BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 367/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Mai 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 34 981 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und des Richters Dr. Egerer beschlossen: Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I. Auf die am 19. Juli 2001 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 100 34 981 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Fassadenplatte für die Fassadenverkleidung mit einer Deckplatte aus Glas“ erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 23. Mai 2002. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 9 lauten: „1. Fassadenplatte für die Fassadenverkleidung mit einer Deck-platte aus Glas oder Glaskeramik sowie mit einer rückseitigen Be-schichtung, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die der Fassade zugewandte Seite der Fassadenplatte mit einer ausge-härteten Verbundmörtelschicht versehen ist, wobei die Verbund-mörtelschicht hergestellt ist durch Anmachen einer wässrigen Sty-rol-Butadien-Kunststoffdispersion und einer Mischung aus Zement mit einem feinteiligen Zuschlagstoff insgesamt 10 bis 20 Volu- - 3 - menprozent Wasser und Aushärten auf der Fassadenplatte und wobei die Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion ein Gewichts-Ver-hältnis Styrol zu Butadien von 50 bis 70 Gew-% Styrol zu 50 bis 30 Gew-% Butadien besitzt. 2. Fassadenplatte nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n -z e i c h n e t , dass die Verbundmörtelschicht aus 3 bis 15 Volu-menprozent, bezogen auf den Feststoffgehalt der Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion und aus 97 bis 85 Volumenprozent einer Mi-schung aus Zuschlagstoff und Zement besteht. 3. Fassadenplatte nach Anspruch 1 oder Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Verhältnis Zement zu Zu-schlagstoff zwischen 1 : 1 und 1 : 4 Raumteilen beträgt. 4. Fassadenplatte nach Anspruch 3, d a d u r c h g e k e n n -z e i c h n e t , dass der Zuschlagstoff aus Sand besteht. 5. Fassadenplatte nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Verhältnis Zement zu Sand 1 : 2 bis 1 : 3 Raumteile beträgt. 6. Fassadenplatte nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5 d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Glasscheibe eine Dicke von 2 bis 12 mm, vorzugsweise 3 bis 6 mm und die Verbundmörtelschicht eine Dicke von 2 bis 7 mm, vorzugsweise 2 bis 5 mm besitzt. 7. Fassadenplatte nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass zwischen der Deckplatte und der Verbundmörtelschicht eine Schicht aus wär-meisolierendem Material angeordnet ist, die mit der Deckplatte mittels einer weiteren Verbundmörtelschicht oder mittels eines geeigneten Klebers verbunden ist. - 4 - 8. Fassadenplatte nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die wärmeisolierende Schicht aus Schaumpolystyrol, Schaumpolyurethan oder Schaumglas besteht. 9. Fassadenplatte nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung der Fassaden-platte mit der zu verkleidenden Oberfläche mit angemachtem und erhärtendem Beton, mit Hilfe eines Haftmörtels oder mittels eines Fliesenklebers herstellbar ist.“ Gegen die Patenterteilung hat die Einsprechende Einspruch erhoben. Sie ist der Meinung, daß die Entwicklung der beanspruchten Fassadenplatte bei Kenntnis von DE 2 524 228 A1 (E1) und DE 19 632 353 A1 (E2) auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und reicht mit der Eingabe vom 12. Januar 2005 hilfsweise einen neuen Patentanspruch 1 mit klargestelltem Oberbegriff ein. Dieser Patentanspruch 1 lautet: „Fassadenplatte für die Fassadenverkleidung mit einer Deckplatte aus Glas oder Glaskeramik sowie mit einer rückseitigen, an der der Fassade zugewandten Seite angeordneten Beschichtung aus einer ausgehärteten Verbundmörtelschicht, d a d u r c h g e -k e n n z e i c h n e t , dass die Verbundmörtelschicht hergestellt - 5 - ist durch Anmachen einer wässrigen Styrol-Butadien-Kunststoff-dispersion mit einer Mischung aus Zement mit einem feinteiligen Zuschlagstoff mit insgesamt 10 bis 20 Volumenprozent Wasser und Aushärten auf der Fassadenplatte und wobei die Styrol-Buta-dien-Kunststoffdispersion ein Gewichtsverhältnis Styrol zu Buta-dien von 50 bis 70 Gew-% Styrol zu 50 bis 30 Gew-% Butadien besitzt.“ Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechtzuerhalten, Patentanspruch 1, eingegangen am 14. Ja-nuar 2005, Ansprüche 2 bis 9 und Beschreibung, Spalten 1 bis 4, jeweils gemäß DE 10 034 981 C2. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhand-lung gemäß § 78 und § 147 Absatz 3 Patentgesetz. 2. Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg. Das Streitpatent ist in vollem Um-fang aufrechtzuerhalten. 3. Die ursprüngliche Offenbarung der geltenden und erteilten Patentansprüche (gemäß Hauptantrag) ist gegeben, da sie identisch sind mit den ursprünglich ein-gereichten Patentansprüchen 1 bis 9. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 ge-mäß Hilfsantrag lassen sich aus dem ursprünglichen und erteilten Anspruch 1 herleiten. Die Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag sind identisch mit den - 6 - ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 2 bis 9. Die Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag sind daher zulässig. 4. Mit der Erfindung soll die Aufgabe gelöst werden, eine Fassadenplatte für die Fassadenverkleidung mit einer Deckplatte aus Glas, oder Glaskeramik sowie einer rückseitigen Beschichtung zu finden, die einfach herstellbar ist und über hervorra-gende Hafteigenschaften verfügt. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch eine Fassadenplatte, die gemäß Patentanspruch 1 folgende Merkmale aufweist: a) Die Fassadenplatte weist eine Deckplatte aus Glas, oder Glaskeramik b) sowie eine rückseitige Beschichtung auf. c) Die der Fassade zugewandte Seite der Fassadenplatte ist mit einer ausgehärteten Verbundmörtelschicht versehen. d) Die Verbundmörtelschicht ist hergestellt durch Anmachen e) einer wäßrigen Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion und f) einer Mischung aus Zement g) mit einem feinteiligen Zuschlagstoff, h) mit insgesamt 10 bis 20 Vol-% Wasser i) und Aushärten auf der Fassadenplatte. j) Die Styrol-Butadien-Kunststoffdismpersion hat ein Gewichts verhältnis Styrol zu Butadien von 50 bis 70 Gew-% Styrol zu 50 bis 30 Gew.-% Butadien. 5. Die Neuheit der beanspruchten Fassadenplatte ist von der Einsprechenden nicht in Frage gestellt worden und auch gegeben, da weder in DE 2 524 228 A1 (E1), noch in der DE 19 632 353 A1 (E2) eine Fassadenplatte beschrieben wird, bei der eine Glasplatte mit einem eine Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion ent-haltenden ausgehärteten Mörtel versehen ist. Denn in (E1) ist eine Styrol-Buta-dien-Kunststoffdispersion enthaltender Mörtel nur in Zusammenhang mit expansi-ven Zement beschrieben. In E2) sind zwar Fassadenelemente mit einer Glasplatte - 7 - beschrieben, aber nur in Verbindung mit Polyacrylsäurederivat-Dispersion enthal-tenden Zementmörteln. 6. Die Entwicklung der beanspruchten Fassadenplatte beruht auch auf der erfor-derlichen erfinderischen Tätigkeit. Der nächstliegende Stand der Technik ist in der (E2) beschrieben, denn auch dort sollen Verkleidungselemente aus Glas für die Verkleidung von Oberflächen zur Verfügung gestellt werden, (vgl (E2) S 2 Z 20/21). Gelöst wird diese Aufgabe dort durch eine Fassadenplatte aus Glas mit einer ausgehärteten rückseitigen Be-schichtung aus Zement, Zuschlagstoff und einem wäßrigen Polyacrylsäurederivat. Damit sind aus dem Stand der Technik Fassadenplatten mit den Merkmalen a), d) und f) bis i) bekannt, wobei sich der Wassergehalt in der Praxis auf die im Merk-mal h) angegebenen 10 bis 20 Vol-% einpendeln wird. Der Unterschied liegt danach in der streitpatentgemäßen Verwendung von wäßri-ger Styrol-Butadien-Kunststoffdispersion (Merkmal e)) in dem in Merkmal j) ange-gebenen Mischungsverhältnis anstelle des im Stand der Technik eingesetzten Polyacrylsäurederivats. Die Entgegenhaltung DE 2 524 228 A1 (E1) betrifft Portlandzement enthaltende Beton- und Mörtelzusammensetzungen, insbesondere verbesserte expansive Ze-mente. Mit diesen aus E1) bekannten Mörtelzusammensetzungen soll dort erreicht werden, daß sie Schrumpfungen kompensieren, indem sie ihre ursprüngliche Ex-pansion vergrößern. Ferner soll dort ein hohes Niveau einer langfristigen, oder permanenten Expansion erreicht werden. Außerdem sollen einige mechanische Eigenschaften erhöht werden, wie zB die Druck- und Zugfestigkeit, aber auch Fle-xibilität, Abriebfestigkeit und Haftung, oder die Gefriertauchbeständigkeit und - Biegefestigkeit, (vgl (E1) S 1 und S 4 Abs 1 und S 5 Abs 3). - 8 - Es wird in (E1) auch beschrieben, daß die bekannten Mörtelzusammensetzungen durch alkalibeständige Glasfasern modifiziert werden können. Einen Hinweis, solche Mörtelzusammensetzungen auch für die streitpatentge-mäße Anwendung zu verwenden, ist in (E1), oder (E2) nicht zu finden. Dies ist auch nicht naheliegend, da der Fachmann, der sich mit der Befestigung von Fas-sadenplatten aus Glas an Bauwerken befaßt, die Lehre aus (E1) wegen des völlig anderen Themenbereichs gar nicht zur Kenntnis nehmen wird. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, über dessen Verwertbarkeit keine Zwei-fel bestehen, ist daher patentfähig. Damit sind auch die Patentansprüche 2 bis 9 gewährbar, die vorteilhafte Ausgestaltungen der beanspruchten Fassadenplatten betreffen. Bei dieser Sachlage braucht auf den Hilfsantrag nicht eingegangen zu werden. Jordan für den in Urlaub weilenden Vorsitzenden Jordan Klante Egerer Br/Na
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