BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 32/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Oktober 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 38 27 224 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und des Rich-ters Dr. Kellner beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unter-lagen: Patentansprüche 1-3 und Beschreibung S 2-5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung. G r ü n d e I Auf die am 11. August 1988 eingereichte Patentanmeldung P 38 27 224.5-43 der H… AG hat das Deutsche Patentamt ein Patent mit der Bezeichnung "Schmelzklebeverfahren" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 2. Juli 1998. Inhaberin des Patents ist inzwischen die D… AG. Nach Prüfung des erhobenen Einspruchs hat die Patentabteilung 43 des Deut-schen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 27. Juni 2001 wi-derrufen. - 3 - Diesem Beschluss lag die Anspruchsfassung des erteilten Patents mit 7 Verfah-rensansprüchen und folgendem Wortlaut des Anspruchs 1 zugrunde: "1. Schmelzklebeverfahren, bei dem feuchtigkeitsvernetzende Schmelzklebstoffe eingesetzt werden, die bestehen aus den Umsetzungsprodukten von Polyisocyanaten und teilkristalli-nen, aus aliphatischen Diolen und aliphatischen Dicarbonsäu-ren gebildeten, mindestens 12 Methylengruppen pro Polye-stereinheit enthaltenden Hydroxylpolyestern der Formel in der x + y = 12 ist und z = 3 bis 50 beträgt, im Verhältnis von OH : NCO von größer als 1 : 1,5 bis 1 : 3,0, wobei die aliphati-schen Dicarbonsäuren bis zu 80 Mol-% durch aromatische Di-carbonsäuren ersetzt sein können und (CH2)x ganz oder teil-weise durch Reste eines Etherdiols ersetzt sein kann." Der Beschluss war damit begründet, dass der Gegenstand des vorliegenden Pa-tents im Hinblick auf den aus der Druckschrift DE 26 09 266 C2 (1) bekannten Stand der Technik nicht mehr neu sei. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen diesen Beschluss. - 4 - Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 3 überreicht, die wie folgt lauten: "1. Schmelzklebeverfahren bei dem feuchtigkeitsvernetzende Schmelzklebstoffe eingesetzt werden, die bestehen aus den Umsetzungsprodukten von (a) Polyisocyanaten und (b) teilkristallinen, aus Ethylenglycol oder Hexandiol-1,6 als ali-phatischen Diolen und Dodecandisäure als aliphatischer Di-carbonsäure gebildeten Hydroxylpolyestern der Formel in der x = 2 oder 6 ist, und z = 3 bis 50 beträgt, im Verhältnis von OH : NCO von größer als 1 : 1,5 bis 1 : 3,0, wobei die Substrate in serienmäßiger Fertigung mit hoher Taktgeschwindigkeit, entsprechend einer Abbindegeschwin-digkeit der Umsetzungsprodukte im Bereich von 1 bis 2 Se-kunden, mit dem reaktiven Schmelzklebstoff verklebt und so-fort weiterverarbeitet werden. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Schmelzklebstoffe zusätzlich Füllstoffe, Katalysatoren, Al-terungsschutzmittel oder andere Hilfsstoffe enthalten. - 5 - 3. Verfahren nach mindestens einem der vorangehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass gleiche oder unter-schiedliche Substrate aus Metallen, Glas, Holz, Papier, Kera-mik, Leder oder Kunststoffen verklebt werden." Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin vorgetragen, die Druck-schrift (1) als dem Patentgegenstand am nächsten kommende Literaturstelle stehe der antragsgemäßen Lehre deswegen nicht patenthindernd entgegen, weil ein Schmelzklebeverfahren unter Einsatz der nunmehr definierten Hydroxylpolyester unter den nunmehr definierten Verfahrensbedingungen weder vorbeschrieben sei noch nahegelegen habe. Die Einsprechende hat dem Vorbringen der Patentinhaberin widersprochen und im wesentlichen geltend gemacht, dass der Gegenstand der geltenden Anspruchs-fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die nach nunmehr gelten-dem Patentanspruch 1 einzusetzenden Schmelzklebstoffe gehörten nämlich zum Offenbarungsgehalt von (1) und zum Auffinden ihrer kurzen Abbindezeiten und ih-rer Verwendung in Verfahren mit Taktzeiten entsprechend dieser kurzen Abbinde-zeiten habe es keiner erfinderischen Leistung bedurft. Die Patentinhaberin erklärt die Teilung des Patents. Hierzu erklärt sie: "Ich trenne den Gegenstand des Anspruchs 5 der Patentschrift DE 38 27 224 C2 ab. Für den Fall der Nichtwirksamkeit der Teilungserklärung verzichte ich auf den abgetrennten Teil." Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1-3 und Beschreibung S 2-5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung. - 6 - Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (PatG § 73). Sie ist nach Be-schränkung des Patentgegenstands auch begründet. Bezüglich der Offenbarung des Gegenstands der Patentansprüche 1 bis 3 beste-hen keine Bedenken, da dessen Merkmale sowohl aus den ursprünglich einge-reichten Unterlagen (vgl die ursprünglichen Ansprüche 1, 8 und 9 iVm S 2 Z 5-6, S 2 Z 10-11, S 4 Z 37-38, S 5 Z 2 und den Beispielen) als auch aus der deutschen Patentschrift DE 38 27 224 C2 (vgl die Ansprüche 1, 6 und 7 iVm S 2 Z 46, S 3 Z 14 und den Beispielen) zu entnehmen bzw daraus herleitbar sind. Der mit Eingabe vom 21. Oktober 2002 eingereichte Versuchsbericht ist sowohl hinsichtlich der Herstellungsparameter als auch hinsichtlich der Versuchsdurchfüh-rung zur Feststellung von "Abbindegeschwindigkeiten" nicht vollkommen mit den streitpatentgemäßen Versuchen vergleichbar und kann daher die Nacharbeitbar-keit des Patentgegenstands nicht in Frage stellen. Die Neuheit des Schmelzklebeverfahrens nach geltendem Patentanspruch 1 ist anzuerkennen: In DE 26 09 266 C2 (1) wird zwar gelehrt, ua auch Schmelzklebstoffe gemäß der Definition nach dem geltenden Patentanspruch 1 einzusetzen, aber nicht in Ver-fahren serienmäßiger Fertigung mit Taktzeiten, die sich an einer Abbindege-schwindigkeit von 1 bis 2 Sekunden orientieren. - 7 - Auch ansonsten sind keine Druckschriften eingeführt worden, die Gegenstände mit allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 enthielten. Die Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Als Aufgabe ist die Bereitstellung eines Schmelzklebeverfahrens zu betrachten, bei dem hochelastische, feuchtigkeitsvernetzende Schmelzklebstoffe eingesetzt werden, die ohne weitere Zusätze von Polymeren und/oder Harzen ein rasches Abbinden nach der Applikation gewährleisten, um bei serienmäßiger Fertigung ho-he Taktgeschwindigkeiten zu erreichen (Streitpatent S 2 Z 23-26). Zu lösen hat sie ein Chemiker mit Erfahrung auf dem Gebiet der Schmelzklebstoffe. Weder in (1) alleine noch in Zusammenschau mit anderen Druckschriften findet er eine Anregung, dass unter Einsatz der mit dem geltenden Patentanspruch 1 defi-nierten Schmelzklebstoffe Abbindezeiten von 2 Sekunden erreichbar gewesen wä-ren und bei serienmäßiger Fertigung darauf abgestimmte hohe Taktgeschwindig-keiten gefahren werden könnten. Die Lehre von (1) ist nämlich insgesamt darauf gerichtet, mit einem Zeitaufwand, der weit über einen Sekundenmaßstab hinausgeht (vgl die in den Tabellen I und II genannten "Aushärtungs-" "Aktivierungs-" und "RHA-Abbindungs"-Zeiten), die Iso-cyanatgruppen des aufgetragenen Schmelzklebers unter Kettenverlängerung rea-gieren zu lassen (vgl Anspruch 1 b)), und nach einem weiteren Schritt der Wärme-aktivierung (vgl Anspruch 1 c)) den Klebstoff in der Klebefuge unter Druck aushär-ten zu lassen. Kurze Abbindezeiten sind eher unerwünscht (vgl (1) S 3 Z 2-4). Schmelzkleber aus Rohstoffkombinationen, die mit Wasser zu kurzen Abbindezei-ten führen würden (zB bei Verwendung von reinem Diphenylmethandiisocyanat als -NCO-Komponente), werden demzufolge auch durch geeignete Maßnahmen - 8 - (Zumischen von Tolylendiisocyanat) zu Gunsten größerer Standfestigkeit auf ge-ringere Reaktionsgeschwindigkeiten eingestellt (vgl (1) S 4 Z 64-68). Nach alledem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig. Das gleiche gilt für die weiteren, auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen An-sprüche 2 und 3, welche bevorzugte, nicht selbstverständliche Ausführungsformen des Patentgegenstands betreffen. Kahr Jordan Klante Kellner Pü
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