BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 54/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. März 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 09 991 … - 2 - … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Niklas, der Richterin Klante und des Richters Dr. Egerer beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Pa-tent widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 11. März 1997 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Pa-tent- und Markenamt das Patent 197 09 991 mit der Bezeichnung „Waschmittelpressling und Verfahren zu seiner Herstellung“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 23. Dezember 1999. - 3 - Nach Prüfung der erhobenen Einsprüche wurde das Patent durch Beschluss der Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2003 in vollem Umfang aufrechterhalten. Dem Beschluss lagen die Patentansprüche 1 bis 16 gemäß DE 197 09 991 C2 zugrunde. Sie haben folgenden Wortlaut: „1. Waschmittelpreßling, der eine pulver- und/oder granulat-förmigen Waschmittelzusammensetzung und ein einge-mischtes Sprengmittel aus kleinteiligem cellulosehaltigen Material umfasst und nach dem Einbringen in Flüssigkeit zur alsbaldigen Auflösung/Dispergierung unter Freigabe seiner Inhaltsstoffe bestimmt ist, dadurch gekennzeichnet, dass er aus einer Mischung der Waschmittelzusammensetzung mit einem Sprengmittel gepresst ist, welches feinstteiliges cellu-losehaltiges Material in unter mechanischem Druck kompak-tierter und dann granulierter Form umfasst. 2. Waschmittelpreßling nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass bei einer Waschmittelzusammensetzung die Teilchengröße des Ausgangsmaterials 20 bis 200 µm, vor-zugsweise 40 µm bis 60 um beträgt. 3. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das kompaktierte Granulat eine Dichte von 0,5 bis 1,5 g/cm3 aufweist. 4. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das kompaktierte Granulat des cellulosehaltigen Materials eine Partikelgröße von 0,2 bis 6,0 mm aufweist. - 4 - 5. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Gewichtsanteil des kom-paktierten cellulosehaltigen Materials an dem fertigen Waschmittelpreßling 3 bis 6 Prozent beträgt. 6. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass er zusätzlich einen Anteil an kleinteiligem nicht-kompaktierten cellulosehaltigen Material umfasst. 7. Waschmittelpreßling nach Anspruch 6, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Gewichtsanteil des nicht-kompaktierten cellulosehaltigen Materials an dem fertigen Waschmittel-preßling 1 bis 3 Prozent beträgt. 8. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass das in dem Waschmittelpreß-ling enthaltene cellulosehaltige Material eine Beschichtung mit einem Quell- bzw. Verdickungsmittel aufweist. 9. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das in dem Waschmittelpreß-ling enthaltene cellulosehaltige Material eine Beschichtung mit einem Tensid aufweist. 10. Waschmittelpreßling nach Anspruch 9, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Waschmittelpreßling das Tensid in einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 2,0 Prozent des fertigen Waschmittelpreßlings enthält. - 5 - 11. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Waschmittelpreßling fibrilliertes cellulosehaltiges Material enthält. 12. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Waschmittelpreßling aus einer Mischung der pulverförmigen oder granulatartigen In-haltsstoffe mit dem kleinteiligen, cellulosehaltigen Material trocken gepresst ist. 13. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass das cellulosehaltige Material TMP (Thermo Mechanical Pulp) ist. 14. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass das cellulosehaltige Material CTMP (Chemo Thermo Mechanical Pulp) ist. 15. