BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 362/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Dezember 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 195 04 947 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Kahr, der Richter Harrer und Dr. Egerer sowie der Richterin Dr. Schuster beschlossen: Das Patent 195 04 947 wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 15. Februar 1995 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 195 04 947 mit der Bezeichnung „Mehrschichtlackierung“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 3. Juli 2003. - 3 - Die zueinander in Nebenordnung stehenden Patentansprüche 1 und 2 gemäß Streitpatent haben folgenden Wortlaut: „1. Mehrschichtlackierung für Automobilkarosserien mit einer ersten, auf das metallische Substrat aufgebrachten Schicht aus einer Elektrotauch-Grundierung, einer zweiten Schicht, einer drit-ten Basislackschicht und einer vierten Klarlackschicht, wobei die zweite Schicht erhältlich ist aus einer Mischung eines handelsübli-chen Basislacks mit einem wasserverdünnbaren Kompensations-lack, wobei der Kompensationslack 40 bis 80 Gew.-% Bindemittel aus der Gruppe von wasserverträglichen blockierten Isocyanaten, Polyurethan-, Melamin- und Polyesterharzen enthält und das mittlere Molekulargewicht der Polyesterharze 5.000 bis 10.000 beträgt und die Polyesterharze genügend Carboxylgruppen auf-weisen, die nach einer Neutralisation mit Basen dem Polyester-harz ausreichend wasserverdünnbare Eigenschaften verleihen, und die funktionellen Gruppen enthalten, durch die das Polyester-harz vernetzungsfähig gemacht wird. 2. Mehrschichtlackierung für Automobilkarosserien mit einer ersten, auf das metallische Substrat aufgebrachten Schicht aus einer Elektrotauch-Grundierung, einer zweiten Schicht und einer dritten Klarlackschicht, wobei die zweite Schicht erhältlich ist aus einer Mischung eines handelsüblichen Basislacks mit einem was-serverdünnbaren Kompensationslack, wobei der Kompensations-lack 40 bis 80 Gew.-% Bindemittel aus der Gruppe von wasser-verträglichen blockierten Isocyanaten, Polyurethan-, Polyester- und Melaminharzen enthält und das mittlere Molekulargewicht der Polyesterharze 5.000 bis 10.000 beträgt und die Polyesterharze genügend Carboxylgruppen aufweisen, die nach einer Neutralisa-tion mit Basen dem Polyesterharz ausreichend wasserverdünn- - 4 - bare Eigenschaften verleihen, und die funktionellen Gruppen ent-halten, durch die das Polyesterharz vernetzungsfähig gemacht wird.“ Wegen des Wortlauts der auf die Patentansprüche 1 und 2 unmittelbar oder mit-telbar rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 15, jeweils in der erteilten Fassung, wird auf die DE 195 04 947 C2 verwiesen. Gegen die Patenterteilung haben die D… GmbH & Co. KG in W…, mit Schriftsatz vom 11. September 2003, eingegangen am 13. September 2003, sowie die B… AG in M…, mit Schrift- satz vom 22. September 2003, eingegangen am 24. September 2003, Einspruch erhoben und jeweils beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechenden gründen ihren Einspruch jeweils auf mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit und nennen hierzu die Druckschriften (1) DE 44 21 172 A1 (2) DE 43 15 467 A1 (3) DE 44 37 841 A1 (4) DE 42 24 617 A1 (5) DE 44 38 504 A1 (6) Waterborne Coatings, Surface Coatings – 3, Elsevier 1990, S 196 bis 198. (7) H.G. Elias: Polymere, Von Monomeren und Makromolekülen zu Werkstof-fen. Hüthig-Verlag, S 19 bis 20, undatiert. Darüber hinaus beruhe, wie die Einsprechende zu 1) ausgeführt hat, der Ge-genstand der Ansprüche 1 bis 14 des Streitpatents im Hinblick auf die Dicke der Steinschlagschutzschicht auf einer unzulässigen Erweiterung, und außerdem sei, wie die Einsprechende zu 2) ausgeführt hat, die streitpatentgemäße Erfindung insbesondere bezüglich des Merkmals handelsüblicher Basislack sowie bezüglich