BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT15 W (pat) 329/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am27. November 2008B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 43 165…- 2 -…hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dr. Egerer sowie der Richterin Dipl.-Chem. Zettlerbeschlossen:Das Patent 100 43 165 wird widerrufen.G r ü n d eI.Auf die am 1. September 2000 eingereichte Patentanmeldung 100 43 165.8, die die innere Priorität 100 36 167.6 vom 25. Juli 2000 in Anspruch nimmt, hat das Deutsche Patent- und Markenamt ein Patent mit der Bezeichnung„Kreislaufverfahren zum umweltverträglichen Reinigen von schad-stoffbehafteten Textilien, insbesondere Industrie-Putztüchern mit Lösungsmittel-Rückständen“erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 30. Oktober 2003.- 3 -Die erteilten Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Streitpatent DE 100 43 165 C2 ha-ben folgenden Wortlaut:„1. Kreislaufverfahren zum umweltverträglichen Reinigen von schadstoffbehafteten Textilien, insbesondere Industrie-Putz-tüchern mit Lösungsmittel-Rückständen, wobei das Reini-gungsgut einer Industrie-Waschmaschine sowie nach dem Waschprozess einem Trockner zugeführt wird, dadurch ge-kennzeichnet, dassdie gesammelten Abluftströme aus der Industrie-Waschma-schine und/oder dem Trockner und/oder der Umgebung die-ser in eine Kammer geleitet und dort oxidiert werden,die Kammer-Energie einem Dampferzeuger und die Heiß-dampf-Energie einer Einrichtung zum Vorwärmen des Waschwassers und einer Schmutzwasser-Verdampfungs-anlage zugeführt wird, so dass mit minimaler Fremdenergie-Zufuhr sowohl ein Verdampfen und damit Reinigen des Schmutzwassers als auch Aufheizen des derart gereinigten, der Industrie-Waschmaschine wieder zuführbaren Brauch-wassers erfolgt.2. Kreislaufverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, dass aus den Abluftströmen kondensierte, stark lö-sungsmittelhaltige Rückstände über eine Düsenanordnung in die Oxidationskammer aufgegeben werden.3. Kreislaufverfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass die in der Schmutzwasser-Reinigungsanlage aufgefangenen festen oder sonstigen Rückstände einem se-paraten Recycling zugeführt werden.- 4 -4. Kreislaufverfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, da-durch gekennzeichnet, dass die Abluftströme mit einem Frischluftstrom vermengt über eine Vorwärmeinrichtung der Brennkammer zugeleitet werden.5. Kreislaufverfahren nach Anspruch 4, dadurch gekennzeich-net, dass die Vorwärmeinrichtung vom durch den Dampfer-zeuger geleiteten Abgasstrom gespeist wird.6. Anordnung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5, umfassend eine Industrie-Waschmaschi-nen- und/oder Trocknerabluft-Sammelleitung, welche über einen Abluftvorwärmer mittelbar oder einen Bypass unmittel-bar mit einer vorzugsweise gasbeheizten Oxidationskammer in Verbindung steht, wobei eine Mischeinrichtung zur gere-gelten Zuführung von Frischluft zur Kammer vorgesehen ist.7. Anordnung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Kammer ein Dampferzeuger nachgeschaltet ist, der mit einer mehrstufigen Schmutzwasser-Verdampfungsanlage verbunden ist.8. Anordnung nach Anspruch 6 oder 7, gekennzeichnet durch eine Anordnung in der Oxidationskammer zum zusätzlichen Verdüsen von lösungsmittelhaltigen Flüssigkeits-Rückstän-den.9. Anordnung nach einem der Ansprüche 6 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Schmutzwasser-Reinigungsanlage Filter, einen Zentrifugal-Abscheider sowie eine nachge-schaltete Stufe mit Zwangsumlauf-Verdampfer umfasst.