BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 319/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Dezember 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 26 159 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan, der Richterin Dr. Hock sowie des Richters Dr. Egerer BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Das Stammpatent Nr 198 26 159 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Spalten 1 bis 4 jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2004, 1 Seite Zeichnungen mit einer Figur gemäß DE 198 26 159 C2. Der Titel des Patents lautet nunmehr: "Auf Schienensträngen ver-fahrbare Koksüberleitmaschine sowie Verfahren zum Anpassen der Fahrwerke einer derartigen Maschine". G r ü n d e I. Auf die am 12. Juni 1998 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 198 26 159 mit der Bezeichnung "Auf mehreren Schienensträngen verfahrbare Koksüberleitmaschi-ne sowie Steuervorrichtung für eine derartige Maschine und Ver-fahren zum Anpassen der Fahrwerke einer derartigen Maschine" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 13. Juni 2002. - 3 - Patentansprüche 1, 8 und 9 gemäß Streitpatent haben folgenden Wortlaut: "1. Auf mehreren Schienensträngen (11A, 11B, 11C) verfahrbare Koksüberleitmaschine (10) für die Koksseite von Koksofenbatte-rien (12), dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens einem der Schienenstränge (11A; 11B; 11C) zugeordneten Fahrwer-ke (13A; 13B; 13C) der Koksüberleitmaschine (10) über einen An-trieb aufweisende Höhenverstelleinrichtungen (21) im Verhältnis zum Tragwerk (Tragkonstruktion) (14) der Koksüberleitmaschi-ne (10) an die geometrischen Verhältnisse zwischen den Schie-nensträngen (11A, 11B, 11C) und den einzelnen Koksofenkam-mern oder Gruppen von Koksofenkammern unter Schaffung ver-gleichbarer Relativlagen einzeln anpassbar sind. 8. Steuervorrichtung für das Betätigen der Höhenverstelleinrich-tungen (21) einer Koksüberleitmaschine (10) nach einem der An-sprüche 1 bis 7, gekennzeichnet durch Positionserkennungssen-soren (12A) für jede Koksofenkammer oder jede Gruppe von Koksofenkammern und einen Korrekturwertspeicher zur individuel-len Steuerung der Höhenverstelleinrichtungen (21) von Ofenkam-mer zu Ofenkammer oder von Gruppe von Ofenkammern zu Gruppe von Ofenkammern. 9. Verfahren zum Anpassen der Fahrwerke einer Koksüberleitma-schine auf der Koksseite von Koksofenbatterien im Verhältnis zum Tragwerk der Koksüberleitmaschine an die geometrischen Ver-hältnisse zwischen den Schienensträngen und den einzelnen Koksofenkammern oder Gruppen von Koksofenkammern unter Schaffung vergleichbarer Relativlagen bestehend aus den Schrit-ten: - 4 - - Identifizieren der Nummer der zu drückenden Koksofenkammer; - Übernahme von dieser Koksofenkammer zugeordneten Korrek-turwerten aus einem Korrekturwertspeicher und - Betätigen von Höhenverstelleinrichtungen, die den Fahrwerken eines der Schienenstränge der Koksüberleitmaschine zugeord-net sind, entsprechend der Korrekturwerte." Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 in der erteilten Fassung wird auf die DE 198 26 159 C2 verwiesen. Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende S… … GmbH in G…, mit Schriftsatz vom 23. August 2002, eingegangen per Telefax am 23. August 2002, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Hilfsweise hat sie mündliche Verhandlung beantragt. Als Einspruchsgrund nennt sie mangelnde deutliche und vollständige Offenbarung und damit mangelnde Ausführbarkeit sowie mangelnde Neuheit, zumindestens mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber der bereits im Prüfungsverfahren für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogenen DE-OS 21 24 805 (1). Darüber hinaus erhebt sie mit Schriftsatz vom 24. März 2003 den Einwand der un-zulässigen Erweiterung. Mit Schriftsatz vom 17. April 2003 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurück-genommen. Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 19. Februar 2003 sowie vom 8. April 2003 widersprochen und beantragt, den Ein-spruch zurückzuweisen. - 5 - Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2004 hat der Berichterstatter der Pa-tentinhaberin eine gewährbare Fassung mit gegenüber der erteilten Fassung ge-änderten Patentansprüchen 1, 8 und 9 vorgeschlagen. In der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2004 erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents und überreicht zum Stammpatent eine geänderte An-spruchsfassung, die im wesentlichen der mit Zwischenverfügung vorgeschlagenen Fassung entspricht, sowie eine daran angepasste Beschreibung. Die geltende An-spruchsfassung mit den Patentansprüchen 1 bis 9 lautet nunmehr wie folgt: "1. Auf drei Schienensträngen (11A, 11B, 11C) verfahrbare Koks-überleitmaschine (10) für die Koksseite von Koksofenbatte-rien (12), dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens einem der drei Schienenstränge (11A; 11B; 11C) zugeordneten Fahrwer-ke (13A; 13B; 13C) der Koksüberleitmaschine (10) über einen Schwenkantrieb aufweisende Höhenverstelleinrichtungen (21) im Verhältnis zum Tragwerk (Tragkonstruktion) (14) der Koksüberleit-maschine (10) an die geometrischen Verhältnisse zwischen den Schienensträngen (11A, 11B, 11C) und den einzelnen Koksofen-kammern oder Gruppen von Koksofenkammern unter Schaffung vergleichbarer Relativlagen einzeln anpassbar sind. 2. Koksüberleitmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, dass die Höhenverstelleinrichtungen (21) den Fahrwer-ken (13B, 13C) mindestens eines von den Koksofenkammern ab-gewandten Schienenstranges (11B, 11C) zugeordnet sind. 3. Koksüberleitmaschine nach Anspruch 1 oder 2, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Höhenverstelleinrichtungen (21) jeweils ei-nem auf zwei Schienensträngen (11B und 11C) verlaufenden Fahrwerkspaar (13B, 13C) zugeordnet sind. - 6 - 4. Koksüberleitmaschine nach Anspruch 3, dadurch gekennzeich-net, dass die Fahrwerkspaare (13B, 13C) derart unsymmetrisch angeordnet sind, dass die den beiden Schienensträngen (11B, 11C) zugeordneten Fahrwerksräder oder Fahrwerksradsätze un-terschiedlich hohe Gewichtslasten der Koksüberleitmaschine auf-nehmen. 5. Koksüberleitmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 4, da-durch gekennzeichnet, dass die Fahrwerke (13B, 13C) minde-stens einen schwenkbaren Hebel (18) aufweisen, der mit einem Schwenkantrieb (19) und einem Stützlager (20) für die Lastauf-nahme von der Tragkonstruktion (14) versehen ist. 6. Koksüberleitmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, da-durch gekennzeichnet, dass die Tragkonstruktion (14) mit Kragar-men oder dergleichen derart versehen ist, dass an den Fahrwer-ken (13B, 13C) vorgesehene Stützlager, wie Rollen (20), für die Aufnahme der Last der Tragkonstruktion (14) bezüglich der Trag-konstruktion verschiebbar sind. 7. Koksüberleitmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 6, da-durch gekennzeichnet, dass jede Höhenverstelleinrichtung (21) mit mindestens einer als Stützlager ausgebildeten Rolle (20) ver-sehen ist, die relativ zur Tragkonstruktion (14) entlang einer Stütz-fläche (14A) verläuft. 8. Koksüberleitmaschine (10) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, gekennzeichnet durch eine Steuervorrichtung für das Betätigen der Höhenverstelleinrichtungen (21), die Positionserkennungssen-soren (12A) für jede Koksofenkammer oder jede Gruppe von Koksofenkammern und einen Korrekturwertspeicher zur individuel-- 7 - len Steuerung der Höhenverstelleinrichtungen (21) von Ofenkam-mer zu Ofenkammer oder von Gruppe von Ofenkammern zu Gruppe von Ofenkammern aufweist. 9. Verfahren zum Anpassen der Fahrwerke einer Koksüberleitma-schine nach einem der Ansprüche 1 bis 8 bestehend aus den Schritten: - Identifizieren der Nummer der zu drückenden Koksofenkammer; - Übernahme von dieser Koksofenkammer zugeordneten Korrek-turwerten aus einem Korrekturwertspeicher und - Betätigen von Höhenverstelleinrichtungen, die den Fahrwerken eines der Schienenstränge der Koksüberleitmaschine zugeord-net sind, entsprechend der Korrekturwerte." Die Patentinhaberin beantragt, das Stammpatent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht-zuerhalten: Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Spalten 1 bis 4 jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2004; 1 Seite Zeichnungen mit einer Figur gemäß DE 198 26 159 C2. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 8 - II. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 78 PatG und § 147 (3) PatG, nachdem die Patentinhaberin in Erwiderung auf den Einspruch mit Schriftsatz vom 19. Februar 2003 hilfsweise Terminsantrag gestellt hat (vgl auch BPatG 34. Senat, Mitt 2002, 417). III. Der zulässige Einspruch hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das nach Rücknah-me des Einspruchs ohne die Einsprechende fortgesetzte Verfahren führt zur Auf-rechterhaltung des Patents mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen. Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 9 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale sich unmittelbar aus den ur-sprünglichen Unterlagen sowie aus dem erteilten Patent ergeben (vgl urspr Unterl Anspr 1 iVm der Figur und S 6 Z 22 bis 26 sowie Anspr 2 bis 9; DE 198 26 159 C2 Anspr 1 iVm der Figur und Sp 3 Z 47 bis 51 sowie Anspr 2 bis 9). Mit dem geänderten Antrag ist das von der Einsprechenden als unzulässig erwei-tert bemängelte Merkmal "einen Antrieb aufweisende Höhenverstelleinrichtungen" nunmehr der ursprünglichen Offenbarung entsprechend auf einen "Schwenkan-trieb" eingeschränkt worden (vgl urspr Unterl S 6 Z 22 bis 26 iVm der Figur und Anspr 1). Die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 9 der erteilten Fassung sind zuläs-sig geändert und nunmehr auf Patentanspruch 1 rückbezogen formuliert. - 9 - Das Streitpatent offenbart die Erfindung auch so deutlich und vollständig, dass sie ausführbar ist. Die einzelne Anpassbarkeit der Fahrwerke, auf die der Ausführbarkeitseinwand der Einsprechenden gerichtet war, bezieht sich auf die lediglich einem Schienen-strang zugeordneten Fahrwerke und nicht auf die in der Zeichnungsebene der Fi-gur dargestellten Fahrwerke verschiedener Schienenstränge (vgl hierzu Schrifts d Patentinh v 8. April 2003 S 3 Punkt 5). Mit der Festlegung im geänderten Patentanspruch 1 auf drei Schienenstränge, die im Hinblick auf das Ausführungsbeispiel auch zulässig ist, hat die Patentinhaberin nach Ansicht des Senats zudem die Verständnisschwierigkeiten ausgeräumt, die mit einer Anwendung bzw. Ausführung der Erfindung bei nur zwei oder mehr als zwei Schienensträngen verbunden sind. Die Neuheit des Gegenstands gemäß Patentanspruch 1 ist anzuerkennen. Der einzigen im Verfahren befindlichen Druckschrift DE-OS 21 24 805 (1) ist keine Koksüberleitmaschine zu entnehmen, die sämtliche Merkmale des Patentan-spruchs 1 in der geltenden Fassung aufweist. Eine Koksüberleitmaschine gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderi-scher Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, die darin besteht, vergleichbare geometrische Bedingungen für das In-Position-Bringen von Maschinenelementen auf der Koksseite von Koksofenbatterien für al-le Kokskammern zu schaffen, die von der selben Koksüberleitmaschine bedient werden (vgl DE 198 26 159 C2 Sp 2 Z 19 bis 24). - 10 - Gelöst wird diese Aufgabe durch eine auf drei Schienensträngen verfahrbare Koksüberleitmaschine mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1. Die Druckschrift (1), die einen Fahrantrieb für Kokereibedienungswagen, insbe-sondere für Kokskuchenführungswagen betrifft, gibt nach Ansicht des Senats kei-nerlei Hinweis auf oder Anregung zu dieser Lösung. Zwar ist in (1) das Gehäuse der Antriebsachse in der Tragkonstruktion des Koks-kuchenführungswagens pendelnd angeordnet. Jedoch dient dieser Antrieb nicht zum Einstellen bzw. zum Ausgleich von Höhenunterschieden der Fahrwerke, son-dern zum Vorwärtsbewegen des Kokskuchenführungswagens. Höhenunterschie-de werden in (1) dagegen ausschließlich durch flexibles Einhängen der Antriebs-achse ausgeglichen. Demgegenüber sind gemäß Streitpatent an den Fahrwerken eines Schienenstran-ges mit einem Schwenkantrieb ausgestattete Höhenverstelleinrichtungen vorhan-den, wodurch unterschiedliche Höhenunterschiede zwischen den aneinanderge-reihten Koksofenbatterien unabhängig voneinander ausgeglichen werden können. Anhaltspunkte für derartige Höhenverstelleinrichtungen an den Fahrwerken erge-ben sich aus (1) weder unmittelbar noch auf naheliegende Weise. Weitere Gesichtspunkte, die bei dem nunmehr eingeschränkten Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine Verneinung der Patentfähigkeit rechtfertigen könnten, sind aus der Druckschrift (1) sowie dem Vorbringen der Einsprechenden vor Rücknah-me des Einspruchs nicht hervorgetreten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich daher als patentfähig, so-dass dieser Anspruch gewährbar ist. Das gleiche gilt bezüglich der Unteransprü-che 2 bis 8 sowie des auf die Sachansprüche 1 bis 8 rückbezogenen Verfahrens-anspruchs 9. - 11 - Das nach Teilung verbleibende Stammpatent war somit beschränkt aufrechtzuer-halten. Kahr Jordan Hock Egerer Pü
Full & Egal Universal Law Academy