BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT15 W (pat) 347/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am3. Dezember 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 199 44 261…- 2 -…hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richter Dr. Egerer und Dr. Kortbein sowie der Richterin Dipl.-Chem. Zettlerbeschlossen:Das deutsche Patent 199 44 261 wird widerrufen.G r ü n d eI.Auf die am 15. September 1999 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das deutsche Patent 199 44 261 mit der Bezeichnung„Verbund aus Betonträger und Glaskörper“erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 5. Februar 2004.Das Streitpatent umfasst 15 Patentansprüche, die folgenden Wortlaut haben:„1. Verbund aus einem Träger (3), einem Glaskörper (1) und einer dazwischen angeordneten Beschichtung (2), die Zement, einen Füll-stoff und eine Polymerdispersion enthält,dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtung (2) einen zusam-menhängenden Bereich oder nicht zusammenhängende Bereiche bildet und ein ausgehärteter Kleber ist, welcher den Träger (3) und - 3 -den Glaskörper (1) miteinander verklebt, wobei der Kleber mit Über-schuss an Hydratationswasser angemacht ist.2. Verbund nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Trä-ger (3) in ausgehärtetem Zustand mit dem Glaskörper (1) verklebt ist.3. Verbund nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Überschuss an Hydratationswasser mindestens 50 % beträgt.4. Verbund nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeich-net, dass der Kleber mit 20 bis 40 Gew.-% Zement, 30 bis 50 Gew.-% Füllstoff und 10 bis 40 Gew.-% Polymerdispersion angemacht ist.5. Verbund nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeich-net, dass die Polymerdispersion mindestens 30 Gew.-% Wasser ent-hält.6. Verbund nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeich-net, dass der Glaskörper (1) eine Glasplatte oder eine Glaskeramik ist.7. Verbund nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeich-net, dass der Träger (3) ein Betonträger ist.8. Verbund nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Trä-ger (3) ein mit Leichtzuschlagstoffen versehener Leichtbetonträger ist.- 4 -9. Verbund nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeich-net, dass der Kleber die Rheologie des Klebers beeinflussende Addi-tive enthält.10. Verfahren zur Herstellung eines Verbundes aus einem Träger (3),einem Glaskörper (1) und einer dazwischen angeordneten Beschich-tung (2), die Zement, einen Füllstoff und eine Polymerdispersion ent-hält,dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (3) und der Glaskör-per (1) durch einen Kleber verklebt werden, welcher in erhärtetem Zustand die Beschichtung (2) bildet, wobei der Kleber mit einem Überschuss an Hydratationswasser angemacht wird.11. Verfahren nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass der be-reits ausgehärtete Träger (3) mit dem Glaskörper (1) verklebt wird.12. Verfahren nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Überschuss an Hydratationswasser von dem Träger (1) aufge-nommen wird.13. Verfahren nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Überschuss an Hydratationswasser den Verbund verlässt.14. Verfahren nach einem der Ansprüche 10 bis 13, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Beschichtung (2) in Form eines zusammenhän-genden Bereiches oder in Formen nicht zusammenhängender Berei-che auf den Träger (1) und/oder den Glaskörper (3) aufgetragen wird.- 5 -15. Verfahren nach einem der Ansprüche 10 bis 13, dadurch gekenn-zeichnet, dass dem Kleber die Rheologie des Klebers beeinflus-sende Additive zugegeben werden.“Gegen die Patenterteilung hat die B… GmbH, in O…,mit Schriftsatz vom 27. April 2004, eingegangen am 3. Mai 2004 beimDeutschen Patent- und Markenamt, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung an-zuberaumen.Die Einsprechende stützt sich auf folgende Entgegenhaltungen:D1 Prospekt „TRANSPLUS-Glasauskleidungssystem – eine echte Per-spektive mit klaren Vorteilen“ der Firma Flachglas Consult; Druckda-tum „6/95“D2 Broschüre „TRANSPLUS-Glasauskleidungssystem für Trinkwasser-behälter“ der Firma Flachglas Consult GmbH;D3 EP 0 700 776 A2D4 DE 196 32 353 A1D5 Patent Abstract XP 002153802 aus dem DERWENT World Patent IndexD6 „Zement-Taschenbuch“, 48. Ausgabe 1984, S. 73 – 88, 177 – 196, 234 – 237D7 Europäische Norm EN 1322:1996, „Mörtel und Klebstoffe für Fliesen und Platten“, März 1997D8 H. Schorn, „Betone mit Kunststoffen und andere Instandsetzungs-baustoffe“, Ernst & Sohn Verlag, Berlin, 1991, S. 1 – 10, 29 – 44, 55 – 68D9 E. Bayer et al., „Beton-Praxis: Ein Leitfaden für die Baustelle“, Beton-Verlag GmbH, Düsseldorf, 4. Aufl. 1991, S. 16 – 21.