“- 5 -Gegen das Patent hat die M… AG & Co. Management OHG,J…Straße in W…, mit Schriftsatz vom26. Januar 2004, eingegangen per Telefax am 30. Januar 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberau-men.Sie stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Entgegenhaltungen:D1 DE 38 06 193 A1D2 DE 36 05 100 C2D4 „Weiterentwickelter Stand der Technik für die Behandlung von Wollwaschwassern“, in: Umwelt Nr. 12 (1995), Seite 454D5 „Aufbereitung von Wäschereiabwässern durch Destillation mit Brüdenverdichtung“, vorgetragen von Prof. Dr. C. Mostofizadeh, CM Umwelt- und Energie-In-dustrieanlagen GmbH, im wfk – 3. Workshop „Abwasser-probleme in der gewerblichen Wäscherei“ am 7. Juni 1994 in KrefeldD10 W. Fritz, H. Kern, „Reinigung von Abgasen“, Vogel Buchver-lag, Würzburg, 2. Auflage, 1990, Seiten 180 bis 210.Die Einsprechende hat schriftlich geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht neu sei, zumindest aber gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 21. Juli 2004 widersprochen und im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass der - 6 -beanspruchte Patentgegenstand durch den entgegengehaltenen Stand der Tech-nik weder vorbeschrieben noch nahegelegt werde. Hilfsweise hat sie die Anberau-mung einer mündlichen Verhandlung beantragt.In der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2008 verteidigt die Patentin-haberin das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 in der erteilten Fassung ge-mäß DE 100 43 165 C2 (Hauptantrag), hilfsweise mit den in der mündlichen Ver-handlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 6 (Hilfsantrag 1) sowie mit weiter geänderten Patentansprüchen 1 bis 6 (Hilfsantrag 2).Gemäß Hilfsantrag 1 lauten die Patentansprüche 1 bis 6 wie folgt:„1. Kreislaufverfahren zum umweltverträglichen Reinigen von schadstoffbehafteten Textilien, insbesondere Industrie-Putz-tüchern mit Lösungsmittel-Rückständen, wobei das Reini-gungsgut einer Industrie-Waschmaschine sowie nach dem Waschprozess einem Trockner zugeführt wird, dadurch ge-kennzeichnet, dassdie gesammelten Abluftströme aus der Industrie-Waschma-schine und dem Trockner oder der Umgebung dieser in eine Kammer geleitet und dort oxidiert werden,wobei aus den Abluftströmen kondensierte, stark lösungs-mittelhaltige Rückstände über eine Düsenanordnung in die Oxidationskammer aufgegeben werden,die Kammer-Energie einem Dampferzeuger und die Heiß-dampf-Energie einer Einrichtung zum Vorwärmen des Waschwassers und einer Schmutzwasser-Verdampfungs-anlage zugeführt wird, so dass mit minimaler Fremdenergie-Zufuhr sowohl ein Verdampfen und damit Reinigen des Schmutzwassers als auch Aufheizen des derart gereinigten, - 7 -der Industrie-Waschmaschine wieder zuführbaren Brauch-wassers erfolgt.2. Kreislaufverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, dass die in der Schmutzwasser-Reinigungsanlage auf-gefangenen festen oder sonstigen Rückstände einem sepa-raten Recycling zugeführt werden.3. Kreislaufverfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, da-durch gekennzeichnet, dass die Abluftströme mit einem Frischluftstrom vermengt über eine Vorwärmeinrichtung der Brennkammer zugeleitet werden.4. Kreislaufverfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeich-net, dass die Vorwärmeinrichtung vom durch den Dampfer-zeuger geleiteten Abgasstrom gespeist wird.5. Anordnung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4, umfassend eine Industrie-Waschmaschi-nen- und Trocknerabluft-Sammelleitung, welche über einen Abluftvorwärmer mittelbar oder einen Bypass unmittelbar mit einer vorzugsweise gasbeheizten Oxidationskammer in Ver-bindung steht, wobei eine Mischeinrichtung zur geregelten Zuführung von Frischluft zur Kammer vorgesehen ist,weiterhin der Kammer ein Dampferzeuger nachgeschaltet ist, der mit einer mehrstufigen Schmutzwasser-Verdampfungs-anlage verbunden ist undeine Anordnung in der Oxidationskammer zum zusätzlichen Verdüsen von lösungsmittelhaltigen Flüssigkeits-Rückstän-den.- 8 -6. Anordnung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Schmutzwasser-Verdampfungsanlage Filter, einen Zentrifugal-Abscheider sowie eine nachgeschaltete Stufe mit Zwangsumlauf-Verdampfer umfasst.