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die größte Abmessung des Waschmittelpreßlings 1 bis 10 cm, vorzugsweise 2 bis 4 cm beträgt. 16. Verfahren zur Herstellung eines Waschmittelpreßlings, der eine pulver- und/oder granulatförmige Waschmittelzu-sammensetzung und ein eingemischtes Sprengmittel aus kleinteiligem cellulosehaltigen Material umfasst und nach dem Einbringen in Flüssigkeit zur alsbaldigen Auflösung/Dis-pergierung unter Freigabe seiner Inhaltsstoffe bestimmt ist, dadurch gekennzeichnet, dass feinstteiliges cellulosehaltiges Material unter mechanischem Druck kompaktiert und das - 6 - kompaktierte Material zu dem Sprengmittel granuliert wird und dann die Vermischung mit der Waschmittelzusammen-setzung und das Verpressen der Mischung zu dem Waschmittelpreßling erfolgen.“ Die Aufrechterhaltung des Patents wurde hauptsächlich damit begründet, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nur neu sei, sondern auch auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhe. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt und zu de-ren Begründung vorgetragen, dem beanspruchten Waschmittelpressling fehle es gegenüber der US 4 269 859 (3) bereits an der erforderlichen Neuheit, da die kompaktierten Cellulosegranulate gemäß (3), die, wie schon die Einspruchsabtei-lung festgestellt habe, mit dem Sprengmittelgranulat gemäß Streitpatent nicht nur stofflich übereinstimmten sondern darüber hinaus in ihrer Anwendung als Sprengmittel in einer beliebigen Art von Tablette, somit auch in einer darunter mit-zulesenden Waschmitteltablette, vorbeschrieben seien. Außerdem habe die Ein-spruchsabteilung bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den vorliegenden Stand der Technik nicht genügend gewürdigt, insbesondere insofern, als sie zwar festgestellt habe, dass der Fachmann auf dem Gebiet der Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteltabletten auch im Bereich der Tablettierung von Pharmazeu-tika nach einer Lösung der ihm gestellten Aufgabe suchen werde, jedoch die Lehre der Druckschrift (3) betreffend kompaktierte Cellulosegranulate mangels des Hinweises auf eine gute bzw. überlegene Sprengwirkung nicht in Betracht ge-zogen hätte. Der Irrtum der Einspruchsabteilung liege in der Annahme, dass der Fachmann die Druckschrift (3) nur dann in Betracht gezogen hätte, falls er die Rieselfähigkeit oder die Bindungseigenschaften der Tablettierhilfen habe optimie-ren wollen (vgl Schrifts v 6. November 2003 S 1 le Abs bis S 2 Z 4 sowie S 2 Abs 3 iVm S 3 Abs 3 Z 4 ff). - 7 - Die Patentinhaber wenden demgegenüber ein, die Druckschrift (3) befasse sich in ihrer konkreten Offenbarung betreffend den Tablettenzerfall lediglich mit aus 100% kompaktiertem Cellulosegranulat hergestellten Tabletten. Eine im Vergleich zu herkömmlicher Cellulose überlegene Sprengwirkung könne der Fachmann daraus nicht entnehmen. Somit habe auch die Einarbeitung des kompaktierten Cellulose-granulats gemäß (3) in aus verschiedenen Entgegenhaltungen bekannte Wasch-mittelformulierungen zur Herstellung von Waschmittelpresslingen nicht nahegele-gen (vgl Schrifts v 9. Januar 2004 insbes S 2 Abs 4 und 5 sowie S 3 Abs 3 und 4). Desweiteren verweisen die Patentinhaber auf den Zeitfaktor als Anzeichen für er-finderische Tätigkeit. Von der Veröffentlichung der Druckschrift (3) bis zur streit-patentgemäßen Anmeldung seien 16 Jahre vergangen (vgl Schrifts v 9. Januar 2004 S 5). In der mündlichen Verhandlung am 11. März 2004, zu der für die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin 1) trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist, erklärte die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin 2) die Teilung