BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 30. April 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 62 275 15 W (pat) 348/03 Verkündet am … - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündlichen Verhandlung vom 30. April 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Kahr, der Richter Harrer und Dr. Maksymiw sowie der Richterin Zettler beschlossen: Das Patent 101 62 275 wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 19. Dezember 2001 eingereichte Patentanmeldung 101 62 275.9-25 hat das Deutsche Patent- und Markenamt ein Patent mit der Bezeichnung „Einrichtung zum Verbinden von Bodenpaneelen“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 20. Februar 2003. Die Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Streitpatentschrift haben folgenden Wortlaut: „1. Einrichtung zum Verbinden von Bodenpaneelen (1, 2) mit ei-nem Kern aus Holzwerkstoff, insbesondere MDF oder HDF, die an mindestens einer Seitenkante (I) eine Feder (3) und an der gegenüberliegenden Seitenkante (II) eine Nut (4) aufweisen, wobei die Feder (3) und die Nut (4) mit einem Verriegelungselement (5, 6) zum Verriegeln verbundener Paneele (1, 2) quer zur Verbindungsrichtung versehen sind, gekennzeichnet durch ein streifenförmiges Verbindungs-- 3 - element (7), das an einer Seitenkante (la) mit einer Fe-der (3a) und an der gegenüberliegenden Seitenkante (lla) mit einer Nut (4a) versehen ist, wobei Feder (3a) des Verbin-dungselements (7) zu der Nut (4) des Paneels (1, 2) und die Nut (4a) des Verbindungselements (7) zu der Feder (3) des Paneels (1, 2) korrespondiert, und die Feder (3a) und die Nut (4a) mit Verriegelungselementen (5a, 6a) versehen sind, die mit den Verriegelungselementen (5, 6) der Nut (4) bzw. Feder (3) des Paneels (1, 2) zusammenwirken. 2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Federn (3, 3a) und die Nuten (4, 4a) identisch aus-gebildet sind. 3. Einrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, dass die Länge des Verbindungselements (7) mindes-tens um den Faktor 20 größer ist als seine Breite. 4. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberseite des Verbindungselements (7) bei mitein-ander verbundenen Paneelen (1, 2) mit der Oberseite der Paneele (1, 2) plan abschließt. 5. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberseite des Verriegelungselements (7) konturiert ist. 6. Einrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontur im Querschnitt kreisbogenförmig verläuft. - 4 - 7. Einrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontur im Querschnitt im wesentlichen V-förmig verläuft. 8. Einrichtung nach einem oder mehreren der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbin-dungselement (7) aus Kunststoff besteht. 9. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (7) länger ist als die zu ver-bindenden Seitenkanten (I, II) der Paneele (1, 2).“ Gegen die Patenterteilung hat die W… AG in A…, mit Schriftsatz vom 20. Mai 2003, vorab per Telefax eingegangen am 20. Mai 2003, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, weil der Ge-genstand des Patents weder neu sei, noch auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhe. Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf die bereits im Prüfungsverfahren ge-nannten Druckschriften D1 bis D3 D1 DE 198 51 200 C1 D2 DE 199 41 284 A1 D3 WO 97/47834 A1 sowie auf eine erstmalig genannte Gebrauchsmusterschrift D4 DE 296 09 590 U1 und macht offenkundige Vorbenutzung durch die Einsprechende unter Verweis auf ein D5 Prospektblatt der Fa. WITEX „Der Laminatboden der 2. Generation“ Druckdatum D-1-96 geltend. Demgemäß handele es sich um das in der DE 296 09 590 U1 (D4) be-schriebene Zusatzprofil mit dem Bezugszeichen (2), das auch auf den Markt ge- - 5 - bracht worden sei. Auf