BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT15 W (pat) 313/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. Dezember 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 31 888…- 2 -hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2010 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterinnen Schwarz-Angele und Dipl.-Chem. Zettler sowie des Richters Dr. Langebeschlossen:Das Patent 103 31 888 wird widerrufen.G r ü n d eI.1. Auf die am 14. Juli 2003 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 103 31 888 mit der Bezeichnung„Elastisches Belagmaterial mit verbesserten Flammschutzeigenschaftensowie ein Verfahren zu dessen Herstellung“erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung in Form der DE 103 31 888 B4 ist der 10. November 2005.Das Streitpatent umfasst 21 Patentansprüche, wovon die nebengeordneten Pa-tentansprüche 1 und 17 bis 21 folgenden Wortlaut haben:„1. Elastisches Belagmaterial, dadurch gekennzeichnet, dass es als Flammschutzmittel in Mengen von 0,01 bis 40 Gew.-%, bezogen auf das Gesamtgewicht des elastischen Belag-materials, ein Phosphinsäuresalz der Formel (I) und/oder ein Diphosphinsäuresalz der Formel (II) und/oder deren Poly-mere- 3 -(I)(II)worinR1, R2 gleich oder verschieden sind und C1-C6-Alkyl, linear oder verzweigt und/oder Aryl;R3 C1-C10-Alkylen, linear oder verzweigt, C6-C10-Arylen, -Alkylary-len oder -Alylalkylen;M Mg, Ca, Al, Sb, Sn, Ge, Ti, Zn, Fe, Zr, Ce, Bi, Sr, Mn, Li, Na und/oder K;m 1 bis 4;n 1 bis 4;x 1 bis 4bedeuten, enthält,wobei es sich bei dem elastischen Belagmaterial um Linoleum, Polyvinylchlorid, Kautschuk-Gummi-Kombinationen, Kork oder um Polymere auf Polyurethan und/oder Styrol-Butadien-Latex-Basis handelt.17. Verfahren zur Herstellung eines elastischen Belagmaterials mit Linoleum, dadurch gekennzeichnet, dass teiloxidiertes Leinöl während 0,01 bis 100 h bei 30 bis 300°C mit Kolopho-nium zu Linoleumzement geschmolzen wird und dann das Linoleumzement mit organischem und/oder anorganischem Füllstoff, Pigmenten und Flammschutzmittel gemischt, an-- 4 -schließend mit einer Stachelwalze (Kratzer) gekörnt und mit einem Kalander bei 10 bis 150°C auf ein Trägermaterial ge-presst und danach bei 30 bis 300°C über 1 bis 1000 h ge-trocknet wird.18. Verfahren zur Herstellung eines elastischen Belagmaterials nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass Polyvinyl-alkohol, Plastifizierungsmittel, anorganische (mineralische) Füllstoffe und Flammschutzmittel und ggf. weitere Zusätze gemischt, zu Bahnen gewalzt und zu einem Granulat mit Teilchengrößen von 0,1 bis 10 mm zerkleinert werden, das bei 100 bis 300°C geschmolzen und in einer Walze auf eine Unterstützungsschicht aufgewalzt und zugeschnitten wird.19. Verfahren zur Herstellung eines elastischen Belagmaterials nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass Kau-tschuk, Füllstoffe, Flammschutzmittel und ggf. weitere Zu-sätze bei 100 bis 300°C während 0,01 bis 100 h gemischt und anschließend vulkanisiert werden.20. Verfahren zur Herstellung eines elastischen Belagmaterials nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass organi-sches Bindmittel und organische Füllstoffe (Korkgranulat) mit einer Korngröße von 0,1 bis 10 mm mit einem Vernetzungs-katalysator vermischt und dann mit dem Flammschutzmittel bei erhöhter Temperatur von 30 bis 300°C innerhalb von 0,01 bis 100 Stunden und erhöhtem Druck (1-200 t) ver-dichtet und die erhaltenen Blöcke in Platten geschnitten wer-den.- 5 -21. Verfahren zur Herstellung eines elastischen Belagmaterials nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass Kunst-stoffmasse (Latex), anorganische (mineralische) Füllstoffe und das Flammschutzmittel bei Temperaturen von 20 bis 300°C gemischt werden und die entstandene Latexmischung auf einen Teppichrücken aufgegossen und gegebenenfalls eine weitere Deckschicht aufgebracht wird.Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 16 in der erteilten Fassung wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.2. Gegen das Patent hat die Armstrong DLW AG, 74321 Bietigheim-Bissingen,mit Schriftsatz vom 9. Februar 2006, eingegangen am 9. Februar 2006 beim Deut-schen Patent- und Markenamt, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzu-beraumen.Die Einsprechende stützt sich auf folgende Entgegenhaltungen:E1 DE 103 21 479 A1E2 Produktinformationsblatt der Firma Clariant zu „Flame Retar-dants“:Eloxit OP 930, Edition 25.04.2005E3 WO 03/052196 A1E4 EP 1 024 167 A1E5 EP 1 024 168 A1E6 WO 02/081812 A2E7 GB 835 693 AE8 GB 418 467 A.- 6 -In der mündlichen Verhandlung nimmt sie als Beleg für das Fachwissen Bezug aufE9 Ullmanns Encyklopädie der technischen Chemie,4. Auflage, 1976,Verlag Chemie, Weinheim, Band 12, Seiten 24 und 25, Stichwort:FußbodenbelägeE10 Ullmanns Encyklopädie der technischen Chemie,3. Auflage, 1956,Verlag Urban & Schwarzenberg, München, Band 7,Seiten 718 bis 723, Stichwort: Fußbodenbeläge.Begründet wird der Einspruch damit, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der E1 und dem fachmännischen Allgemeinwissen, belegt durch E2, nicht mehr neu (§ 3 PatG) und daher nicht patentfähig sei. Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der E3 i. V. m. E2 oder der E3in Kombination mit E4 bzw. E5 oder der E6 i. V. m. E4 bzw. E5 nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit. Des Weiteren seien auch die Gegenstände der Patentan-sprüche 17 bis 21 nicht patentfähig, da die Herstellungsverfahren der elastischen Belagsmaterialien aus dem genannten Stand der Technik bekannt seien und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 9. Februar 2006).3. Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen im Schriftsatz vom 21. April 2010 widersprochen und beantragt, das Patent unverändert in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberau-men. Sie führt aus, der Gegenstand des Patentes sei neu und beruhe auch auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit, da er für den Fachmann durch den von der Einspre-chenden herangezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.- 7 -Auf die Terminsladung vom 29. Juli 2010 zur mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 19. November 2010 mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und um Entscheidung nach Ak-tenlage bitte.4. In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2010 ist die Patentinhaberin nicht erschienen. Mit dem erschienenen Vertreter der Einsprechenden wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag,das Patent vollumfänglich zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH GRUR 2007, 859 – Informa-tionsübermittlungsverfahren I und BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermitt-lungsverfahren II sowie BGH GRUR 2009, 184 – Ventilsteuerung).Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, weil im Einspruchs-schriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen so ange-- 8 -geben sind, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung im kon-kreten Bezug zum genannten Stand der Technik gebracht wurden. Die Patentin-haberin und der Senat haben daraus abschließende Folgerungen für das Vorlie-gen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg und führt zum Widerruf des Pa-tents.III.1. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift Absatz [0001] betrifft das Streitpa-tent ein elastisches Belagmaterial mit verbesserten Flammschutzeigenschaften sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung.Im Absatz [0003] ist ausgeführt, dass Bodenbeläge auf Linoleum-Basis sowie Verfahren zu deren Herstellung seit langem bekannt seien. Nachteilig bei den be-kannten Bodenbelägen sei deren kritisches Brandverhalten, da Linoleum nur mit Schwierigkeiten die Baustoffklasse B1 (Brandprüfung nach DIN 4102 T 14, „Radi-ant Flooring Panel Test“) erreiche.Zum druckschriftlichen Stand der Technik nennt die Streitpatentschrift in den Ab-sätzen [0004] und [0005] zunächst die WO 02/081812 A2, die sowohl Bodenbe-läge auf Linoleum-Basis, als auch auf Kork-Basis beschreibe. Diese Bodenbeläge umfassten mindestens ein Flammschutzmittel, das aus der Gruppe der expandier-baren Graphite ausgewählt sei. Wie in Absatz [0006] angegeben wird, könne Gra-phit als Flammschutzmittel wegen der geringen Eigenhelligkeit entweder nicht in der Nutzschicht eingesetzt werden oder der Anwender müsse eine dunkle Eigen-färbung des Materials in Kauf nehmen. Diese nachteilige dunkle Färbung könne dabei je nach Herstellungsverfahren auch als Jaspé-artige Struktur auftreten. - 9 -Hellere Farben seien ohne den übermäßigen Einsatz von Weißpigmenten nicht möglich. Weiter schildert die Streitpatentschrift in den Absätzen [0007] und [0008], dass expandierbare Graphite erhebliche Anteile an Intercalationsverbindungen enthielten, die das Aufblähen im Brandfall gewährleisteten. Häufig seien dies Schwefelsäure, Essigsäure oder Salpetersäure mit Gehalten bis zu 8 Gew.-%. Werde ein derartiger expandierbarer Graphit im Polymer eingesetzt, könne in feuchter Atmosphäre oder bei Staunässe ein erheblicher Anteil an saurem Elekt-rolyt ausgewaschen werden. Dies könne in der Umgebung des Bauteils zu erheb-licher Korrosion führen, z. B. im Falle von Beton und Schwefelsäure zu Betonkor-rosion und bei elektrischen Bauteilen zu Kupferkorrosion. Im Brandfall könne es dazu noch zur Bildung gefährlicher Dämpfe, wie Essigsäure, Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid oder nitroser Gase, kommen.Des Weiteren nennt die Streitpatentschrift in Absatz [0009] die WO 03/052196 A1, die den Flammschutz von Linoleum mit Phosphor enthaltenden Flammschutzmit-teln aus der Gruppe Phosphat, Phosphit, Phosphonat und organisch substituier-tem Phosphonat beschreibe. Diese Substanzen seien anorganischer Natur und könnten ausgelaugt werden, entsprechend sei ihre Wirkung als Flammschutzmittel schwach. Sie wiesen auch eine relativ hohe Elektrolyt-Freisetzung auf.Ferner verweist die Streitpatentschrift in Absatz [0010] auf die WO 97/39053 A1, die synergistische Kombinationen von Phosphinsäuresalzen und stickstoffhaltigen Verbindungen für den Einsatz in thermoplastischen Polymeren beschreibe. Elasti-sche bzw. elastomere, gummiartige, vernetzte Polymere seien dort nicht genannt. Nach Absatz [0011] sei es schließlich aus der EP 0 006 586 A1 bekannt, Thermo-plaste mit N-Basen-Addukten von Phosphinsäuren und Phosphonsäuren oder Gemischen von N-Basen und Salzen von Phosphinsäuren und Phosphonsäuren flammwidrig einzustellen.2. Vor diesem technischen Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift in Absatz [0012] als zu lösendes technisches Problem, einen Belag bereitzustellen, - 10 -der die vorgenannten Nachteile des Standes der Technik vermeidet und der ein deutlich verbessertes Brandverhalten im Vergleich zum Stand der Technik auf-weist. Gleichzeitig soll das eingesetzte phosphororganische Flammschutzmittel einen hohen Weißgrad und einen geringen Anteil an löslichem Elektrolyten aufwei-sen.3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt der erteilte Patentanspruch 1, nach Merkmalen gegliedert, einM1 elastisches Belagmaterial,M2 das als Flammschutzmittel in Mengen von 0,01 bis 40 Gew.