- 6 -Begründet wird der Einspruch damit, dass der Gegenstand des Streitpatents we-der neu sei, noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und daher nicht pa-tentfähig sei. Die Einsprechende macht geltend, die Gegenstände der Patentan-sprüche 1 und 10 seien gegenüber jeder der Entgegenhaltungen D1 bis D4 in Verbindung mit dem fachmännischen Allgemeinwissen, belegt durch D6 bis D9, nicht neu. Ebenso mangele es den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 10 ausgehend von D1 oder D2 im Lichte der D3 oder D4 und dem Fachwissen an der erfinderischen Tätigkeit.Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen mit Schriftsatz vom 17. No-vember 2004 in allen Punkten widersprochen und zunächst beantragt, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzube-raumen. Sie hat hierzu ausgeführt, der beanspruchte Patentgegenstand sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorbeschrieben, noch werde er nahegelegt. In den Schriftsätzen vom 20. Februar 2006 und 19. April 2007 stützt sie sich auf das DokumentD10 WO 99/55634 Aund verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit einem neuen Anspruchssatz, einge-gangen am 20. April 2007 (Hilfsantrag 1). Mit Schriftsatz vom 19. November 2009, eingegangen am 23. November 2009, reicht die Patentinhaberin einen weiteren Anspruchssatz als Hilfsantrag 2 ein.Auf die Terminsladung vom 18. August 2009 hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 4. September 2009 mitgeteilt, sie beabsichtige derzeit nicht, an der münd-lichen Verhandlung teilzunehmen. Die bisher gestellten Anträge hat sie aufrecht-erhalten.In der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2009 ist die Einsprechende nicht erschienen. Mit dem erschienenen Vertreter der Patentinhaberin wurde die Sach-- 7 -und Rechtslage erörtert. Er verteidigt das Patent weiter mit Anspruchssätzen ge-mäß den Hilfsanträgen 3 und 4.Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 1 umfasst 14 Ansprüche, wovon die neben-geordneten Patentansprüche 1 und 9 wie folgt lauten (Änderungen gegenüber Hauptantrag sind kursiv dargestellt):„1. Verbund aus einem Träger (3), einem Glaskörper (1) und einer da-zwischen angeordneten Beschichtung (2), die Zement, einen Füll-stoff und eine Polymerdispersion enthält,dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtung (2) einen zusam-menhängenden Bereich oder nicht zusammenhängende Bereiche bildet und ein ausgehärteter Kleber ist, welcher den Träger (3) und den Glaskörper (1) miteinander verklebt, wobei der Kleber mit Über-schuss an Hydratationswasser angemacht ist und der Überschuss an Hydratationswasser mindestens 50 % beträgt."9. Verfahren zur Herstellung eines Verbundes aus einem Träger (3),einem Glaskörper (1) und einer dazwischen angeordneten Beschich-tung (2), die Zement, einen Füllstoff und eine Polymerdispersion ent-hält,dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (3) und der Glaskör-per (1) durch einen Kleber verklebt werden, welcher in erhärtetem Zustand die Beschichtung (2) bildet, wobei der Kleber mit einem Überschuss an Hydratationswasser angemacht wird und der Über-schuss an Hydratationswasser mindestens 50 % beträgt."- 8 -Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 2 umfasst 13 Ansprüche, wovon die neben-geordneten Patentansprüche 1 und 8 wie folgt lauten (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 1 sind kursiv dargestellt):„1. Verbund aus einem Träger (3), einem Glaskörper (1) und einer da-zwischen angeordneten Beschichtung (2), die Zement, einen Füll-stoff und eine Polymerdispersion enthält,dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtung (2) einen zusam-menhängenden Bereich oder nicht zusammenhängende Bereiche bildet und ein ausgehärteter Kleber ist, der mit 20 bis 40 Gew.-% Zement, 30 bis 50 Gew.-% Füllstoff und 10 bis 40 Gew.-% Polymer-dispersion angemacht ist, welcher den Träger (3) und den Glaskör-per (1) miteinander verklebt, wobei der Kleber mit Überschuss an Hydratationswasser angemacht ist und der Überschuss an Hydrata-tionswasser mindestens 50 % beträgt.8. Verfahren zur Herstellung eines Verbundes aus einem Träger (3),einem Glaskörper (1) und einer dazwischen angeordneten Beschich-tung (2), die Zement, einen Füllstoff und eine Polymerdispersion ent-hält,dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (3) und der Glaskör-per (1) durch einen Kleber verklebt werden, welcher in erhärtetem Zustand die Beschichtung (2) bildet, wobei der Kleber mit 20 bis 40 Gew.