BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 51/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. März 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 55 414.5-25 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 unter Mitwirkung … BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent er-teilt. Bezeichnung: Hilfsmittel und Verfahren zum Festlegen und Anzeigen einer Mess-Stelle für die Feuchte-messung des Estrichs einer Fußbodenkon-struktion Anmeldetag: 18. November 1999 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Beschreibung Spalten 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, 1 Seite Zeichnungen mit Figur 1 und 2 aus der DE 199 55 414 A1. G r ü n d e I Die Patentanmeldung wurde am 18. November 1999 mit der Bezeichnung „Hilfsmittel und Verfahren zum Herstellen einer beheizten Fußbo-denkonstruktion“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung ist am 13. Juni 2001 erfolgt. - 3 - Die Prüfungsstelle für Klasse E04F hat mit Beschluss vom 20. April 2004 die An-meldung zurückgewiesen. Dem Beschluss lagen der mit Schriftsatz vom 10. September 2003 eingereichte Patentanspruch 1 und die mit Schriftsatz vom 4. Januar 2001 vorgelegten Patentansprüche 2 bis 6 zugrunde. Die Ansprüche 1 und 6 hatten folgenden Wortlaut: „1. Hilfsmittel zum Festlegen und Anzeigen einer Mess-Stelle für die Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbodenheizung, mit einem flachen Meßpunkt-Halteteil (1) mit einem langge-streckten Element (2), welches sich im wesentlichen senk-recht von der Hauptfläche des Messpunkt-Halteteils (1) er-streckt und dessen Länge größer als die Dicke des vorgese-henen Estrichs ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Meßpunkt-Halteteil (1) als Halteschiene ausgebil-det ist und dass das langgestreckte Element (2) flexibel ist. 6. Verfahren zum Herstellen einer beheizten Fußbodenkon-struktion, wobei man nach dem Verlegen der Heizleitungen (6) einen Estrich (4) aufbringt und eine Mess-Stelle zum Be-stimmen der Feuchte des Estrichs (4) markiert, dadurch gekennzeichnet, dass man zum Markieren der Mess-Stelle noch vor dem Auf-bringen des Estrichs (4) ein Hilfsmittel (1, 2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche zwischen die Heizleitungen (6) anordnet.“ Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde damit begründet, dass der Ge-genstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf (E1) DE 296 02 909 U1 - 4 - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder verfolgt seine Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 eingereichten neuen Unterlagen mit 7 Patentansprüchen weiter. Die somit geltenden Patentansprüche 1 bis 7 lauten: „1. Hilfsmittel zum Festlegen und Anzeigen einer Mess-Stelle für die Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbodenheizung, mit einem flachen Messpunkt-Halteteil (1) mit einem langge-streckten Element (2), welches sich im wesentlichen senk-recht von der Hauptfläche des Messpunkt-Halteteils (1) er-streckt und dessen Länge größer als die Dicke des vorgese-henen Estrichs ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Messpunkt-Halteteil (1) eine flache Halteschiene ist, die flache Halteschiene ein Klebeband aufweist, das langgestreckte Element (2) eine flexible Rundschnur aus Polyurethan oder aus Gummi ist. 2. Hilfsmittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Messpunkt-Halteschiene (1) 5 bis 25 cm, insbeson-dere bis 23 cm, lang ist. 3. Hilfsmittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, - 5 - dass die Breite der Messpunkt-Halteschiene (1) 1,0 bis 2,5 cm und insbesondere 1,0 bis 1,5 cm beträgt. 4. Hilfsmittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das langgestreckte flexible Element (2) eine Länge von 5 bis 15 cm und insbesondere von 8 bis 13 cm hat. 5. Hilfsmittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Messpunkt-Halteschiene (1) aus Kunststoff wie Hart-PVC, Acrylglas oder aus Metall wie Eisen- oder Aluminiumblech besteht. 6. Hilfsmittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an dem der Messpunkt-Halteschiene (1) entgegenge-setzten Ende des langgestreckten flexiblen Elements (2) ein Messpunkt-Reiter (7) für ein Karton- oder Schriftstück, insbe-sondere für eine Geschäftskarte, die Aufheizvorschrift oder den Tag der Estricheinbringung, angebracht ist. 7. Verfahren zum Festlegen und Anzeigen einer Mess-Stelle für die Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbodenheizung, wobei man nach dem Verlegen der Heizleitungen (6) einen Estrich (4) aufbringt und eine Mess-Stelle zum Bestimmen der Feuchte des Estrichs (4) markiert, dadurch gekennzeichnet, dass man zum Markieren der Mess-Stelle noch vor dem Auf-bringen des Estrichs (4) ein Hilfsmittel nach einem der vor-- 6 - hergehenden Ansprüche zwischen die Heizleitungen (6) an-ordnet.“ Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder in der mündlichen Ver-handlung im Wesentlichen geltend gemacht, dass das beanspruchte Hilfsmittel durch die entgegengehaltene Druckschrift DE 296 02 909 U1 (E1) nicht nahege-legt werde. Auf Befragen durch den Senat erläuterte der Anmelder anhand vorge-legter Muster die Unterschiede zwischen dem erfindungsgemäßen Hilfsmittel und anderen, von ihm mitgebrachten Hilfsmitteln. Danach zeichne sich das bean-spruchte Hilfsmittel vor allem dadurch aus, dass die als flexibles langgestrecktes Element verwendete Rundschnur aus Polyurethan oder aus Gummi eine solche Steifigkeit aufweise, um beim Aufbringen des Estrichs die Richtung nach oben beizubehalten, aber beim Abziehen oder Anschleifen des Estrichs auszuweichen. Im Gegensatz zum Stand der Technik werde die flache Halteschiene mit einem (doppelseitigen) Klebeband auf dem Untergrund fixiert. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Beschreibung Spalten 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, 1 Seite Zeichnungen mit Figur 1 und 2 gemäß DE 199 55 414 A1. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 7 - II 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Anmeldung erfüllt mit den nunmehr vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents. 2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patent-ansprüche 1 bis 7 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind (vgl. zu Anspruch 1 die Ansprüche 1 und 6 i. V. m. Seite 7, Zeile 21; zu den Ansprüchen 2 bis 6 die ur-sprünglichen Ansprüche 2 bis 5 und 7; zu Anspruch 7 den ursprünglichen An-spruch 8 i. V. m. Oberbegriff des Anspruchs 1). 3. Die Neuheit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 ist anzuerkennen, denn die bekannten Hilfsmitteln zum Festlegen und Anzeigen einer Mess-Stelle für die Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbodenheizung gemäß DE 296 02 909 U1 (E1) sowie die vorgelegten, bekannten Modellen sind weder mit einer flexiblen Rundschnur als langgestrecktes Element ausgebildet, noch werden sie mit einem Klebeband auf dem Untergrund fixiert, wie sich im Einzelnen auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt. 4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht gegenüber dem in Betracht gezoge-nen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszuge-hen, ein Hilfsmittel zum Festlegen und Anzeigen einer Mess-Stelle für die Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbodenheizung bereitzustellen, das die Möglichkeit schafft, dass der Prüfer die vorgeschriebene Mess-Stelle für die Rest-feuchtemessung des Estrichs ohne größeren Aufwand und mit hoher Sicherheit beim fertig aufgebrachten Estrich wiederfindet. Dabei sollen die bekannten Nach-- 8 - teile vermieden werden, beispielsweise dass die bekannten Hilfsmittel, z. B. ein Kunststoffstäbchen oder ein Draht, leicht unabsichtlich aus der Wärmedämmung herausgezogen werden können (vgl. Spalte 1, Zeilen 55 bis 62), oder dass der aus dem Estrich herausragende starre Teil des Drahtes bzw. Stäbchens abge-schliffen wird, so dass die Mess-Stelle nur unter Schwierigkeiten oder überhaupt nicht mehr zu finden ist. Beim Abziehen eines konventionellen Estrichs stören außerdem die starren, aus dem Estrich hervorragenden Teile des Drahtes bzw. Stäbchens (vgl. Spalte 2, Zeilen 4 bis 11). Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch ein Hilfsmittel mit fol-genden Merkmalen: a) auf einer flachen Halteschiene b) ist ein langgestrecktes Element angeordnet, c) wobei das langgestreckte Element sich im wesentlichen senkrecht von der Hauptfläche der Halteschiene erstreckt d) und dessen Länge größer als die Dicke des vorgesehenen Estrichs ist, e) das langgestreckte Element eine flexible Rundschnur aus Polyurethan oder aus Gummi ist, f) und die flache Halteschiene ein Klebeband aufweist. Wie der Anmelder überzeugend dargelegt hat, ermöglicht ein solches Hilfsmittel eine einfache und sichere Festlegung der Mess-Stelle für die Feuchtemessung ei-nes Estrichs. Dieses Hilfsmittel könne nach der Estrichverlegung nicht aus dem Estrich gezogen werden und werde beim Abziehen des Estrichs und/oder An-schleifen des Fließestrichs nicht abgeschliffen, sondern weiche aus, so