BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT15 W (pat) 313/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 25 668…- 2 -…hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Egerer sowie der Richterin Dipl.-Chem. Zettlerbeschlossen:Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:Patentansprüche 1 bis 12, vorgelegt mit Schriftsatz vom 3. November 2005, eingegangen am 7. November 2005,Beschreibung und Figuren 1 bis 6 in der erteilten Fassung.G r ü n d eI.Auf die am 10. Juni 2002 eingereichte Patentanmeldung 102 25 668.3, welche die Unionspriorität US 09/878 728 vom 11. Juni 2001 in Anspruch nimmt, hat das Deutsche Patent- und Markenamt ein Patent mit der Bezeichnung„Gießen von Motorblöcken“erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 16. September 2004.- 3 -Die erteilten, nebengeordneten Patentanspruche 1 und 8 gemäß Streitpatent DE 102 25 668 B4 haben folgenden Wortlaut:„1. Gießformbaugruppe (10) für Motorblöcke, gekennzeichnet durch ei-nen Zylindermantel-Kurbelgehäuse-Kern (14) mit mehreren Zylin-dermänteln (14a) auf einem integralen Kurbelgehäusebereich (14b), wobei die Zylindermäntel (14a) jeweils eine Laufbuchse (15) für eine Zylinderbohrung darauf aufweisen und einer oder mehrere der Zylin-dermäntel (14a) eine Kernmarke (14p) nächst ihrem Distalende auf-weisen, und einen Wassermantel-Plattenkern (22) mit einer oder mehreren Kernmarken (22p) jeweils in zusammenwirkender Bezie-hung mit einer jeweiligen Zylindermantelkernmarke (14p).8. Verfahren zum Zusammenbauen einer Gießformbaugruppe (10) für Motorblöcke, gekennzeichnet durch die Schritte, bei denen ein Zylin-dermantel-Kurbelgehäuse-Kern (14) mit mehreren Zylindermän-teln (14a) auf einem integralen Kurbelgehäusebereich (14b) geschaf-fen wird, wobei die Zylindermäntel (14a) jeweils eine Laufbuchse (15) für Zylinderbohrungen darauf aufweisen und einer oder mehrere der Zylindermäntel (15) eine Zylindermantelkernmarke (14p) nächst ih-rem Distalende aufweisen, und ein Wassermantel-Plattenkern (22) auf den Zylindermänteln (14a) platziert wird, wobei eine jeweilige Kernmarke (22p) des Plattenkerns (22) mit einer jeweiligen Zylin-dermantelkernmarke (14p) zusammenwirkt.Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 und Patentanspruch 8 jeweils rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 sowie 9 bis 12 in der erteilten Fassung wird auf die DE 102 25 668 B4 verwiesen.Gegen das Patent hat die H… GmbHin K…, mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004, eingegangen- 4 -per Telefax am 16. Dezember 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt, Ein-spruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfs-weise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Sie gründet ihren Einspruch auf mangelnde erfinderische Tätigkeit und stützt ihr Vorbringen auf folgende Entgegenhaltung:D1 DE 198 53 803 C1.Des Weiteren macht die Einsprechende offenkundige Vorbenutzung der streit-patentgemäßen Erfindung durch ihre Rechtsvorgängerin aus dem Jahre 2000 geltend und verweist hierzu auf Präsentationsunterlagen der V… AG(heute: H… AG):D2 Präsentationsunterlagen „CPS-Technology“, V… AG vom 13. September 2000:D2a – D2g: Folien 1, 2, 6, 7, 10, 11 und 44 der Präsentations-unterlagen „CPS-Technology“.Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 3. November 2005 widersprochen und beantragt, das Patent in beschränktem Um-fang mit den neuen Ansprüchen 1 bis 12, Beschreibung und Figuren in der erteil-ten Fassung, aufrechtzuerhalten.Die mit Schriftsatz vom 3. November 2005 vorgelegte neue Anspruchsfassung, eingegangen am 7. November 2005, lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind kursiv dargestellt):„1. Gießformbaugruppe (10) für Motorblöcke, gekennzeichnet durch ei-nen integralen, einstückig ausgebildeten Zylindermantel-Kurbelge-häuse-Kern (14) mit mehreren Zylindermänteln (14a) auf einem in-- 5 -tegralen Kurbelgehäusebereich (14b), wobei die Zylindermän-tel (14a) jeweils eine Laufbuchse (15) für eine Zylinderbohrung dar-auf aufweisen und einer oder mehrere der Zylindermäntel (14a) eine Kernmarke (14p) nächst ihrem Distalende aufweisen, und einen Wassermantel-Plattenkern (22) mit einer oder mehreren Kernmar-ken (22p) jeweils in zusammenwirkender