kennzeichnender Merkmale des Kompensationslacks, insbesondere des mittleren - 5 - Molekulargewichts der betreffenden Polyester, nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und mit Schriftsatz vom 11. März 2004 geänderte Patentansprüche 1 bis 15 einge-reicht, wobei sie ausgeführt hat, der eingefügte Disclaimer entspreche den Vor-aussetzungen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Der Gegenstand des Streitpatents mit den geänderten Patentansprüchen sei gegen-über den im Verfahren befindlichen Druckschriften neu und auch erfinderisch. Betreffend das angegriffene Merkmal des mittleren Molekulargewichts reicht sie die Druckschrift (8) Stoye, Freitag: Paints, Coatings and Solvents, Wiley-VCH Verlag GmbH, 2. Aufl. 1998, S 50 bis 52 ein. In der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2005 erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents. Betreffend das Verfahren des Stammpatents überreicht sie als Hauptantrag geän-derte Patentansprüche 1 bis 14 folgenden Wortlauts: „1. Mehrschichtlackierung für Automobilkarosserien mit einer ersten, auf das metallische Substrat aufgebrachten Schicht aus einer Elektrotauch-Grundierung, einer zweiten Schicht mit einer Dicke von 10 bis 20 µm, einer dritten Schicht aus einem wasser-löslichen Basislack und einer vierten Klarlackschicht, wobei a) die zweite Schicht erhältlich ist aus einer Mischung eines handelsüblichen Basislacks mit einem wasserverdünnbaren Kompensationslack; - 6 - b) der Kompensationslack 40 bis 80 Gew.-% Bindemittel von wasserverträglichen Polyester- und Melaninharzen enthält und das mittlere Molekulargewicht der Polyesterharze 5.000 bis 10.000 beträgt und die Polyesterharze genügend Carbo-xylgruppen aufweisen, die nach einer Neutralisation mit Ba-sen dem Polyesterharz ausreichend wasserverdünnbare Ei-genschaften verleihen, und die funktionelle Gruppen enthal-ten, durch die das Polyesterharz vernetzungsfähig gemacht wird. 2. Mehrschichtlackierung für Automobilkarosserien mit einer ersten, auf das metallische Substrat aufgebrachten Schicht aus einer Elektrotauch-Grundierung, einer zweiten Schicht mit einer Dicke von 10 bis 20 µm, und einer dritten Klarlackschicht, wobei a) die zweite Schicht erhältlich ist aus einer Mischung eines handelsüblichen Basislacks mit einem wasserverdünnbaren Kompensationslack; b) der Kompensationslack 40 bis 80 Gew.-% Bindemittel von wasserverträglichen Polyester- und Melaninharzen enthält und das mittlere Molekulargewicht der Polyesterharze 5.000 bis 10.000 beträgt und die Polyesterharze genügend Carbo-xylgruppen aufweisen, die nach einer Neutralisation mit Ba-sen dem Polyesterharz ausreichend wasserverdünnbare Ei-genschaften verleihen, und die funktionelle Gruppen enthal-ten, durch die das Polyesterharz vernetzungsfähig gemacht wird; und c) hiervon Kompensationslacke ausgenommen sind, die Polyu-rethane enthalten. 3. Mehrschichtlackierung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Polyesterharz eine OH-Zahl zwi- - 7 - schen 20 und 80, insbesondere zwischen 30 und 60 und eine Säurezahl zwischen 10 und 50, insbesondere zwischen 15 und 35, aufweist. 4. Mehrschichtlackierung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Polyesterharz eine Glas-übergangstemperatur (Tg) zwischen –20 und +30 oC auf-weist. 5. Mehrschichtlackierung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Polyesterharz ein Poly-kondensationsprodukt eines Diols mit einer Dicarbonsäure in Gegenwart einer mehr als 2 funktionelle Gruppen enthalten-den Komponente ist. 6. Mehrschichtlackierung nach Anspruch 5, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Diol aus der Gruppe von 1,6-Hexandiol, Neopentylglykol, 1,4-Dimethylcyclohexan, Hydroxypivalin-säureneopentylglykolester (HPN), perhydriertem Bisphenol-A, Trimethylolpropan und Trimethylolpropanmonoallylether ausgewählt ist. 7. Mehrschichtlackierung