch, während in (8) DE 9 311 148 und (10) US 3 703 791 die Gewebe mit dem Rahmen verschraubt werden. In (4) DE-PS 122 088 wird zwar das Gewebe im Rahmen eingeklemmt, jedoch keine Vorsorge durch entsprechende Gestaltung des Rahmens getroffen, dass das Gewebe sich am Rahmen verhaken kann. Entsprechendes gilt auch für (3) US 2 499 943, wo eine Quetschverbindung hergestellt wird, die keine Anre-gung zur streitpatentgemäßen Lösung erkennen lässt. In (7) DE 29 621 112 U1 wird die Befestigung eines Fliegenschutzgitters an Türen oder Fenstern beschrie-ben. Das patentgemäße Problem wird dort nicht angesprochen. Da der entgegen-gehaltene Stand der Technik die beanspruchte Abdeckung für Licht- und/oder Lüftungsschächte weder vorweg nimmt, noch einzeln oder in einer Zusammen-schau nahe legt, ist der beanspruchte Gegenstand, über dessen gewerbliche An-wendbarkeit keine Zweifel bestehen, patentfähig und der Patentanspruch 1 ge-währbar. Mit diesem sind auch die auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt zurück-bezogenen Ansprüche 2 bis 7 gewährbar, die vorteilhafte Ausgestaltung des Ge-genstandes des Anspruchs 1 betreffen. Kahr Jordan Klante Egerer br/Na
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