“Gemäß Hilfsantrag 2 lauten die Patentansprüche 1 bis 6 folgendermaßen:„1. Verfahren zum umweltverträglichen Reinigen von schadstoff-behafteten Textilien, nämlich Industrie-Putztüchern mit Lö-sungsmittel-Rückständen, wobei das Reinigungsgut einer In-dustrie-Waschmaschine sowie nach dem Waschprozess ei-nem Trockner zugeführt wird sowie mit einem Wasch-Schmutzwasserkreislauf, dadurch gekennzeichnet, dassdie gesammelten Abluftströme aus der Industrie-Waschma-schine oder dem Trockner und der Umgebung dieser in eine Kammer geleitet und dort oxidiert werden,wobei aus den Abluftströmen kondensierte, stark lösungs-mittelhaltige Rückstände über eine Düsenanordnung in die Oxidationskammer aufgegeben werden,die Kammer-Energie einem der Kammer direkt nachge-schalteten Dampferzeuger und die Heißdampf-Energie einer Einrichtung zum Vorwärmen des Waschwassers und einer Schmutzwasser-Verdampfungsanlage zugeführt wird, so dass mit minimaler Fremdenergie-Zufuhr sowohl ein Ver-dampfen und damit Reinigen des Schmutzwassers als auch Aufheizen des derart gereinigten, der Industrie-Waschma-schine wieder zuführbaren Brauchwassers erfolgt,weiterhin die hochbelastete Waschmaschinen-Abluft über eine gesicherte Rohrleitung und der Teilstrom der Trockner-und Umgebungsluft der Kammer reguliert zugeführt wird.- 9 -2. Kreislaufverfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, dass die in der Schmutzwasser-Reinigungsanlage auf-gefangenen festen oder sonstigen Rückstände einem sepa-raten Recycling zugeführt werden.3. Kreislaufverfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, da-durch gekennzeichnet, dass die Abluftströme mit einem Frischluftstrom vermengt über eine Vorwärmeinrichtung der Brennkammer zugeleitet werden.4. Kreislaufverfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeich-net, dass die Vorwärmeinrichtung vom durch den Dampfer-zeuger geleiteten Abgasstrom gespeist wird.5. Anordnung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4, umfassend eine Industrie-Waschmaschi-nen- und Trocknerabluft-Sammelleitung, welche über einen Abluftvorwärmer mittelbar oder einen Bypass unmittelbar mit einer vorzugsweise gasbeheizten Oxidationskammer in Ver-bindung steht, wobei eine Mischeinrichtung zur geregelten Zuführung von Frischluft zur Kammer vorgesehen ist,weiterhin der Kammer ein Dampferzeuger nachgeschaltet ist, der mit einer mehrstufigen Schmutzwasser-Verdampfungs-anlage verbunden ist undeine Anordnung in der Oxidationskammer zum zusätzlichen Verdüsen von lösungsmittelhaltigen Flüssigkeits-Rückstän-den.6. Anordnung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Schmutzwasser-Verdampfungsanlage Filter, einen - 10 -Zentrifugal-Abscheider sowie eine nachgeschaltete Stufe mit Zwangsumlauf-Verdampfer umfasst.“Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent vollumfänglich aufrechtzuerhalten,hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhaltenauf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsan-trag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsan-trag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,jeweils Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent zu widerrufen.Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH GRUR 2007, 859 – Informa-tionsübermittlungsverfahren I und BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermitt-lungsverfahren II sowie BGH GRUR 2009, 184 – Ventilsteuerung).- 11 -III.Der frist- und formgerechte Einspruch ist zulässig, weil im Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen so angegeben sind, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung im konkreten Bezug zum genannten Stand der Technik gebracht wurden. Die Patentinhaberin und der Senat haben daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvor-liegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG). Der Einspruch hat auch Erfolg, denn dem Verfahren des Patentanspruchs 1 so-wohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 und 2 mangelt es an der zur Patentierung erforderlichen erfinderischen Tätigkeit. Das Patent war des-halb zu widerrufen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG).1. Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der Patentansprü-che 1 bis 9 gemäß Hauptantrag und der Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 6 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 bestehen keine Bedenken, weil deren Merk-male sowohl aus der Streitpatentschrift als auch aus den ursprünglichen Unterla-gen herleitbar sind.Die Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag sind die erteilten Ansprüche und finden ihre Grundlage in den Ansprüchen 1 bis 9 der am Anmeldetag eingereich-ten Unterlagen. Das im erteilten Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal „Heißdampf-Energie“ ist im ursprünglichen Anspruch 8 offenbart. Die erteilten An-sprüche 2 bis 5 stimmen im Wesentlichen mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 überein. Der erteilte Anspruch 6 lässt sich aus dem ursprünglichen An-spruch 7, die erteilten Ansprüche 7 bis 9 lassen sich aus den ursprünglichen An-sprüchen 8, 9 und 6 herleiten.- 12 -Die im neuen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenommene Ergänzung gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 ist im erteilten Anspruch 2, die im neuen Patentanspruch 5 aufgenommenen Ergänzungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 6 sind in den erteilten Ansprüchen 7 und 8 offenbart. Die übrigen Ansprüche 2 bis 4 und 6 stimmen mit den erteilten Ansprüchen 3 bis 5 und 9 überein.Der neue Patentanspruch 1 findet seine Grundlage in den ursprünglichen Ansprü-chen 1, 2 und 8, der neue Patentanspruch 5 in den ursprünglichen Ansprüchen 7 bis 9. Die neuen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 lassen sich aus den ursprüng-lichen Ansprüchen 3 bis 6 herleiten.Der neue Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lässt sich aus den erteilten An-sprüchen 1 und 2 i. V. m. der Streitpatentschrift Absätze [0015], [0034], [0024] und [0023] bzw. aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 8 i. V. m. der Anmeldebeschreibung Seite 3, Zeilen 10 bis 15, Seite 6, Zeilen 19 bis 23, Seite 4, Zeilen 37 bis 38 und Seite 4, Zeilen 29 bis 35, herleiten. Der neue Patentan-spruch 5 findet seine Grundlage in den erteilten Patentansprüchen 6 bis 8 bzw. in den Ursprungsunterlagen in den Ansprüchen 7 bis 9. Die übrigen Patentansprü-che 2 bis 4 und 6 sind in den erteilten Patentansprüchen 3 bis 5 und 9 bzw. in den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 6 offenbart.2. Das Streitpatent betrifft ein Kreislaufverfahren zum umweltverträglichen Reinigen von schadstoffbehafteten Textilien, insbesondere Industrie-Putztüchern mit Lösungsmittel-Rückständen, wobei das Reinigungsgut einer Industrie-Wasch-maschine sowie nach dem Waschprozess einem Trockner zugeführt wird, sowie eine Anordnung zur Durchführung eines derartigen Verfahrens (Streitpa-tent [0001]).In der Streitpatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, dass es im Zuge einer ökologischen Verfahrensführung bei Industriewasch- und Reinigungsanlagen gelte, sowohl Energie beim Beheizen der eigentlichen Wascheinrichtungen und - 13 -Trockner einzusparen, als auch den Brauchwasserbedarf zu senken. Insbesonde-re bei Industrietextilien bestehe das Problem, dass derartige Textilien im Regelfall mit Lösungsmitteln und damit schadstoffbehaftet seien. Derartige Lösungsmittel würden beim Wasch- und Trockenprozess freigesetzt werden und gelangten bis-her als Schadstoffe in die Umwelt. Eine Kreislaufanordnung in Sachen zugeführtes Frischwasser und aufbereitetes Abwasser durch Kondensation sei bereits vorge-schlagen worden, jedoch seien die energetischen Aufwendungen hierfür erheblich, so dass bei einer derartigen Verfahrensführung respektive entsprechend ausge-stalteten Anlagen nicht von einem betriebswirtschaftlich sinnvollen Procedere ausgegangen werden könne (Streitpatent [0002] bis [0004]).Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Streitpatent als zu lösendes, techni-sches Problem, ein unter Umweltaspekten weiterentwickeltes Kreislaufverfahren sowie eine zugehörige Anordnung zum Reinigen von schadstoffbehafteten Texti-lien, insbesondere Industrie-Putztüchern mit Lösungsmittel-Rückständen, anzu-geben, wobei nicht nur die Frischwasserzufuhr minimiert werden soll, sondern gleichzeitig ein energetisch optimaler Betrieb der gesamten Einrichtung gesichert werden soll (Streitpatent [0007]).Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, nach Merkmalen gegliedert, einM1 Kreislaufverfahren zum umweltverträglichen Reinigen von schad-stoffbehafteten Textilien,M1a insbesondere Industrie-Putztüchern mit Lösungsmittel-Rückstän-den,M2 wobei das Reinigungsgut einer Industrie-WaschmaschineM3 sowie nach dem Waschprozess einem Trockner zugeführt wird,dadurch gekennzeichnet, dass- 14 -M4 die gesammelten Abluftströme aus der Industrie-Waschmaschine und/oder dem Trockner und/oder der Umgebung dieser in eine Kammer geleitet und dort oxidiert werden,M5 die Kammer-Energie einem Dampferzeuger zugeführt wird,M6 die Heißdampf-Energie einer Einrichtung zum Vorwärmen des Waschwassers undM7 einer Schmutzwasser-Verdampfungsanlage zugeführt wird,M8 so dass mit minimaler Fremdenergie-ZufuhrM9 sowohl ein Verdampfen und damit Reinigen des SchmutzwassersM10 als auch Aufheizen des derart gereinigten, der Industrie-Waschmaschine wieder zuführbaren Brauchwassers erfolgt.3. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der aufgrund seiner Ausbildung und mehrjährigen Be-rufserfahrung, etwa in der Entwicklungsabteilung eines einschlägigen Unterneh-mens, über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des chemischen Anlagenbaus und der Verfahrenstechnologie verfügt. Daraus leiten sich einerseits umfassende Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Mess-, Steuerungs- und Rege-lungstechnik sowie andererseits ein ausgeprägtes Verständnis für ökonomische und ökologische Aspekte ab.4. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn das beanspruchte Kreislaufverfahren ist zumindest aus dem Stand der Technik gemäß der vorveröffentlichten Entgegen-haltungen D10 und D5 i. V. m dem Können und Wissen des Fachmanns nahege-legt. Insofern kann die Neuheit des streitgegenständlichen Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 unerörtert bleiben, zumal diese in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr angegriffen worden ist.Die D10, welche den vollständigen Titel „Reinigung von Abgasen, Gesetzgebung zum Emissionsschutz, Maßnahmen zur Verhütung von Emissionen. Mechanische, - 15 -thermische, chemische und biologische Verfahren der Abgasreinigung. Entschwe-felung und Entstickung von Feuerungsabgasen. Physikalische Grundlagen, tech-nische Realisierung“ trägt und welche das elementare Fachwissen zur Abgasrei-nigung und zum Emissionsschutz umfasst (vgl. D10, Seite 5, Vorwort des Heraus-gebers), erläutert ausführlich in den Kapiteln 3.7.1, 3.7.2 und 3.7.4 die thermische Nachverbrennung von Schadstoffen (D10, Seiten 180 bis 193) sowie die Wirt-schaftlichkeit von Oxidationsverfahren (D10, Seiten 204 bis 209). Es wird ausge-führt, dass Oxidationsverfahren die Aufgabe haben, brennbare umweltschädliche Bestandteile in Abluft- und Abgasströmen, wie organische Verbindungen, meist Kohlenwasserstoffe, aber auch Geruchsstoffe, durch Oxidation (Merkmal M4) in nicht giftige oder belästigende Stoffe umzuwandeln, wobei die Verbrennung rein thermisch oder katalytisch durchgeführt werden kann (D10, Seite 180, Absätze 1 und 3). Eine Entscheidung darüber, ob die Verbrennung thermisch oder unter Einsatz eines Katalysators erfolgen soll, hängt im Wesentlichen von den Schad-stoffeigenschaften ab, wobei die thermische Verbrennung bei gleichzeitiger Ver-nichtung flüssiger und fester Abfälle bevorzugt ist (D10, Seite 182, Absatz 2). Im Merkmal M4 des geltenden Anspruchs 1 wird insoweit auch nicht zwischen ther-mischer und katalytischer Oxidation unterschieden.Des Weiteren schlägt die D10 die Ausnutzung der fühlbaren Wärme des gereinig-ten Abgasstromes durch Wärmeaustauscher vor, um die Wirtschaftlichkeit einer Oxidationsanlage zu erhöhen (D10, Seite 204, Absatz 3 von unten). Dabei kann die Energie im Rauchgas (Merkmal M5) durch verschiedene Methoden zurückge-wonnen werden, wie z. B. durch Beheizung von Apparaturen oder durch Erzeu-gung von Dampf (Merkmal M5) oder Warmwasser (Merkmal M6) (vgl. D10, über-greifender Absatz der Seiten 205 und 207), weshalb in größeren Anlagen meist mehrere dieser Rückgewinnungssysteme eingebaut sind, so dass die thermische oder katalytische Nachverbrennung dann einen integrierten Bestandteil eines Ge-samtprozesses darstellt (D10, Seite 207, Mitte). Diesem Vorbild der mehreren Rückgewinnungssysteme folgt auch das Streitpatent in den Merkmalen M5 bis M7.