dass die Lage der Mess-Stelle weiterhin deutlich erkennbar sei (vgl. geltende Beschreibung Spalte 2, Zeilen 31 bis 44 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 45 bis 48). - 9 - Eine derartige Lösung wird durch den erörterten Stand der Technik nicht nahege-legt. Die DE 296 02 909 U1 (E1) beschreibt nämlich einen Markierungsstift für Heizest-riche, mit dem Entnahmestellen festlegbar sind, um Bohrungen gefahrlos für Heiz-rohre oder andere Arbeiten nach der Aushärtung am Estrich durchführen zu kön-nen (vgl. E1, Beschreibung Seite 1, Absatz 1), d. h. die E1 befasst sich im Sinne der vorliegenden Patentanmeldung mit einem Hilfsmittel zum Festlegen und An-zeigen einer Mess-Stelle für die Feuchtemessung des Estrichs einer Fußbo-denheizung. Dieser Markierungsstift besteht aus einem flachen Halteteil (Merkmal a) - in Figur 2 als Ring (II) ausgebildet - und einem langgestreckten Element (I) (Merkmal b), welches sich im wesentlichen senkrecht von der Hauptfläche des Halteteils erstreckt (Merkmal c) und dessen Länge mindestens so groß wie die Di-cke des vorgesehenen Estrichs ist (Merkmal d) (vgl. E1, Beschreibung Seite 2, Zeilen 4 bis 5 i. V. m. Figur 1, I). Der Haltering dient dazu, dass der Markierungs-stift nicht in die Dämmung eingedrückt wird (vgl. E1, Anspruch 3), d. h. eine Funktion, die auch die Halteschiene des Anmeldungsgegenstandes erfüllt. Der Grundriss des Halteteils kann gemäß Anspruch 6 der E1 nicht nur ein Kreis, sondern auch ein Rechteck - und damit wie bei der Erfindung eine Scheine - sein. Damit ist aus der E1 ein gattungsgemäßes Hilfsmittel mit den Merkmalen a) bis d) bekannt. Im Hinblick auf Merkmal e) wird zur Auswahl des Materials und der Aus-gestaltung des langgestreckten Elements in den Ansprüchen 1 und 2 der E1 empfohlen, gegossenen Kunststoff oder ein feuchtigkeitsbeständiges Gewebe aus Natur- oder synthetischen Fasern, z. B. in Form eines gerüstartigen Gebildes, wie einen Dübel, zu verwenden. Durch die Angabe „gegossener Kunststoff“ ist jedoch ein umfangreicher Bereich von Kunststoffen so undifferenziert beschrieben, dass ein Fachmann einen bestimmten Kunststoff, wie Polyurethan, der zwar denkge-setzlich unter diesen Begriff fallen kann, nicht in Betracht ziehen würde. Die wei-tere erfindungsgemäße Auswahl von Gummi ist als Elastomer keinesfalls unter die Angabe „gegossener Kunststoff“ subsumierbar. Insofern ist das beanspruchte - 10 - Material, nämlich Polyurethan oder Gummi, für das langgestreckte Element durch E1 nicht nahegelegt. Ebenso ergibt sich aus E1 für den Fachmann nicht, dass, um die Aufgabe zu lösen, darüber hinaus das langgestreckte Element als flexible Rundschnur ausgebildet werden muss. Im Hinblick auf Merkmal f) wird zur Fixierung des Hilfsmittels am Untergrund in E1 als Lösung vorgeschlagen, den Markierungsstift mindestens so lang zu wählen, wie die Dicke des Estrichs ist, zuzüglich 2 cm, mit denen er in der Dämmung ver-ankert wird, wobei der Ring das Eindrücken in die Dämmung verhindert (vgl. E1, Anspruch 4 i. V. m. Beschreibung, Seite 2, Absatz 2). Eine mögliche Ausführungs-form des Markierungsstiftes ist in Figur 1 gezeigt, wonach der untere Teil des Markierungsstiftes - mit (II) bezeichnet - als Spitze ausgebildet ist, die gemäß dem vorhergenannten Beschreibungsteil zur Fixierung des Markierungsstiftes bis zu 2 cm in die Dämmung eindringen kann. Eine Fixierung, die bis in die Dämmung oder in den Rohboden reicht, soll aber ge-rade erfindungsgemäß vermieden werden (vgl. geltende Beschreibung Spalte 1, Zeilen 55 bis 65). Somit konnte die E1 den Fachmann nicht dazu anhalten, die Fixierung des beanspruchten Hilfsmittels mit einem Klebeband zu bewerkstelligen, um ein Eindringen in die Dämmung oder in den Rohboden zu vermeiden. Die erfindungsgemäße Lösung, das langgestreckte Element entsprechend den Merkmalen e) und f) als flexible Rundschnur aus Polyurethan oder aus Gummi auszubilden und die Halteschiene mit einem Klebeband zu versehen, ist daher aus E1 nicht nahegelegt. Vielmehr begründet diese spezielle Kombination der Merkmale e) und f) die erfinderische Tätigkeit. In Verbindung mit dem Anspruch 1 sind auch die darauf rückbezogenen Ansprü-che 2 bis 6 gewährbar, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestal-tungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 betreffen. - 11 - Das Gleiche gilt auch für den auf die Patentansprüche 1 bis 6 rückbezogenen Verfahrensanspruch 7. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen. gez. Unterschriften
Full & Egal Universal Law Academy