-% Zement, 30 bis 50 Gew.-% Füllstoff und 10 bis 40 Gew.-% Polymerdispersion sowie mit einem Überschuss an Hydratationswasser angemacht wird und der Überschuss an Hydratationswasser mindestens 50 % beträgt."- 9 -Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 3 umfasst 6 Ansprüche, wovon Patentan-spruch 1 wie folgt lautet:„1. Verfahren zur Herstellung eines Verbundes aus einem Träger (3),einem Glaskörper (1) und einer dazwischen angeordneten Beschich-tung (2), die Zement, einen Füllstoff und eine Polymerdispersion ent-hält,dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (3) und der Glaskör-per (1) durch einen Kleber verklebt werden, welcher in erhärtetem Zustand die Beschichtung (2) bildet, wobei der Kleber mit einem Überschuss an Hydratationswasser angemacht wird.“Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 4 umfasst 5 Ansprüche, wovon Patentan-spruch 1 wie folgt lautet (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 3 sind kursiv dar-gestellt):„1. Verfahren zur Herstellung eines Verbundes aus einem Träger (3),einem Glaskörper (1) und einer dazwischen angeordneten Beschich-tung (2), die Zement, einen Füllstoff und eine Polymerdispersion ent-hält,dadurch gekennzeichnet, dass der Träger (3) und der Glaskör-per (1) durch einen Kleber verklebt werden, welcher in erhärtetem Zustand die Beschichtung (2) bildet, wobei der Kleber mit einem Überschuss an Hydratationswasser angemacht wird, und dass der bereits ausgehärtete Träger (3) mit dem Glaskörper (1) verklebt wird.“Des Weiteren legt die Patentinhaberin an die Hilfsanträge 1 bis 4 angepasste Be-schreibungen vor.- 10 -Der Vertreter der Patentinhaberin stellt die Anträge,das Patent aufrechtzuerhalten,hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 vom 19. November 2009,hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 vom 19. November 2009,hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3, vorgelegt in der mündlichen Ver-handlung,hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4, vorgelegt in der mündlichen Ver-handlung.Die Einsprechende hat schriftsätzlich beantragt,das Patent zu widerrufen.Wegen der vollständigen Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH GRUR 2007, 859 – Informa-tionsübermittlungsverfahren I und BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermitt-lungsverfahren II sowie BGH GRUR 2009, 184 – Ventilsteuerung).Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, weil im Einspruchs-schriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen so ange-geben sind, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung im kon-kreten Bezug zum genannten Stand der Technik gebracht wurden. Der Patent-inhaber und der Senat haben daraus abschließende Folgerungen für das Vorlie-- 11 -gen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg und führt zum Widerruf des Pa-tents.III.1. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift Absatz [0001] betrifft das Streitpatent einen Verbund aus einem Träger, einem Glaskörper und einer da-zwischen angeordneten Beschichtung, wobei die Beschichtung Zement, einen Füllstoff und eine Polymerdispersion enthält. Es betrifft nach Patentanspruch 10 weiter ein Verfahren zur Herstellung eines Verbundes aus einem Träger, einem Glaskörper und einer dazwischen angeordneten Beschichtung, die Zement, einen Füllstoff und eine Polymerdispersion enthält.Im Absatz [0002] ist ausgeführt, es sei aus dekorativen Zwecken wie auch aus Zwecken des Wetterschutzes häufig erforderlich, Gebäudefassaden, Innenräume usw. mit einer Glaskörperverkleidung zu versehen. Hierbei bestehe der Unter-grund, der als Träger für die Glaskörper fungiere, häufig aus Beton ([0003]). Zur Herstellung der Verbindung zwischen Glaskörper und Betonträger seien eine Reihe von Befestigungsverfahren entwickelt worden. So sei es beispielsweise be-kannt, die Glaskörper mittels Kunstharzkleber auf dem Betonuntergrund zu fixie-ren. Nachteilig seien hierbei jedoch vor allem die unbefriedigenden Standzei-ten ([0004]).Zum druckschriftlichen Stand der Technik verweist das Streitpatent in Ab-satz [0005] auf die EP 0 700 776 A2 (vgl. D3), woraus ein Verbund aus einem Betonträger, einem Glaskörper und einer dazwischen angeordneten Schicht, die Zement, einen Füllstoff sowie eine wässrige Dispersion eines Polyacrylsäurederi-vates enthalte, bekannt sei. Hierbei werde zunächst die Glasscheibe mit dem Ver-bundmörtel beschichtet und auf der Scheibe mit einem Mangel an Hydratations-- 12 -wasser ausgehärtet. Anschließend werde die