-%, bezo-gen auf das Gesamtgewicht des elastischen Belagmaterials,M2.1 ein Phosphinsäuresalz der Formel (I) und/oder ein Diphosphinsäure-salz der Formel (II) und/oder deren Polymere enthält,M2.2(I)(II)worinR1, R2 gleich oder verschieden sind und C1-C6-Alkyl, linear oder verzweigt und/oder Aryl;R3 C1-C10-Alkylen, linear oder verzweigt, C6-C10-Arylen, -Al-kylarylen oder -Alylalkylen;M Mg, Ca, Al, Sb, Sn, Ge, Ti, Zn, Fe, Zr, Ce, Bi, Sr, Mn, Li, Na und/oder K;m 1 bis 4;n 1 bis 4;- 11 -x 1 bis 4bedeuten,M3 wobei es sich bei dem elastischen Belagmaterial um Linoleum, Polyvinylchlorid, Kautschuk-Gummi-Kombinationen, Kork oder um Polymere auf Polyurethan und/oder Styrol-Butadien-Latex-Basis handelt.Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist also ein elastisches Belag-material mit einem Gehalt eines Phosphinsäuresalzes der Formel I und/oder eines Diphosphinsäuresalzes der Formel II und/oder deren Polymere als Flammschutz-mittel. Dass dieses elastische Belagmaterial nicht ausschließlich die vorstehend genannten Komponenten als Flammschutzmittel enthalten muss, ergibt sich aus der Formulierung des Merkmals M2.1 mit „enthält“ sowie aus Absatz [0022] der Streitpatentschrift. Dort heißt es, dass das Flammschutzmittel bevorzugt weiterhin Salze und Ester der Orthokieselsäure und deren Kondensationsprodukte, Silikate, Zeolithe und Kieselsäuren, Glas-, Glas-Keramik oder Keramik-Pulver; Magnesium-hydroxid, Hydrotalcite, Magnesium-Carbonate oder Magnesium-Calcium-Carbo-nate; Zinkoxid, Zinkstannat, Zinkhydroxystannat, Zinkphosphat, Zinkborat oder Zinksulfide; Aluminiumhydroxid oder Aluminiumphosphat enthält.Des Weiteren versteht das Streitpatent unter einem elastischen Belagmaterial (Merkmal M1) ein Material auf Basis von Linoleum, Polyvinylchlorid, Kautschuk-Gummi-Kombinationen, Kork oder Polymere auf Polyurethan und/oder Styrol-Bu-tadien-Latex-Basis (Merkmal M3), wobei gemäß den Ausführungen in den Absät-zen [0027], [0074] bis [0076] und [0083] bis [0086] sowohl thermoplastische Kunststoffe als auch Elastomere zum Einsatz kommen können.4. Als zuständiger Fachmann ist ein Chemiker der Fachrichtung Polymerchemie anzusehen, der aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung, etwa in der Entwicklungsabteilung eines einschlägigen Unternehmens, über fun-dierte Kenntnisse auf dem Gebiet der elastischen Belagmaterialien verfügt und - 12 -zugleich mit den Problemen und Anforderungen an solche Materialien bzw. Werk-stoffe vertraut ist, weshalb er auch spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutzes, insbesondere der Verbesserung von Flammschutzeigenschaften von Werkstoffen, besitzt. Sein Fachwissen schließt deshalb auch Kenntnisse von üblichen Flammschutzmitteln für polymere Werkstoffe ein.IV.1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche bestehen keine Bedenken. Die erteilten Ansprüche 1 bis 21 finden ihre Grundlage in den Ur-sprungsunterlagen gemäß DE 103 31 888 A1, dort in den Ansprüchen 1 bis 6, 10, 13 bis 17 und 19 bis 28.2. Die Frage der Neuheit der den Patentansprüchen 1 bis 21 zugehörigen Ge-genständen und Herstellungsverfahren kann dahinstehen, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sowie das Herstellungsverfahren des Patentan-spruchs 17 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmannes beruhen, wie nachfolgend dargelegt ist.3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit.Die Einsprechende ist der Auffassung, das patentgemäße elastische Belagmate-rial ergebe sich dem Fachmann unter Berücksichtigung der gemeinsam betrach-teten Druckschriften E3 und E4 zumindest als nahegelegt, zumal Aufgabe und Lö-sung mit denen des angegriffenen Patents übereinstimmten.Diesem Standpunkt kann beigetreten werden.