des Pa-tents. Desweiteren reicht die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin 2) einen Hilfsantrag mit den Patentansprüchen 1 bis 15 folgenden Wortlauts ein: „1. Waschmittelpreßling, der eine pulver- und/oder granulat-förmigen Waschmittelzusammensetzung und ein einge-mischtes Sprengmittel aus kleinteiligem cellulosehaltigen Material umfasst und nach dem Einbringen in Flüssigkeit zur alsbaldigen Auflösung/Dispergierung unter Freigabe seiner Inhaltsstoffe bestimmt ist, dadurch gekennzeichnet, dass er aus einer Mischung der Waschmittelzusammensetzung mit einem Sprengmittel gepresst ist, welches feinstteiliges cellu-losehaltiges Material in unter mechanischem Druck kompak-tierter und dann granulierter Form umfasst, wobei - 8 - der Gewichtsanteil des kompaktierten cellulosehaltigen Ma-terials an dem fertigen Waschmittelpreßling 3 bis 6 Prozent beträgt. 2. Waschmittelpreßling nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass bei einer Waschmittelzusammensetzung die Teilchengröße des Ausgangsmaterials 20 bis 200 µm, vor-zugsweise 40 µm bis 60 µm beträgt. 3. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das kompaktierte Granulat eine Dichte von 0,5 bis 1,5 g/cm3 aufweist. 4. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das kompaktierte Granulat des cellulosehaltigen Materials eine Partikelgröße von 0,2 bis 6,0 mm aufweist. 5. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass er zusätzlich einen Anteil an kleinteiligem nicht-kompaktierten cellulosehaltigen Material umfasst. 6. Waschmittelpreßling nach Anspruch 5, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Gewichtsanteil des nicht-kompaktierten cellulosehaltigen Materials an dem fertigen Waschmittel-preßling 1 bis 3 Prozent beträgt. 7. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das in dem Waschmittelpreß- - 9 - ling enthaltene cellulosehaltige Material eine Beschichtung mit einem Quell- bzw. Verdickungsmittel aufweist. 8. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass das in dem Waschmittelpreß-ling enthaltene cellulosehaltige Material eine Beschichtung mit einem Tensid aufweist. 9. Waschmittelpreßling nach Anspruch 8, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Waschmittelpreßling das Tensid in einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 2,0 Prozent des fertigen Wasch-mittelpreßlings enthält. 10. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Waschmittelpreßling fibrilliertes cellulosehaltiges Material enthält. 11. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Waschmittelpreßling aus einer Mischung der pulverförmigen oder granulatartigen In-haltsstoffe mit dem kleinteiligen, cellulosehaltigen Material trocken gepresst ist. 12. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das cellulosehaltige Material TMP (Thermo Mechanical Pulp) ist. 13. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass das cellulosehaltige Material CTMP (Chemo Thermo Mechanical Pulp) ist. - 10 - 14. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die größte Abmessung des Waschmittelpreßlings 1 bis 10 cm, vorzugsweise 2 bis 4 cm beträgt. 15. Verfahren zur Herstellung eines Waschmittelpreßlings, der eine pulver- und/oder granulatförmige Waschmittelzu-sammensetzung und ein eingemischtes Sprengmittel aus kleinteiligem cellulosehaltigen Material umfasst und nach dem Einbringen in Flüssigkeit zur alsbaldigen Auflö-sung/Dispergierung unter Freigabe seiner Inhaltsstoffe be-stimmt ist, dadurch gekennzeichnet, dass feinstteiliges cel-lulosehaltiges Material unter mechanischem Druck kompak-tiert und das kompaktierte Material zu dem Sprengmittel gra-nuliert wird und dann die Vermischung mit der Waschmittel-zusammensetzung und das Verpressen der Mischung zu dem Waschmittelpreßling erfolgen, wobei der Gewichtsanteil des kompaktierten cellulosehaltigen Materials an dem ferti-gen Waschmittelpreßling 3 bis 6 Prozent beträgt.