nach Anspruch 5 oder 6, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Dicarbonsäure aus der Gruppe von Adipinsäure, Phthalsäure, Isophthalsäure, Hexahydrophthal-säure, Tetrahydrophthalsäure, oder deren möglichen An-hydriden, insbesondere aus der Gruppe der dimeren Fett-säuren, ausgewählt ist. 8. Mehrschichtlackierung nach einem der Ansprüche 5 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die mehr als 2 funktionelle - 8 - Gruppen enthaltende Komponente ein Triol, eine Tricarbon-säure, eine Monohydroxydicarbonsäure, insbesondere eine Dihydroxymonocarbonsäure, ist. 9. Mehrschichtlackierung nach einem der Ansprüche 5 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die mehr als 2 funktionelle Gruppen enthaltende Komponente Trimellithsäure, Trime-thylopropan, insbesondere Dimethylolpropionsäure, ist. 10. Mehrschichtlackierung nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Kompensations-lack zusätzlich bis zu 20 Gew.-% Pigmente enthält. 11. Mehrschichtlackierung nach Anspruch 10, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Verhältnis von Bindemittel zu Pigmenten zwischen 10:1 und 15:1 liegt. 12. Mehrschichtlackierung nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Pigment ein Effektpigment, insbe-sondere eine Aluminiumbronze ist. 13. Mehrschichtlackierung nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Steinschlag-schutzlack zusätzlich organische Lösemittel und Additive enthält. 14. Mehrschichtlackierung nach einem der vorhergehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Bindemittel des Kompensationslackes nach dem Einbrennen Elastomer-Cha-rakter hat.“ - 9 - Hilfsweise verteidigt sie das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung über-reichten Hilfsanträgen 1 und 2. Hilfsantrag 1: „1. Verwendung eines wasserverdünnbaren Kompensationslackes in Mischung mit einem handelsüblichen Basislack zur Herstellung einer Mehrschichtlackierung für Automobilkarosserien mit einer ersten, auf das metallische Substrat aufgebrachten Schicht aus einer Elektrotauch-Grundierung, einer zweiten Schicht mit einer Dicke von 10 bis 20 µm, einer dritten Schicht aus einem wasser-löslichen Basislack und einer vierten Klarlackschicht, wobei a) die zweite Schicht erhältlich ist aus einer Mischung eines handelsüblichen Basislacks mit einem wasserverdünnbaren Kompensationslack; b) der Kompensationslack 40 bis 80 Gew.-% Bindemittel von wasserverträglichen Polyester- und Melaninharzen enthält und das mittlere Molekulargewicht der Polyester 5.000 bis 10.000 beträgt und die Polyesterharze genügend Carbo-xylgruppen aufweisen, die nach einer Neutralisation mit Ba-sen dem Polyesterharz ausreichend wasserverdünnbare Ei-genschaften verleihen, und die funktionelle Gruppen enthal-ten, durch die das Polyesterharz vernetzungsfähig gemacht wird, c) hiervon Kompensationslacke ausgenommen sind, die Polyu-rethane enthalten. 2. Verwendung eines wasserverdünnbaren Kompensations-lacks in Mischung mit einem handelsüblichen Basislack zur Her-stellung einer Mehrschichtlackierung für Automobilkarosserien mit - 10 - einer ersten, auf das metallische Substrat aufgebrachten Schicht aus einer Elektrotauch-Grundierung, einer zweiten Schicht mit ei-ner Dicke von 10 bis 20 µm und einer dritten Klarlackschicht, wo-bei a) die zweite Schicht erhältlich ist aus einer Mischung eines handelsüblichen Basislacks mit einem wasserverdünnbaren Kompensationslack; b) der Kompensationslack 40 bis 80 Gew.-% Bindemittel von wasserverträglichen Polyester- und Melaninharzen enthält und das mittlere Molekulargewicht der Polyester 5.000 bis 10.000 beträgt und die Polyesterharze genügend Carboxyl-gruppen aufweisen, die nach einer Neutralisation mit Basen dem Polyesterharz ausreichend wasserverdünnbare Eigen-schaften verleihen, und die funktionelle Gruppen enthalten, durch die das Polyesterharz vernetzungsfähig gemacht wird; c) hiervon Kompensationslacke ausgenommen sind, die Polyu-rethane enthalten. 3. Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, dass das Verhältnis von Bindemittel zu Pigmenten zwischen 5:1 und 12:1 liegt. 4. Verwendung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Kompensationslack zusätzlich bis zu 20 Gew.-% Pig-mente enthält. 5. Verwendung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Verhältnis von Bindemittel zu Pigmenten zwischen 10:1 und 15:1 liegt. - 11 - 6. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Pigment ein Effektpigment, insbesondere eine Aluminiumbronze ist. 7. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Polyesterharz eine OH-Zahl zwischen 20 und 80, insbesondere zwischen 30 und 60 und eine Säurezahl zwischen 10 und 50, insbesondere zwischen 15 und 35, aufweist. 8. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Polyesterharz eine Glasübergangstempe-ratur (Tg) zwischen –20 und +30 oC aufweist. 9. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Polyesterharz ein Polykondensationspro-dukt eines Diols mit einer Dicarbonsäure in Gegenwart einer mehr als 2 funktionelle Gruppen enthaltenden Komponente ist. 10. Verwendung nach einem der Ansprüche 9, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Diol aus der Gruppe von 1,6-Hexandiol, Neo-pentylglykol, 1,4-Dimethylcyclohexan, Hydroxypivalinsäureneo-pentylglykolester (HPN), perhydriertem Bisphenol-A, Trimethy-lolpropan und Trimethylolpropanmonoallylether ausgewählt ist. 11. Verwendung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Dicarbonsäure aus der Gruppe von Adipin-säure, Phthalsäure, Isophthalsäure, Hexahydrophthalsäure, Tetrahydrophthalsäure, oder deren möglichen Anhydriden, insbe-sondere aus der Gruppe der dimeren Fettsäuren, ausgewählt ist. - 12 - 12. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die mehr als 2 funktionelle Gruppen ent-haltende Komponente ein Triol, eine Tricarbonsäure, eine Mono-hydroxydicarbonsäure, insbesondere eine Dihydroxymonocarbon-säure, ist. 13. Verwendung nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die mehr als 2 funktionelle Gruppen enthaltende Kompo-nente Trimellithsäure, Trimethylolpropan, insbesondere Dimethyl-olpropionsäure, ist. 14. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Kompensationslack zusätzlich organi-sche Lösungsmittel und Additive enthält. 15. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass sich die zweite Schicht bei vorgegebener mechanischer Belastung nicht oder nur von der Elektrotauch-Grundierung ablöst. 16. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Schicht eine hohe Rückprall-Elastizität besitzt. 17. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass das Bindemittel des Kompensationslackes nach dem Einbrennen Elastomer-Charakter hat.“ - 13 - Hilfsantrag 2: „1. Verfahren zur Herstellung einer Mehrschichtlackierung für Automobilkarosserien mit einer ersten, auf das metallische Sub-strat aufgebrachten Schicht aus einer Elektrotauch-Grundierung, einer zweiten Schicht mit einer Dicke von 10 bis 20 µm und einer dritten Klarlackschicht, wobei a) die zweite Schicht erhältlich ist aus einer Mischung eines handelsüblichen Basislacks mit einem wasserverdünnbaren Kompensationslack; b) der Kompensationslack 40 bis 80 Gew.-% Bindemittel von wasserverträglichen Polyester- und Melaninharzen enthält und das mittlere Molekulargewicht der Polyester 5.000 bis 10.000 beträgt und die Polyesterharze genügend Carboxyl-gruppen aufweisen, die nach einer Neutralisation mit Basen dem Polyesterharz ausreichend wasserverdünnbare Eigen-schaften verleihen, und die funktionelle Gruppen enthalten, durch die das Polyesterharz vernetzungsfähig gemacht wird; c) hiervon Kompensationslacke ausgenommen sind, die Polyu-rethane enthalten. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Verhältnis von Bindemittel zu Pigmenten zwischen 5:1 und 12:1 liegt. 