derart beschichtete Glasscheibe auf einen noch nicht ausgehärteten Betonträger aufgebracht, wobei ein monolithischer Verbund zwischen der Beschichtung und dem Betonträger entstehe durch das Hineinwachsen der Zementphasenkristalle in die mit Mangel an Hydratationswas-ser ausgehärtete Beschichtung beim Aushärten des Betons.Nachteilig bei diesem Verbund sei das hohe Gewicht der beschichteten Glasplat-ten bei deren Montage. Zudem werde beim Transport der beschichteten Glas-platten deren größeres Volumen als störend empfunden. Weiterhin sei die um-ständliche Herstellung des Verbundes nachteilig, da das Beschichten der Glas-platte und das Aushärten der Beschichtung räumlich und zeitlich getrennt von dem Anbinden der beschichteten Glasplatte an den Beton stattfinden. Ungünstig sei zudem, dass das Anbringen von Glasplatten an bereits ausgehärteten Betonwän-den nicht möglich sei.2. Vor diesem technischen Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift in Absatz [0007] als zu lösendes technisches Problem, die beim Stand der Technik vorhandenen Nachteile zu vermeiden. Es soll ein dauerhafter und zuverlässiger Verbund aus Betonträger und Glaskörper hergestellt werden. Des Weiteren soll ein vereinfachtes Herstellungsverfahren des Verbundes angegeben werden, wel-ches erweiterte Anwendungsgebiete erschließt.3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, nach Merkmalen gegliedert, einenM1 Verbund aus einem Träger, einem Glaskörper und einer dazwischen angeordneten Beschichtung,M2 wobei die Beschichtung Zement, einen Füllstoff und eine Polymerdis-persion enthält,M3 wobei die Beschichtung einen zusammenhängenden Bereich oder nicht zusammenhängende Bereiche bildet,- 13 -M4 wobei die Beschichtung ein ausgehärteter Kleber ist, welcher den Träger und den Glaskörper miteinander verklebt,M5 und wobei der Kleber mit Überschuss an Hydratationswasser ange-macht ist.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass der Überschuss an Hydratationswasser (Merkmal M5) durch eine Mengenbemessung präzisiert wurde. Neben den Merkmalen M1 bis M5 enthält der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 also noch folgendes Merkmal:M6 der Überschuss an Hydratationswasser beträgt mindestens 50 %.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass die gewichtsmäßige Zusammensetzung des Klebers aufgenommen wurde. Neben den Merkmalen M1bis M6 weist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 also noch folgendes Merk-mal auf:M7 der Kleber ist mit 20 bis 40 Gew.-% Zement, 30 bis 50 Gew.-% Füll-stoff und 10 bis 40 Gew.-% Polymerdispersion angemacht.Gemäß Hilfsantrag 3 wird die Aufgabe durch den Verfahrensanspruch 10 erteilter Fassung mit folgenden Merkmalen und Maßnahmen gelöst:V1 Verfahren zur Herstellung eines Verbundes aus einem Träger, einem Glaskörper und einer dazwischen angeordneten Beschichtung,V2 wobei die Beschichtung Zement, einen Füllstoff und eine Polymerdis-persion enthält,V3 wobei der Träger und der Glaskörper durch einen Kleber verklebt werden, welcher in erhärtetem Zustand die Beschichtung bildet,- 14 -V4 und wobei der Kleber mit einem Überschuss an Hydratationswasser angemacht wird.In der nach Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung kommt als weiteres Merkmal hinzu:V5 der bereits ausgehärtete Träger (3) wird mit dem Glaskörper (1) ver-klebt.4. Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Entwicklung und Herstellung von Verbundkörpern tätiger Ingenieur der Fachrichtung Baustofftechnologie anzu-sehen, der aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung über einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Materialwissenschaften, insbesondere von Beton, verfügt.IV.Zum Hauptantrag:Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung des Streitpatents erweist sich als nicht patentfähig. Denn der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht ausgehend von der Lehre der EP 0 700 776 A2 (D3) i. V. m. dem Fachwissen, beispielsweise belegt durch die D8, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.1. Gegen die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß erteilter Fassung bestehen keine Bedenken, denn er findet seine Offenbarung in den am Anmelde-tag eingereichten Unterlagen, hier in den Ansprüchen 1 und 3.