“ Die Beschwerdeführerin und Einsprechende vertritt die Auffassung, dass die Ab-gabe der Teilungserklärung unzulässig sei, weil die Patentinhaberin 1) nicht an der Abgabe dieser Erklärung beteiligt ist. Entsprechendes gelte für die Stellung des Hilfsantrags, wobei sie anregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen für den Fall, dass das Patent auf der Grundlage des Hilfsantrags aufrechterhalten werde. Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. - 11 - Die Patentinhaberin zu 2) stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent be-schränkt aufrechtzuerhalten gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 – 15 in Ver-bindung mit einer ggf anzupassenden Beschreibung, 1 Seite Zeichnungen mit Figuren 1 – 3 aus der DE 197 09 991 C2. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig (PatG § 73). Sie ist auch begründet. Die abgegebene Teilungserklärung hindert nicht den Fortgang des Beschwerde-verfahrens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent (BGH, GRUR 2003, 781 – Basisstation). 1. Die Einsprechende hat die Zulässigkeit der Abgabe der Teilungserklärung durch die Patentinhaberin 2) ohne (ausdrückliche) Zustimmung durch die Paten-tinhaberin 1) in Frage gestellt. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Abgabe einer Teilungserklärung allein durch die Patentinhaberin 2) auch ohne Zustimmung der Patentinhaberin 1) zuläs-sig ist. Dies ergibt sich aus § 62 ZPO und §§ 705, 744 BGB. Die Verwaltung des Patents stehen der Patentinhaberin 1) und der Patentinhabe-rin 2) gemeinschaftlich zu. Sie bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, aus der jeder Teilhaber berechtigt ist, die zur Erhaltung des Patents notwendigen Maßnahmen auch ohne Zustimmung des anderen zu treffen. - 12 - Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin 1) den anberaumten Verhandlungs-termin, zu dem sie ordnungsgemäß geladen war, versäumt mit der Folge, dass sie als durch den Patentinhaber 2) vertreten anzusehen ist und die durch den Patent-inhaber 2) abgegebene Teilungserklärung damit zulässig ist. Für den Fortgang des Verfahrens betreffend das Stammpatent ist die Frage der Zulässigkeit ebenso wie die Wirksamkeit der Teilungserklärung sowie das Schick-sal der Trennanmeldung ohnehin unbeachtlich (vgl BGH, GRUR 2003, 781 – Ba-sisstation; BGH, Sammelhefter), sodass über das Stammpatent nach Antragslage entschieden werden kann. 2. Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 16 nach Hauptantrag und der Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 15 nach Hilfsantrag bestehen keine Bedenken, da sich deren Merkmale sowohl un-mittelbar aus den ursprünglichen Unterlagen (vgl Erstunterlagen Anspr 1 bis 4 iVm S 10 Z 2 sowie Anspr 9) als auch unmittelbar aus dem Streitpatent in der erteilten Fassung (vgl StreitPS Anspr sowie Anspr 5) ergeben. Die Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents, die in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Variante des geltenden Patentanspruchs 3 iVm der Beschreibung Sp 3 Z 52 bis 57 des Streitpatents unter gleichzeitigem Verweis auf den Ein-spruchsschriftsatz vom 18. Februar 2000 (vgl aaO S 7 Abs 1 und 2) angegriffen wurde, ist anzuerkennen. Denn zum einen steht außer Frage, dass nach der Lehre des Patentanspruchs 1 pulver- und/oder granulatförmige Waschmittelzu-sammensetzungen sowie kleinteilige Sprengmittel aus feinstteiligem, cellulosehal-tigem, kompaktiertem und granuliertem Material unter mechanischem Druck ohne weiteres zu Waschmitteltabletten verpressbar sind. Die unter Bezugnahme auf die betreffende Textstelle