BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 32/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. April 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 40 038.4-16 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas und Dr. Jordan sowie der Richterin Schroeter BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 32 B des Deutschen Patentamts vom 24. März 2000 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Mehrlagenfolie auf Polypropylen-Basis, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung A n m e l d e t a g : 29. September 1996. Die Priorität der Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland vom 21. März 1996 ist in Anspruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldung: DE 296 05 214.0). Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 15, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 23. April 2001 Beschreibung Seiten 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 23. April 2001. G r ü n d e I Die am 29. September 1996 eingereichte Patentanmeldung 196 40 038.4-16 be-trifft eine - 3 - Mehrlagenfolie, ein Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Ver-wendung. Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse B 32 B des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 24. März 2000 aus den Gründen des Be-scheids vom 9. Mai 1997 zurückgewiesen. Dem Beschluß lagen die Patentan-sprüche 1 bis 23 der ursprünglichen Unterlagen zugrunde. Die Patentansprü-che 1, 14 und 20 hatten folgenden Wortlaut: "1. Mehrlagenfolie mit Polymer-Außenschicht, Polymer-Mittel-schicht und heißsiegelbarer Polymer-Innenschicht, gekenn-zeichnet durch - mindestens eine Verbindungsschicht aus einem Polypropy-len-Compound und/oder Blend aus einem Polypropylen-Ho-mo- und/oder Copolymerisat und mindestens einem ther-moplastischen Elastomeren und/oder Polyisobutylen und - eine Innenschicht aus einem Polypropylen-Compound aus einem Polypropylen-Homo- und/oder Copolymerisat mit mindestens einem thermoplastischen Elastomer. 14. Verfahren zur Herstellung einer Mehrlagenfolie nach irgend-einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekenn-zeichnet, daß mindestens zwei Schichten der Mehrlagenfo-lie coextrudiert werden. 20. Verwendung der Mehrlagenfolie nach irgendeinem der vor-angehenden Ansprüche zur Verpackung von Materialien." Zu den Patentansprüchen 2 bis 13, 15 bis 19 und 21 bis 23 wird auf die Akte ver-wiesen. - 4 - Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Patentanspruch 1 wegen Unklarheit nicht gewährbar sei, außerdem seien alle Merkmale des Anspruchs 1 aus (1) EP 506 348 A1 bekannt. Im übrigen wurde auf die Druckschriften (2) DE 44 10 876 A1 (3) GAK 8, 1994, 47. Jahrgang, Seiten 512 bis 522 (4) EP 641 647 A2 und (5) DE 43 30 356 A1 verwiesen. Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2001 neue Patent-ansprüche 1 bis 15 und eine daran angepaßte Beschreibung eingereicht. Die Pa-tentansprüche haben folgenden Wortlaut: "1. Mehrlagenfolie, bestehend aus - einer Polymer-Außenschicht aus der Gruppe der Poly-propylen-Homo- oder -Copolymerisate, - mindestens einer Verbindungsschicht aus einem Poly-propylen-Compound und/oder -Blend aus a) einem Po-lypropylen-Homo- und/oder -Copolymerisat und b) min-destens einem thermoplastischen Elastomeren und - einer heißsiegelbaren Innenschicht aus einem Polypro-pylen-Compound aus c) einem Polypropylen-Homo- und/oder -Copolymerisat und d) mindestens einem ther-moplastischen Elastomeren, die an der Verbindungs-- 5 - schicht anliegt, wobei ein Temperaturgefälle im Schmelzpunkt der Folienlagen von außen zur Innen-schicht besteht, so daß die Innenschicht unter Tempe-ratureinwirkung eher schmilzt als die Außenschicht. 2. Mehrlagenfolie nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, daß das mindestens eine thermoplastische Elastomer ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus Styrolblock-copolymeren, Polyetherester, Polyurethane, Polyetherami-de, EPDM/PP-Blends und Butylkautschuk/Polypropylen-Blends. 