- 15 -Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 lassen sich aus den ursprünglichen An-sprüchen 2 und 4 bis 10 herleiten, der erteilte Nebenanspruch 10 geht auf die ur-sprünglichen Ansprüche 11 und 13 zurück, die davon abhängigen Patentansprü-che 11 bis 15 finden ihre Grundlage in den ursprünglichen Ansprüchen 12 und 14 bis 17.2. Zum Verständnis des Gegenstand des Streitpatents und der Entgegenhal-tung D3 durch den maßgeblichen Fachmann im Anmeldezeitpunkt des Streitpa-tents bedarf es zunächst eines Eingehens auf die Bedeutung der Merkmale M6und M7.a) Hierzu führt die Streitpatentschrift in Absatz [0017] aus, dass als Kleber eine Mischung aus Zement, einer Polymerdispersion und reaktiven oder nichtreak-tiven Füllstoffen verwendet wird, wobei bevorzugt Portland-Zement und Sand oder andere silikatische oder karbonitische Füllstoffe eingesetzt werden und die Poly-merdispersion bevorzugt Acrylate enthält. Neben diesen Bestandteilen können dem Kleber noch ggf. Hydratationswasser sowie Additive wie Celluloseether oder Verflüssiger zugegeben werden, um die Rheologie des Klebers zu beeinflussen (Absatz [0023]).In Absatz [0011] ist lediglich ausgeführt, dass der erfindungsgemäße Kleber mit einem Überschuss an Hydratationswasser angemacht wird und mit einem Über-schuss an Hydratationswasser aushärtet. Der Überschuss an Hydratationswasser aus dem Kleber kann dabei von dem Träger aufgenommen werden oder aber durch Verdunsten aus dem Verbund austreten. Der Hydratationswasserüber-schuss im Kleber beträgt mindestens 50 %, bevorzugt mehr als 70 % und beson-ders bevorzugt zwischen 80 und 85 %. In Absatz [0012] heißt es weiter, dass der Hydratationswasserüberschuss bewirkt, dass die rheologischen Eigenschaften des Klebers eine einfache Applikation ermöglichen. Es ergibt sich insbesondere eine Verbesserung der Geschmeidigkeit. Eine gewisse Viskosität ist erforderlich, um einen guten Verbund zur bevorzugt rauen und/oder porösen Trägeroberfläche zu gewährleisten. Durch das Eindringen des Klebers in die Poren erhält man eine - 16 -zusätzliche mechanische Verbindung. Aus Absatz [0019] geht nur hervor, dass der Hydratationswasserüberschuss z. B. von einer wässrigen Polymerdispersion mit einem Wassergehalt von mindestens 30 Gew.-%, bevorzugt zwischen 40 und 50 Gew.-%, zur Verfügung gestellt wird. Der Hydratationswasserüberschuss kann aber auch durch Zugabe von Wasser realisiert werden.b) Insofern ist in der Streitpatentschrift das Merkmal M5 „Überschuss an Hydratationswasser“ nicht konkret definiert. Somit setzt bereits das Lesen der Streitpatentschrift das Basiswissen eines Baustofffachmannes zur Hydratation von Zement und den dafür notwendigen Wasserbedarf voraus.Dieses Grundlagenverständnis zur Hydratation von Zement ist beispielsweise in der D8 dargelegt. Dort ist ausgeführt, dass bei der Hydratation von Zement sich Hydratverbindungen bilden, wobei Wasser sowohl chemisch als auch physikalisch gebunden wird. Zur vollständigen Hydratation ist eine Wassermenge entspre-chend einem Wasser-Zement-Wert (w/z) von 0,38 notwendig (D8, Seite 2, Ab-satz 3), was nichts anderes bedeutet, als dass 100 Teile Zement ca. 38 Teile Wasser zur vollständigen Hydratation benötigen.Eine Überschusswassermenge (Merkmal M5) ist demnach diejenige Wasser-menge, die die chemisch und physikalisch gebundene Wassermenge übersteigt, d. h. eine Wassermenge entsprechend einem w/z-Wert oberhalb von 0,38 (D8, Seite 2, Absatz 3).Wenn nun das Merkmal M6 einen Hydratationswasserüberschuss von mindestens 50 % fordert, dann wird der angesprochene Fachmann hierin einen w/z-Wert von 0,57 (0,38 + 0,19), also w/z § 0,6, verstehen.3. Der verteidigte Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag be-trifft einen Verbund aus einem Träger, einem Glaskörper und einer dazwischen angeordneten Beschichtung (Merkmal M1). Diese Beschichtung enthält Zement, einen Füllstoff und eine Polymerdispersion (Merkmal M2), wobei die Beschichtung ein ausgehärteter Kleber ist, welcher den Träger und den Glaskörper miteinander verklebt (Merkmal M4). Der Kleber ist mit Überschuss an Hydratationswasser an-- 17 -gemacht (Merkmal M5). Nach Merkmal M3 bildet die Beschichtung einen zusam-menhängenden Bereich oder nicht zusammenhängende Bereiche.Der Fachmann wird sich auf der Suche nach der Lösung seines Problems zu-nächst der auch im Streitpatent in den Absätzen [0009] und [0018] gewürdigten EP 0 700 776 A2 (D3) zuwenden, weil diese bereits einen Verbund aus einem Betonkörper als Träger, einer Glasscheibe und einer dazwischen angeordneten Beschichtung (Merkmal M1) offenbart (vgl. D3, Ansprüche 1 und 14 bis 16 i. V. m. Figur 2). Wie bei der beanspruchten Lehre ist die Beschichtung ein Verbundmör-tel, der Zement, einen Füllstoff und eine wässrige Polymerdispersion enthält (Merkmal M2). Gemäß dem in der D3 beschriebenen Verfahren wird der Verbund-mörtel im angemachten Zustand auf die