3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Kompensationslack zusätzlich bis zu 20 Gew.-% Pigmente enthält. - 14 - 4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Verhältnis von Bindemittel zu Pigmenten zwischen 10:1 und 15:1 liegt. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Pigment ein Effektpigment, insbeson-dere eine Aluminiumbronze ist. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Polyesterharz eine OH-Zahl zwischen 20 und 80, insbesondere zwischen 30 und 60 und eine Säurezahl zwischen 10 und 50, insbesondere zwischen 15 und 35, aufweist. 7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Polyesterharz eine Glasübergangstem-peratur (Tg) zwischen –20 und +30 oC aufweist. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Polyesterharz ein Polykondensations-produkt eines Diols mit einer Dicarbonsäure in Gegenwart einer mehr als 2 funktionelle Gruppen enthaltenden Komponente ist. 9. Verfahren nach einem der Ansprüche 8, dadurch gekenn-zeichnet, dass das Diol aus der Gruppe von 1,6-Hexandiol, Neo-pentylglykol, 1,4-Dimethylcyclohexan, Hydroxypivalinsäureneo-pentylglykolester (HPN), perhydriertem Bisphenol-A, Trimethy-lolpropan und Trimethylolpropanmonoallylether ausgewählt ist. 10. Verfahren nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Dicarbonsäure aus der Gruppe von Adipinsäure, Phthal-säure, Isophthalsäure, Hexahydrophthalsäure, Tetrahydrophthal- - 15 - säure, oder deren möglichen Anhydriden, insbesondere aus der Gruppe der dimeren Fettsäuren, ausgewählt ist. 11. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch ge-kennzeichnet, dass die mehr als 2 funktionelle Gruppen enthal-tende Komponente ein Triol, eine Tricarbonsäure, eine Mono-hydroxydicarbonsäure, insbesondere eine Dihydroxymonocarbon-säure, ist. 12. Verfahren nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die mehr als 2 funktionelle Gruppen enthaltende Komponente Tri-mellithsäure, Trimethylolpropan, insbesondere Dimethylolpropion-säure, ist. 13. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Kompensationslack zusätzlich organische Lösungsmittel und Additive enthält. 14. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch ge-kennzeichnet, dass sich die zweite Schicht bei vorgegebener me-chanischer Belastung nicht oder nur von der Elektrotauch-Grun-dierung ablöst. 15. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch ge-kennzeichnet, dass die zweite Schicht eine hohe Rückprall-Elasti-zität besitzt. 16. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Bindemittel des Kompensationslackes nach dem Einbrennen Elastomer-Charakter hat.“ - 16 - Die Patentinhaberin führt hierzu im Wesentlichen aus, sie habe zum einen durch die Aufnahme der Dicke von 10 bis 20 µm der zweiten Schicht dem diesbezügli-chen Offenbarungseinwand der Einsprechenden Rechnung getragen und zum an-deren sei der Patentgegenstand dadurch, dass der Kompensationslack der zwei-ten Schicht nunmehr zwingend 40 bis 80 Gew.-% Bindemittel von wasserverträgli-chen Melamin- und Polyesterharzen enthalte, von den Mehrschichtlackierungen des Standes der Technik abgegrenzt. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 17 gemäß Hilfsan-trag 1, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 16 gemäß Hilfs-antrag 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie mit jeweils noch anzupassender Beschreibung. Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 78 und § 147 (3) PatG, nachdem die Paten-tinhaberin Terminsantrag gestellt hat (vgl. auch BPatG 34. Senat, Mitt. 2002, 417). - 17 - III. Die Teilungserklärung ist zulässig und, indem sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben wurde und damit der geforderten Schriftform genügt, auch wirksam. Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg und führt zum Widerruf des Pa-tents. 