- 13 -Den nächstkommenden Stand der Technik repräsentiert der aus dem Dokument WO 03/052196 A1 (E3) hervorgehende Bodenbelag (Merkmal M1) auf Linoleum-oder Korkbasis (Merkmal M3) mit verbesserten Flammschutzeigenschaften (vgl. E3, Seite 2, Zeilen 3 bis 6). Hierzu schlägt die E3 vor, als Flammschutzmittel (Merkmal M2) mindestens eine Phosphor-enthaltende Verbindung om eomer ;emge vpm bos ui 20 Gew-%. bezogen auf die Menge der Nutzschicht, in Form einer flüssig-viskosen Lösung, Suspension oder Dispersion zu verwenden (vgl. E3, Ansprüche 1 und 8). Ausgewählt wird die Phosphor-enthaltende Verbindung vorzugsweise aus der Gruppe Phosphat, Phosphit, Phosphonat, organisch sub-stituiertes Phosphonat und Gemischen davon (vgl. E3, Anspruch 2).Insoweit sind von dem Dokument E3 zwar allgemein phosphorbasierte Flamm-schutzmittel umfasst, jedoch ist der E3 – zumindest wörtlich – ein Phosphinsäure-salz der beanspruchten Art nicht zu entnehmen, vielmehr bezieht E3 vorzugswei-se nur Phosphat, Phosphit und Phosphonat ein, so dass im Sinne der BGH-Ent-scheidung „Olanzapin“(GRUR2009, 382) mit der erfindungsgemäßen Auswahl von Phosphinsäuresalz als Phosphor-enthaltendes Flammschutzmittel hier kein selbstverständliches, von einem Fachmann „mitgelesenes Merkmal“ gesehen werden kann.Allerdings gilt nach der BGH-Entscheidung „Chrom-Nickel-Legierung“ (GRUR 1992, 842) das den Gehalt des Flammschutzmittels im Gesamtgewicht des elasti-schen Belagmaterials betreffende Merkmal M2.1, wonach dieses in Mengen von 0,01 bis 40 Gew.-% eingesetzt wird, bereits als vom Offenbarungsumfang der E3mit umfasst, da dort das Phosphor-enthaltende Flammschutzmittel in einer Menge von bis zu etwa 20 Gew.-%, bezogen auf die Menge der Nutzschicht, eingesetzt wird (vgl. E3, Ansprüche 1 und 8).Folglich unterscheidet sich der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 des ange-griffenen Patents von dem in der Druckschrift E3 offenbarten Gegenstand lediglich darin, dass als phosphorhaltiges Flammschutzmittel Phosphinsäuresalze der For-- 14 -mel I und/oder Diphosphinsäuresalze der Formel II und/oder deren Polymere (Merkmal M2.2) anstelle der in E3 beschriebenen Phosphor-enthaltenden Verbin-dungen verwendet werden.Der Bodenbelag nach diesem Stand der Technik löst wie das Streitpatent die Auf-gabe, einen Belag auf Linoleum- oder Korkbasis bereitzustellen, der ein deutlich verbessertes Brandverhalten im Vergleich zu im Stand der Technik bekannten Li-noleum- oder Kork-Bodenbelägen aufweist (vgl. E3. S- 2, Abs. 2). Nicht wörtlich angesprochen ist in der E3 die weitere Teilaufgabe des Streitpatents, dass das eingesetzte phosphororganische Flammschutzmittel einen hohen Weißgrad und einen geringen Anteil an löslichen Elektrolyten aufweisen soll.Zwar ist nicht auszuschließen, dass auch diese Teilaufgabe beispielsweise durch Verwendung von organisch substituierten Phosphonaten als phosphorhaltiges Flammschutzmittel durch die technische Lehre gemäß Dokument E3 bereits gelöst wird, eine derartige Übereinstimmung in den bestimmten Eigenschaften ist dann jedoch nicht planmäßig, sondern eher zufällig. Dagegen sieht das Streitpatent eine planmäßig bestimmte Auswahl an phosphorhaltigem Flammschutzmittel zur Lö-sung der erfindungsgemäßen Aufgabe vor.Die Überlegungen des mit der Weiterentwicklung der aus dem Stand der Technik bekannten elastischen Belagmaterialien betrauten Fachmannes setzen naturge-mäß bei der Analyse dessen an, was bei vorhandenen Lösungen als nicht zufrie-denstellend oder verbesserungswürdig empfunden wird. Infogedessen ging es dem Fachmann bei der Weiterentwicklung der aus dem Dokument E3 bekannten Flammschutzmittel für elastische Belagmaterialien objektiv nur darum, ein Flamm-schutzmittel bereitzustellen, das keine dunkle, sondern eine helle Eigenfärbung hat (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0006]), das weiter keinen hohen Elektrolytanteil aufweist, der ausgewaschen werden kann, und die Bildung gefährlicher Dämpfe im Brandfall vermeidet (vgl. Streitpatentschrift Absätze [0007] bis [0009]).