der ersten Seite dieses Blattes D5 seien als „WITEX-Line“ profilierte Designelemente in fünf verschiedenen Farben zum Einleimen in WITEX-Laminatboden gezeigt. Die zweite Kopieseite des Prospektblattes zeige einen ent-sprechend verlegten Boden mit deutlichen Sichtfugen. Für die Richtigkeit der hierzu vorgebrachten Tatschen bietet sie Zeugenbeweis an durch Herrn K…, Entwicklungsleiter, zu laden bei der Einsprechenden, und reicht mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zur Verdeutlichung des Fachwissens die europäischen Patentschriften EP 0 698 162 B1 und EP 0 843 763 B2 sowie weitere Belege zur Stützung der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung ein. Der Patentinhaber hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und im Schriftsatz vom 5. September 2005 die Offenkundigkeit des Prospektblattes ge-mäß D5 in Frage gestellt. Zuletzt hat der Patentinhaber sein Patentbegehren weiter auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 7 verfolgt; diese lauten: „1. Einrichtung zum Verbinden von Bodenpaneelen (1, 2) mit ei-nem Kern aus Holzwerkstoff, insbesondere MDF oder HDF, die an mindestens einer Seitenkante (I) eine Feder (3) und an der gegenüberliegenden Seitenkante (II) eine Nut (4) aufweisen, wobei die Feder (3) und die Nut (4) mit einem Verriegelungselement (5, 6) zum Verriegeln verbundener Paneele (1, 2) quer zur Verbindungsrichtung versehen sind, gekennzeichnet durch ein streifenförmiges Verbindungs-element (7), das an einer Seitenkante (la) mit einer Fe- - 6 - der (3a) und an der gegenüberliegenden Seitenkante (lla) mit einer Nut (4a) versehen ist, wobei Feder (3a) des Verbin-dungselements (7) zu der Nut (4) des Paneels (1, 2) und die Nut (4a) des Verbindungselements (7) zu der Feder (3) des Paneels (1, 2) korrespondiert, und die Feder (3a) und die Nut (4a) mit Verriegelungselementen (5a, 6a) versehen sind, die mit den Verriegelungselementen (5, 6) der Nut (4) bzw. Feder (3) des Paneels (1, 2) zusammenwirken, dass die Federn (3, 3a) und die Nuten (4, 4a) identisch aus-gebildet sind und dass die Länge des Verbindungselements (7) mindestens um den Faktor 20 größer ist als seine Breite. 2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberseite des Verbindungselements (7) bei mitein-ander verbundenen Paneelen (1, 2) mit der Oberseite der Paneele (1, 2) plan abschließt. 3. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberseite des Verriegelungselements (7) konturiert ist. 4. Einrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontur im Querschnitt kreisbogenförmig verläuft. 5. Einrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontur im Querschnitt im wesentlichen V-förmig verläuft. - 7 - 6. Einrichtung nach einem oder mehreren der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbin-dungselement (7) aus Kunststoff besteht. 7. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (7) länger ist als die zu ver-bindenden Seitenkanten (I, II) der Paneele (1, 2).“ Zur Begründung hat der Patentinhaber in der mündlichen Verhandlung im We-sentlichen vorgetragen, nach der Lehre der nächstkommenden DE 296 09 590 U1 (D4) seien die Profile 2 und 6 nicht in jeder Form mit benachbarten Paneelen kom-binierbar, da sich die Feder des Dehnungsprofils 6 nur in die Nut des Zusatzpro-fils 2 einbringen lasse, nicht aber in die Nut eines Paneels. Eine Verbindung von Dehnungsprofil 6 und Paneele ohne das zusätzliche Profil 2 sei gemäß den Figu-ren 1 bis 9 nicht vorgesehen und auch nicht möglich, denn erst durch das Deh-nungselement werde bei verklebten Paneelböden die Möglichkeit geschaffen, dass der Fußbodenbelag abhängig von der jeweiligen Raumtemperatur und Raumfeuchtigkeit arbeiten könne, um Spannungen auszugleichen. Das Deh-nungselement wirke daher wie eine