BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 352/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. August 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 43 18 120 … - 2 - … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Kahr sowie der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan und Harrer beschlossen: Das Patent 43 18 120 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 5. August 2004 Beschreibung, Seiten 2 bis 12, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 5. August 2004 G r ü n d e I Auf die am 1. Juni 1993 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 43 18 120 mit der Bezeichnung: "Verfahren zur Herstellung von offenzelligen Polyurethan-Weich-schaumstoffen" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 17. April 2003. - 3 - Der Patentanspruch 1 gemäß DE 43 18 120 C2 hat folgenden Wortlaut: "1. Verfahren zur Herstellung von offenzelligen Polyurethan-Weichschaumstoffen durch Umsetzung von a) organischen Polyisocyanaten und/oder modifizierten organischen Polyisocyanaten mit b) höhermolekularen Verbindungen mit mindestens zwei reaktiven Wasserstoffatomen und c) gegebenenfalls niedermolekularen Kettenverlänge-rungsmitteln in Gegenwart von d) Flammschutzmitteln, e) Treibmitteln, f) Katalysatoren sowie gegebenenfalls g) Hilfsmitteln und/oder Zusatzstoffen, dadurch gekennzeichnet, daß die höhermolekularen Verbindun-gen mit mindestens zwei reaktiven Wasserstoffatomen (b) als Zell-öffner 3 bis 10 Gew.-%, bezogen auf (b), mindestens eines spe-ziellen Polyetherols enthalten, der herstellbar ist durch anionische Polymerisation von Propylenoxid und Ethylenoxid an hydroxyl-gruppenhaltige Startsubstanzen sowie eine Hydroxylzahl von 30 bis 60 mg KOH/g, einen Ethylenoxidgehalt von 60 bis 80 Gew.-% der Gesamtalkylenoxidmenge, einen Gehalt an primären Hydro-xylgruppen von mindestens 70 % der gesamten Hydroxylgruppen sowie eine Funktionalität von 2,5 bis 3,5 aufweist." Hinsichtlich der weiteren Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die genannte Patent-schrift verwiesen. - 4 - Gegen die Patenterteilung hat die B… AG, B… Polymers in L…, nunmehr B… AG, mit am 16. Juli 2003 eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben und beantragt das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Der beanspruchte Gegenstand sei sowohl gegenüber der DE 42 04 395 A1 (D1) als auch gegenüber der DE 42 02 992 A1 (D2) nicht mehr neu. In der mündlichen Verhandlung hat sie zur Stütze ihrer Auffassung noch auf die DE 31 37 132 A1 (D3) verwiesen. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2004 neue Patentansprüche 1 bis 5 mit folgendem Wortlaut eingereicht: "1. Verfahren zur Herstellung von offenzelligen Polyurethan-Weichschaumstoffen durch Umsetzung von a) organischen Polyisocyanaten und/oder modifizierten organischen Polyisocyanaten mit b) höhermolekularen Verbindungen mit mindestens zwei reaktiven Wasserstoffatomen und c) gegebenenfalls niedermolekularen Kettenverlänge-rungsmitteln in Gegenwart von d) Flammschutzmitteln, e) Treibmitteln, f) Katalysatoren sowie gegebenenfalls g) Hilfsmitteln und/oder Zusatzstoffen, - 5 - dadurch gekennzeichnet, daß als höhermolekulare Verbindun-gen mit mindestens zwei reaktiven Wasserstoffatomen (b) Poly-oxypropylen-polyoxyethylen-polyole mit mehr als 50 % endständi-gen primären Hydroxylgruppen eingesetzt werden und daß die hö-her molekularen Verbindungen mit mindestens zwei reaktiven Wasserstoffatomen b) als Zellöffner 3 bis 10 Gew.-%, bezogen auf (b), mindestens eines speziellen Polyetherols enthalten, der her-stellbar ist durch anionische Polymerisation von Propylenoxid und Ethylenoxid an hydroxylgruppenhaltige Startsubstanzen sowie ei-ne Hydroxylzahl von 30 bis 60 mg KOH/g, einen Ethylenoxidgehalt von 60 bis 80 Gew.-% der Gesamtalkylenoxidmenge, einen Gehalt an primären Hydroxylgruppen von mindestens 70 % der gesamten Hydroxylgruppe sowie eine Funktionalität von 2,5 bis 3,5 aufweist. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Startsubstanzen trifunktionell sind. 3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß als trifunktionelle Startsubstanz Glycerin eingesetzt wird. 4. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß als trifunktionelle Startsubstanz Trimethylolpropan eingesetzt wird. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch ge-kennzeichnet, daß die anionische Polymerisation von Ethylenoxid und Propylenoxid durch basische Alkali- und/oder Erdalkalimetall-verbindungen katalysiert wird." Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, daß der nunmehr beanspruchte Gegen-stand patentfähig sei und beantragt, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprü-chen 1 bis 5 und der Beschreibung Seiten 2 bis 12, jeweils über-reicht in der mündlichen Verhandlung. - 6 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II Der zulässige Einspruch hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Patent war mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen beschränkt aufrechtzuer-halten. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der Patentansprüche 1 bis 5 bestehen keine Bedenken, da sich deren Merkmale sowohl aus den ur-sprünglichen Unterlagen (vgl Ansprüche 1 bis 5 iVm S 6 Z 40 bis 42) als auch aus der DE 43 18 120 C2 (Ansprüche 1 bis 5 iVm S 4 Z 15 bis 17) herleiten lassen. Die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 ist anzuerkennen. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein 1. Verfahren zur Herstellung von offenzelligen Polyurethan-Weich-schaumstoffen durch Umsetzung von a) organischen Polyisocyanaten und/oder modifizierten organischen Polyisocyanaten mit b) höhermolekularen Verbindungen mit mindestens zwei reaktiven Wasserstoffatomen und c) gegebenenfalls niedermolekularen Kettenverlänge-rungsmitteln in Gegenwart von d) Flammschutzmitteln, e) Treibmitteln, f) Katalysatoren sowie gegebenenfalls g) Hilfsmitteln und/oder Zusatzstoffen, - 7 - dadurch gekennzeichnet, dass man als höhermolekularen Ver-bindungen mit mindestens zwei reaktiven Wasserstoffatomen (b) (1) Polyoxypropylen-polyoxyethylen-polyole mit mehr als 50 % endständigen primären Hydroxylgruppen einsetzt, die (2) als Zellöffner 3 bis 10 Gew-% bezogen auf (b) mindestens ei-nes speziellen Polyetherols enthalten, (2.1) das durch anionische Polymerisation von Propylenoxid und Ethylenoxid an hydroxylgruppenhaltige Startsubstanzen herstell-bar ist, (2.2) das eine Hydroxylzahl von 30 bis 60 mg KOH/g, (2.3) einen Ethylenoxidgehalt von 60 bis 80 Gew.-% der Gesamt-alkylenoxidmenge, (2.4) einen Gehalt an primären Hydroxylgruppen von mindestens 70 % der gesamten Hydroxylgruppen, sowie (2.5) eine Funktionalität von 2.5 bis 3.5 aufweist. Gegenstand der DE 42 04 395 A1 (D1) ist ein Verfahren zur Herstellung von kalt-härtenden Polyurethanweichschaumstoffen mit den üblichen vorstehenden Ver-fahrensmerkmalen a) bis g) das ebenfalls dadurch gekennzeichnet ist, dass als Komponente b) eine Polyolgemisch eingesetzt wird, das (1)' 70 bis 95 Gew.-% eines mindestens zwei Hydroxylgruppen aufweisenden Polyethers (1.1)' einer OH-Zahl von 14 bis 50 (1.2)' und einem Ethylenoxidgehalt von 5 bis 25 Gew.-% (bezogen auf Gesamtalkylenoxid) und (2)' 5 bis 30 Gew.-% eines mindestens zwei Hydroxylgruppen auf-weisenden Polyethers (2.1)' einer OH-Zahl 50 Gew.-% (bezogen auf Gesamtalkylenoxid) und mit einem mitt-leren Molekulargewicht von 400 bis 10.000, und 2. 99,5 bis 80 Gew.-% eines Alkylenoxid-Additionsproduktes an Glycerin und gegebenenfalls zusätzlich Ethylenglykol vom mittle-ren Molekulargewicht 400 bis 10.000, vorzugsweise 3.500 bis 4.500, und mit einem Gehalt von maximal 20 Gew.-% (bezogen auf Gesamtalkylenoxid) an Oxyethylengruppen. - 11 - Davon unterscheidet sich das patentgemäß verwendete Polyolgemisch durch Merkmal (1) wonach das den Hauptanteil bildende Polyoxypropylen-polyoxyethy-len-polyol mehr als 50 % endständige primäre Hydroxylgruppen aufweist. Gemäß D2 weist die zu 99.5 bis 80 Gew.-% im Gemisch b) enthaltene Polyolkom-ponente dagegen überwiegend sek-OH-Gruppen auf (vgl S 3 Z 29). Da der Fach-mann unter überwiegend jedenfalls mehr als 50 % an sekundären OH-Gruppen versteht und die patentgemäße entsprechende Polyolkomponente definitionsge-mäß weniger als 50 % an sek-OH-Gruppen enthalten muß, ist das vorliegend be-anspruchte Verfahren damit gegenüber dem in D2 beschriebenen Verfahren abge-grenzt und neu (vgl BGH, "Dauerwellen" GRUR 1965, 473, Leitsatz a)). Die von der Einsprechenden lediglich iVm D1 genannte D3 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von elastischen PUR-Weichschaumstoffen, bei dem, wie erläutert, spezielle Polyoxyalkylen-Polyoxyethylen-polyole gegebenenfalls im Gemisch mit nicht näher definierten üblichen Polyether-polyolen verwendet werden (vgl Ansprü-che 1, 4 und 5 iVm S 12 Z 30 bis S 13 Z 5). Das im vorliegenden Patentan-spruch 1 im einzelnen charakterisierte Polyolgemisch b) wird auch in dieser Druck-schrift nicht beschrieben oder dadurch nahegelegt, was von der Einsprechenden im übrigen auch nicht geltend gemacht worden ist. Da die Druckschriften D1 und D2 als Stand der Technik gemäß § 3 Abs 2 PatG darüber hinaus bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen sind (vgl PatG § 4 Satz 2), verfügt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit über alle Voraussetzungen der Patentfähigkeit, so daß dieser Anspruch ge-währbar ist. - 12 - Das gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die zweckmäßige Ausführungsformen betreffen. Kahr Niklas Jordan Harrer Pü
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