- 15 -Der Fachmann, der sich in der Praxis vor allem mit der Entwicklung von Neuerun-gen auf dem Gebiet der elastischen Belagmaterialien beschäftigt und selbstver-ständlich den Stand der Technik auf seinem Spezialgebiet kennt, wird bei der Ver-wirklichung dieser Zielvorstellungen sich zunächst bekannten Flammschutzmitteln zuwenden, die in anderen elastischen polymeren Werkstoffen verwendet werden. Hierbei wird er die EP 1 024 167 A1 (E4) in Betracht ziehen, weil dort spezielle phosphorbasierte polymere Flammschutzmittel beschrieben sind (vgl. E4, Ab-sätze [0001] und [0007]), die thermisch stabil und unter den üblichen Herstellungs-und Verarbeitungsbedingungen für thermoplastische Polymere nicht flüchtig sind (vgl. E4, Absatz [0047]). Nachdem das Streitpatent unter einem „elastischen Be-lagmaterial“ auch thermoplastische Polymere subsumiert, hat die E4 für den Fachmann also einen vielversprechenden Einstieg in seine Problemstellung dar-gestellt (BGH, GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger).Die E4 offenbart eine Flammschutzmittel-Kombination für thermoplastische Kunst-stoffe, die als Komponente A ein Phosphinsäuresalz der Formel I und/oder ein Diphosphinsäuresalz der Formel II und/oder deren Polymere enthält,(I)(II)worinR1, R2 gleich oder verschieden sind und C1-C6-Alkyl, linear oder verzweigt und/oder Aryl;R3 C1-C10-Alkylen, linear oder verzweigt, C6-C10-Arylen, -Alkylary-len oder -Alylalkylen;M Ca, Al, und/oder Zn-Ionen;m 2 oder 3;- 16 -n 1 oder 3;x 1 oder 2bedeuten, und als Komponente B eine synthetische anorganische Verbindung und/oder ein mineralisches Produkt enthält (vgl. E4, Anspruch 1). Die Komponente A wird in einer Menge von 1 bis 30 Gew.-% und die Komponente B in einer Menge von 0,1 bis 10 Gew.-%, jeweils bezogen auf die Kunststoffmasse, eingesetzt (vgl. E4, Anspruch 19).Die in E4 beschriebenen Phosphinsäuresalze der Formel I und/oder Diphosphin-säuresalze der Formel II und/oder deren Polymere sind also mit den im angegriffe-nen Streitpatent offenbarten phosphorhaltigen Verbindungen identisch (Merkmal M2.2). Allerdings werden gemäß E4 die Phosphinsäuresalze nicht allein, sondern in Kombination mit synthetischen anorganischen Verbindungen und/oder minerali-schen Produkten eingesetzt, um in den Polymeren einen effektiven Flammschutz zu gewährleisten (vgl. E4, Absatz [0062]).Als anorganische oder mineralische Produkte nennt die E4 im Wesentlichen Sub-stanzen (vgl. E4, Absätze [0014]-[0016], [0018], [0019], [0030]-[0037]), die auch im Absatz [0022] der Streitpatentschrift aufgelistet sind. Insofern ergibt sich be-züglich der Auswahl des Flammschutzmittels gemäß der Merkmale M2 bis M2.2eine vollständige Übereinstimmung mit E4, da auch die Bemessungen von Kom-ponente A mit 1 – 30 Gew.-% und Komponente B mit 0,1 – 10 Gew.-% liegen im Gesamtmengenbereich von 0,1 – 40 Gew.-% (Merkmal M2.1).Die E4 nennt als geeignetes thermoplastisches Polymer u. a. Polyamid, Polyester und Acrylnitril-Butadien-Styrol (=ABS) (vgl. E4, Ansprüche 17 und 18). Polymere aus diesen Gruppen sind auch im Absatz [0074] der Streitpatentschrift genannt, z. B. Acrylonitril-Butadien-Styrol, Polyvinylacetat und Nylon.Des Weiteren wird in E4 zusätzlich hervorgehoben, dass die Flammschutzkombi-nationen je nach Art des verwendeten Polymeren und der gewünschten Eigen-- 17 -schaften in verschiedener physikalischer Form angewendet werden können. So können die Phosphinsäuresalze z. B. zur Erzielung einer besseren Dispersion im Polymeren zu einer feinteiligen Form vermahlen werden. Falls erwünscht, können auch Gemische verschiedener Phosphinsäuresalze eingesetzt werden (vgl. E4, Absatz [0046]).Die vorstehend aufgeführten