BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT15 W (pat) 373/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am17. Dezember 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 56 221…hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dr. Feuerlein sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Dipl.-Chem. Zettler sowie des Richters Dr. Lange- 2 -beschlossen:Das Patent 102 56 221 wird widerrufen.Gründe:I.Auf die am 28. November 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung ist das Patent 102 56 221 mit der Bezeichnung„Verfahren zur Herstellung gesinterter Formkörper und so herge-stellte Formkörper“erteilt worden. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung in Form der DE 102 56 221 B3 ist der 15. Juli 2004.Das Streitpatent umfasst 25 Patentansprüche. Die nebengeordneten Patentan-sprüche 1 und 12 lauten wie folgt:„1. Verfahren zur Herstellung eines gesinterten Formkörpers,mit benachbarte Zellen abschließenden und verbindenden Zellwänden,die flächige überwiegend in einer Ebene ausgebildete Berei-che und an ihren äußeren Enden benachbarte Zellen mitein-ander verbindende Kanten/Knoten aufweisen, bei dem(i) mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunststoffpartikel, die mit einer Hülle umschlossen sind, in der der die Zellwände bildende Werkstoff oder - 3 -eine chemische Verbindung dieses Werkstoffes in Pulverform zumindest enthalten ist,oder(ii) mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunststoffpartikel mit einem pulverförmigen die Zell-wände bildenden Werkstoff oder eine chemische Ver-bindung dieses Werkstoffes und ein Bindemitteloder(iii) sich bei Erwärmung ausdehnende Kernelemente aus Kunststoff, die eine den die Zellwände bildenden pul-verförmigen Werkstoff oder eine chemische Verbin-dung dieses Werkstoffes bildende Hülle auf der äuße-ren Mantelfläche aufweisen oder von einer den die Zellwand bildenden pulverförmigen Werkstoff oder eine chemische Verbindung dieses Werkstoffes ent-haltende Matrix umgeben sind,in ein abschließbares Formwerkzeug gegebenanschließend eine Erwärmung durchgeführt wird,die zu einer Volumenvergrößerung der Kunststoffpartikel oder Kernelemente,zum Fließen der Pulverpartikel undzur formgebenden Gestaltung der Zellen führt;der eine ausreichende Grünfestigkeit aufweisende Formkör-per nachfolgend durch Pyrolyse von Kohlenwasserstoffen befreit und fertig gesintert wird.“Es folgen die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11.- 4 -Der nebengeordnete Patentanspruch 12 lautet:„12. Formkörper hergestellt nach einem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 11, bei demgeschlossene hohle Zellen ausgebildet sind,wobei benachbarte Zellen abschließende und verbindende Zellwände flächig überwiegend in einer Ebene ausgebildete Bereiche und an ihren äußeren Enden benachbarte Zellen miteinander verbindende Kanten/Knoten eine nahezu kon-stante Zellwanddicke aufweisen, deren maximale Dickenab-weichung in Bezug zu einer mittleren Zellwanddicke 20 ist.“Es folgen die abhängigen Patentansprüche 13 bis 25.Gegen das Patent hat Herr J…, …Str. inL…, mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2004, eingegangen am14. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt, Einspruch erhoben und beantragt, das deutsche Patent 102 56 221 in vollem Umfang zu widerrufen sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Er hat sein Vorbringen auf folgende Entgegenhaltung gestützt:E1 EP 0 300 543 A1.Begründet wurde der Einspruch damit, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei, weil er gegenüber der Druckschrift E1 nicht neu sei, zumin-dest aber unter Einbeziehung des fachmännischen Wissens nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit beruhe.Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 hat der Einsprechende den Einspruch zurück-genommen. Er ist damit am Verfahren nicht mehr beteiligt.- 5 -Die Patentinhaberinnen haben dem Einspruchsvorbringen zunächst nicht wider-sprochen.Mit Ladung vom 18. August 2009 zur mündlichen Verhandlung hat der Senat des-halb die Patentinhaberinnen darauf hingewiesen, dass ggf. beabsichtigte neue An-träge rechtzeitig vor dem Termin gestellt werden sollten, um dem Gericht Gele-genheit zur Einarbeitung zu geben und eine Vertagung des Termins zu vermeiden.Dies ist nicht erfolgt.In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2009 widersprechen die Pa-tentinhaberinnen erstmals dem Einspruch und verteidigen das Streitpatent im Umfang der erteilten Patentansprüche 1 bis 25 (Hauptantrag), hilfsweise im Um-fang der in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 1 bis 4.Hilfsantrag 1 umfasst 25 Patentansprüche, dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet (Änderungen sind kursiv dargestellt):„1. Verfahren zur Herstellung eines gesinterten Formkörpers,mit benachbarte Zellen abschließenden und verbindenden Zellwänden,die flächige überwiegend in einer Ebene ausgebildete Berei-che und an ihren äußeren Enden benachbarte Zellen mitein-ander verbindende Kanten/Knoten aufweisen,bei dem(i) mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunststoffpartikel, die mit einer Hülle umschlossen sind, in der der die Zellwände bildende Werkstoff oder eine chemische Verbindung dieses Werkstoffes in Pulverform zumindest enthalten ist,oder- 6 -(ii) mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunststoffpartikel mit einem pulverförmigen die Zell-wände bildenden Werkstoff oder eine chemische Ver-bindung dieses Werkstoffes und ein Bindemitteloder(iii) sich bei Erwärmung ausdehnende Kernelemente aus Kunststoff, die eine den die Zellwände bildenden pul-verförmigen Werkstoff oder eine chemische Verbin-dung dieses Werkstoffes bildende Hülle auf der äuße-ren Mantelfläche aufweisen oder von einer den die Zellwand bildenden pulverförmigen Werkstoff oder eine chemische Verbindung dieses Werkstoffes ent-haltende Matrix umgeben sind,in ein abschließbares Formwerkzeug gegeben, das nach der Befüllung allseitig abgeschlossen wird,anschließend eine Erwärmung durchgeführt wird,die zu einer Volumenvergrößerung der Kunststoffpartikel oder Kernelemente,zum Fließen der Pulverpartikel undzur formgebenden Gestaltung der Zellen führt;der eine ausreichende Grünfestigkeit aufweisende Formkör-per nachfolgend durch Pyrolyse von Kohlenwasserstoffen befreit und fertig gesintert wird.