- 16 -Wie in Bild 3.84 auf Seite 205 der D10 anhand einer Brennkammer mit ange-flanschtem Wärmeaustauscher und Warmwasserbereiter gezeigt ist, wird hier die gereinigte Abluft, das sog. Rauchgas, zur Vorwärmung des ungereinigten Abga-ses bei (7) sowie zum Erwärmen von Kaltwasser bei (8) (Merkmal M6) genutzt.Das heiße Rauchgas kann zuerst auch in einen Dampferzeuger (4) strömen (Merkmal M5), wie aus Bild 3.88 auf Seite 208 der D10 ersichtlich ist, wo bei (5) eine Dampfentnahme vorgesehen ist, und gelangt dann bei (2) in einen Abluft-vorwärmer, bevor das gereinigte Gas bei (7) die Anlage verlässt. Im Unterschied zu Bild 3.84 erfolgt gemäß Bild 3.88 zwar eine katalytische Oxidation des Roh-gases bei (3), dies ist jedoch im Hinblick auf die Wärmerückgewinnungssysteme unbeachtlich, zumal auch im geltenden Patentanspruch 1 eine thermische Oxi-dation nicht zwingend vorgesehen ist.Somit zeigt die D10 zumindest im hier interessierenden Zusammenhang, dass die oxidative Nachverbrennung von Abluftgasen einerseits (Merkmal M4) und die Energierückgewinnung durch Einbindung eines Dampferzeugers (Merkmal M5) und von Wärmeaustauschern zur Erwärmung von Abluft und von Prozesswasser (Merkmal M6) andererseits nur ein Standardentsorgungsverfahren im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung darstellen. Demzufolge ist es für einen Fachmann selbstverständlich, sofern in einer Industrieanlage mehrere schadstoffbelastete Abluftströme auftreten, diese zu sammeln und gemeinsam oxidativ nachzu-verbrennen (Merkmal M4). Durch die Rückgewinnung von Energie zu Heiz-zwecken ist zudem die Wirtschaftlichkeit eines solchen Standardentsorgungsver-fahrens gleichzeitig gewährleistet, weshalb die Fremdenergie-Zufuhr minimiert werden kann, so dass auch Merkmal M8 erfüllt ist.Im Bild 3.88 der D10 bleibt offen, welcher anderen Nutzung die Energie in Form von Dampf nach der Dampfentnahme (5) zugeführt wird. Für den Fachmann ist aber offensichtlich, dass dieser Prozessdampf zur Einspeisung in einen Verbrau-cher zur Verfügung steht. Demzufolge wird der Fachmann im Falle von Industrie-wasch- und Reinigungsanlagen die aus der Oxidation von schadstoffbehafteter - 17 -Abluft gewonnene Heißdampf-Energie (Merkmal M4) einem geeigneten Verbrau-cher zuführen, wobei als Verbraucher für den erzeugten Prozessdampf lediglich eine geringe Anzahl möglicher Komponenten in Betracht kommen.Wie aus dem Dokument D5, das sich mit Abwasserproblemen in der gewerblichen Wäscherei befasst (siehe Titel der D5), hervorgeht, eignet sich als Verbraucher hierzu vor allem das Schmutzwasser aus einer Industriewaschmaschine. So kann zur Aufbereitung von Wäschereiabwasser durch Eindampfen desselben ein sau-beres Destillat hergestellt werden (Merkmal M9), welches wieder im Betrieb ein-gesetzt werden kann (D5, Seite 3, vorletzter und letzter Absatz). Dabei können im Laufe der Eindampfung auch flüchtige Bestandteile bzw. Gase aus dem Abwasser austreten, so dass weiterhin für eine ausreichende Abluftbehandlung, z. B. durch Oxidation, gesorgt werden muss (D5, Seite 4, Mitte i. V. m. Seite 5, Absätze 4 und 5 sowie Seite 10, letzter Absatz). Wie auf Seite 7, letzter Absatz bis Seite 8, letzter vollständiger Absatz, angegeben ist, gelangt das Abwasser zunächst in einen Vorwärmer und danach in einen Verdampfer (Merkmal M7). Der entstehende Dampf wird verdichtet und dem Heizraum eines Wärmetauschers zugeführt, wo der Dampf durch Wärmeabgabe