Beziehung mit einer jeweili-gen Zylindermantelkernmarke (14p).2. Gießformbaugruppe (10) nach Anspruch 1, worin der Wassermantel-Plattenkern (22) eine jeweilige Laufbuchsen (15) positionierende Fläche (22g) nächst seiner jeweiligen Kernmarke (22p) aufweist, um mit einem Endbereich (15g) einer jeweiligen Laufbuchse (15) für eine Zylinderbohrung in Eingriff zu kommen.3. Gießformbaugruppe (10) nach Anspruch 1 oder 2, worin ein jeweili-ger Zylindermantel (14a) eine Bohrungslaufbuchsen (15) positionie-rende Fläche (14f) aufweist, um mit einem gegenüberliegenden End-bereich (15f) einer jeweiligen Laufbuchse (15) für Zylinderbohrungen in Eingriff zu kommen.4. Gießformbaugruppe (10) nach einem der vorstehenden Ansprüche, worin die Kernmarken (22p) des Wassermantel-Plattenkerns (22) je-weils eine jeweilige Öffnung aufweisen, die eine jeweilige Zylinder-mantelkernmarke (14p) aufnimmt.5. Gießformbaugruppe (10) nach Anspruch 4, worin die Öffnung von der Innenseite zur Außenseite des Wassermantel-Plattenkerns (22) verläuft und worin eine jeweilige Zylindermantelkernmarke (14p) durch eine jeweilige Öffnung von der Innenseite zur Außenseite ver-läuft.- 6 -6. Gießformbaugruppe (10) nach Anspruch 4 oder 5, worin die Öffnung eine flachseitige polygonale Öffnung umfasst und die Zylindermantel-kernmarke (14p) eine flachseitige polygonale Verlängerung umfasst.7. Gießformbaugruppe (10) nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sie für einen V-Motorblock vorgese-hen ist, und dass der Zylindermantel-Kurbelgehäuse-Kern (14) erste und zweite Reihen mehrerer Zylindermäntel (14a) auf einem in-tegralen Kurbelgehäusebereich (14b) aufweist und erste und zweite Wassermantel-Plattenkerne (22) zum Zusammenwirken mit den je-weiligen ersten und zweiten Reihen der Zylindermäntel (14a) vorge-sehen sind.8. Verfahren zum Zusammenbauen einer Gießformbaugruppe (10) für Motorblöcke, gekennzeichnet durch die Schritte, bei denen ein inte-graler, einstückig ausgebildeter Zylindermantel-Kurbelgehäuse-Kern (14) mit mehreren Zylindermänteln (14a) auf einem integralen Kurbelgehäusebereich (14b) geschaffen wird, wobei die Zylinder-mäntel (14a) jeweils eine Laufbuchse (15) für Zylinderbohrungen darauf aufweisen und einer oder mehrere der Zylindermäntel (15) eine Zylindermantelkernmarke (14p) nächst ihrem Distalende aufwei-sen, und ein Wassermantel-Plattenkern (22) auf den Zylindermän-teln (14a) platziert wird, wobei eine jeweilige Kernmarke (22p) des Plattenkerns (22) mit einer jeweiligen Zylindermantelkernmarke (14p) zusammenwirkt.9. Verfahren nach Anspruch 8, worin eine jeweilige Zylindermantelkern-marke (14p) in einer jeweiligen Kernmarkenöffnung (22p) des Was-sermantel-Plattenkerns (22) aufgenommen wird.- 7 -10. Verfahren nach Anspruch 8 oder 9, einschließend ein Zusammen-passen einer flachen Seite (S) einer jeweiligen Zylindermantelkern-marke (14p) mit einer flachen Seite (S) einer jeweiligen Kern-marke (22p) des Wassermantel-Plattenkerns (22).11. Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 10, einschließend ein Positionieren einer jeweiligen Bohrungslaufbuchse (15) auf einem je-weiligen Zylindermantel (14a), indem ein Endbereich (15g) der Boh-rungslaufbuchse mit einer positionierenden Fläche (22g) des Was-sermantel-Plattenkerns in Eingriff gebracht wird und ein gegenüber-liegender Endbereich (15f) der Bohrungsbuchse (15) mit einer posi-tionierenden Fläche (14f) des Zylindermantel-Kurbelgehäuse-Kerns (14) in Eingriff gebracht wird.12. Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 11, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Gießformbaugruppe (10) für V-Motorblöcke vor-gesehen ist und dass ein Zylindermantel-Kurbelgehäuse-Kern (14) mit ersten und zweiten Reihen mehrerer Zylindermäntel (14a) auf ei-nem integralen Kurbelgehäusebereich (14b) geschaffen wird, und ein jeweiliger erster und zweiter Wassermantel-Plattenkern (22) auf einer jeweiligen ersten und zweiten Reihe der Zylindermäntel (14a) platziert werden."Die Patentinhaberin beantragt,das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf Grundlage der mit Schriftsatz vom 3. November 2005 vorgelegten Patentansprü-chen 1 bis 12,Beschreibung und Figuren in der erteilten Fassung.