Glasscheibe aufgebracht und erhärtet zu-nächst auf dieser mit Mangel an Hydratationswasser (vgl. D3, Anspruch 14, dort Merkmal 14.3). Anschließend wird die Glasscheibe mit noch nicht erhärtetem Be-ton, beispielsweise Gieß- oder Spritzbeton (vgl. D3, Seite 5, Zeilen 32 bis 33), ver-bunden. Hierauf wird die Erhärtung des Verbundmörtels mit aus dem Beton stammenden Wasser fortgesetzt, wobei ein monolithischer Verbund entsteht (vgl. D3, Seite 4, Zeilen 6 bis 20).Mithin ist die D3 gattungsgemäß und stellte sich für den Fachmann als vielver-sprechender Einstieg in seine Problemlösung dar (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger).Dass auch die in der D3 offenbarte Beschichtung im Sinne des Streitpatents eine ausgehärtete Kleberschicht ist (Merkmal M4), geht im Übrigen aus Seite 3, Zei-len 7 bis 8 i. V. m. Zeilen 21 bis 22 der D3 hervor. Dort ist nämlich beschrieben, dass zu einer optimalen Verbindung mit dem Beton auch das beigegebene Poly-acrylsäurederivat beiträgt, wobei hierfür auch Polyacrylat-Klebstoffe geeignet sind und in den Mörtel eingemischt werden können. Im Übrigen geht aus der Streitpa-tentschrift, Absatz [0018] selbst hervor, dass die in der EP 0 700 762 A2 (D3) für die Komponenten Zement, Füllstoff und Polymerdispersion genannten Beispiele - 18 -grundsätzlich auch für die Herstellung des erfindungsgemäßen Klebers verwendet werden können.Darüber hinaus gehört zum Basiswissen des angesprochenen Fachmannes auch, dass der Zusatz von Kunststoffen in einem Zementmörtel neben seinen Aufgaben als Verarbeitungshilfen vor allem der Verbesserung sowohl des Verbundes mit Grenzflächen (Betonuntergrund) als auch des Verbundverhaltens zwischen Korn-oberfläche und Bindemittel innerhalb des Stoffgefüges dient (D8, Seite 40, vor-letzter Absatz). Reaktionsharze, die sich als Bindemittel eignen, sind ihrer Art nach im Allgemeinen hervorragende Klebemittel. Sie bewirken Adhäsionseigenschaften in der Grenzfläche zum Betonuntergrund, die erheblich höher sein können als die Kohäsion im Zementbeton (D8, Seite 41, Absatz 1). Setzt man einem Zement-beton eine Kunststoff-Dispersion zu, so sammelt sich in der Grenzfläche stets eine dünne Bindemittelschicht an, die zu einem haftungsverbessernden Effekt führt, und sei es auch nur jene dünne Schicht, die ein Korn des Zuschlags auf seiner gesamten Oberfläche umschließt und einen unmittelbaren Kontakt der Korngrenz-fläche mit dem Betonuntergrund verhindert (D8, Seite 41, Absatz 5). Vor diesem Grundlagenverständnis der D8 erschließt sich dem Fachmann aus der D3 zwei-felsohne auch das Merkmal M4.Nachdem mit Merkmal M3, wonach die Beschichtung entweder einen zusammen-hängenden Bereich oder nicht zusammenhängende Bereiche bildet, sämtliche Ausgestaltungen des beanspruchten Verbundes umfasst sind, so dass Merk-mal M3 im Anspruch 1 nicht zur Abgrenzung des verteidigten Gegenstandes ge-genüber dem Stand der Technik gemäß D3 dienen kann, zumal dort bereits die Alternative eines zusammenhängenden Beschichtungsbereiches beschrieben ist, verbleibt auf den ersten Blick nur Merkmal M5 als unterschiedliche Maßnahme, denn nach der Lehre der D3 soll die Beschichtung auf der Glasplatte mit einem Mangel an Hydratationswasser erhärten.- 19 -Nun ist dem Fachmann grundsätzlich bekannt, wie bereits vorstehend unter Ab-schnitt IV.2.b) dargelegt, dass zur vollständigen Hydratation des Zementes ein w/z-Wert von mindestens 0,38 notwendig ist. Da mit einem solchen w/z-Verhältnis von 0,38 sich die Frischbetonmassen in der Regel aber nicht verarbeiten lassen, ist ein größeres Wasserangebot unumgänglich (D8, Seite 56, Absätze 2 und 3). Durch Zusatz von Kunststoff lässt sich der verarbeitungsfähige w/z-Wert, d. h. die Menge an Überschusswasser, als Folge einer Verflüssigungswirkung des Kunst-stoffes absenken (D8, Seite 57, Absatz 2), dafür reduziert sich aber der Hydrata-tionsfortschritt (D8, Seite 60, Absatz 2 i. V. m. Seite 61, Absatz 2), wobei die Reduzierung des Hydratationsfortschrittes bedeutet, dass ein kunststoffhaltiger Zementstein insbesondere beim üblicherweise gewählten Betrachtungszeitpunkt im Probenalter von 28 Tagen weniger Festigkeit, dafür aber ein sehr ausgeprägt gesteigertes Verformungsvermögen zeigt (D8, Seite 61, Absatz 2 i. V. m Seite 61, letzter Absatz bis Seite 62, Absatz 4).In der D3, Seite 4, Zeilen 45 bis 46, ist angegeben, dass die Menge an Hydrata-tionswasser in dem Verbundmörtel stets so eingestellt ist, dass der Verbundmörtel auf der Glasscheibe mit Mangel an Hydratationswasser erhärtet. Diese Aussage bedeutet aber nicht, dass bereits zum Anmachen des