BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT15 W (pat) 325/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am30. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 05 739…hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein sowie der Richter Harrer, Dr. Maksymiw und Dr. Lange- 2 -beschlossen:Das Patent 102 05 739 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.G r ü n d eI .Auf die am 12. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung ist das Patent 102 05 739 mit der Bezeichnung“Verfahren zum Herstellen eines als Zahnersatz oder Kunstzahn ausgebildeten Keramikteils“erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung in Form der DE 102 05 739 B4 ist der 11. November 2004.Die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 lauten:- 3 -- 4 -- 5 -Gegen die Erteilung des Patents hat die V… GmbH & Co. KG in…gasse in B… S…, mit Schriftsatz vom 11. Februar 2005, vorabper FAX eingegangen am 11. Februar 2005, Einspruch eingelegt.Die Einsprechende stützt sich dabei auf folgende Entgegenhaltungen:D1 “Powder Injection Moulding (PIM): Herstellung komplexer Formteile aus Metall und Keramik“, April 1998, Firmenpros-pekt der Arburg GmbH & Co. KGD2 “Zahnärztliche Werkstoffe und ihre Verarbeitung, Band 1: Grundlagen und Verarbeitung“, K. Eichner und H. F. Kappert, 6. Auflage, 1996, Hüthig Verlag Heidelberg, Seiten 348 - 351D3 “Zahnärztliche Werkstoffe und ihre Verarbeitung, Band 1: Grundlagen und Verarbeitung“, K. Eichner und - 6 -H. F. Kappert, 6. Auflage, 1996, Hüthig Verlag Heidelberg, Seiten 340/341D4 “Leitfaden zahnärztlicher Werkstoffe und ihre Verarbeitung“, K. Eichner et al., 2. Auflage, 1967, Berlinische Verlagsan-stalt GmbH/Berlin, Seiten 288/289D5 “Zahnärztliche Werkstoffe und ihre Verarbeitung, Band 1: Grundlagen und Verarbeitung“, K. Eichner und H. F. Kappert, 6. Auflage, 1996, Hüthig Verlag Heidelberg, Seiten 326 - 327D6 VMK 95 Verarbeitungsanleitung, November 1999, Vita Zahnfabrik H. Rauter GmbH & Co. KG, Seite 22D7 “Vollkeramik: Werkstoffkunde - Zahntechnik - klinische Erfahrung“, Heinrich F. Kappert (Herausgeber), 1996, Quintessenz Verlags-GmbH Berlin, Seiten 52/53D8 “Die VitadurR - Technik: Verarbeitungsanleitung“, Juli 1982, Vita Zahnfabrik H. Rauter GmbH & Co. KG, Seiten 6 und 20 - 23D9 EP 807 422 A1D10 DE 42 08 476 A1D11 “Skinner’s Science of Dental Materials“, Ralph W. Phillips, M.S., D. Sc., 1973, 7. Edition, W. B. Saunders Company Philadelphia, Seite 189D12 “Werkstoffe in der Zahnheilkunde: Grundlagen, Verarbei-tung, Beanspruchung und Verhalten im klinischen Einsatz“, Prof. Dr. Hans Schwickerath, 1977, Buch- und Zeitschriften-Verlag “Die Quintessenz“ Berlin, Seite 110.- 7 -Im Prüfungsverfahren wurden zusätzlich folgende Druckschriften berücksichtigt:D13 DE 42 10 781 C2D14 DE 198 57 958 A1D15 CH 668 699 A5.Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des angegriffenen Pa-tents, insbesondere angesichts der D1, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhe und nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne.Die Einsprechende beantragt schriftsätzlich, das Patent 102 05 739 in vollem Umfang zu widerrufen.Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 zurückgenommen.Der Patentinhaber widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten und verteidigt in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2009 das Streitpatent mit den geltenden Patentansprüchen 1 bis 10 gegenüber dem vorge-brachten Stand der Technik. Gutachtlich überreicht er in der mündlichen Ver-handlung noch die Internetseiten “M+W Dental - wir kümmern uns“ recherchiert unter www.mwdental.de: “Startseite, Infocenter“, vom 29. Juli 2009 mit der Veröf-fentlichung: S. Wolz, E. Haase “Fast vergessene Meisterstücke“ in technik > Mi-neralzähne Seiten 32 bis 34.Der Patentinhaber beantragt,das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 8 -II.1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH, GRUR 2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren I und BGH, GRUR 2007, 862 - Infor-mationsübermittlungsverfahren II, BGH, GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung).2. Über den Einspruch war zu entscheiden, da das Verfahren von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt wird, wenn der Einspruch, wie im vorliegen-den Fall, zurückgenommen wird (PatG § 61 Abs 1 Satz 2).3. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind im Hinblick auf den druckschriftlich belegten Stand der Technik innerhalb der Einspruchsfrist die die Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass der Patentinhaber und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vor-liegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).4. Der Gegenstand des Patents geht nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich ein-gereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). So setzt sich Anspruch 1 aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 8 u. 13 zusammen. Die Unteransprüche 2 bis 10 finden ihre Grundlage in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 bis 6 und 9 bis 12.5. Der zuständige Fachmann ist hier ein Zahntechniker mit langjähriger Erfah-rung auf dem Gebiet der Dentalkeramik, der mit der Entwicklung und Verbesse-rung von Dentalkeramiken betraut ist.- 9 -6. Das Verfahren zum Herstellen eines als Zahnersatz oder Kunstzahn, insbe-sondere als Zahnbrücke, ausgebildeten Keramikteils gemäß dem erteilten Patent-anspruch 1 erweist sich als patentfähig. Das Patent war deshalb vollumfänglich aufrecht zu erhalten.6a. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines als Zahnersatz oder Kunstzahn, insbesondere als Zahnbrücke, ausgebildeten Keramikteils, wobei in einem Pulverspritzgießprozess eine keramische Formmasse, die als Bestand-teile zumindest ein keramisches Pulver und einen Binder enthält, unter Einwirkung von Wärme und/oder Druck in die Innenhöhlung eines Formwerkzeugs einge-spritzt wird und dort zu einem Formteil-Grünling erstarrt - vgl. Abs. [0001].Der Patentinhaber führt in der Patentschrift zum Stand der Technik aus, dass das Pulverspritzgießverfahren zur Herstellung von Keramiken zwar bekannt sei - so u. a. aus der DE 42 08 476 A1 (D10) -, die Einsatzmöglichkeiten des Verfahrens jedoch begrenzt seien. So wäre das vorbekannte Verfahren beispielsweise zum Herstellen hochwertiger Kunstzähne praktisch nicht geeignet, weil sich die nach dem Verfahren hergestellten Keramikteile in ihren optischen Eigenschaften von denjenigen natürlicher Zähne unterscheiden - vgl. Abs. [0002].Bei einem anderen aus der DE 42 10 781 C2 (D13) bekannten Verfahren zur Her-stellung von Kunstzähnen würde zunächst ein keramischer Kern gebrannt, der die Farbe von Dentin aufweist. Dabei sei die Größe des Kerns gegenüber der Größe des fertigen Kunstzahns reduziert. Auf den Kern wird dann vom Zahntechniker sowohl Dentinmasse als auch eine Schmelzschicht aus dentalkeramischen Mas-sen aufgetragen. Dadurch, dass die Größe des Kerns gegenüber der Größe des entsprechenden Kunstzahns reduziert sei, könne der Zahntechniker sowohl opaki-sierte Dentinmasse als auch transparente Schmelzschichten aus dentalkerami-schen Massen auf den Kern auftragen. Die so erhaltenen Kunstzähne seien zwar bezüglich ihrer Farbe und ihrer optischen Eigenschaften relativ gut an entspre-chende natürliche Zähne angepasst. Die Herstellung dieser Kunstzähne wäre je-- 10 -doch noch vergleichsweise aufwendig und teuer - vgl. Abs. [0004] der Patent-schrift.Davon ausgehend soll die objektive Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zu schaffen, welches eine kostengünstige serienmäßige Herstellung von optisch ein-wandfreiem/n Zahnersatz oder Kunstzähnen, insbesondere von Zahnbrücken, er-möglicht.6b. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1 folgender-maßen:1. Verfahren zum Herstellen eines als Zahnersatz oder Kunst-zahn, insbesondere als Zahnbrücke, ausgebildeten Kera-mikteils (1),2. wobei in einem Pulverspritzgießprozess2.1 eine keramische Formmasse, die als Bestandteile zumindest ein keramisches Pulver und einen Binder enthält,2.2 unter Einwirkung von Wärme und/oder Druck2.3 in die Innenhöhlung eines Formwerkzeugs eingespritzt wird 2.4 und dort zu einem Formteil-Grünling (15) erstarrt,3. wobei nach dem Spritzen des Formteil-Grünlings (15) in we-nigstens einem weiteren Pulverspritzgießprozess3.1 zumindest eine weitere keramische Formmasse3.2 unter Einwirkung von Wärme und/oder Druck3.3 an den zuvor hergestellten Formteil-Grünling (15) angespritzt wird,4. wobei sich die Formmassen von wenigstens zwei der Pulver-spritzgießprozesse voneinander unterscheiden,- 11 -5. und der durch die Pulverspritzgießprozesse erhaltene mehr-komponentige Formteil-Grünling (17) zur Bildung des ferti-gen Keramikteils (1) entbindert und gesintert wird,6. wobei das keramische Pulver wenigstens eines Pulverspritz-gießprozesses derart ausgebildet ist, dass die daraus herge-stellte Keramikkomponente (16, 18) des fertigen Keramik-teils (1) transparent oder transluzent ist,7. und das keramische Pulver wenigstens eines weiteren Pulverspritzgießprozesses derart ausgebildet ist, dass die daraus hergestellte Keramikkomponente (16, 18) des ferti-gen Keramikteils weniger transparent ist als die andere Keramikkomponente (18, 16).6c. Das Patent beschreibt die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. So war dem Fachmann vor dem Anmeldetag des Streitpatents das Pulverspritzgießverfahren bekannt, beispielsweise aus der DE 42 08 476 A1 (D10). Dort sind neben geeigneten Bindern - vgl. Sp. 3 Z. 54 bis Sp. 4 Z. 32 - auch die andern wesentlichen Verfahrensparameter so offenbart -vgl. Sp. 4 Z. 33 bis Sp. 7 Z. 25 u. die Beispiele -, dass der Fachmann das Verfah-ren durchführen konnte. Auch gehört es zum Handwerkszeug des Fachmanns, Dentinmassen bzw. Schmelzmassen als auch transparente Massen zur Erzeu-gung natürlich aussehender Zähne zu verwenden - vgl. dazu D4 oder D13, dort Sp. 1 Abs. 3. In D2 sind solche Massen näher beschrieben - vgl. dort unter Ab-schnitt 11.6.4 “Optische Eigenschaften“.Auch Patentanspruch 10 offenbart dem Fachmann deutlich, was zu tun ist, näm-lich die Reaktionsbedingungen beim Entbindern und/oder Sintern des Formteil-Grünlings so zu wählen, dass die resultierenden Zähne glatte Seitenwände auf-weisen.- 12 -Insgesamt gibt die Streitpatentschrift somit in den das Verfahren allgemein be-schreibenden Absätzen [0028] bis [0049] dem Fachmann eine Lehre in die Hand, die er ohne Weiteres ausführen kann.6d. Das im Patentanspruch 1 angegebene Verfahren zum Herstellen eines als Zahnersatz oder Kunstzahn, insbesondere als Zahnbrücke, ausgebildeten Keramikteils ist patentfähig. Insbesondere ist dieser gewerblich anwendbare Ge-genstand gegenüber dem gesamten, in Betracht gezogenen Stand der Technik, neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.Der beanspruchte Gegenstand ist neu, denn aus keiner der in Betracht zu zie-henden Entgegenhaltungen ist ein Verfahren mit sämtlichen in Patentanspruch 1 festgelegten Merkmalen 1 bis 7 bekannt.Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.Das Firmenprospekt “Powder Injection Moulding (PIM): Herstellung komplexer Formteile aus Metall und Keramik“, April 1998, Prospekt der Arburg GmbH & Co. KG (D1) beschreibt Pulverspritzgußverfahren als neue Formgebungsverfahren für komplexe Teile aus Keramik- oder Metallpulver. Die D1 kommt, rückwirkend be-trachtet, dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten, da dort neben den Verfahrensschritten des Pulverspritzgießens (Merkmale 2 bis 2.4) - vgl. S. 5 u. 8 bis 11 - auch das Zweikomponenten-Pulverspritzgießen (Merkmale 3 bis 5) - vgl. S. 15 - beschrieben ist.Die D1 gilt als vorveröffentlichter Stand der Technik.- 13 -Obwohl die D1 nur als Kopie vorliegt, ist es ersichtlich, dass es sich hier um ein mehrseitiges (19 Seiten), aufwändig hergestelltes Prospekt der Firma Arburg GmbH & Co. KG handelt. Aufgrund seiner Aufmachung und der Wiedergabe tech-nischen Inhalts in ausführlicher Form dient es der Information damit angesproche-ner Interessenten. So sind in D1 die einzelnen Schritte und Vorteile des Spritz-gießens von Pulverwerkstoffen ausführlich beschrieben. In D1 wird auf S. 17 auch darauf hingewiesen, dass von ARBURG eigens ein Testlabor eingerichtet wurde, um den Interessenten den gesamten Ablauf der Pulvermaterialverarbeitung prak-tisch vorführen zu können. Diese Maßnahme ist nur dann sinnvoll, wenn das Prospekt nach dem Druck auch an den Interessenkreis verteilt wird.Die Angaben “pim_0997 - TI D 04/98“ auf der letzten Seite des Prospekts rechts unten geben den Zeitpunkt der Erstellung der Version “pim = Powder Injection Moulding“ im September 1997 und den Zeitraum der Veröffentlichung der Techni-schen Information in Deutsch (TI D) im April 1998 wieder. Dies wurde von der Firma ARBURG telefonisch bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass die D1 im April 1998 und damit vor dem Anmeldetag des Patents (12. Februar 2002) gedruckt wurde.Da es sich bei der D1 um einen für die Verteilung an Kunden vorgesehenen Prospekt handelt, auf dem ein neues Formgebungsverfahren und seine Vorteile, die Angaben der Lieferfirma und ein Datumsvermerk Monat/Jahr angegeben sind, ist nach der Lebenserfahrung auch von einer Verteilung an die Öffentlichkeit nach dem vermerkten Datum April 1998 auszugehen.Die D1 war damit vor dem Anmeldetag 12. Februar 2002 der Öffentlichkeit zu-gänglich.- 14 -Der Fachmann musste jedoch auch bei Kenntnis dieses Firmenprospekts erfinde-risch tätig werden, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.Die D1 betrifft die Herstellung komplexer Formteile aus Keramik- oder Metallpulver mittels Spritzgießen von Pulverwerkstoffen, wobei als Sonderverfahren auch das Zwei-Komponenten-Spritzgießen beschrieben ist - vgl. dort S. 15. In D1 sind als Einsatzgebiete neben dem Fahrzeugbau, der Werkzeugindustrie, der Magnether-stellung, der Textilindustrie, der Uhrenindustrie, der Hochleistungskeramik, der Feinmechanik und der Porzellanindustrie auch die Medizintechnik angegeben - vgl. S. 3. Medizintechnik ist jedoch nur in Bezug auf Edelstahlanwendungen - vgl. S. 13 -, neben Uhren, Brillen, Schlössern, Fototechnik und Waffentechnik, aufsummiert. Unter Technische Keramikanwendung - vgl. S. 14 -, was mehr in Richtung Keramikteile im Sinn des Streitpatents deuten würde, sind Wasserdicht-scheiben (Keramikdichtscheiben) oder Zündelektroden offenbart. Medizintechnik oder gar Dentaltechnik sind dort nicht erwähnt.Damit hatte der Fachmann aus D1 keine Hinweise und auch keinerlei Anlass, das dort beschriebene Verfahren, insbesondere das als Sonderverfahren bezeichnete Zwei-Komponenten-Spritzgießen zur Herstellung von künstlichen Zähnen, d. h. in der Dentaltechnik, zu verwenden. Eine andere Sichtweise wäre nach Ansicht des Senats nur bei Kenntnis des Gegenstandes des Streitpatents naheliegend, und damit eine Ex-Post Betrachtung der Erfindung.Als nächstliegender Stand der Technik ist somit die DE 42 10 781 C2 (D13) anzu-sehen. Die D13 betrifft serienmäßig hergestellte Kunstzahnrohlinge. Dabei soll die Aufgabe gelöst werden, einerseits die Kosten für künstliche Zähne so niedrig wie möglich zu halten, andererseits die künstlichen Zähne in größtmöglicher Vielfalt nach Form und Farbe zur Verfügung zu stellen - vgl. Sp. 2 Zn. 48 bis 51 - was der Aufgabe des Streitpatents entspricht.