Dehnungsfuge. Nachdem nur die Feder des Dehnungselements als Harpunensteg 7 ausgeführt sei, könne sie nicht in die Nut eines Paneels eingeschoben werden, vielmehr sei zum Anschluss an ein Paneel deshalb immer das Zusatzprofil 2 notwendig, das eine mit Verzahnungen 8 aus-geführte Nut und eine Feder ohne Verriegelungselemente aufweise, die in die Nut des Paneels eingeschoben werden könne. Demzufolge hätte der Fachmann auch keine Veranlassung gehabt, bei verklebten Bodenpaneelen gemäß D4 auf das Zusatzprofil 2 zu verzichten und nur ein einziges Zwischenstück mit Harpunenste-gen bzw. mit Klickprofilen auszubilden. Darüber hinaus verbessere das beanspruchte Verbindungselement die Raum-schalldämmung, denn bei einer Unterbrechung der Fläche durch elastische Ver-bindungselemente aus einer anderen Rohdichte werde der Schall gebrochen bzw. - 8 - geschluckt und so der Raumschall positiv beeinflusst (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 2, Absatz [0011]). Auch dazu habe die D4 kein Vorbild gegeben. Das vor-liegend beanspruchte, streifenförmige Zwischenstück, das eine „endlose“ Verle-gemöglichkeit gestatte, die Raumschalleigenschaften deutlich verbessere und eine variierende Optik ermögliche, werde durch D4 somit nicht nahegelegt. Der Patentinhaber beantragt, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, der Beschreibung Spalte 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, der Beschreibung im Übrigen (Spalten 1, 3 und 4) sowie Zeichnungen, jeweils gemäß Patentschrift. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Sie hat dem Vorbringen des Patentinhabers widersprochen und insbesondere vorgetragen, dass D4 zwar zwei verschiedene Typen von Zusatzprofilen 2, 6 zeige, jedoch sowohl das Nut-Feder-Zusatzprofil 2 als auch das Nut-Feder-Deh-nungsprofil 6 in beliebiger Kombination zusammengefügt werden könnten. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Seite 8, mittleren Absatz der D4, wonach das jeweilige Fußbodenbelagselement 3 und/oder Zusatzprofil 2 und/oder Deh-nungselement 6 mit der jeweils daran befindlichen Feder 5 in die hierzu korres-pondierende Nut 4 des benachbarten Elements bzw. Profil eingreife. Des Weiteren sei aufgrund der Rückbezüge in den Ansprüchen der D4 das Prinzip „Harpunen-steg für die Feder und Verzahnung für die Nut“ nicht auf das Dehnungsprofil 6 be-schränkt, weil Anspruch 9 sowohl auf Anspruch 1 als auch auf Anspruch 6, d. h. somit auch auf das Zusatzprofil 2, zurückbezogen sei. Nachdem Klickprofile als bekannt vorauszusetzen seien, habe es sich dem Fachmann aufgedrängt, bei - 9 - Verlegung von Bodenpaneelen mit Klickprofilen anstelle von Verleimung Zwi-schenprofile zu verwenden, die ebenfalls mit Klickprofilen ausgestattet seien, zu-mal der Gedanke des Verrastens von Profilen eindeutig aus D4 hervorgehe. So seien in D4 bereits das Zusatzprofil 2 und das Dehnungsprofil 6 nicht miteinander verklebt, sondern verrastet. Bei Übergang von verleimten Paneelen zu verklickten Paneelen sei es für den Fachmann deshalb selbstverständlich gewesen, auch die Zusatzelemente mit Klickprofilen auszustatten. An dieser Beurteilung könnten auch die neuen Merkmale im Hauptanspruch nichts ändern, weil sie nur Schein-merkmale seien. Der beanspruchten Einrichtung mit dem Zwischenelement man-gele es somit an der Neuheit, mindestens aber an der erfinderischen Tätigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg und führt zum Widerruf des Pa-tents. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig. Die Merkmale des neuen Hauptanspruchs sind offenbart sowohl in den ursprüngli-chen Ansprüchen 1 bis 3 als auch in den erteilten Patentansprüchen 1 bis 3. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 4 bis 9 und den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 9. Bezüglich ausreichender Offen-barung des Gegenstandes der Patentansprüche 1 bis 7 bestehen daher keine Be-denken. 2. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der geltende Anspruch 1: M1 Einrichtung zum Verbinden von Bodenpaneelen mit einem Kern aus Holzwerkstoff, insbesondere MDF oder HDF, - 10 - M2 die an mindestens einer Seitenkante eine Feder und M3 an der gegenüberliegenden Seitenkante eine Nut aufweisen, M4 wobei die Feder und die Nut mit einem Verriegelungselement zum Ver- riegeln verbundener Paneele quer zur Verbindungsrichtung versehen sind, gekennzeichnet durch M5 ein streifenförmiges Verbindungselement, M6 das an einer Seitenkante mit einer Feder und M7 an der gegenüberliegenden Seitenkante mit einer Nut versehen ist, M8 wobei die Feder des Verbindungselements zu der Nut des Paneels M9 und die Nut des Verbindungselements zu der Feder des Paneels korrespondiert, M10 und die Feder und die Nut des Verbindungselements mit Verriegelungs- elementen versehen sind, M11 die mit den Verriegelungselementen der Nut bzw. Feder des Paneels zusammenwirken, M12 dass die Federn (3, 3a) und die Nuten 4, 4a) identisch ausgebildet sind und M13 dass die Länge des Verbindungselements (7) mindestens um den Faktor 20 größer ist als seine Breite. 3. Die Neuheit des Streitgegenstandes gemäß Patentanspruch 1 ist anzuerken-nen, da in keiner der im Prüfungsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltun-gen D1 bis D3, noch in der neu genannten D4 eine Einrichtung zum Verbinden von Bodenpaneelen mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M13 des Patentanspru-ches 1 beschrieben wird, wie sich im Einzelnen auch aus den nach folgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt. So ist der angegriffene Patentanspruch 1 gegenüber der DE 296 09 590 U1 (D4) neu, denn es fehlt der D4 allein schon daran, dass keine gattungsgemäßen Bo-denpaneele mit Klickprofilen, d. h. mit Verriegelungselementen gemäß Merkmal M4, durch das Zusatzelement verbunden werden, und weil nicht - 11 - nachgewiesen wurde, dass mit Harpunenstegen ausgebildete Zwischenstücke mit üblichen Klickprofilen verrastet werden können. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist ebenfalls gegenüber dem Prospekt-blatt der Fa. WITEX, „Der Laminatboden der 2. Generation“ (D5), neu, denn wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, ent-spricht das profilierte Designelement „WITEX-Line“ aus D5 dem Zusatzprofil 2 gemäß Figuren 1 bis 4 der DE 296 09 590 U1 (D4). Das vorbekannte Zusatzprofil sei für die Verlegung eines Bodens durch Verleimung vorgesehen gewesen, wes-halb es keine Verriegelungselemente aufweise (vgl. auch Schriftsatz vom 20. Mai 2003 ab Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, letzter Absatz). Dies ist bei dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Muster des Profilelements der Serie „WITEX-Linie“ auch deutlich erkennbar. Nachdem die in D5 offenbarte Lehre also nicht über den in D4 offenbarten Stand der Technik hinausgeht, kann es da-hingestellt bleiben, ob das Prospektblatt der Einsprechenden tatsächlich offen-kundig geworden ist, indem es einem unbestimmten Personenkreis vor dem An-meldetag des Streitpatents zugänglich gemacht wurde. Der Frage der Offenkun-digkeit der behaupteten Vorbenutzung musste daher nicht nachgegangen werden. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) Als zuständiger Fachmann ist hier ein Ingenieur des Bereiches Holztechnik mit einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Bodenpaneelen anzusehen. b) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszuge-hen, die sich dem Durchschnittsfachmann beim Studium der vorliegenden Patent-schrift erschließt. - 12 - Wie aus den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften DE 198 51 200 C1 (D1) und WO 97/47834 A1 (D3) hervorgeht, und worauf im Übrigen auch in der vorliegenden Beschreibung hingewiesen wird (vgl. Streitpatent Absätze [0002] bis [0004]), waren Bodenpaneele mit sog. Klickprofilen zum Zeitpunkt des Anmelde-tages des vorliegenden Patents bereits Stand der Technik. Der Patentinhaber sieht es als nachteilig an, dass mit den bekannten Klickprofilen keine Bodenverle-gung mit Sichtfuge möglich sei, weil die ineinandergesteckten Paneele unter Vor-spannung ständen und an der Oberseite die Verbindungsstellen fest zusammen-gepresst seien (Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 27 bis 45). Demnach liegt dem Streitpatent objektiv die Aufgabe zugrunde, bei Paneelen mit Klick-Profilen eine Verbindungseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die eine ein-fache Verbindung der Paneele gewährleistet, mit der im Bedarfsfall eine Sichtfuge erzeugt werden kann und die eine dichte Verbindung an der Oberseite der ver-bundenen Paneele gewährleistet, um das Eindringen von Feuchtigkeit in den Kern zu vermeiden (Streitpatent [0006]). Gelöst wird diese Aufgabe bei der im Patentanspruch 1 beschriebenen Verbin-dungseinrichtung durch die im Kennzeichen dieses Anspruchs angegebenen Merkmale M5 bis M13. c) Eine im Bedarfsfall als Sichtfuge geeignete Verbindungseinrichtung mit den Merkmalen M5 bis M13 für Bodenpaneele mit den Merkmalen M1 bis M4 gemäß Patentanspruch 1 in der nunmehr beanspruchten Fassung ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kombination der Druckschriften DE 198 51 200 C1 (D1) und DE 296 09 590 U1 (D4). Ausgangspunkt der Erfindung waren Bodenpaneele (M1) mit sog. Klickprofi-len (M4), wie sie beispielsweise aus D1 bekannt sind (Streitpatent [0002]). Dabei handelt es sich um eine Feder-Nut-Ausbildung auf sich gegenüberliegenden Längs- und Querseiten (M2, M3), über die die Paneele ineinander gesteckt wer-den. In der Nut bzw. an der Feder sind Vorsprünge bzw. Vertiefungen vorgesehen, - 13 - die miteinander verrasten (M4) können (D1, Figuren 1 bis 4 mit zugehörigem Be-schreibungsteil). Eine solche Verrastung von Nut und Feder der Paneelen ge-währleistet eine stabile Verbindung und eine gute Abdichtung zwischen den Anla-gekanten der Paneelen an den Oberseiten. Aufgrund der guten Dichtwirkung der Verzahnung wird ein Eindringen von Schmutz, Feuchtigkeit, etc. in die innere Ver-bindung verhindert (D1, Spalte 5, Zeilen 23 bis 30). Insoweit lehrt die D1 sichtfugenfreie Klickverbindungen entsprechend profilierter, mit Verriegelungselementen ausgebildeter Fußbodenpaneele mit den Merkma-len M1 bis M4 und damit das elementare Fachwissen für die Verlegung von Bodenpaneelen ohne Verklebung. Darüber hinaus vermittelt die D1 dem zuständi-gen Fachmann hinsichtlich der Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe die Lehre, dass mit den Merkmalen M1 bis M4 eine einfache Verlegung bzw. Verbindung der Paneele sowie eine dichte Verbindung an der Oberseite der verbundenen Paneele gewährleistet ist (D1, Spalte 2, Zeilen 7 bis 11). Hinsichtlich der Herstellung einer Sichtfuge gemäß der Merkmale M5 bis M13 ver-mittelt die D1 keine Anregung. Hinweise auf eine derartige Verbindungseinrichtung für Bodenpaneele erhält der Fachmann aber aus D4. In dieser nächst vergleichbaren Druckschrift wird das Problem der Herstellung von Dehnungs- oder Dekorfugen, also von Sichtfugen, durch ein Verbindungsprofil mit Verrastelementen gelöst, das zwischen Nut-Feder-Bodenpaneelen eingefügt wird (D4, Seite 3, Absatz 2, Zeilen 7 bis 11 und Seite 4, letzter Absatz). Zwar weisen die Nut-Feder-Bodenpaneele in D4 als solche keine Verriegelungselemente gemäß Merkmal M4 auf (D4, Bezugszeichen 3, 3’ in Figur 1). Zur Ausgestaltung des Verbindungsprofils als streifenförmiges Dehnungselement 6 oder Designelement 2 (M5) ist aber vorgesehen, dieses an der einen Seitenkante mit einer Feder (M6) und an der gegenüberliegenden Seitenkante mit einer Nut (M7) zum Anschluss an ein entsprechend ausgerüstetes Fußbodenbelagselement (M8, M9) auszubilden, wobei die Feder des - 14 - Verbindungselements zu der Nut des Paneels (M8) und die Nut des Verbindungselements zu der Feder des Paneels (M9) korrespondiert (vgl. D4, Ansprüche 1 und 6 i. V. m. Seite 8, mittlerer Absatz, Zeilen 8 bis 11 sowie Figur 1). Damit wird dem Fachmann bereits das Vorbild gegeben, wie er mit Hilfe eines Verbindungsprofils gemäß der Merkmale M5 bis M9 im Sinne des Streitpatents eine Sichtfuge in einen Paneelbodenbelag integrieren kann. Im mittleren Absatz auf Seite 8 der D4 wird weiter empfohlen, das Zusatzele-ment 2 und/oder das Dehnungselement 6 mit Verriegelungselementen (M10) aus-zustatten, wobei dann auf der Feder Harpunenstege und in der Nut des hierzu korrespondierenden Profils Verzahnungen (M10) vorgesehen sind, so dass das jeweilige Fußbodenbelagselement und/oder Zusatzprofil und/oder Dehnungs-element mit der jeweils daran befindlichen Feder in die hierzu korrespondierende Nut des benachbarten Elementes bzw. Profils (M11) eingreifen kann. Somit kann der Fachmann auch die Merkmale M10 und M11 aus dieser Druckschrift entneh-men. Ferner ergibt sich für den fachkundigen Leser dieser Druckschrift auch das Merk-mal M12 aus der Figur 1 der D4, wonach beispielsweise Nut und Feder des Zu-satzelements 2 sowie Nut und Feder des Dehnungselements 6 identisch ausge-bildet sind. Nachdem gemäß den Ausführungen im mittleren Absatz der Seite 8 auch Nut und Feder der Bodenpaneele zu Nut und Feder der benachbarten Ele-mente korrespondieren, ist Merkmal M12 aus D4 bekannt. Das Bemessungsverhältnis der Länge zur Breite des Verbindungselements ge-mäß Merkmal M13 vermag ebenfalls die für einen Patentschutz erforderliche erfin-derische Tätigkeit des Streitpatents nicht begründen. Denn ein besonderer und überraschender Effekt gerade in diesem Längenbereich des Verbindungselements ist aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents nicht ersichtlich, vielmehr wird durch die Bemessung der Länge im Verhältnis zur Breite des Verbindungsele-ments nur zum Ausdruck gebracht, dass es schmäler und länger als ein Boden-paneel, also im Vergleich zu einem Bodenpaneel streifenförmig ausgebildet ist. Im Übrigen ist ein solches Bemessungsverhältnis schon aus rein praktischen Über-legungen erforderlich für den Fall, dass das Verbindungselement nur als schmale - 15 - Sichtfuge verwendet werden soll. Merkmal 13 betrifft somit nur eine rein hand-werkliche Maßnahme, die eine erfinderischeTätigkeit nicht begründen kann. Das Vorbringen des Patentinhabers in der mündlichen Verhandlung, die aus D4 bekannten, profilierten Zwischenstücke 2 und 6 seien nicht in jeder Form mit be-nachbarten Bodenpaneelen kombinierbar, weshalb der Fachmann keine Veran-lassung gehabt hätte, bei verklebten Bodenpaneelen gemäß D4 das Zwischen-stück mit Klickprofilen auszubilden, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 6 in D4 betreffen jeweils ein Zusatzprofil, welches wenigstens auf einer Längsseite mit einer Nut oder Feder zum Anschluss an ein entsprechend ausgerüstetes Holzpaneel versehen ist. Nach Anspruch 1 ist das Profil als Dehnungselement und nach Anspruch 6 als Designelement ausge-bildet. Damit unterscheiden sich die beiden Ansprüche nur durch die kennzeich-nenden, funktionellen Merkmale, d. h. in Anspruch 1 wird eine Stoffeigenschaft und in Anspruch 6 eine Gestaltungseigenschaft umschrieben. Inhaltlich geht aus beiden Ansprüchen aber eindeutig hervor, dass sowohl das Dehnungsprofil 6 als auch das Designprofil 2 - jeweils für sich - zum Anschluss an ein Bodenpaneel geeignet ausgebildet ist, denn