Verbundmörtels ein w/z-Wert kleiner 0,38 eingestellt wird. Vielmehr ist angesichts der Besonderheiten des Verfahrens gemäß D3, bei dem der Verbundmörtel nach dem Anmachen großflä-chig auf eine Glasscheibe aufgebracht wird und dort erhärtet, davon auszugehen, dass während des Erhärtens so viel Wasser verdunsten kann, dass auch bei ei-nem Ausgehen von einem w/z-Wert > 0,38 schließlich ein Hydratationswasser-mangel erhalten wird, zumal sich der Hydratationsfortschritt durch den Kunststoff-zusatz reduziert.Dementsprechend sieht auch das einzige, konkrete Ausführungsbeispiel der D3vor, trotz der Verflüssigerwirkung des Kunststoffzusatzes einen w/z-Wert > 0,38 beim Anmachen des Verbundmörtels einzustellen. Zwar ist in dem Ausführungs-beispiel der D3 auf Seite 7, Zeilen 13 bis 15, expressis verbis kein w/z-Wert ge-- 20 -nannt, aber die dort angegebenen 33,3 Gew.-% Polymerdispersion setzen sich aus 59 Gew.-% Acrylat und 41 Gew.-% Wasser zusammen, d. h. der Anteil an Wasser in den 33,3 Gew.-% Polymerdispersion beträgt 13,65 Gew.-%. Nun ist auch der Zement mit 33,3 Gew.-% angegeben, so dass diesen 33,3 Gew.-% Ze-ment 13,65 Gew.-% Wasser aus der Polymerdispersion gegenüberstehen. Daraus resultiert ein w/z-Wert von 13,65 : 33, 3 = 0,41, d. h. ein w/z-Wert, der beim An-machen sogar einen leichten Überschuss an Hydratationswasser aufweist und zunächst für eine vollständige Hydratation ausreichen würde. Aufgrund des redu-zierten Hydratationsfortschrittes durch den Kunststoffzusatz und wohl auch wegen des Verdunstens von Anmachwasser erhärtet der Verbundmörtel auf der Glas-scheibe aber mit einem Unterschuss an Hydratationswasser.Um also einen Kleber bzw. einen Verbundmörtel mit Überschuss an Hydratations-wasser (Merkmal M5) anzumachen, bedarf es deshalb, ausgehend von der D3, selbst wenn dort von einem Unterschuss an Hydratationswasser während des Er-härtens die Rede ist, aufgrund des fachmännischen Wissens und Könnens, bei-spielsweise belegt durch D8, keines erfinderischen Zutuns. Vielmehr lag eine sol-che Maßnahme für den Fachmann auf der Hand, nachdem Frischbetonmassen mit einem w/z-Verhältnis von 0,38 sich in der Regel nicht verarbeiten lassen, wes-halb ein größeres Wasserangebot unumgänglich ist (D8, Seite 56, Absätze 2 und 3). Sofern also dem verteidigten Gegenstand des Patentanspruchs 1 es gegen-über der D3 nicht schon an Neuheit mangelt, so vermittelt jedenfalls die Zusam-menschau der Dokumente D3 und D8 dem Fachmann in naheliegender Weise die Merkmale M1 bis M5 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und somit insge-samt die Lehre, dass auch ein Verbundmörtel mit Zusatz einer Polymerkleberdis-persion mit einem Überschuss an Hydratationswasser angemacht werden kann.Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher zumindest mangels erfinderi-scher Tätigkeit gegenüber D3 in Kombination mit dem Fachwissen, belegt durch D8, keinen Bestand.- 21 -V.Zu den Hilfsanträgen 1 bis 4:Auch der Gegenstand des Streitpatents in den gemäß Hilfsanträgen 1 bis 4 ver-teidigten Fassungen beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass der Überschuss an Hydratationswasser (Merkmal M5) durch eine Mengenbemessung, nämlich „der Überschuss an Hydratationswasser beträgt mindestens 50 %“ (Merkmal M6),präzisiert wurde.Dem Fachmann ist aus der D8 bekannt, dass ein technisch durchaus akzeptabler w/z-Wert bei 0,6 liegt (vgl. D8, Seite 2, letzte Zeile). Dies bedeutet nichts anderes, als dass bei einem w/z-Wert von 0,6 ein Überschuss von 50 % Hydratationswas-ser vorliegt.Zudem sind auch innerhalb der Bereichsbemessungen von Zement, Füllstoff und Polymerdispersion in D3 w/z-Werte einstellbar, die beim Anmachen einen deut-lichen Hydratationswasserüberschuss aufweisen. Beispielsweise ist es bei einem Verbundmörtel mit 20 Gew.-% Zement, 40 Gew.-% Füllstoff und 40 Gew.-% Poly-merdispersion aufgrund der Bemessungsgrenzen möglich, w/z-Werte einzustellen, die sich zwischen 0,5 und 1,0 bewegen:Setzen sich also z. B. die 40 Gew.-% Polymerdispersion aus 50 % Acrylat und 50 % Wasser zusammen, dann beträgt der Anteil an Wasser in den 40 Gew.-% Polymerdispersion 20 Gew.-%. Da der Zement mit 20 Gew.-% angegeben ist, ste-hen diesen 20 Gew.-% Zement damit 20 Gew.-% Wasser aus der Polymerdisper-sion gegenüber. Daraus resultiert ein w/z-Wert von 20 : 20 = 1,0.Setzen sich die 40 Gew.-% Polymerdispersion dagegen aus 65 % Acrylat und 35 % Wasser zusammen, dann beträgt der Anteil an Wasser in den 40 Gew.-% Polymerdispersion 14 Gew.-%. Insofern stehen den 20 Gew.-% Zement diesmal - 22 -14 Gew.