- 15 -Das Verfahren gemäß D13 zur Lösung der Aufgabe besteht aus der Bereitstellung serienmäßig hergestellter Kunstzahnrohlinge, bestehend aus keramischer Masse in Dentinfarbe, in welcher ein vorgepresster Hartkern eingelagert ist, zur Herstel-lung von Kunstzähnen in herausnehmbarem Zahnersatz, bei welchen die Größe der Kunstzahnrohlinge gegenüber den entsprechenden fertigen Kunstzähnen re-duziert ist und die Kunstzahnrohlinge keine Schmelzschicht aufweisen. Auf diese Kunstzahnrohlinge kann der Zahntechniker sowohl Dentinmasse (transluzent) als auch Schmelzschicht (transparent) aus dentalkeramischen Massen auftragen, die bisher nur für Brücken und Kronen zur Anwendung gekommen sind.Selbst wenn man annimmt, dass der Fachmann das Pulverspritzgießverfahren gemäß der DE 42 08 476 A1 (D10) zur serienmäßigen Fertigung der Kunstzahn-rohlinge nach D13 verwendet, da es bei diesem Schritt noch nicht auf die opti-schen Eigenschaften der Zähne ankommt, die erst aus dem abschließenden Auf-tragen der Dentinmasse (transluzent) als auch der Schmelzschicht (transparent) auf den Kunstzahnrohling resultieren, wäre aus der Zusammenschau der Druck-schriften D10 mit D13 nur ein Verfahren zur serienmäßigen Fertigung von Kunst-zahnrohlingen in einem Pulverspritzgießprozess (Merkmale 1 bis 2.4) und an-schließendes Entbinden und Sintern des Formteil-Grünlings zur Bildung des ferti-gen Keramikteils zu entnehmen. Ein Verfahren zum Herstellen eines fertigen, als Zahnersatz oder Kunstzahn ausgebildeten Keramikteils mit insgesamt nur einer Sinterung, d. h. mit dem Spritzen eines Formteil-Grünlings in einem ersten Pulver-spritzgießprozess (Merkmale 1 bis 2.4) und anzuschließend wenigstens einem weiteren Pulverspritzgießprozess mit den Merkmalen 3 bis 7, der die Sinterung des mehrkomponentigen Formteil-Grünlings umfasst, ist aus der Zusammenschau von D10 mit D13 nicht zu entnehmen. Auch eine Anregung dahingehend findet sich dort nicht.- 16 -Auch die anderen, in Betracht zu ziehenden Entgegenhaltungen können keinen Anstoß in Richtung des durch sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale festgelegten Gegenstandes geben. Insbesondere ist dort ebenfalls nir-gends ein Hinweis dahingehend zu finden, in einem Verfahren zum Herstellen ei-nes als Zahnersatz oder Kunstzahn ausgebildeten Keramikteils nach dem Spritzen des Formteil-Grünlings in einem ersten Pulverspritzgießprozess wenigstens einen weiteren Pulverspritzgießprozess mit den Merkmalen 3 bis 7 anzuschließen, und den mehrkomponentigen Formteil-Grünling insgesamt nur einer Sinterung zu un-terwerfen.Die Entgegenhaltungen D2, D3 und D5 enthalten Auszüge aus dem Lehrbuch “Zahnärztliche Werkstoffe und ihre Verarbeitung, Band 1: Grundlagen und Verar-beitung“, K. Eichner und H. F. Kappert, 6. Auflage, 1996, Hüthig Verlag Heidel-berg, Seiten 348 - 351 (D2), 340/341 (D3) und Seiten 326 - 327 (D5).Die (D2) beschreibt u. a. das thermische Ausdehnungsverhalten von Verbund-partnern sowie optische Eigenschaften von Dentin- und Schmelzmassen.Aus der D3 kann der Fachmann Angaben zur Brennführung von Keramiken, ins-besondere bezüglich des Vakuum-Brennverfahrens entnehmen.Die D4 beschäftigt sich mit dem Brennen von künstlichen Zähnen.Die D5 macht u. a. Angaben zum Vakuumbrennverfahren.Die D6, eine Verarbeitungsanleitung, zeigt eine Brenntabelle in Bezug auf Ver-bundwerkstoffe.Die D7 macht u. a. Angaben über Schrumpfungen beim Brennen vom Dentinmas-sen.