“Es folgen die Patentansprüche 2 bis 25 der erteilten Fassung.- 7 -Hilfsantrag 2 umfasst 25 Patentansprüche, dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet (Änderungen sind kursiv dargestellt):„1. Verfahren zur Herstellung eines gesinterten Formkörpers,mit benachbarte Zellen abschließenden und verbindenden Zellwänden,die flächige überwiegend in einer Ebene ausgebildete Berei-che und an ihren äußeren Enden benachbarte Zellen mitein-ander verbindende Kanten/Knoten aufweisen,bei dem(i) mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunststoffpartikel, die mit einer Hülle umschlossen sind, in der der die Zellwände bildende Werkstoff oder eine chemische Verbindung dieses Werkstoffes in Pulverform zumindest enthalten ist,oder(ii) mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunststoffpartikel mit einem pulverförmigen die Zell-wände bildenden Werkstoff oder eine chemische Ver-bindung dieses Werkstoffes und ein Bindemitteloder(iii) sich bei Erwärmung ausdehnende Kernelemente aus Kunststoff, die eine den die Zellwände bildenden pul-verförmigen Werkstoff oder eine chemische Verbin-dung dieses Werkstoffes bildende Hülle auf der äuße-ren Mantelfläche aufweisen oder von einer den die Zellwand bildenden pulverförmigen Werkstoff oder - 8 -eine chemische Verbindung dieses Werkstoffes ent-haltende Matrix umgeben sind,in ein abschließbares Formwerkzeug gegeben, das nach der Befüllung allseitig abgeschlossen wird,anschließend eine Erwärmung durchgeführt wird,die zu einer Volumenvergrößerung der Kunststoffpartikel oder Kernelemente,zum Fließen der Pulverpartikel undzur formgebenden Gestaltung der Zellen führt, wobei die Temperatur so lange gehalten wird, bis das Treibmittel wei-testgehend entfernt ist;der eine ausreichende Grünfestigkeit aufweisende Formkör-per nachfolgend durch Pyrolyse von Kohlenwasserstoffen befreit und fertig gesintert wird.“Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 25 der erteilten Fassung an.Hilfsantrag 3 umfasst 25 Patentansprüche, dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet (Änderungen sind kursiv dargestellt):„1. Verfahren zur Herstellung eines gesinterten Formkörpers,mit benachbarte Zellen abschließenden und verbindenden Zellwänden,die flächige überwiegend in einer Ebene ausgebildete Berei-che und an ihren äußeren Enden benachbarte Zellen mitein-ander verbindende Kanten/Knoten aufweisen,bei dem(i) mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunststoffpartikel, die mit einer Hülle umschlossen - 9 -sind, in der der die Zellwände bildende Werkstoff oder eine chemische Verbindung dieses Werkstoffes in Pulverform zumindest enthalten ist,oder(ii) mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunststoffpartikel mit einem pulverförmigen die Zell-wände bildenden Werkstoff oder eine chemische Ver-bindung dieses Werkstoffes und ein Bindemitteloder(iii) sich bei Erwärmung ausdehnende Kernelemente aus Kunststoff, die eine den die Zellwände bildenden pul-verförmigen Werkstoff oder eine chemische Verbin-dung dieses Werkstoffes bildende Hülle auf der äuße-ren Mantelfläche aufweisen oder von einer den die Zellwand bildenden pulverförmigen Werkstoff oder eine chemische Verbindung dieses Werkstoffes ent-haltende Matrix umgeben sind,in ein abschließbares Formwerkzeug gegeben, das nach der Befüllung allseitig abgeschlossen wird,anschließend eine Erwärmung durchgeführt wird,die zu einer Volumenvergrößerung der Kunststoffpartikel oder Kernelemente,zum Fließen der Pulverpartikel undzur formgebenden Gestaltung der Zellen führt, wobei eine maximale Heizrate von 50 K/h bis zu einer minimalen Tem-peratur von 80 °C und einer maximalen Temperatur von 150 °C eingehalten wird;- 10 -der eine ausreichende Grünfestigkeit aufweisende Formkör-per nachfolgend durch Pyrolyse von Kohlenwasserstoffen befreit und fertig gesintert wird.“Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 25 der erteilten Fassung an.Hilfsantrag 4 umfasst 24 Patentansprüche, dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet (Änderungen sind kursiv dargestellt):„1. Verfahren zur Herstellung eines gesinterten Formkörpers,mit benachbarte Zellen abschließenden und verbindenden Zellwänden,die flächige überwiegend in einer Ebene ausgebildete Berei-che und an ihren äußeren Enden benachbarte Zellen miteinander verbindende Kanten/Knoten aufweisen,bei dem(i) mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunststoffpartikel, die mit einer Hülle umschlossen sind, in der der die Zellwände bildende Werkstoff oder eine chemische Verbindung dieses Werkstoffes in Pulverform zumindest enthalten ist,oder(ii) mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunststoffpartikel mit einem pulverförmigen die Zell-wände bildenden Werkstoff oder eine chemische Ver-bindung dieses Werkstoffes und ein Bindemitteloder- 11 -(iii) sich bei Erwärmung ausdehnende Kernelemente aus Kunststoff, die eine den die Zellwände bildenden pul-verförmigen Werkstoff oder eine chemische Verbin-dung dieses Werkstoffes bildende Hülle auf der äuße-ren Mantelfläche aufweisen oder von einer den die Zellwand bildenden pulverförmigen Werkstoff oder eine chemische Verbindung dieses Werkstoffes ent-haltende Matrix umgeben sind,in ein abschließbares Formwerkzeug gegeben, das nach der Befüllung allseitig abgeschlossen wird,anschließend eine Erwärmung innerhalb eines Ofens, durch chemische Reaktion und/oder mittels Mikrowellen mit einer maximalen Heizrate von 50 K/h bis zu einer minimalen Tem-peratur von 80 °C und einer maximalen Temperatur von 150 °C durchgeführt wird,die zu einer Volumenvergrößerung der Kunststoffpartikel oder Kernelemente,zum Fließen der Pulverpartikel undzur formgebenden Gestaltung der Zellen führt, wobei die Temperatur so lange gehalten wird, bis das Treibmittel wei-testgehend entfernt ist;der eine ausreichende Grünfestigkeit aufweisende Formkör-per nachfolgend durch Pyrolyse von Kohlenwasserstoffen befreit und fertig gesintert wird.