BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 46/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 15 586 … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie der Richter Dr. Niklas, Harrer und Dr. Egerer beschlossen: Die Beschwerden der Einsprechenden I und II gegen den Be-schluß der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 23. August 2000 werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 3. Mai 1994 eingereichte Patentanmeldung P 44 15 586.7-43 hat das Deutsche Patentamt ein Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung eines Verbundschaums aus Schaum-flocken, Verbundschaum sowie Verwendungen dieses Verbund-schaumes" - 3 - erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 8. Februar 1996. Nach Prüfung zweier Einsprüche wurde das Patent durch Beschluß der Patentab-teilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten. Dem Beschluß lagen die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Streitpatent zu-grunde. Sie haben folgenden Wortlaut: "1. Verfahren zur Herstellung eines Verbundschaums mit akusti-schen Eigenschaften aus Schaumflocken, wobei die Schaumflok-ken mit einem wässrigen Polyurethan-Dispersions-Bindemittel be-netzt werden und anschließend ausgehärtet werden, dadurch gekennzeichnet, dass Schaumflocken (8) mit Kantenlängen zwischen 6 und 15 mm, vorzugsweise im Bereich von 8 mm, und unterschiedlicher Größe, unterschiedlicher Herkunft und/oder unterschiedlicher Ma-terialzusammensetzung verwendet werden, dass die Benetzung mit geringen Mengen des Polyurethan-Disper-sions-Bindemittels erfolgt, das als wässriges Bindemittelgemisch aus einem NCO-Prepolymer mit blockierten Isocyanatgruppen be-steht, eine Polyaminkomponente mit primären und/oder sekundä-ren (cyclo)aliphatisch gebundenen Aminogruppen enthält und nach dem Verdünnen mit Wasser im Verhältnis 1:1 in einer Min-destmenge von 5 Gew.-%, jedoch nicht mehr als 20 Gew.-%, je-weils bezogen auf die eingesetzte Menge an Schaumflocken (8) zugesetzt wird, dass das Gemisch anschließend zu einem Formteil (1) oder zu kontinuierlichen Bahnen zusammengefügt und unter Einwirkung - 4 - von heißem Wasserdampf oder von Mikrowellenenergie gehärtet und anschließend unter Verwendung von Heißluft und/oder Unter-druck getrocknet wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zum Härten Wasserdampf mit Temperaturen zwischen 120 und 180oC, vorzugsweise 140 und 160oC, bei einem Druck von ca 4 bar verwendet wird. 3. Verbundschaum mit akustischen Eigenschaften aus Schaum-flocken (8), hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der An-sprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Dichte grö-ßer als 150 kg/m2 ist, der dynamische Elastizitäts-Modul im Be-reich zwischen 50 000 und 140 000 N/m2 liegt und der Verlustfak-tor größer als 0,2 ist. 4. Verwendung des Verbundschaums mit akustischen Eigenschaf-ten aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren ge-mäß einem der Ansprüche 1 bis 2, zur Schallisolation (Formteil 1) in Fahrzeugen und im allgemeinen Maschinenbau. 5. Verwendung des Verbundschaums mit akustischen Eigenschaf-ten aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 2, als trittschalldämmender Bestand-teil (9) in Trockenestrich-Elementen oder zur Auflage auf einen Estrich (10) für den Hochbau. 6. Verwendung des Verbundschaums mit akustischen Eigenschaf-ten aus Schaumflocken (8), hergestellt nach dem Verfahren ge-mäß einem der Ansprüche 1 bis 2, als akustisch wirksame Zwi-- 5 - schenlage (Schicht 17) in dreischichtigen Verbundsystemen als Leichtbauwände, Trennwandelemente (14) oder dgl." Die Aufrechterhaltung des Patents wurde im wesentlichen damit begründet, dass der Streitpatentgegenstand schon durch den Einsatz eines Polyurethan-Disper-sions-Bindemittels mit einer Polyaminkomponente im Präpolymeren neu sei und sich auch nicht aus einer Zusammenschau der vorgebrachten Druckschriften er-gebe. Zum Einwand der Einsprechenden II betreffend eine mangelnde Präzisierung des Verdünnungsverhältnis von Wasser zu Polyurethan-Bindemittel führte die Patent-abteilung aus, dieses Verhältnis erschließe sich als ein Gewichtsverhältnis unmit-telbar und ohne weiteres aus der Beschreibung. Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung 43 richten sich die Beschwerden der Einsprechenden I und II. Die Beschwerdeführerin I (Einsprechende I) führt in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 2. Oktober 2000 aus, dass Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Auf die Erinnerung des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 2001 zur Einrei-chung der angekündigten Beschwerdebegründung teilte sie mit Schriftsatz vom 11. Januar 2002 mit, dass keine Beschwerdebegründung eingereicht werden soll, und beantragt dementsprechend, nach Lage der Akten zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin II (Einsprechende II), die mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 2. Oktober 2000 beantragt hatte, den Beschluß der Patentabteilung aufzuhe-ben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise mündliche Ver-handlung anzuberaumen, teilte bereits mit Schriftsatz vom 9. April 2001 die Rück-nahme ihres Hilfsantrags auf mündliche Verhandlung mit und beantragte Entschei-dung nach Aktenlage. - 6 - Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 beantragt, die Be-schwerden zurückzuweisen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberau-men. Weitere Stellungnahmen zur Sache wurden von den Verfahrensbeteiligten im Be-schwerdeverfahren nicht abgegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerden der Einsprechenden I und II sind zulässig (PatG § 73); sie sind aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der - mangels gesondertem Vorbringen im Beschwerde-verfahren - allein zu berücksichtigenden Ausführungen der Einsprechenden im Verlauf des Einspruchsverfahrens ließ die Überprüfung des angefochtenen Be-schlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte erkennen, die ein Abgehen von der ausführlich begründeten Entscheidung der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent und Markenamts rechtfertigen könnten. Insbesondere beruht der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem vorge-brachten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit. Von den zutreffenderweise als nächstkommender Stand der Technik erachteten Druckschriften DE 40 25 102 C2 (1) und EP 31 425 A2 (2) ging keine Anregung aus, Polyurethan-Präpolymere mit blockierten Isocyanatgruppen zusammen mit Polyaminen als wässriges Dispersionsbindemittel zur stabilen Vernetzung von Schaumstoffflocken heranzuziehen. - 7 - Während in (1) lediglich Einkomponenten-Präpolymere zur Vernetzung der Schaumstoffteilchen eingesetzt werden (vgl aaO Anspr 1), werden den Schaum-stoffteilchen gemäß (2) keine Bindemittel zugesetzt, die Polyurethan-Präpolymere zusammen mit Polyaminen enthalten, und daneben werden weitere Feststoffe in erheblichem Anteil zugesetzt (vgl aaO Anspr 1 und 2 iVm den Beispielen und S 6 Abs 3 ff). Zwar sind dem Fachmann auch solche Polyurethan-Dispersions-Bindemittel be-kannt, die sich aus Präpolymeren mit blockierten Isocyanatgruppen und Polyamin zusammensetzen, was die Einsprechenden auch druckschriftlich belegt haben (vgl EP 65 688 B1 (4) oder US 4 742 095 (5)). Hieraus jedoch die besondere Eignung solcher Präpolymeren zur Vernetzung von Schaumstoffflocken bei gleichzeitiger Anwendung der übrigen speziellen Verfahrensbedingungen des strittigen Verfah-rens zu lesen, käme einer unzulässigen ex-post Betrachtung gleich. Der Senat macht sich darüber hinaus die weitergehende Begründung des Be-schlusses der Patentabteilung 43 über die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang zu eigen (vgl BGH GRUR 1993, 896 -Leistungshalbleiter-). Die Beschwerdeführer haben unter Aufrechterhaltung ihrer Beschwerde bzw ihres Antrags auf Widerruf des Patents gebeten, nach Lage der Akten zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Willenserklärung, mit der sie in der Beschwerdeinstanz zum Ausdruck bringen, dass sie an dem weiteren Verfahren nicht mehr - wie an sich erforderlich - mitwirken wollen, sondern dass dieses um-gehend zum Abschluß gebracht werden soll. Es war daher - wie geschehen - zu beschließen. Kahr Niklas Harrer Egerer Pü
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