- 17 -Die D8 beschreibt die VitadurR-Technik mit Trocken- und Brennvorgängen.Vom Zweikomponenten-Pulverspritzgießen und deren Verwendung zur Fertigung von Kunstzähnen ist in diesen Druckschriften nirgends die Rede.Die EP 807 422 A1 (D9) betrifft u. a. ein Verfahren zur Herstellung künstlicher Zähne sowie ein Verfahren zur Herstellung des Rohlings - vgl. Sp. 1 Abs. 1. Dabei kann der Rohling schichtweise aus vorgefertigten, planaren Lagen aufgebaut wer-den - vgl. Sp. 4 Zn. 20 bis 25. Oder er wird in mindestens zwei Vorfertigungs-schritten hergestellt, nämlich einem ersten Schritt zur Vorfertigung des Verstär-kungsbereichs aus Material hoher Bruchfestigkeit, z. B. durch Sintern - vgl. Sp. 5 Zn. 9 bis 19 - und einem zweiten Schritt, z. B. durch Bildung eines Verbundkörpers durch Hitze- und Druckpolymerisation, Heißpressen oder Trockenpressen und Sintern bzw. Brennvorgang - vgl. Sp. 5 Zn. 28 bis 40. Die Rohlinge sind als Ma-terialblöcke - vgl. Sp. 5 Z. 39 - ausgeformt und müssen anschließend noch in die Zahnform (nach einer Vorlage) abgeschliffen werden -vgl Sp. 6 Abs. 2. Anregun-gen, die fertigen Zähne durch Zweikomponenten-Pulverspritzgießen mit nur einer Sinterung herzustellen, sind in der D9 nicht gegeben.In D11 als auch D12 ist die Spritzgießtechnik mit Kunststoffen beschrieben. Hin-weise auf das Zweikomponenten-Pulverspritzgießen sind aus diesen Druckschrif-ten nicht zu entnehmen.Die DE 198 57 958 A1 (D14) betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Stifthei-zers durch Zweikomponentenspritzgießen - vgl. Anspruch 4. Ein so hergestellter Stiftheizer ist ein Keramikteil, welches auch bei angepasster Formgebung als Zahnersatz oder Kunstzahn ungeeignet wäre. Im Übrigen gibt die D14 keinerlei Hinweise oder Anregung Zweikomponenten-Pulverspritzgießen zur Herstellung von Zähnen zu verwenden.- 18 -Die CH 668 699 A5 (D15) betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines Zahnersatz-teils mit einem Wachsmodell. Ein Zweikomponenten-Pulverspritzgießen ist in der Druckschrift nicht beschrieben.Die erfindungsgemäße Lösung, zum Herstellen eines als Zahnersatz oder Kunst-zahn ausgebildeten Keramikteils das Zweikomponenten-Pulverspritzgießverfahren zu verwenden (Merkmale 1 bis 5), wobei der durch die Pulverspritzgießprozesse erhaltene mehrkomponentige Formteil-Grünling zur Bildung des fertigen Keramik-teils entbindert und gesintert wird (Merkmal 5) und das keramische Pulver we-nigstens eines Pulverspritzgießprozesses derart ausgebildet ist, dass die daraus hergestellte Keramikkomponente des fertigen Keramikteils transparent oder transluzent ist (Merkmal 6), und das keramische Pulver wenigstens eines weiteren Pulverspritzgießprozesses derart ausgebildet ist, dass die daraus hergestellte Keramikkomponente des fertigen Keramikteils weniger transparent ist als die an-dere Keramikkomponente (Merkmal 7), hat weder aus den in Betracht zu ziehen-den Entgegenhaltungen noch deren Zusammenschau nahe gelegen. Vielmehr begründet gerade die spezielle Kombination der Merkmale die erfinderische Tätig-keit.Die Verwendung des Zweikomponenten-Pulverspritzgießverfahrens stellt zudem eine deutliche Vereinfachung des Verfahrens dar, da der mehrkomponentige Formteil-Grünling nur einmal gesintert und zudem keine zusätzliche Handarbeitgeleistet werden muss.6e. In Verbindung mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen An-spruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 Bestand, da diese Ansprüche - 19 -vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen des im Anspruch 1 angegebenen Verfahrens beschreiben.Feuerlein Harrer Richter Dr. R. Maksymiw ist aus dem BPatG aus-geschieden und daher an der Unterschrift gehindert.FeuerleinLangeCl
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