“Es folgen die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 sowie die neuen Patentansprü-che 7 bis 24 im Wortlaut der erteilten Patentansprüche 8 bis 25 mit Korrektur des geltenden Patentanspruchs 11 durch die Prozentangabe (nun „mittlere Zellwand-dicke 20 %“).- 12 -Die Patentinhaberinnen machen in der mündlichen Verhandlung geltend, dass die Vorveröffentlichung E1 nicht geeignet sei, den Gegenstand des Streitpatents neu-heitsschädlich vorwegzunehmen oder nahezulegen. Sie vertreten die Auffassung, dass ein Fachmann der E1 keinen Hinweis entnehmen könne, einen gesinterten Formkörper mit den Merkmalen des Streitpatents zu schaffen. Die besondere Aus-gestaltung des erfindungsgemäßen Formkörpers könne nach dem Verfahren der E1 gerade eben nicht erzielt werden. Hierzu hat der Vertreter der Patentinhabe-rinnen 2 Blatt Photos, ein Diagramm und einen streitpatentgemäßen Formkörper vorgelegt, die vom Senat in Augenschein genommen worden sind.Der Vertreter der Patentinhaberinnen stellt den Antrag,das Patent vollumfänglich aufrechtzuerhalten,hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Ansprüche 2 bis 25 gemäß erteilter Fassung, der Patentansprüche 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung.Wegen der vollständigen Anspruchssätze gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung und die Streitpatentschrift sowie den Inhalt der Akten verwiesen.II.1. Über den Einspruch war zu entscheiden, weil das Verfahren von Amts we-gen ohne den Einsprechenden fortgesetzt wird, wenn der Einspruch, wie im vor-liegenden Fall, zurückgenommen wurde (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).- 13 -2. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I und BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II sowie BGH GRUR 2009, 184 - Ventilsteuerung).3. Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, weil in dem Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzel-nen so angegeben sind, dass die Merkmale des Patentanspruchs 1 erteilter Fas-sung im konkreten Bezug zum genannten Stand der Technik gebracht wurden. Die Patentinhaberinnen und der Senat haben daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).4. Der Einspruch hat auch Erfolg. Das Patent war zu widerrufen, weil der Ge-genstand der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 und 2 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist und die jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 unzulässig erweitert sind.III.1. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift Absatz [0001] betrifft das Streitpatent gesinterte Formkörper und Verfahren zu deren Herstellung, wobei im Formkörper hohle Zellen ausgebildet sind. Deren Zellwände trennen die Hohl-räume jeweils benachbarter Zellen und stellen gleichzeitig die Verbindung der ent-sprechend benachbarten Zellen her.- 14 -Als Ausgangspunkt für die Erfindung schildert die Streitpatentschrift in den Ab-sätzen [0002] und [0003] zum Stand der Technik, dass an sich bekannte gesin-terte Formkörper, in denen solche hohlen Zellen ausgebildet seien, entweder so hohe Porositäten aufwiesen, dass keine geschlossenen Zellstrukturen erreicht werden könnten, oder die Zellen seien so angeordnet und ausgebildet, dass die mechanischen Eigenschaften über das Formkörpervolumen inhomogen seien, und dadurch insbesondere beim Einsatz im Leichtbau solcher Formkörper nicht alle Vorteile einer Massenreduzierung ausgenutzt werden könnten. So sei die Biege-und Bruchfestigkeit, die elastische und plastische Verformbarkeit in den verschie-denen möglichen Kraftangriffsrichtungen und –punkten auch infolge der unter-schiedlichen Anordnung und Ausbildung solcher Zellen innerhalb der bekannten Formkörper nicht gleich bzw. dadurch nicht gezielt beeinflussbar.Zum druckschriftlichen Stand der Technik verweist die Streitpatentschrift in den Absätzen [0004] bis [0008] auf verschiedene Dokumente. So sei in der DE 39 02 032 C2 ein gesintertes Leichtbaumaterial und Möglichkeiten zur Her-stellung eines solchen Materials beschrieben (vgl. Absatz [0004]). Aus der DE 43 38 457 C2 seien Bauteile mit dichter Außenschale und porösem Kern be-kannt (vgl. Absatz [0005]). Die US 4 925 740 A offenbare Strukturelemente, bei denen metallische Hohlkugeln innerhalb eines Schalenaufbaus in bestimmter Form angeordnet und miteinander verbunden seien (vgl. Absatz [0006]). Möglich-keiten für die Herstellung von Körpern aus Siliciumkarbid mit einer Honigwaben-struktur seien in der US 2002/0011683 A1 beschrieben (vgl. Absatz [0007]). Des Weiteren sei aus der DE 37 24 156 A1 ein Verfahren zur Herstellung von metalli-schen oder keramischen Hohlkugeln bekannt. Dort werde auch beispielhaft auf die Möglichkeit zur Herstellung von Schwammkörpern mit solchen Hohlkugeln hinge-wiesen (vgl. Absatz [0008]).2. Vor diesem technischen Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift in Absatz [0009] als zu lösendes technisches Problem, einen gesinterten Formkörper - 15 -zur Verfügung zu stellen, der bezüglich seiner mechanischen Eigenschaften ein dreidimensionales isotropes Verhalten aufweist.3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, nach Merkmalen gegliedert, einM1 Verfahren zur Herstellung