- 8 -Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 hat die Einsprechende mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Aufrechterhaltung des Streitpatents in diesem Umfang er-hebe.Die Einsprechende beantragt,übereinstimmend mit der Patentinhaberin das Streitpatent be-schränkt aufrechtzuerhalten auf Grundlage der mit Schriftsatz vom 3. November 2005 vorgelegten Patentansprüche 1 bis 12.Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I und BGH GRUR 2007, 862 – Informa-tionsübermittlungsverfahren II sowie BGH GRUR 2009, 184 – Ventilsteuerung).2. Der frist- und formgerechte Einspruch ist zulässig, denn es sind zumindest im Hinblick auf den druckschriftlich belegten Stand der Technik innerhalb der Ein-spruchsfrist die den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend gemachten Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen haben ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).- 9 -3. Der Einspruch hat jedoch nur teilweise Erfolg, denn die Gießformbaugruppe gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 sowie das Verfahren zum Zusammen-bauen einer Gießformbaugruppe für Motorblöcke gemäß dem geltenden Patent-anspruch 8, die gegenüber den erteilten Patentansprüchen 1 und 8 zulässig ein-geschränkt sind, sind patentfähig. Das Patent war deshalb beschränkt aufrecht-zuerhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG).Die Einsprechende hat dem Vortrag der Patentinhaberin zur Patentfähigkeit des Gegenstandes gemäß geltendem Anspruch 1 bzw. Anspruch 8 gegenüber der Entgegenhaltung D1 nicht widersprochen. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie die Ausführungen der Patentinhaberin im Schriftsatz vom 3. Novem-ber 2005 für sachlich zutreffend hält. Auch die Beurteilung des Vorbringens der Patentinhaberin zu den neuen Ansprüchen gegenüber der D1 durch den Senat hat zu keinem anderen Ergebnis geführt, so dass der Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht vorliegt.4. Es bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Erfindung wegen offenkundiger Vorbenutzung nicht mehr neu sei (§ 3 PatG).Die Einsprechende hat durch ihren mit der Patentinhaberin übereinstimmenden Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents deutlich gemacht, dass sie auch insoweit ihren ursprünglichen Sachvortrag nicht weiter verfolgen möchte. Zwar ist das Patentgericht an einen übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nicht gebunden und muss den Sachverhalt auch bei Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ermitteln (vgl. Schulte Patentgesetz mit EPÜ 8. Auflage § 87 Rn. 4; Busse Patentgesetz 6. Auflage § 87 Rn. 11 ff.; BGH GRUR 2002, 609, 613 - Drahtinjektionseinrichtung). Die Vorschrift des § 288 ZPO, wonach zugestandene Tatschen nicht beweisdürftig und von dem Gericht ungeprüft als wahr zu berück-sichtigen sind, gilt also gerade nicht. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze aber an der zu erwartenden Erfolglosigkeit der notwendigen Ermittlungen. Wenn die zu ermittelnden Umstände überwiegend in der Sphäre der Einsprechen-- 10 -den liegen, diese aber durch die Rücknahme des Einspruchs oder wie hier durch einen mit der Patentinhaberin übereinstimmenden Antrag auf beschränkte Auf-rechterhaltung des Patents zu erkennen gibt, dass sie an den zunächst aufge-stellten Behauptungen nicht mehr festhält, so sind weitere Ermittlungen zur Vor-benutzung nicht erfolgversprechend. Solche Ermittlungen sind nur sinnvoll, wenn ein Mitwirken der Einsprechenden zu erwarten ist. Zieht sich diese aus dem Ver-fahren zurück oder befürwortet sie sogar eine Entscheidung im Sinne der Pa-tentinhaberin, so erklärt sie damit konkludent, dass sie von ihren ursprünglichen Behauptungen abrückt und zu einer weiteren Sachaufklärung nicht beitragen möchte.5. Infolgedessen haben sowohl der Patentanspruch 1 als auch der nebenge-ordnete Patentanspruch 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. November 2005, Be-stand.In Verbindung mit den Patentansprüchen 1 und 8 haben auch die darauf rückbe-zogenen Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 12 Bestand, da diese vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Streitgegenstandes betreffen.Feuerlein Schwarz-Angele Egerer ZettlerBb
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