3. Mehrlagenfolie nach einem der vorangehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß die Verbindungsschicht und die siegelbare Innenschicht aus einem Compound aus einem Polypropylen-Copolymerisat und einem ther-moplastischen Elastomeren in Form eines Styrolblockco-polymers bestehen. 4. Mehrlagenfolie nach Anspruch 3, dadurch gekennzeich-net, daß die Mischung in der Verbindungsschicht Plastici-ser und/ oder Verarbeitungshilfsmittel aufweist. 5. Mehrlagenfolie nach einem der vorangehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß das Polypropylen-Ho-mopolymere zusätzlich ein Nukleierungsmittel aufweist. 6. Mehrlagenfolie nach einem der vorangehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß die Mehrlagen-Folien-dicke 100 bis 350 µm beträgt. - 6 - 7. Verfahren zur Herstellung einer Mehrlagenfolie nach ir-gendeinem der vorangehenden Ansprüche, dadurch ge-kennzeichnet, daß mindestens zwei Schichten der Mehrla-genfolie coextrudiert werden. 8. Verfahren zur Herstellung einer Mehrlagenfolie nach An-spruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Coextrusion von oben nach unten mit anschließendem Abschrecken erfolgt. 9. Verfahren nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß das Abschrecken durch Coextrusion in ein Wasserbad durchgeführt wird. 10. Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 9, dadurch ge-kennzeichnet, daß die Schichten als Schlauch oder Flach-bahn coextrudiert werden. 11. Verfahren nach einem der Ansprüche 8 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß eine äußere Schicht durch Kaschie-ren aufgebracht wird. 12. Verwendung der Mehrlagenfolie nach irgendeinem der vorangehenden Ansprüche zur Verpackung. 13. Verwendung nach Anspruch 12 als Bestandteil von Ver-packungen für Nahrungsmittel, wie Wein, gefrorener Kaf-feextrakt, Suppen, Marmelade, Tiefkühlkost. 14. Verwendung nach Anspruch 13 als Bestandteil von Ver-packungen für medizinische Flüssigkeiten bzw. Lösungen - 7 - wie Kochsalzlösungen, Aminosäurelösungen, Dialyselö-sungen, Blutersatzlösungen, Blut. 15. Verwendung nach einem der Ansprüche 12 bis 14, da-durch gekennzeichnet, daß die Folie Bestandteil von Beu-teln für flüssige oder pastöse Produkte ist." Die Patentanmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 15 und Beschreibung Seiten 1 bis 9, jeweils überreicht in der mündli-chen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie ist mit den nunmehr geltenden Unterlagen auch erfolgreich. 2. Bezüglich der ausreichenden Offenbarung der geltenden Patentansprüche 1 bis 15 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen Un-terlagen herleitbar sind. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 finden sich in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 13 iVm mit Seite 5 Absätze 1 und 4. die Patent-ansprüche 2 bis 15 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 8 bis 10, 12, 14 bis 17 und 19 bis 23 herleitbar. Nachdem nunmehr mit der Aufnahme der qualitativen Zusammensetzung und dem Schmelzverhalten aller drei Schichten der beanspruchten Mehrlagenfolie in den Anspruch 1 klargestellt ist, was unter Schutz gestellt werden soll, ist der An-- 8 - spruch 1 auch formal zulässig. Aufgrund der Beispiele ist dem Fachmann, einem Polymerchemiker oder Verfahrenstechniker mit guten polymerchemischen Kennt-nissen, auch eine nacharbeitbare Lehre an die Hand gegeben. 3. Die beanspruchte Mehrlagenfolie ist neu, denn in keiner der entgegengehalte-nen Druckschriften ist eine Mehrlagenfolie mit allen Merkmalen des Patentan-spruchs 1 beschrieben. Die (1) EP 506 348 A1 befaßt sich ebenfalls mit Folien zur Herstellung von Beu-teln für medizinische Lösungen. Dort ist eine Folie beschrieben, bei der die Außenschicht (dort zweite Außenschicht genannt) aus einem Polyamid besteht. Die Zwischenschicht, die die Außenschicht mit der heißsiegelbaren Innenschicht verbindet, ist dort ein Polymer, ausgewählt aus modifiziertem Äthylenvinylacetat-Copolymer, einem modifizierten Äthylenmethacrylat-Copolymer, einem modifizier-ten linearem Polyäthylen niedriger Dichte, einem modifizierten Polyäthylen sehr niedriger Dichte, einem modifizierten Polyäthylen hoher Dichte, einem modifizier-ten Polypropylen, einem modifizierten Styrol-Äthylen-Butylen-Styrol-Copolymer