eines gesinterten Formkörpers,M2 mit benachbarte Zellen abschließenden und verbindenden Zellwän-den, die flächige überwiegend in einer Ebene ausgebildete Bereiche und an ihren äußeren Enden benachbarte Zellen miteinander verbin-dende Kanten/Knoten aufweisen,M3 bei dem(i) mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunst-stoffpartikel, die mit einer Hülle umschlossen sind, in der der die Zellwände bildende Werkstoff oder eine chemische Ver-bindung dieses Werkstoffes in Pulverform zumindest enthalten ist,oder(ii) mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunst-stoffpartikel mit einem pulverförmigen die Zellwände bildenden Werkstoff oder eine chemische Verbindung dieses Werkstof-fes und ein Bindemitteloder(iii) sich bei Erwärmung ausdehnende Kernelemente aus Kunst-stoff, die eine den die Zellwände bildenden pulverförmigen Werkstoff oder eine chemische Verbindung dieses Werkstof-fes bildende Hülle auf der äußeren Mantelfläche aufweisen oder von einer den die Zellwand bildenden pulverförmigen Werkstoff oder eine chemische Verbindung dieses Werkstof-fes enthaltende Matrix umgeben sind,M4 in ein abschließbares Formwerkzeug gegeben,- 16 -M5 anschließend eine Erwärmung durchgeführt wird, die zu einer Volu-menvergrößerung der Kunststoffpartikel oder Kernelemente, zum Fließen der Pulverpartikel und zur formgebenden Gestaltung der Zellen führt;M6 der eine ausreichende Grünfestigkeit aufweisende Formkörper nachfolgend durch Pyrolyse von Kohlenwasserstoffen befreitundM7 fertig gesintert wird.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass Merkmal M4 durch die Aufnahme von Merkmal M4a weiter ausgestaltet wurde. Das zusätzliche Merkmal M4a lautet:M4a das nach der Befüllung allseitig abgeschlossen wird.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, dass der Erwärmungsschritt ge-mäß Merkmal M5 durch die Entfernung des Treibmittels gemäß Merkmal M5a nä-her gekennzeichnet wurde. Neben den Merkmalen M1 bis M7 weist der Patent-anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 also noch die Merkmal M4a und M5a auf:M4a das nach der Befüllung allseitig abgeschlossen wird,M5a wobei die Temperatur so lange gehalten wird, bis das Treibmittel weitestgehend entfernt ist.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass der Erwärmungs-schritt gemäß Merkmal M5 durch die maximale Aufheizgeschwindigkeit und den Temperaturbereich gemäß Merkmal M5b näher gekennzeichnet wurde. Insoweit - 17 -umfasst der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 neben den Merkmalen M1 bis M7 noch die folgenden Merkmale M4a und M5b:M4a das nach der Befüllung allseitig abgeschlossen wird,M5b wobei eine maximale Heizrate von 50 K/h bis zu einer minimalen Temperatur von 80 °C und einer maximalen Temperatur von 150 °C eingehalten wird.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 im Wesentlichen dadurch, dass er zu-sätzlich noch das Merkmal M5a und das neue Merkmal M5c enthält. Insofern umfasst der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 neben den Merkmalen M1 bis M7 noch die folgenden Merkmale M4a, M5a, M5c und M5b:M4a das nach der Befüllung allseitig abgeschlossen wird,M5a wobei die Temperatur so lange gehalten wird, bis das Treibmittel weitestgehend entfernt ist,M5c die Erwärmung wird innerhalb eines Ofens, durch chemische Reak-tion und/oder mittels MikrowellenM5b mit einer maximalen Heizrate von 50 K/h bis zu einer minimalen Temperatur von 80 °C und einer maximalen Temperatur von 150 °C durchgeführt.4. Ausgehend von dieser Problemstellung ist als zuständiger Fachmannvorliegend ein in der Entwicklung und Fertigung von Formkörpern im Leichtbau tätiger Diplom-Ingenieur anzusehen, der aufgrund seiner Ausbildung und lang-jährigen Berufserfahrung, etwa in der Entwicklungsabteilung eines einschlägigen Unternehmens, ebenfalls über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Material-wissenschaften verfügt und zugleich mit den Problemen und Anforderungen von Leichtbauformkörpern vertraut ist. Demzufolge besitzt der hier angesprochene Fachmann auch vertiefte Kenntnisse in der Verfahrenstechnik.- 18 -5. Ständiger Rechtsprechung folgend setzt die Prüfung, ob der Gegenstand eines Patentes nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist, grundsätzlich die Ermittlung des Gegenstandes des Patentanspruches voraus. Dazu ist der Patent-anspruch unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns auszulegen und festzustellen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Ge-samtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt. Demnach ist bei der Bestimmung des Gegenstandes nicht allein der Wortlaut der Ansprüche oder des-sen Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde zu legen, sondern vielmehr das, was der fachkundige Leser dem jeweiligen Anspruch, gegebenen-falls eben auch unter Heranziehung der Beschreibung, entnimmt.Diesen Grundsätzen folgend ergibt sich im vorliegenden Fall für den Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung eindeutig, welcher Gegenstand des Patent-anspruches 1 mit der Erteilung unter Schutz gestellt worden ist.Demnach hat das Streitpatent nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ein Ver-fahren zur Herstellung eines gesinterten Formkörpers zum Gegenstand. Im Form-körper sind über das gesamte Volumen verteilt oder auch nur bereichsweise inner-halb des Volumens benachbarte, geschlossene Zellen, die hohl sind, ausgebildet. Die benachbarten, hohlen Zellen sind durch Zellwände getrennt, die eine nahezu konstante Zellwanddicke aufweisen. Die Zellwände weisen überwiegend in einer Ebene ausgebildete, flächige Bereiche auf und sie sind auch in Knoten- oder Zwickelbereichen nicht dicker ausgebildet (vgl. Absätze [0011] und [0012]). Da-durch können homogene mechanische Eigenschaften dreidimensional erreicht werden, wie dies