1. Bedenken zur Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit der abgegebenen Teilungserklä-rung hinsichtlich einer eindeutigen gegenständlichen Teilung sind mit der Ent-scheidung des BGH Mitt. 2002, 526 – Sammelhefter hinfällig und zwar insofern, als bei der Teilung eines Patents eine Verdoppelung desselben nicht durch inhalt-liche Anforderungen an die Teilungserklärung, sondern allein durch entspre-chende Anforderungen an die jeweils zu gewährenden oder aufrecht zu erhalten-den Patentansprüche zu vermeiden ist und demzufolge die Teilung des Patents insoweit nicht anders behandelt werden soll als die Teilung der Patentanmeldung (vgl. a. a. O. Leitsatz sowie S. 529 li. Sp. Abs. 1). Damit wird für die Teilanmeldung die Zuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamts begründet (BGH Mitt. 1998, 422 – Informationsträger). 2. Im hier nach wirksamer Teilungserklärung entscheidungsreifen Verfahren betreffend das Restpatent/Stammpatent (vgl hierzu BGH Mitt. 2003, 388 – Basis-station) ist dem Antrag der Einsprechenden auf Widerruf des Streitpatents in vol-lem Umfang stattzugeben. Denn sowohl einer Mehrschichtlackierung gemäß Pa-tentanspruch 2 nach Hauptantrag als auch der Verwendung eines wasserver-dünnbaren Kompensationslackes zur Herstellung einer Mehrschichtlackierung gemäß Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 sowie dem Verfahren zur Herstellung einer Mehrschichtlackierung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 fehlt es - 18 - an der erforderlichen Neuheit gegenüber der Lehre der vorveröffentlichten DE 42 24 617 A1 (4). a) Bezüglich der Offenbarung bestehen nach Änderung der Anträge auch im Hinblick auf die Dicke der Steinschlagschutzschicht keine Bedenken. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ergibt sich aus dem ursprünglichen Patent-anspruch 22 i. V. m. den ursprünglichen Patentansprüchen 3, 7 und 8, sowie aus der erteilten Fassung des Streitpatents, Patentanspruch 1 i. V. m. Patentan-spruch 15 sowie Sp. 2 Z. 64 bis Sp. 3 Z. 4. Patentanspruch 2 nach Hauptantrag ergibt sich aus dem ursprünglichen Patent-anspruch 23 i. V. m. den ursprünglichen Patentansprüchen 3, 7 und 8, sowie aus der erteilten Fassung des Streitpatents, Patentanspruch 2 i. V. m. Patentan-spruch 15 sowie Sp. 2 Z. 64 bis Sp. 3 Z. 10. Die darauf auf unterschiedliche Weise rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 14 ergeben sich unmittelbar aus den ursprünglichen Patentansprüchen 9 bis 15, 4 bis 6 sowie 16 und 19, bzw. aus der erteilten Fassung des Streitpatents, Patentan-sprüche 3 bis 14. Entsprechendes gilt für die als Verwendungsansprüche formulierten Patentan-sprüche nach Hilfsantrag 1, wobei sich die gegenüber dem Hauptantrag hinzuge-nommenen Merkmale der Patentansprüche 3, 15 und 16 aus der ursprünglichen Beschreibung S. 2 Z. 2 bis 5 sowie aus den ursprünglichen Patentansprüchen 17 und 18 bzw. aus der erteilten Fassung des Streitpatents, Sp. 2 Z. 2 bis 8, sowie Sp. 3 Z. 11 bis 27 ergeben. Was die auf ein Verfahren zur Herstellung einer Mehrschichtlackierung für Auto-mobilkarosserien gerichteten Patentansprüche 1 bis 16 nach Hilfsantrag 2 anbe-langt, so ergeben sich Patentanspruch 1 aus dem ursprünglichen Patentan-spruch 23 i. V. m. den ursprünglichen Patentansprüchen 3, 7 und 8 bzw. in der erteilten Fassung des Streitpatents, Patentanspruch 2 i. V. m. Patentanspruch 15, und die Patentansprüche 2 bis 16 aus den ursprünglichen Patentansprüchen 4 bis 6, 9 bis 19, bzw. in der erteilten Fassung des Streitpatents, Patentansprüche 3 bis 14 i. V. m. Sp. 2 Z. 2 bis 8, sowie Sp. 3 Z. 11 bis 27. - 19 - b) Das Streitpatent offenbart die Erfindung auch so deutlich und vollständig, dass sie ausführbar ist. Dem Vorbringen der Einsprechenden zu 2), die streitpatentgemäße Erfindung sei insbesondere bezüglich des Merkmals „handelsüblicher Basislack“ sowie bezüg-lich kennzeichnender Merkmale