-% Wasser aus der Polymerdispersion gegenüber. Daraus resultiert ein w/z-Wert von 14 : 20 = 0,7.Bei einem Verbundmörtel mit z. B. 40 Gew.-% Zement, 20 Gew.-% Füllstoff und 40 Gew.-% Polymerdispersion, wobei die Polymerdispersion sich aus 50 % Acrylat und 50 % Wasser zusammensetzt, ist es möglich, einen w/z-Wert von 0,5 einzu-stellen.Bereits diese wenigen Rechenbeispiele zeigen, dass der Fachmann aus der D3auch die Anregung erhält, zum Anmachen des Verbundmörtels einen Überschuss an Hydratationwasser in Erwägung zu ziehen, was im Hinblick auf D8 auch gera-ten bzw. sinnvoll ist. Nachdem der hiermit verbundene Vorteil darin liegt, dass die rheologischen Eigenschaften des Verbundmörtels bzw. des Klebers verbessert werden, kommt er nicht umhin, durch Versuche die für seinen Zweck geeignete Viskosität bzw. Konsistenz des Klebers zu ermitteln und zu optimieren. Dabei stellt er zwangsläufig fest, dass ein höherer w/z-Wert aufgrund der verringerten Visko-sität die Applikation vereinfacht. In der Durchführung solcher Versuche kann nun aber eine erfinderische Tätigkeit nicht gesehen werden, weil die Optimierung des w/z-Wertes bekannter kunststoffmodifizierter Zementmörtel für bestimmte Anwen-dungen zum Aufgabengebiet des Fachmanns gehört.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass die gewichts-mäßige Zusammensetzung des Klebers aufgenommen wurde. Nach Merkmal M7ist der Kleber mit 20 bis 40 Gew.-% Zement, 30 bis 50 Gew.-% Füllstoff und 10 bis 40 Gew.-% Polymerdispersion angemacht.Eine solche Zusammensetzung des Klebers offenbart ebenfalls die D3. Nach An-spruch 12 ist dort ein Verbundmörtel aus 10 bis 40 Gew.-% Zement, 10 bis - 23 -40 Gew.-% Füllstoff und 10 bis 40 Gew.-% Polymerdispersion angemacht. Inso-fern überschneiden sich die Mischungskomponenten in den Bereichen von 20 bis 40 Gew.-% Zement, 30 bis 40 Gew.-% Füllstoff und 10 bis 40 Gew.-% Polymer-dispersion. Im Übrigen liegt es im routinemäßigen Handelns des Fachmanns, zur Optimierung die Mischungsverhältnisse der Komponenten zu untersuchen, um die bestmöglichsten Verarbeitungs- und Haftungseigenschaften aufzufinden. Ein da-mit verbundener, unerwarteter Effekt ist beim Streitpatent nicht zuerkennen.Damit hat auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.3. Gemäß Hilfsantrag 3 wird die Aufgabe durch ein Verfahren zur Herstellung eines Verbundes aus einem Träger, einem Glaskörper und einer dazwischen an-geordneten Beschichtung gelöst, wobei die Beschichtung Zement, einen Füllstoff und eine Polymerdispersion enthält. Der Träger und der Glaskörper werden durch einen Kleber verklebt, welcher in erhärtetem Zustand die Beschichtung bildet und mit einem Überschuss an Hydratationswasser angemacht wird.Entsprechendes wie vorstehend unter Abschnitt IV.3. ausgeführt, gilt auch für den Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, der gegenüber dem Verbund gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag keine sachlich unterschiedlichen, erfindungswe-sentlichen Merkmale bzw. Maßnahmen aufweist.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat daher ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand4. In der nach Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung kommt als weiteres Merk-mal nur hinzu, dass der bereits ausgehärtete Träger (3) mit dem Glaskörper (1) verklebt wird.- 24 -Was nun dieses zusätzliche Merkmal betrifft, so ist ein erfinderisches Zutun nicht erforderlich, um einen bereits ausgehärteten Träger mit dem Glaskörper zu ver-kleben, denn selbst in der D3 ist einleitend festgestellt worden, dass bei den aus der Praxis bekannten Verfahren der ausgehärtete Betonkörper mit einer oder mehreren Glasscheiben u. a. durch Kleben versehen wird (D3, Seite 2, Zeilen 14 bis 20).Damit hat auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.5. Die weiteren, abhängigen Patentansprüche fallen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1, auf den sie rückbezogen sind, ohne dass es einer gesonderten Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese etwas Schutzfähiges enthalten, da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung eines Patents erkennbar nur im Umfang von Hauptantrag und vier Hilfsanträgen begehrt hat. Auch haben sich im Verlauf der Verhandlung keine weiteren Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter beschränkten Fassung ergeben. Das Patent war deshalb insgesamt zu widerrufen (BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsver-fahren II; Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizge-rät).Feuerlein Egerer Kortbein ZettlerBb
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