und einem modifizierten Äthylen-Propylen-Kautschuk (vgl (1) Anspruch 4). Dabei wird dort unter "modifiziert" verstanden, daß diese Polymere bevorzugt chemisch mit funktionellen Säure- oder Säureanhydridgruppen modifiziert sind (vgl (1) S 4 Z 8 bis 24). Es können dort auch thermoplastische Elastomere (TPE; zB Kraton) als Zwischenschicht verwendet werden, aber keine Mischung aus dem TPE mit ei-ner der vorgenannten Polymeren. Die heißsiegelbare Innenschicht - in (1) erste Außenschicht benannt - kann in der bekannten Mehrlagenfolie ebenso wie bei der beanspruchten Mehrlagenfolie aus einer Mischung aus einem Polypropylen-Copo-lymer und einem thermoplastischen Elastomer, zB einem Styrol-Äthylen-Butylen-Styrol-Copolymer bestehen (vgl (1) S 3 Z 50 bis 58). - 9 - Damit unterscheidet sich die beanspruchte Mehrlagenfolie von der aus (1) be-kannten durch die Zusammensetzung der (zweiten) Außen- und der Zwischen-schicht. In (2) DE 44 10 876 A1 werden Folien für medizinische Mehrkammerbeutel be-schrieben. Diese Folien weisen eine Außenschicht aus Polypropyl-Homopolyme-ren und eine heißsiegelbare Innenschicht aus Polypropylen-Random-Copolymeri-sat mit einem Anteil eines thermoplastischen Elastomeren auf. Die Zwischen-schicht, die aus Polyäthylen sehr niedriger Dichte und einem Polyproylen-Homo-polymeren besteht, enthält jedoch kein thermoplastisches Elastomer (vgl (2) An-spruch 1 iVm den Beispielen). Die Druckschrift (3) GAK (1994) 47. Jahrgang Seiten 512 bis 522 befaßt sich mit dem Verarbeitungsverhalten und der Mehrfachextrusion von thermoplastischen Elastomeren (TPE), dh deren Eignung zum Recycling. Mehrlagenfolien sind dort nicht beschrieben. Mehrlagenfolien mit zwei identischen Außenschichten und einer Zwischenschicht sind in (4) EP 641 647 A2 beschrieben. Dabei bestehen die Außenschichten aus heißsiegelbaren Zusammensetzungen aus einem Polyolefin und einem thermopla-stischen Elastomeren, während die Zwischenschicht aus einem amorphen Olefin und gegebenenfalls einem kristallinen Polypropylen besteht (vgl (4) Anspruch 1). Der Aufbau und die Zusammensetzung der beanspruchten Mehrlagenfolie ist da-her auch gegenüber (4) neu. In (5) DE 43 30 356 A1 wird die Verwendung von modifizierten elastomeren Poly-propylenen als ua Haftvermittler für Laminate aus Polyolefinen und Metallen be-schrieben. Die anspruchsgemäßen Mehrlagenfolien sind dort nicht angesprochen und daher auch gegenüber (5) neu. - 10 - 4. Die Entwicklung der beanspruchten Mehrlagenfolien beruht auch auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Der dem beanspruchten Gegenstand nächstliegende Stand der Technik ist in (1) beschrieben. Denn auch dort soll gemäß der Aufgabenstellung bei medizinischen Beuteln das bisher verwendete und als nachteilig erkannte Polyvinylchlorid durch ein Material ersetzt werden, das ua gute Transparenz, physiologische Unbedenk-lichkeit und hohe thermische Belastbarkeit aufweist (vgl (1) S 2 Z 1 bis 12 und gel-tende Beschreibung der Anmeldung S 2 Mitte). Die Anmelderin hat erkannt, daß bei Verwendung von Schichtmaterialien ähnlicher Zusammensetzung - alle drei Schichten der beanspruchten Mehrlagenfolie basie-ren auf einem Polypropylen-Homo- oder -Copolymerisat - ein günstiges Verhalten der Folie hinsichtlich Siegeltemperatur, Transparenz und gegenseitiger Haftung erreicht werden kann, was noch dadurch verstärkt wird, daß auch die Verbin-dungsschicht einen Anteil an einem thermoplastischen Elastomeren enthält. Hier-zu gibt (1) keine Anregungen, noch viel weniger die Entgegenhaltungen (2) bis (5), die - wie aus der Erörterung zur Neuheit ersichtlich ist - noch weiter vom Anmel-dungsgegenstand entfernt liegen. Die beanspruchte Mehrlagenfolie, über deren gewerbliche Anwendbarkeit keine Zweifel bestehen, ist daher patentfähig und der Patentanspruch 1 gewährbar. Mit ihm sind es auch die Ansprüche 2 bis 15, die vorteilhafte Ausgestaltungen der be-anspruchten Mehrlagenfolie, ein nicht platt selbstverständliches Verfahren zu sei-ner Herstellung und die Verwendung der Mehrlagenfolie betreffen. Kahr Niklas Jordan Schroeter Mr/Ko
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