des Kompensationslackes nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne (vgl. Schrifts. v. 22. September 2003 S. 4 bis 6), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Viel-mehr handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Ausführbarkeit sondern der Abgrenzbarkeit, und zwar sowohl was das Teilmerkmal „handelsüblicher Basis-lack“ als auch das mittlere Molekulargewicht des einzusetzenden Polyesterharzes anbelangt. Denn es kann nach Ansicht des Senats kein Zweifel daran bestehen, dass am Anmeldetag des Streitpatents neben einem handelsüblichen Basislack auch ein Polyesterharz verfügbar und dann auch einsetzbar war, das nicht nur entweder ein zahlenmittleres oder ein gewichtsmittleres Molekulargewicht von 5000 bis 10000 sondern darüber hinaus auch zahlreiche Carboxylgruppen sowie vernetzbare funktionelle Gruppen aufweist, wie beispielsweise die Polyesteracry-late der Druckschrift (4) (vgl. a. a. O. S. 6 Z. 28 bis 59). c) Der Gegenstand des Streitpatents in den Fassungen der Patentansprü-che 2 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 sowie in der Fassung des Patent-anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist jedoch bereits wegen fehlender Neuheit gegen-über der DE 42 24 617 A1 (4) nicht patentfähig. Eine Mehrschichtlackierung für Automobilkarosserien des Streitpatents gemäß dem unabhängigen, nebengeordneten Patentanspruch 2 nach Hauptantrag um-fasst drei Schichten und weist damit folgende Merkmale auf (Merkmalsanalyse): (1) eine Elektrotauch-Grundierung als erste, auf das metallische Substrat aufgebrachte Schicht - 20 - als zweite Schicht eine Mischung eines handelsüblichen Ba-sislacks mit einem wasserverdünnbaren Kompensationslack (2.1) der Kompensationslack enthält 40 bis 80 Gew.-% Bindemittel von wasserverträglichen Polyester- und Melaninharzen (2.1.1) mittleres Mw der Polyesterharze beträgt 5000 bis 10000 (2.1.2) die Polyesterharze weisen genügend Carboxylgruppen auf (die ihnen nach Neutralisation mit Basen ausreichend wasserverdünnbare Eigen schaften verleihen) (2.1.3) die Polyesterharze enthalten (weitere) funktionelle Gruppen, durch die sie vernetzbar sind (2.1.4) ausgenommen Kompensationslacke, die Poly urethane enthalten (2.2) die zweite Schicht weist eine Dicke von 10 bis 20 µm auf (2) als dritte Schicht eine Klarlackschicht. Die aus der Druckschrift (4) unmittelbar zu entnehmende Lehre weist sämtliche Merkmale einer Mehrschichtlackierung gemäß Patentanspruch 2 nach Hauptan-trag auf. Aus (4) ist unter anderem ein Verfahren zur Herstellung von Mehrschichtlackie-rungen für Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile und damit ein der Gattung des Streitpatents entsprechendes Verfahren bekannt, bei dem auf das gegebenenfalls grundierte metallische Substrat zunächst ein Basis- oder Decklack als zweite Schicht und darauf ein Klarlack als dritte Schicht aufgetragen werden, wobei zur Herstellung der zweiten Schicht ein wässriger Lack herangezogen wird, der als Bindemittel neben einem Polyurethanharz sowohl Polyester als auch Amin-For-maldehyd-Kondensationsharze, und dabei insbesondere Melaminharze aufweisen kann (vgl. (4) S. 17 Anspr. 8 bis 10 i. V. m. Anspr. 1 sowie S. 8 Z. 67 bis S. 9 - 21 - Z. 26), so dass neben den Merkmalen 1, 2 und 3 auch die stofflichen Komponen-ten des Teilmerkmals 2 bzw. 2.1 erfüllt sind. Eine stoffliche Abgrenzung der gemäß Streitpatent einzusetzenden Polyester-harze über die Merkmale 2.1.1 bis 2.1.3 ist nicht gegeben, weil die Polyesterharze gemäß (4) neben einem Molekulargewicht von 2000 bis 100000, das den Bereich des Merkmals 2.1.1 umfasst, auch die zur Vernetzung geeigneten OH-Gruppen sowie genügende, für die wasserverdünnbaren Eigenschaften erforderliche Car-boxylgruppen aufweisen (vgl. (4) S. 6 Z. 28 bis 59). Dass die zweite Schicht der vorbeschriebenen Mehrschichtlackierung eine Dicke haben soll, die