kondensiert und das Destillat bildet, welches im Vorwärmer das ankommende Abwasser erwärmt. Das Destillat kann wiederum als Einsatzwasser verwendet werden (Merkmal M10). Die in D5 beschriebene sog. Brüdenverdichtung ermöglicht einen niedrigen Energiebedarf (Merkmal M8) und hat zudem den Vorteil, dass für die Wärmeabfuhr kein Kühlwasser benötigt wird.Insofern geht aus D5 eine kontinuierlich arbeitende Schmutzwasser-Ver-dampfungsanlage hervor (Merkmal M7), bei der durch Verdampfung des Schmutz-wassers eine Abscheidung und gezielte Entsorgung von im Schmutzwasser mitge-führten Verunreinigungen ermöglicht wird (Merkmal M9). Ein Fachmann wird da-her die Heißdampf-Energie aus der Oxidation eines Abluftstromes selbstverständ-lich dahingehend nutzen, eine Schmutzwasser-Verdampfungsanlage energetisch zu versorgen, um mit der Energie sowohl das Schmutzwasser (Merkmal M9) als auch das gereinigte Brauchwasser (Merkmal M10) aufzuheizen.- 18 -Nachdem sich in D5 auch der Hinweis findet, dass weiterhin für eine ausreichende Abluftbehandlung, z.B. durch Oxidation, gesorgt werden muss, ist es für den ange-sprochenen Fachmann naheliegend, zur Lösung der streitpatentgemäßen Auf-gabe ein Kreislaufverfahren zum umweltverträglichen Reinigen von schadstoff-behafteten Textilien (Merkmal M1) dahingehend auszubilden, dass bei einer An-ordnung zum Reinigen und Trocknen der Textilien (Merkmale M2 und M3) auch eine Oxidationskammer zur Verbrennung schadstoffbelasteter Abluftströme und eine Schmutzwasser-Verdampfungsanlage integriert ist, um nicht nur die Frisch-wasserzufuhr zu minimieren, sondern gleichzeitig einen energetisch optimalen Betrieb der gesamten Einrichtung zu gewährleisten.Dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mangelt es daher an erfinderischer Tä-tigkeit, so dass dieser Anspruch keinen Bestand hat.5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zum einen durch die zusätzliche Angabe, dassM11 aus den Abluftströmen kondensierte, stark lösungsmittelhaltige Rückstände über eine Düsenanordnung in die Oxidationskammer aufgegeben werden,zum anderen ist Merkmal M4 dahingehend geändert, dassM4‘ die gesammelten Abluftströme aus der Industrie-Waschmaschine und dem Trockner oder der Umgebung dieser in eine Kammer geleitet und dort oxidiert werden(Unterstreichungen hinzugefügt).Diese Unterschiede können die Patentfähigkeit nicht begründen.- 19 -Soweit Merkmal M4‘ vorschlägt, die Abluftströme aus der Industrie-Waschma-schine und dem Trockner oder aus der Industrie-Waschmaschine und der Um-gebung zu sammeln und in eine Oxidationskammer zu leiten, ist dies eine Maß-nahme, die zum Fachwissen gehört und deshalb kein erfinderisches Zutun erfor-dert. Denn wie in Lehrbuch D10 gezeigt, spielen die Aufbereitung und Reinigung belasteter Abwässer sowie die Entfernung von Schadstoffen aus Abgasen oder belasteter Luft heutzutage unter Umweltaspekten eine wesentliche Rolle, so dass es für einen Fachmann selbstverständlich ist, bei einer Industrieanlage auftre-tende, schadstoffbelastete Abluftströme zu sammeln und diese vor ihrem Ausstoß in die umgebende Atmosphäre von den Schadstoffen beispielsweise durch ther-mische Oxidation zu befreien (D10, Seite 5, Absatz 1). Insofern wird der Fach-mann dieses Entsorgungskonzept auch bei Textilwaschmaschinen und Trocknern anwenden.Darüber hinaus ist in Bild 3.86 auf Seite 207 der D10 ebenfalls dargelegt, dass nicht nur Abgase, sondern auch flüssige Rückstände in einer Oxidationskammer verbrannt werden können. Wie im dazugehörigen Text auf Seite 207 ausgeführt ist, hat eine solche Anlage dann einen Spezialbrenner für den gasförmigen Brenn-stoff und die flüssigen Abfallstoffe, wobei die flüssigen Abfallstoffe mit einer Lanze eingedüst und verbrannt werden. Gleichzeitig können durch eine Lanze auch ge-ruchsbelästigende Abwässer eingeführt und verbrannt werden. Insofern ergibt sich Merkmal M11 unmittelbar aus D10.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat daher ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch folgende Änderungen:In dem Merkmal M1 ist „Kreislaufverfahren“ in „Verfahren“ geändert.