BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 35/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 101 45 458 … - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. September 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, sowie der Richter Dr. Egerer, Dr. Freudenreich und Heimen beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Be-schwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Patentinhaberin gilt als nicht eingelegt. G r ü n d e I . Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 101 45 458 mit der Bezeich-nung "Verfahren zur Herstellung von Urethan- und überwiegend Isocyanuratgrup-pen aufweisenden Polyurethanhartschaumstoffen". Gegen dieses Patent ist von der Beschwerdegegnerin Einspruch eingelegt worden. Mit in der Anhörung ver-kündetem Beschluss vom 3. Dezember 2015, der am 18. Januar 2016 zur Post gegeben und der Beschwerdeführerin mithin als am 21. Januar 2016 zugestellt gilt, hat die Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts das ange-griffene Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016, der dem Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am 15. Februar 2016 zugegangen ist, Beschwerde eingelegt und diese begründet. Die Beschwerdegebühr wurde innerhalb der Frist, die am 21. Februar 2016 endete, nicht gezahlt. Mit Hinweisverfügung vom 12. Mai 2016, zugestellt am 17. Mai 2016, wurde der Beschwerdeführerin die fehlende Zahlung der Gebühr mitgeteilt. - 3 - Mit am 17. Juni 2016 beim Bundespatentgericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. Juni 2016 hat die Beschwerdeführerin Antrag auf Wiedereinsetzung in die ver-säumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gestellt und gleichzeitig mit ei-nem beigelegten SEPA-Lastschriftmandat die Beschwerdegebühr in Höhe von 500 € entrichtet. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Fristversäumung sei ohne ihr Ver-schulden erfolgt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird vorgetragen, im Septem-ber 2015 sei bei der Beschwerdeführerin ein neues elektronisches Patentmana-gementsystem eingeführt worden, welches vollelektronisch in Abhängigkeit von den in das System eingegebenen Daten Fristen verwaltet und Hinweise auf die zu erledigenden Arbeitsschritte enthält. Diese elektronischen Hinweise ersetzten die bisherigen internen Arbeitsanweisungen, eine genaue Arbeitsanweisung betref-fend die Einreichung von Beschwerden habe im Februar 2016 noch nicht vorgele-gen. Die bei der Beschwerdeführerin zuständige Sachgebietsassistentin sei am Nach-mittag des 12. Februar 2016 angewiesen worden, die Beschwerdeschrift zu ver-senden und die fällige Gebühr mittels SEPA-Lastschriftmandat zu entrichten. Das dabei verwendete elektronische System sehe dazu vor, dass die Fristen von den zuständigen Personen eingesehen werden könnten, insbesondere sei die Frist auf die Sachgebietsassistentin umgestellt worden, um so sicherzustellen, dass die Versendung der Schriftstücke nicht unterbleibe. Die Sachgebietsassistentin habe das Schreiben nicht sofort, sondern erst am darauffolgenden Montag, den 15. Februar 2016 gefertigt und anschließend die firmenmässige Unterschrift ein-geholt, jedoch habe sie die Erstellung des SEPA-Mandates versehentlich unter-lassen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass die zuständige Sachgebietsassis-tentin sehr erfahren und zuverlässig sei und bislang diese Aufgaben immer fehler-frei erledigt habe. Eine Kontrolle, ob das Versenden der Schriftstücke auch im er-forderlichen Umfang erfolgt, sei bei der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen. - 4 - Die Beschwerdeführerin reicht zur Glaubhaftmachung ihres Sachvortrags eine eidesstattliche Versicherung der Sachgebietsassistentin, Frau A…, vom 14. Juni 2016 sowie Kopien von Protokollen der wöchentlichen Fort- und Weiter-bildungsmaßnahmen für die Sachgebietsassistentinnen u a. vor. Sie beantragt, Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, § 6 Abs. 2 PatKostG. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerde-gebühr (§ 123 PatG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Wiedereinsetzung ist fristgemäß schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, nämlich nachdem die Beschwerdeführerin von der fehlenden Zahlung erfahren hatte, beantragt worden. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist jedoch nicht ohne Verschulden versäumt worden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Fristversäumung nicht auf einem - ihr zuzurechnenden - Organisationsmangel bei der Ausgangs-kontrolle beruht. Maßstab für die dabei anzulegende Sorgfalt ist die übliche Sorg-falt eines ordentlichen Verfahrensbeteiligten, die dieser im konkreten Einzelfall angewendet haben würde (Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123 Rn. 71). An die Patent-abteilung eines größeren Unternehmen wie hier sind dabei strengere Anforderun-- 5 - gen zu stellen als an einen Einzelanmelder (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123 Rn. 72; s. auch Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 233 Rn. 12 m. w. N.). Gerade bei wichtigen Verfahrenshandlungen wie der Einlegung eines Rechtsmit-tels ist sicherzustellen, dass die Handlung prozessual wirksam ist. Einer besonde-ren Sorgfalt bedarf es insbesondere dann, wenn ein der Wirksamkeit der Hand-lung entgegenstehender Mangel später nicht mehr beseitigt werden kann. Im Falle der Einlegung einer gebührenpflichtigen Beschwerde muss neben der Gebühren-höhe deshalb auch die tatsächliche Zahlung der anfallenden Gebühr überprüft werden. Zu den hierbei zu beachtenden Sorgfaltspflichten, die nicht nur von Pa-tent- und Rechtsanwälten verlangt werden, sondern auch von den mit Patentrecht befassten Organisationseinheiten größerer Unternehmen, die eine Vielzahl von verschiedenen fristgebundenen Verfahrenshandlungen vornehmen müssen, gehö-ren ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür, dass fristwahrende Schriftsätze nicht nur rechtzeitig abgesandt werden, sondern auch alle Bestand-teile, die für die Wirksamkeit erforderlich sind, enthalten, hier das SEPA-Last-schriftmandat. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin war neben der elektronischen Fristen-überwachung aber keine Ausgangskontrolle vorgesehen, so dass ungeprüft bleibt, ob die vom elektronischen System vorgegebenen, fristgebundenen Arbeitsauf-träge tatsächlich bearbeitet werden, insbesondere ob die erforderlichen Schrifts-ätze vollständig gefertigt und fristgerecht abgesendet werden. Auch aus den vor-gelegten Protokollen ergibt sich nichts anderes. Diesem Verschulden der Beschwerdeführerin selbst steht auch nicht entgegen, dass einer bislang zuverlässigen und ordnungsgemäß ausgewählten und über-wachten Hilfsperson die Einzelanweisung gegeben wurde, die Zahlung der Be-schwerdegebühr fristgerecht zu veranlassen. Denn die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Versäumung der Frist zur Zahlung der Gebühr allein auf dem Versehen der Sachgebietsassistentin Frau A… be- ruht, welche die Anweisung nicht korrekt ausgeführt hat. Durch eine ordnungsgemäße Büroorganisation, welche eine Ausgangskontrolle hinsichtlich der zu versendenden Schriftsätze vorsieht, wäre hier nämlich das - 6 - Fehlen des Lastschriftmandates und somit die nicht fristgerechte Zahlung der Ge-bühr bei gewöhnlichem Verlauf aufgefallen. Da für die Fristversäumnis demnach auch ein Organisationsmangel ursächlich geworden ist, konnte die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht gewährt werden. 2. Die für die Beschwerde im Einspruchsverfahren zu zahlende Gebühr ist nach § 6 Abs. 1 PatKostG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG zu entrichten. Erfolgt die Zahlung des vollen Betrags nicht frist-gemäß, gilt die den Gebührentatbestand begründende Verfahrenshandlung als nicht vorgenommen, vorliegend also die Beschwerde als nicht eingelegt, § 6 Abs. 2 PatKostG. Nachdem der streitgegenständliche Beschluss der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2016 zugestellt gilt, war die Beschwerdegebühr bis zum 21. Februar 2016 zu zahlen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist die Beschwer-degebühr in voller Höhe erst am 17. Juni 2016 mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingegangen. Somit ist die gesetzliche Fiktion des § 6 Abs. 2 PatKostG eingetre-ten. 3. Die Entscheidung konnte gemäß § 79 Abs. 2 PatG ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123 Rn. 161; BPatGE 41, 130, 134). Dr. Feuerlein Dr. Egerer Dr. Freudenreich Heimen prö
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