im Bereich von 10 bis 20 µm und damit im Bereich des Merkmals 2.2 liegt, ergibt sich unmittelbar aus den Ausführungsbeispielen der Druckschrift (4) (vgl. a. a. O. S. 15 Z. 59 bis 61). Was den Disclaimer und damit das Merkmal 2.1.4 anbelangt, so entfaltet dieser keine Wirkung und zwar insofern, als Polyurethan weiterhin über die Basislack-komponente Bindemittelbestandteil der Lackmischung für die zweite Schicht sein kann. Außerdem ist für die Lackmischung zur Herstellung der zweiten Schicht gemäß Patentanspruch 1 ohne Belang, aus welchem Ausgangstopf die beiden obligatori-schen Bindemittel Polyesterharz und Melaminharz herrühren. Damit ist die Zuordnung einzelner Bindemittelbestandteile einschließlich des Disclaimers zu Basislack- oder Kompensationslackkomponente in Bezug auf die die Lackmischung zur Herstellung der zweiten Schicht patentrechtlich ohne Be-lang mit der Konsequenz, dass die beanspruchte Mehrschichtlackierung dadurch keine Abgrenzung gegenüber der Lehre der Druckschrift (4) erfahren kann, zumal die Wortbestandteile „Basis-„ sowie „Kompensations-„ als Funktions- bzw. Zweck-angaben nichts weiteres über die stoffliche Zusammensetzung der beiden Kom-ponenten aussagen. Dementsprechend vermag auch der Gehalt des Kompensationslackes von 40 bis 80 Gew.-% an den wasserverträglichen Polyester- und Melaminharzen die Neu-heit gegenüber (4) nicht herzustellen, zumal der Gewichtsanteil dieser Bindemittel - 22 - in der gesamten, für die Herstellung der zweiten Schicht einzusetzenden, maß-geblichen Lackmischung dadurch ohnehin nicht festgelegt ist. Entsprechendes gilt für die Verwendung eines wasserverdünnbaren Kompensati-onslacks in Mischung mit einem handelsüblichen Basislack zur Herstellung einer Mehrschichtlackierung für Automobilkarosserien gemäß Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 sowie für ein Verfahren zur Herstellung einer Mehrschichtlackierung für Automobilkarosserien gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, sodass vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 2 nach Hauptantrag verwiesen wird. Anzumerken ist, dass der Disclaimer sowie die prozentualen Gewichtsanteile der Bindemittel Melamin- und Polyesterharz bei dem ursprünglich beanspruchten Zwi-schenprodukt Kompensationslack diesbezüglich anders zu bewerten gewesen wä-ren (vgl. DE 195 04 947 A1, Anspr. 2). d) Mit den jeweiligen Patentansprüchen 2 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 sowie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 fallen auch alle übrigen Patentansprüche, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese etwas Schutzfähiges enthalten (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizge-rät). 3. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Streitpa-tents in den nunmehr beanspruchten Fassungen, wie von den Einsprechenden vorgetragen, bereits durch die Lehre der nach § 3 (II) zu berücksichtigenden, nachveröffentlichten deutschen Anmeldung mit älterem Zeitrang DE 44 21 172 A1 (1) neuheitschädlich vorweggenommen ist, und dabei insbesondere, ob und ge-gebenenfalls inwiefern zwischen handelsüblichem Basislack und einem Overspray solchen handelsüblichen Basislacks gemäß (1) stoffliche Identität besteht. - 23 - Somit kommt es auch nicht auf den Vortrag bzw. die Äußerungen der Einspre-chenden an, wonach eine Mehrschichtlackierung, die - wie in der Druckschrift (1) offenbart - eine Schicht aus einem Overspray enthält, sich stofflich nicht von einer Mehrschichtlackierung enthaltend eine Schicht aus einem handelsüblichen Basis-lack wie im Streitpatent in der erteilten Fassung unterscheidet, sodass dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufnahme dieser Äußerungen der Einsprechenden in das Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht stattzugeben war (vgl. § 160 (IV) ZPO). 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