Nut und/oder Feder des Zusatzprofils müssen mit „entsprechend ausgerüsteten“ Bodenpaneelen korrespondieren können. Die in den Figuren der D4 dargestellten Ausführungsformen mit einem Dehnungs-element 6 und zusätzlich mit mindestens einem Designelement 2 werden dagegen erst vom Unteranspruch 8 erfasst, wonach das Profil „mehrteilig“ mit Nut und Fe-der ausgebildet ist. Demzufolge ist in D4 sehr wohl auch eine Verbindung von Bo-denpaneelen mit nur einem profilierten Verbindungs- bzw. Zusatzelement be-schreiben. Gemäß Unteranspruch 9 sind am Zusatzprofil Verriegelungselemente, nämlich Harpunenstege und Verzahnungen, vorgesehen. Nachdem dieser Anspruch nicht nur auf das mehrteilige Profil des Anspruchs 8, sondern auch auf die einzelnen Profile der Nebenansprüche 1 und 6 rückbezogen ist, umfasst D4 also ein Zusatz-profil, das sowohl mit Nut/Feder als auch mit Verriegelungselementen ausgestattet - 16 - ist. Hierzu heißt es in der Beschreibung von D4 auf Seite 8 im mittleren Absatz: „Das jeweilige Fußbodenbelagselement 3 und/oder Zusatzprofil 2 und/oder Deh-nungselement 6 greift mit der jeweils daran befindlichen Feder 5 in die hierzu kor-respondierende Nut 4 des benachbarten Elementes bzw. Profils ein“. Insofern wird der Fachmann sowohl durch die Textstelle auf Seite 8 i. V. m. den Ansprüchen 1, 6 und 9, als auch durch das Vorbild der bereits leimfreien Verrie-gelung von Dehnungsprofil 6 und Zusatzprofil 2 in den Figuren 1 bis 4 der D4 un-mittelbar angeregt, bei Übergang von verleimten Nut/Feder-Paneelen zu Nut/Feder-Paneelen mit Klickprofilen als Zwischenelemente solche mit Nut/Feder-Klickprofilen als Verriegelungselement in Betracht zu ziehen. Das in D4 gegebene Vorbild vor Augen, gelangt der Fachmann daher so, ohne weitere Überlegungen vornehmen zu müssen, zu der beanspruchten Lehre, nämlich bei Nut/Feder-Bo-denpaneelen mit Verriegelungselementen gemäß Merkmale M1 bis M4 auch das Verbindungselement mit korrespondierenden Nut/Feder-Verriegelungselementen gemäß der Merkmale M5 bis M12 auszubilden. An dieser Sichtweise ändert auch der Einwand des Patentinhabers nichts, wonach das beanspruchte Verbindungselement die Raumschalldämmung verbessere, denn bei einer Unterbrechung der Fläche durch das elastische Verbindungsele-ment aus einer anderen Rohdichte werde der Schall gebrochen und so der Raum-schall positiv beeinflusst. Dieser Einwand vermag nicht zu greifen, weil weder in den Patentansprüchen noch in der Beschreibung besondere Materialien angege-ben sind. Um eine besondere und überraschende Wirkung des Verbindungsele-ments geltend machen zu können, hätte es jedoch der Dokumentation dieser be-stimmten Eigenschaft in Abhängigkeit von unterschiedlichen Materialien bedurft. Nachdem dies aber nicht geschehen ist, kann in der Verbesserung der Raum-schalldämmung durch das Verbindungselement keine besondere Wirkung im Sinne einer Auswahlerfindung gesehen werden. Vielmehr muss dieser Effekt auch in D4 auftreten, nachdem dort ebenfalls ein elastisches Kunststoffprofil eingesetzt wird, dessen Härte auf die Elastizität des Fußbodenbelags abgestimmt ist (D4, - 17 - Seite 5, letzter Absatz bis Seite 6, Absatz 1, Seite 10, letzter Absatz sowie An-sprüche 1, 10 und 11). Zum Vorhalt des Patentinhabers, das beanspruchte Zwischenstück ermögliche zudem eine variierende Optik, ist festzustellen, dass dies nur eine ästhetische An-passung darstellt, die im Belieben des Fachmanns liegt und keine erfinderische Tätigkeit begründet. Nach alledem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch keinen Bestand hat. Die Ansprüche 2 bis 7 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (BGH in GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät). Kahr Harrer Maksymiw Zettler Bb
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