vorteilhaften Eigenschaften der Flammschutz-Kom-binationen für Thermoplaste legen es dem Fachmann nahe, diese auch in elasti-schen Belagmaterialien vorzusehen, um einen effektiven Brandschutz zu errei-chen. Bei Kenntnis der E4 lag es daher für den Fachmann auf der Hand, die aus E4 bekannten Phosphinsäuresalze auch in elastischen Belagmaterialien wie u.a. Linoleum oder Kork zu erproben und auf die gewünschten Eigenschaften zu un-tersuchen. Da es sich bei den Phosphinsäuresalzen um polymere Substanzen handelt, konnte er erwarten, dass diese nur einen geringen Anteil an löslichen Elektrolyten aufweisen. Ebenso konnte er feststellen, dass diese Phosphinsäure-salze helle Färbungen ergeben bzw. einen hohen Weißgrad aufweisen, denn glei-che Stoffe müssen auch zu gleichen Wirkungen führen.In solchen Fällen beruht die beanspruchte Lehre auch dann nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich erreichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung, wie hier hoher Weiß-grad und geringe Elektrolytfreisetzung, wörtlich keine hinreichende Anregung ver-mittelt hat (vgl. BGH GRUR 2003, 693 – Hochdruckreiniger).Das elastische Belagmaterial gemäß angegriffenem Patentanspruch 1 beruht da-her nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.4. Was den Gegenstand des unabhängigen Verfahrensanspruches 17 anbe-langt, der die Herstellung eines elastischen Belagmaterials mit Linoleum betrifft, so unterscheidet sich dieser nicht von üblichen Verfahren, wie sie bereits in Ullmanns Encyklopädie der technischen Chemie gemäß E9, Seite 24, linke Spalte, vorletzter - 18 -Absatz bis Seite 25, linke Spalte, Absatz 2, oder E10, Seite 720, letzter Absatz bisSeite 723, Absatz 2, beschrieben sind. Zwar findet sich hier kein Hinweis auf die Verwendung von Flammschutzmitteln, jedoch liegt die stoffliche Zusammenset-zung des Linoleums mit den zu erzielenden Eigenschaften im Ermessen des Fachmanns, zumal ihm aus der E3 bekannt ist, dass die Zugabe von phosphor-basierten Flammschutzmitteln zu „drastisch verbesserten“ Flammschutzeigen-schaften im Vergleich zu einem herkömmlichen Linoleum-Bodenbelag ohne Flammschutzmittel bei ansonsten im Wesentlichen gleich bleibenden Eigenschaf-ten führt (vgl. E3, Seite 12, letzter Absatz).Auch der Verfahrensanspruch 17 hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit kei-nen Bestand.5. Die Unteransprüche 2 bis 16 sowie die Verfahrenansprüche 18 bis 21 fallen mit dem Patentanspruch 1, auf den sie mittelbar oder unmittelbar rückbezogen sind, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese etwas Schutzfähiges enthalten, da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung eines Pa-tents erkennbar nur im Umfang des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung be-gehrt hat (BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; Fortfüh-rung von BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).Die Patentinhaberin hat unter Beibehaltung ihres Antrages auf unveränderte Auf-rechterhaltung des Patents und durch Fernbleiben von der mündlichen Verhand-lung zum Ausdruck gebracht, dass sie an dem weiteren Verfahren nicht mehr –wie an sich erforderlich – mitwirken wolle, sondern dass dieses umgehend zum Abschluss gebracht werden soll. Die Patentinhaberin hat sich damit einer weiteren Erörterung der Sach- und Rechtslage, die ihr durch Anberaumung einer mündli-chen Verhandlung (PatG § 91 Abs. 1 i. V. m. ZPO § 139) eingeräumt worden ist, entzogen, so dass entsprechend der Aktenlage – wie geschehen – zu beschließen war.- 19 -Das angegriffene Patent war daher zu widerrufen.Feuerlein Schwarz AngeleRichterin Schwarz-Angele ist wegen Krank-heit an der Unter-schrift gehindertF. FeuerleinZettler Langeprö
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