- 20 -Merkmal M1a ist dahingehend geändert, dass „insbesondere“ durch „nämlich“ er-setzt wurde:M1a‘ nämlich Industrie-Putztüchern mit Lösungsmittel-Rückständen.Neu aufgenommen wurde in den Oberbegriff das Merkmal M12M12 sowie mit einem Wasch-Schmutzwasserkreislauf.Merkmal M4‘ ist dahingehend geändert, dassM4‘‘ die gesammelten Abluftströme aus der Industrie-Waschmaschine oder dem Trockner und der Umgebung dieser in eine Kammer geleitet und dort oxidiert werden.Merkmal M5 ist dahingehend ergänzt, dassM5‘ die Kammer-Energie einem der Kammer direkt nachgeschaltetenDampferzeuger zugeführt wird.Ergänzt wurde der kennzeichnende Teil auch durch das Merkmal M13, dassM13 weiterhin die hochbelastete Waschmaschinen-Abluft über eine gesicherte Rohrleitung und der Teilstrom der Trockner- und Um-gebungsluft der Kammer reguliert zugeführt wird.Soweit die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass der Gegenstand des Streitpatents gemäß Hilfsantrag 2 unzulässig sei, weil im Merkmal M5‘ die Anordnung „der Kammer direkt nachgeschalteten Dampfer-zeuger“ nicht erfindungswesentlich offenbart sei, zudem unklar bleibe, was im Merkmal M13 mit „hochbelastete“ (Waschmaschinen-Abluft) und „gesicherte“ (Rohrleitung) gemeint sei, weshalb das Patent in dieser Fassung deshalb bereits im Hinblick auf eine unzulässige Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes bzw. wegen mangelnder Klarheit der Lehre zu widerrufen sei, teilt der Senat diese Auf-fassung nicht. Letztlich kommt es hierauf auch nicht in entscheidungserheblicher Weise an, da sich das Streitpatent in der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigten Fas-- 21 -sung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht als bestandsfähig erweist und schon deshalb zu widerrufen war.Ein durch die neuen Merkmale M12 und M13 sowie durch die geänderten Merk-male M1a‘, M4‘‘ und M5‘ ausgestaltetes Verfahren zum umweltverträglichen Rei-nigen von schadstoffbehafteten Textilien ist nicht erfinderisch, wobei zu den übri-gen Merkmalen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu Patentan-spruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 verwiesen wird.Das neue Merkmal M12 ändert nichts am Grundkonzept des beanspruchten Streit-gegenstandes und kann zur Abgrenzung gegenüber dem relevanten Stand der Technik gemäß D5 oder D10 nicht beitragen.Das neue Merkmal M13 liegt für den Fachmann im Hinblick auf explosive Gas-gemische und Lösungsmittel auf der Hand, weil dies eine auf diesem Fachgebiet übliche Maßnahme ist, wie D10 auf Seite 193, vorletzter und letzter Absatz, be-legt.Auch bei der Ergänzung im neuen Merkmal M5‘ handelt es sich nur um eine nahe-liegende, konstruktiv-handwerkliche Maßnahme, die dem Fachmann keine beson-dere technische Leistung abverlangt.Soweit Merkmal M4‘‘ nun vorschlägt, die Abluftströme aus der Industrie-Wasch-maschine oder dem Trockner und der Umgebung zu sammeln und in eine Oxida-tionskammer zu leiten, ist auch dies eine Maßnahme, die zum Fachwissen gehört und deshalb kein erfinderisches Zutun erfordert.Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in naheliegender Weise, weshalb der Anspruch ebenfalls keinen Bestand hat.- 22 -7. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung der Sachlage abschließend zwei Hilfsanträge vorgelegt. Weitere An-haltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter beschränkten Fas-sung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat die Patentinhaberin die Auf-rechterhaltung des Patents erkennbar nur im Umfang eines Anspruchssatzes be-antragt, der sowohl nach Hauptantrag als auch nach sämtlichen Hilfsanträgen zu-mindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH GRUR 2007, 862 – In-formationsübermittlungsverfahren II; Fortführung BGH GRUR 1997, 120 – Elektri-sches Speicherheizgerät).Dr. Feuerlein Schwarz-Angele Dr. Egerer ZettlerBb
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