theoretisch bei einer dreidimensionalen Honigwabenstruktur er-zielbar ist (vgl. Absatz [0013]). Die einzelnen Zellen können innerhalb des Form-körpers regelmäßig angeordnet sein (vgl. Absatz [0014]). Es lassen sich Zellan-ordnungen in verschiedenen Formen von dichten Packungen, wie kubisch dicht, kubisch raumzentriert oder hexagonal dicht, realisieren. Mit Packungen von Zellen - 19 -können einlagige oder auch mehrlagige „Bienenwabenstrukturen“ ausgebildet wer-den (vgl. Absatz [0015]).Ein solcher Formkörper lässt sich nach der Lehre des Patentanspruches 1 durch drei alternative Verfahren herstellen.Nach der ersten Alternative werden Kunststoffpartikel als Platzhalter für die auszu-bildenden hohlen Zellen verwendet. Diese Kunststoffpartikel enthalten mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels, wobei mit steigendem Treibmittelgehalt die beson-ders vorteilhafte Konstantheit der Zellwanddicken verbessert wird und durch den jeweiligen Treibmittelgehalt das Zellvolumen, also die Größe der Hohlzelle, beein-flusst werden kann (vgl. Absätze [0024] bis [0026]). Als Kunststoffe für die Platz-halterpartikel können Polystyrol, Polypropylen, Polyethylen eingesetzt werden (vgl. Absatz [0027]). Die das Treibmittel enthaltenden Kunststoffpartikel sind von einer Hülle umschlossen. In der Hülle ist in Pulverform der die Trennwände für die Zel-len bildende Werkstoff oder eine geeignete chemische Verbindung dieses Werk-stoffes enthalten, wobei das Pulver üblicherweise in einem herkömmlichen Bin-demittel aufgenommen ist. Hiermit werden die Kunststoffpartikel beschichtet, bis sich eine Hülle um die Kunststoffpartikel ausgebildet hat. Die Umhüllung kann bei-spielsweise in einer Wirbelbeschichtungsanlage erfolgen (vgl. Absatz [0028] i. V. m. Absätzen [0059] und [0060]). Die umhüllten Kunststoffpartikel gelangen dann in ein abschließbares Formwerkzeug [vgl. Absatz [0029] i. V. m. Ab-satz [0060]), wo sie einer Erwärmung zwischen 80 und 150° C unterzogen wer-den, die zu einem Aufblähen und damit Volumenvergrößerung der Kunststoffparti-kel führt, wobei die in der Hülle enthaltenden Werkstoffpulverpartikel im Bindemit-tel zum „Fließen“ gebracht werden und gleichzeitig eine formgebende Gestaltung der einzelnen Zellen erfolgt. Unter „Fließen“ versteht die Streitpatentschrift, dass unter bestimmten Bedingungen die Werkstoffpulverpartikel in Folge der bei der Volumenvergrößerung wirkenden Kräfte Bewegungen vollziehen können, so dass lokale Anhäufungen von Pulverpartikeln vermieden werden können, d. h. die Pul-verpartikel passen sich aufgrund des „Fließens“ an die sich ändernde äußere Kontur der ihr Volumen verändernden Kunststoffpartikel an, so dass die geometri-sche Form der Zellen und die Ausbildung und Ausrichtung der Zellwände aus den - 20 -Pulverpartikeln erfolgen kann (vgl. Absatz [0031] i. V. m. Absätzen [0060] und [0061]). Als Werkstoffe für die Pulverpartikel eignen sich hierzu Materialien aus reinen Metallen, Metalllegierungen, Intermetallen, wie z. B. Silizide und Aluminide, aber auch verschiedene oxidische und nichtoxidische Keramiken oder Kombinati-onen mit mindestens zwei dieser Werkstoffe (vgl. Absatz [0017]). Durch die Wär-mebehandlung wird ein Formkörper mit ausreichender Grünfestigkeit erhalten, der anschließend einer Pyrolyse unterzogen wird, wobei hierbei die Kohlenwasser-stoffe der Kunststoffpartikel aus den Zellen sowie ggf. Bindemittelreste aus der Hülle ausgetrieben werden. Nach der Pyrolyse wird der Formkörper fertig gesintert (vgl. Absätze [0034] bis [0036] i. V. m. Absatz [0062]).IV.Zum Hauptantrag:Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung des Streitpatents erweist sich als nicht patentfähig. Denn das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht ausgehend von der Lehre der vorveröffentlichten Druckschrift EP 0 300 543 A1 (E1) i. V. m. dem Fachwissen jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.1. Gegen die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung bestehen keine Bedenken, denn er findet seine Offenbarung in den am Anmeldetag einge-reichten Unterlagen, hier in den Ansprüchen 16 bis 18 i. V. m. Seite 2, Zeilen 26 bis 28 sowie Seite 3, Zeilen 1 bis 4.Der abhängige Anspruch 2 lässt sich aus der Anmeldebeschreibung Seite 6, Zeile 35 bis Seite 7, Zeile 5, herleiten. Die erteilten Ansprüche 3 bis 11 entspre-chen den ursprünglichen Ansprüchen 19 bis 21 und 23 bis 28.Der Nebenanspruch 12 ist im ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. der Anmelde-beschreibung Seite 2, Zeilen 26 bis 28 und Seite 3, Zeilen 1 bis 4, offenbart. Die - 21 -erteilten Ansprüche 13 bis 25 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 15 zurück.2. Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon über-zeugt, dass der hier zuständige Fachmann im Anmeldezeitpunkt des Streitpatents in der Lage war, aufgrund seines Fachwissens und in Kenntnis des entgegenge-haltenen Standes der Technik gemäß E1 das nach Hauptantrag verteidigte streit-patentgemäße Verfahren zur Herstellung eines gesinterten Formkörpers (M1) mit den Merkmalen M2, M3(i) und M4 bis M7 in naheliegender Weise aufzufinden.a) Die Entgegenhaltung EP 0 300 543 A1 (E1) offenbart ein Verfahren zur Herstellung eines gesinterten Formkörpers, der aus hohlkugelförmigen Strukturen besteht. Hierzu werden Kunststoffpartikel, die aus expandiertem Polystyrolkugeln bestehen können, in einer Wirbelschichtanlage mit einer Dispersion aus Werkstoff-pulver und Bindemittel beschichtet, die so umhüllten Schaumstoffkugeln zum Nachschäumen in einem abschließbaren Formwerkzeug erwärmt, dann pyrolysiert und schließlich gesintert (vgl. E1, Beispiele 1 bis 3).Damit ist der Lösungsweg für den Erfindungsgedanken des Streitpatents in der E1vorbeschrieben und zwar insofern, als gleiche Ausgangsstoffe und gleiche Verfah-rensmaßnahmen auch zu gleichen Endprodukten führen müssen.Unter Bezugnahme auf die Merkmalsanalyse des verteidigten Patentanspruchs 1 beschreibt die E1 also ein Verfahren zur Herstellung eines gesinterten Formkör-pers (Merkmal M1), der benachbarte, hohlkugelförmige Zellen aufweist. Wie aus Spalte 5, Zeilen 25/26 i. V. m. Figur 3 ersichtlich, handelt es sich um „eine gesin-terte Zellstruktur mit annähernd dodekaedrischen Einzelzellen". In dieser Figur 3 sind benachbarte Zellen mit abschließenden und verbindenden Zellwänden dar-gestellt, die flächige, überwiegend in einer Ebene ausgebildete Bereiche und an ihren äußeren Enden benachbarte Zellen miteinander verbindende Kanten bzw. Knoten aufweisen. Insoweit ist in Figur 3 nichts anderes dargestellt, als auch auf - 22 -den 2 Blatt Photos „Metallographischer Schliff“ und „Influence of the foaming force on cell-strukture“ eines streitpatentgemäßen Formkörpers gezeigt ist, die die Pa-tentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat.Wie in E1 beschrieben, wird diese Struktur dadurch erhalten, dass die mit Werk-stoffpulver beschichteten Schaumstoffkugeln in einem Formwerkzeug erwärmt werden (vgl. E1, Spalte 6, Beispiel 2, Zeilen 21 bis 24 und 29 bis 35), wobei es durch die Nachschäumung zu einer Formfüllung sowie Verdichtung und Verkle-bung der einzelnen umhüllten Kugeln kommt, wie dies in Spalte 4, Zeilen 39 bis 46, offenbart ist. Dabei entsteht eine Zellstruktur mit benachbarten Zellen ab-schließenden und verbindenden Zellwänden, die aufgrund Volumenvergrößerung und Formfüllung sich ergebende flächige, überwiegend in einer Ebene ausgebilde-te Bereiche aufweisen, die durch die aus Figur 3 ersichtlichen Kontaktflächen zwi-schen zwei Zellen gebildet werden. Die Zellwände weisen ferner an ihrem äuße-ren Ende benachbarte Zellen miteinander verbindende Kanten/Knoten auf (vgl. Figur 3). Die Zellwände bestehen aus dem gesinterten Werkstoff der Beschichtung bzw. der Hülle der Schaumstoffkugeln. Sie begrenzen einen durch Pyrolyse er-haltenen Hohlraum (vgl. E1, Spalte 3, Zeilen 34 bis 46).Damit erschließt sich für den Fachmann aus der E1 das Merkmal M2.Das Merkmal M3(i), die erste Alternative des verteidigten Patentanspruchs 1, sieht vor, dass mindestens 1 Masse-% eines Treibmittels enthaltende Kunststoffpartikel, die mit einer Hülle umschlossen sind, in der, der die Zellwände bildende Werkstoff oder eine chemische Verbindung dieses Werkstoffes in Pulverform zumindest ent-halten ist, gemäß Merkmal M4 in ein abschließbares Formwerkzeug gegeben wird.Aus der E1 erfährt der Fachmann, dass vorgeschäumtes Polystyrolgranulat mit einer das Werkstoffpulver enthaltenden Dispersion in einer Wirbelschichtanlage beschichtet und damit umhüllt wird (vgl. E1, Beispiel 1, Spalte 5, Zeilen 37 bis 40 und Zeilen 46 bis 52). In den beschichteten Schaumstoffkugeln bildet das Werk-stoffpulver eine Hülle, woraus sich die späteren Zellwände bilden (vgl. E1, Figu-- 23 -ren 1a bis 1c i. V. m. Spalte 5, Zeilen 10 bis 16). Es wird vorgeschäumtes Poly-styrolgranulat beschichtet, das nach der Beschichtung in eine Form zum Nach-schäumen unter Erwärmung gegeben wird (vgl. E1, Spalte 5, Zeilen 37 bis 40 i. V. m. Spalte 6, Zeilen 29 bis 35 sowie Spalte 4, Zeilen 39 bis 46). Insofern er-schließt sich dem Fachmann aus der E1 die Lehre, dass die beschichteten Schaumstoffpartikel noch einen Treibmittelgehalt aufweisen müssen, und zwar mindestens soviel, dass die Nachschäumung zu einer „stärkeren Formfüllung so-wie Verdichtung und Verkelbung“ führt (vgl. E1, Spalte 4, Zeilen 44 bis 46). Die Nachschäumung wird in einer plattenförmigen Aluminiumform mit Vorder- und Rückseite durchgeführt (vgl. E1, Spalte 6, Zeilen 29 bis 33 i. V. m. Spalte 4, Zei-len 39 bis 42). Das Merkmal „abschließbar“ ergibt sich daraus, dass die Form„eine Vorder- und Rückseite“ hat und dass sie „geöffnet“ werden kann (vgl. E1, Spalte 6, Zeile 32 und Zeile 36).Wenngleich in E1 expressis verbis kein Mindesttreibmittelgehalt in den vorge-schäumten Schaumstoffkugeln angegeben ist, so erschließen sich dem Fachmann aus der E1 doch die Verfahrensmaßnahmen M3(i) und M4.Gemäß Merkmal M5 ist vorgesehen, dass eine Erwärmung durchgeführt wird, die zu einer Volumenvergrößerung der Kunststoffpartikel, zum Fließen der Pulverpar-tikel und zur formgebenden Gestaltung der Zellen führt.Diese Verfahrensmaßnahme mit den entsprechenden Wirkungen ist in E1, Spalte 4, Zeilen 39 bis 46, vorbeschrieben, denn unter Einwirkung von Wärme-energie werden die Schaumstoffteilchen nachgeschäumt, wobei sich eine stärkere Formfüllung durch Volumenvergrößerung der Schaumstoffteilchen und Verklebung durch – im Wortlaut des Streitpatents – Fließen der Pulverteilchen erfolgt. Insofern führt das Nachschäumen auch zu einer formgebenden Gestaltung der Zellen.Damit offenbart die E1 auch das Merkmal M5.Merkmal M6, wonach der eine ausreichende Grünfestigkeit aufweisende Formkör-per nachfolgend durch Pyrolyse von Kohlenwasserstoffen befreit wird, sowie - 24 -Merkmal M7, wonach der Formkörper fertig gesintert wird, sind ebenfalls aus der Druckschrift E1 bekannt.So heißt es in Spalte 4, Zeilen 46 bis 51, dass (nach der Nachschäumung) ein formstabiler Formkörper mit guter Grünfestigkeit ohne Verlust seiner Form pyroly-siert und anschließend gesintert werden kann. Während der Pyrolyse werden die Styroporkerne sowie das Bindemittel, also die Kohlenwasserstoffe, entfernt (vgl. E1, Spalte 6, Zeilen 39 bis 44).Nachdem der verteidigte Patentanspruch 1 aufgrund der „oder“-Verknüpfung in Merkmal M3 ersichtlich mehrere alternative Ausführungsformen umfasst, kommt es auf die Merkmale M3(ii) und M3(iii) bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Patentanspruchs nicht an.Demzufolge sind aus der E1 die Merkmale M1 bis M7 im Wesentlichen bekannt.Von der E1 unterscheidet sich das beanspruchte Verfahren einzig dadurch, dass in der Entgegenhaltung das Teilmerkmal „mindestens 1 Masse-% eines Treibmit-tels enthaltende Kunststoffpartikel" expressis verbis nicht vorbeschrieben ist.b) Darin besteht jedoch keine Grundlage für die Patentfähigkeit des bean-spruchten Verfahrens. Die Untergrenze des Treibmittelgehalts ist mit „mindestens 1 Masse-%“ relativ gering bemessen. Ein Fachmann wird aber bei Kenntnis der E1 den Treibmittelgehalt der Polystyrolpartikeln zumindest immer so hoch ein-stellen, dass ein „Nachschäumen“ überhaupt erfolgen und die in E1 beschriebene, angestrebte Volumenvergrößerung der Kunststoffpartikel eintreten kann. Es liegt für den Fachmann auf der Hand, den für die gewünschte Volumenvergrößerung notwendigen Treibmittelgehalt anhand von Routineversuchen zu ermitteln. Die Durchführung solcher Versuche zur Ermittlung des Treibmittelgehaltes ist eine handwerkliche Maßnahme, die aber im Wissen und Können des Fachmannes liegt und deshalb eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann.Insofern ist ein erfinderisches Zutun nicht erforderlich, um zu den Verfahrensmaß-nahmen des Patentanspruchs 1 zu gelangen. Vielmehr ergeben sich die Merk-- 25 -male ausgehend von der E1 und aufgrund des allgemeinen Hintergrundwissens des Fachmanns allein durch routinemäßiges Optimieren der aus E1 bekannten Verfahrensmaßnahmen.Der verteidigte Patentanspruch 1 beruht daher zumindest nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit und hat daher keinen Bestand.V.Zu den Hilfsanträgen 1 bis 4:1. Das Streitpatent hat auch keinen Bestand in den gemäß den Hilfsanträ-gen 1 und 2 zulässig geändert verteidigten Fassungen der Patentansprüche, da deren Gegenstand ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag dadurch geändert, dass zu dem Merkmal M4 (ab-schließbares Formwerkzeug) noch das Merkmal M4a (das Formwerkzeug wird nach der Befüllung allseitig abgeschlossen) hinzugefügt wurde.Allerdings ist auch diese Ausgestaltung des Formwerkzeuges aus E1 herleitbar, denn in Spalte 6, Zeilen 29 bis 37, ist ausgeführt, dass die beschichteten Schaum-stoffkugeln in eine Aluminiumform mit den Maßen 150 x 150 x 30 mm eingefüllt werden. Weil diese Form eine Vorder- und Rückseite besitzt und die Form nach dem Nachschäumen wieder geöffnet wird, erschließt sich hieraus für den Fach-mann, dass das Formwerkzeug nach der Befüllung allseitig geschlossen ist.Der Vertreter der Anmelderin hat nun geltend gemacht, dass in der E1 das Form-werkzeug aufgrund gleichmäßig verteilter Bohrungen in Vorder- und Rückseite nicht vollständig abgeschlossen sei.- 26 -Dieser Auslegung der Textstelle in der E1 kann sich der Senat nicht anschließen, denn zweifelsfrei handelt es sich bei der Aluminiumform mit den Maßen 150 x 150 x 30 mm sowie mit Ober- und Unterseite um ein Formwerkzeug, das mit seinen sechs Seiten die eingefüllten Schaumstoffkugeln allseitig umschließt, d. h. es ist nach der Befüllung allseitig abgeschlossen. Zudem führt die Nachschäu-mung auch zur Formgebung des Grünkörpers. Auf die Perforation der Ober- und Unterseite kommt es dabei nicht an, denn die Wände und Seiten des Formwerk-zeuges der E1 erlauben auf jeden Fall eine „stärkere Formfüllung sowie Verdich-tung und Verklebung“, so dass in der E1 offensichtlich während des Nachschäu-mens trotz der Perforation von Ober- und Unterseite des Formwerkzeuges die gleichen Vorgänge stattfinden können wie beim streitpatentgemäßen Nachschäu-men gemäß Merkmal M5. Insoweit bedeutet „allseitig abgeschlossen“ nicht, dass das Formwerkzeug gas- oder flüssigkeitsdicht sein muss und deshalb keine Perfo-rationen aufweisen darf.b) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch geändert, dass zu dem Merkmal M4a (Form-werkzeug nach der Befüllung allseitig abgeschlossen) noch das Merkmal M5a (die Temperatur der Wärmebehandlung wird so lange gehalten, bis das Treibmittel weitestgehend entfernt ist) hinzugefügt wurde.Was nun dieses zusätzliche Merkmal betrifft, so ist dieses Merkmal für den Fach-mann eine selbstverständliche Verfahrensmaßnahme, die keiner Erwähnung be-darf. Als Maßnahme, die ausschließlich in der handwerklichen Routine des Fach-manns liegt, kann sie eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Im Übrigen verdeutlicht dieses Merkmal aber auch, dass im Streitpatent unter „allseitig abge-schlossen“ ebenfalls kein gasdichtes, hermetisch gegen die Außenumgebung ab-geschlossenes Formwerkzeug zu verstehen ist, da ansonsten keine Entfernung des Treibmittels aus dem Formwerkzeug möglich ist.- 27 -Der Gegenstand des Streitpatents ist deshalb nicht patentfähig in den Ausgestal-tungen gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 oder Hilfsantrag 2.2. Der Gegenstand des Streitpatents in den gemäß Hilfsanträgen 3 und 4verteidigten Fassungen beruht nicht auf zulässigen Änderungen des jeweiligen Patentanspruchs 1. Denn die vorgenommenen Änderungen gehen sowohl über die ursprüngliche Offenbarung, als auch über den Schutzbereich des Streitpatents in der erteilten Fassung hinaus.Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 3 und 4 enthalten jeweils das Merkmal M5b, wonach während der Erwärmung „eine maximale Heizrate von 50 K/h bis zu einer minimalen Temperatur von 80 °C und einer maximalen Tempe-ratur von 150 °C eingehalten“ werden soll.a) Das Teilmerkmal der „maximalen Heizrate“ wird in Merkmal M5b nur durch die Obergrenze mit 50 K/h bestimmt, dagegen fehlt die Angabe einer Untergrenze, so dass der Bereich nach unten hin offen bleibt. Es finden sich aber weder in der Streitpatentschrift, noch in den Ursprungsunterlagen Hinweise auf eine nur ein-seitig begrenzte, maximale Bemessung der Heizrate, vielmehr ist im Absatz [0060] der Streitpatentschrift bzw. in der Anmeldebeschreibung auf Seite 12, Zeilen 29 bis 33, eine Aufheizgeschwindigkeit mit Unter- und Obergrenze abgegeben, näm-lich „im Bereich von 20 K/h bis 50 K/h“. Zwar heißt es in diesen Textstellen weiter: „wobei kleinere Heizraten zu bevorzugen sind“; dies versteht der Fachmann aber dahingehend, dass innerhalb des Bereiches von 20 bis 50 K/h kleinere Heizraten bevorzugt sind. Eine offene Untergrenze entsprechend einer Heizrate von kleiner 20 K/h erschließt sich dem Fachmann hieraus jedenfalls nicht. Demzufolge ist die Bemessungsregel der Heizrate in Merkmal M5b aufgrund der fehlenden Unter-grenze über die gesamte Breite nicht ursprünglich offenbart.Obgleich die weiteren Teilmerkmale des Merkmals M5b sich sowohl aus der Streitpatentschrift, Absätze [0030] und [0060], als auch aus den Ursprungsunter-- 28 -lagen, Seite 6, Zeilen 13 bis 15 und Seite 12, Zeilen 29 bis 33, herleiten lassen, stellt die Aufnahme des Teilmerkmals „eine maximale Heizrate von 50 K/h“ in das Merkmals M5b jedoch eine unzulässige Änderung des Gegenstandes des erteilten Patentes dar.b) Des Weiteren geht das Teilmerkmal der maximalen Heizrate von 50 K/h auch über den Schutzbereich des Streitpatents in der erteilten Fassung hinaus. Gegenstand des Patentes im Sinne des § 21 (1) Nr. 4 PatG ist nämlich nicht der Gesamtinhalt der Offenbarung aus der Patentschrift, sondern der Gegenstand, der durch die erteilten Patentansprüche definiert wird, zu deren Auslegung Beschrei-bung und Zeichnungen herangezogen werden können. Das folgt aus § 14 PatG. Danach wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt der Ansprüche bestimmt, während Beschreibung und Zeichnungen nur der Auslegung dienen. Eine beschränkte Verteidigung darf aber den Schutzbereich eines Patentes nicht erweitern, weil dadurch der Nichtigkeitsgrund des § 22 (1) letzte Alternative ge-schaffen werden würde (Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 180). Deshalb ist eine Erweiterung des Schutzbereiches eines Patentes auch schon im Einspruchs-verfahren unzulässig (BGH GRUR 1990, 432 - Spleißkammer).Im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren steht es dem Patentin-haber zwar grundsätzlich frei, ob er auf vollständige Aufrechterhaltung des erteil-ten Streitpatents anträgt oder sein Patent mit eingeschränkten Patentansprüchen verteidigt. Sollen aber anstelle von Merkmalen, die nach einem erteilten Patent-anspruch seinen Gegenstand bestimmen, nun andere oder zusätzliche Merkmale aufgenommen werden, darf die Einfügung gemäß § 21 (1) Nr. 4 PatG und § 38 PatG jedoch nicht dazu führen, dass mit dem nunmehrigen Patentanspruch ein Gegenstand beansprucht wird, von dem der Durchschnittsfachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll (BGH GRUR 2000, 1015 – Verglasungsverdich-tung).- 29 -Insofern muss ein später als erfindungswesentlich beanspruchtes Merkmal, das beispielsweise allein aus einem Beispiel hervorgehen soll, als in das Schutzbe-gehren einbezogen erkennbar sein.c) Das ist vorliegend nicht der Fall.In dem Ausführungsbeispiel, woraus sich als einzige Stelle in der Streitpatent-schrift das Teilmerkmal der Heizrate herleiten lässt, werden Kunststoffpartikel aus vorexpandiertem Polystyrol mit einem Anteil von 2,7 Masse-% eines Treibmittels beschrieben, die in einer Wirbelbeschichtungsanlage mit einer speziellen Suspen-sion aus Edelstahlpulver und 10%-iger wässriger Lösung aus Polyvinylalkohol zur Ausbildung der Hülle um die Polystyrolpartikel behandelt werden (vgl. Ab-satz [0059]). Diese umhüllten Polystyrolpartikel werden anschließend in ein Form-werkzeug aus Aluminium gegeben. Danach wird das Formwerkzeug allseitig ge-schlossen und in einem Muffelofen auf Temperaturen im Bereich von 100 bis 120 °C mit einer Aufheizgeschwindigkeit im Bereich von 20 K/h bis 50 K/h, wobei kleinere Heizraten zu bevorzugen sind, erwärmt (vgl. Absatz [0060]).Insofern ist die in Merkmal M5b angegebene Bemessungsregel der maximalen Heizrate von 50 K/h nur im Zusammenhang mit einer ganz konkreten, stofflichen Zusammensetzung und mit der Erwärmung in einem Muffelofen offenbart.In den erteilten Patentansprüchen ist jedoch die Bemessung der maximalen Heiz-rate nicht enthalten, vielmehr ist in den erteilten Unteransprüchen 6 und 7 lediglich angegeben, dass eine „Erwärmung auf eine Temperatur von mindestens 80 °C“ … „innerhalb eines Ofens, durch chemische Reaktion und/oder mittels Mikrowellen“ durchgeführt wird. Dass bei dieser Erwärmung – insbesondere „durch chemische Reaktion und/oder mittels Mikrowellen“ – zwingend eine Heizrate von maximal50 K/h einzuhalten ist, geht aus den erteilten Patentansprüchen nicht hervor und ist auch aus dem allgemeinen Beschreibungsteil der Streitpatentschrift nicht her-leitbar.- 30 -Insofern hat der Fachmann die Bedeutung der speziellen Bemessung der Heizrate in Merkmal M5b für die im Patentanspruch 1 umschriebene Erfindung nicht erken-nen können. Damit umfasst der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträ-gen 3 und 4 eine neue Kombination von Merkmalen, die zu einem Gegenstand führt, der in dieser Merkmalskombination nicht offenbart ist. Der Gegenstand des Patentsanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 3 und 4 ist daher unzulässig erwei-tert.VI.Der Vertreter der Patentinhaberinnen hat in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung der Sachlage abschließend vier Hilfsanträge vorgelegt. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter beschränk-ten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen haben die Patentinhaberin-nen die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im Umfang eines An-spruchssatzes beantragt, der sowohl nach Hauptantrag als auch nach sämtlichen Hilfsanträgen zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf die übrigen Patentansprüche brauch-te bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).Feuerlein Schwarz-Angele Zettler LangeBb
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