in der Beschreibung des Streitpatents (vgl Sp 3 Z 52 bis 58) vorgetragenen Bedenken der Einsprechenden beziehen sich zudem auf die Frage nach der Qualität bzw. den vorteilhaften Eigenschaften eines Waschmittelpress-ling im beanspruchten Umfang. Zum anderen genügt nach höchstrichterlicher - 13 - Rechtsprechung die Beschreibung wenigstens eines ausführbaren Weges (vgl BGH „Taxol“, GRUR 2001, 813), der gemäß Streitpatent anhand des Einsatzes von TMP oder CTMP als cellulosehaltigem Material aufgezeigt und damit gegeben ist (vgl StreitPS Sp 4 Z 49 bis Sp 6 Z 6). Die von der Einsprechenden bemühte Frage, ob der Fachmann dem Gesamtof-fenbarungsgehalt der Druckschrift US 4 269 859 (3) auch die Anwendung des dort als Sprengmittel beschriebenen kompaktierten Cellulosegranulat in Waschmittel-tabletten entnehmen wird und es einem Waschmittelpressling gemäß Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag oder Hilfsantrag bereits an der erforderlichen Neuheit mangelt, brauchte hier nicht entschieden werden. Denn die Bereitstellung eines Waschmittelpresslings mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag oder Hilfsantrag beruht nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, die darin besteht, einen gattungsgemäßen Waschmittelpressling so auszugestal-ten, dass er nach dem Einbringen in die Flüssigkeit rasch desintegriert und die In-haltsstoffe freisetzt, so dass sie in der Flüssigkeit verteilbar sind (vgl StreitPS Sp 2 Z 13 bis 17). Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Hauptantrag durch einen (1) Waschmittelpressling (1.1) gepresst aus einer Mischung der Waschmittelzusammensetzung mit einem Sprengmittel, (1.2) der nach dem Einbringen in Flüssigkeit zur alsbaldigen Auflösung/ Dispergierung unter Freigabe seiner Inhaltsstoffe bestimmt ist, umfassend (2) eine Waschmittelzusammensetzung (2.1) pulverförmig - 14 - und/oder (2.2) granulatförmig (3) ein eingemischtes Sprengmittel (3.1) aus kleinteiligem (bzw. feinstteiligem) cellulosehaltigen Material (3.2) in unter mechanischem Druck kompaktierter und dann granulierter Form. In der Lösung gemäß Hilfsantrag weist der Waschmittelpressling als zusätzliches Merkmal (3.3) einen Gewichtsanteil des kompaktierten cellulosehaltigen Materials am fertigen Waschmittelpressling von 3 bis 6 Prozent auf. Diese Lösungen waren indessen für einen Fachmann ausgehend vom druck-schriftlichen Stand der Technik betreffend Wasch- und Reinigungsmitteltabletten naheliegend. Wie aus den jeweils Waschmittelpresslinge enthaltend Sprengmittel und somit Gegenstände mit den Merkmalen 1, 1.1, 1.2 sowie 2 betreffenden Druckschriften US 5 407 594 (6) und EP 466 485 A2 (14) zu entnehmen ist, wird sich der mit der Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteltabletten befasste und vertraute Fachmann bei der Suche nach geeigneten Sprengmitteln in erster Linie an der Tablettenfertigung auf pharmazeutischem Gebiet orientieren (vgl (6) Sp 3 Z 62 bis Sp 4 Z 55; (14) S 5 Z 1 bis 23). Dort erhält er unter anderem den Hinweis auf die Anwendbarkeit verschiedener Cellulosen oder Cellulosederivate als physikalisch wirkende Sprengmittel (vgl (6) Sp 4 Z 22 bis 36; (14) Anspr 1 iVm 14). Beispielhaft belegt findet er ein solches Vorgehen in der EP 523 099 B1 (8), worin Wasch- und Reinigungsmittel beschreiben sind, die mikrokristalline Cellulose als Sprengmittel - 15 - auf Cellulosebasis enthalten (vgl (8) S 7 Z 34 bis 48 iVm S 11 bis 12 Beisp 2 bis 4). Bei der Suche im pharmazeutischen Anwendungsbereich nach weiteren geeigne-ten Sprengmitteln auf Cellulosebasis für Wasch- und Reinigungsmitteltabletten wird der Fachmann zwangsläufig auf die US 4 269 859 (3) stoßen, welche die Herstellung kompaktierter Cellulosegranulate mit – wie zwischen den Beteiligten unstreitig – sämtlichen stofflichen Merkmalen 3, 3.1, 3.2 des eingemischten Sprengmittels gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie deren Anwen-dung im Gemisch mit pharmazeutischen Exzipientien und Bindemitteln zur Ferti-gung von gepressten Tabletten lehrt (vgl (3) Sp 2 Z 13 bis 37 iVm Sp 3 Z 55 bis Sp 4 Z 18), und damit unmittelbar und ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gelangen. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Druckschrift (3) Anhaltspunkte liefert, die einen Fachmann von der Anwendung solcher kompaktierter und granulierter Cellulose zur Fertigung von Waschmitteltabletten bzw. –presslingen hätten ab-halten können. Weder wird in (3) der Anwendungsbereich Waschmitteltabletten expressis verbis ausgeschlossen noch sind für die kompaktierten Cellulosegranu-late und Tablettenpresslinge in (3) Eigenschaften beschrieben, die dem Fachmann eine Anwendung auf Waschmittelzusammensetzungen und deren Inhaltsstoffe hätten wenig erfolgversprechend oder gar aussichtslos erscheinen lassen. Vielmehr gibt die Druckschrift (3) nicht nur die Anregung, bisher zur Verfügung stehende Cellulosematerialien unter dem Gesichtpunkt gut rieselfähiger Teilchen, guter Bindemitteleigenschaften im Gemisch mit den Tablettenbestandteilen und eine angemessene Zerfallsgeschwindigkeit in wässriger Lösung oder im Magen-saft bei gleichzeitig erforderlicher Tablettenstabiliät durch Cellulosematerial gemäß (3) zu ersetzen (vgl (3) Sp 1 Z 42 bis 61), sondern es werden darin auch Gründe genannt, die eine besondere Qualität solcher Tablettenpresslinge erwarten lassen. So wird für Tabletten, die aus 100 % des kompaktierten Cellulosegranulats auf üb-liche Weise verpresst wurden, ein schneller Zerfall mit befriedigender Zerfallsge-schwindigkeit beschrieben bei jeweils angemessener Bindungskapazität, Härte - 16 - und Lagerstabilität sowie bei angemessener Rieselfähigkeit des zur Tablettierung eingesetzten Granulats (vgl (3) Sp 8 Z 12 bis 43). Zudem ergibt die Beimischung von 50 Gew.-% Calciumhydrogenphosphat als pharmazeutisches Exzipiens zu kompaktiertem Cellulosegranulat nach Verpressung demgegenüber eine Erhö-hung der Tablettenhärte, ohne dass die Zerfallsgeschwindigkeit davon nachteilig beeinflusst wird (vgl (3) Sp 9 Z 49 bis 60). Herausgestellt werden zudem die Stabi-lität und Elastizität des Ausgangsmaterials (vgl (3) Sp 3 Z 55 bis Sp 4 Z 6 inbes Z 1 bis 6). Gerade weil somit gemäß (3) die – nach den Ausführungen der Patentinhaberin (vgl Schrifts v 9. Januar 2004 S 6 Abs 4) – konträren Anforderungen an Bruchfes-tigkeit und Abriebfestigkeit einerseits und an eine ausreichende Sprengwirkung andererseits erfüllt werden können, wird der Fachmann den Blick nicht von der Lehre der Druckschrift (3) abwenden und somit auch nicht umhin können, das kompaktierte Cellulosegranulat gemäß (3) anstelle üblicher, diesbezüglich nachteiliger Cellulosen und Cellulosederivate in Betracht ziehen. Dem Vortrag der Patentinhaberin 2) in der mündlichen Verhandlung, der Fach-mann hätte die Druckschrift (3) zur Fertigung von Waschmittelpresslingen schon deshalb nicht in Betracht gezogen, weil gemäß (3) ein Tablettenpressling nur mit reiner Cellulose oder mit 50 Gew.-% Calciumhydrogenphosphat gefertigt werde, was wohl der üblichen Praxis eines hohen Sprengmittelanteils auf pharmazeuti-schem Gebiet entspreche, wogegen bei Wasch- und Reinigungsmitteltabletten der Anteil an Sprengmittel wesentlich niedriger liege, kann der Senat schon deshalb nicht beitreten, weil es gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auf den Anteil des Sprengmittels an der Zusammensetzung des Waschmittelpresslings ersicht-lich nicht ankommt. Auch das Fehlen eines Hinweises in (3) auf eine überlegene Sprengwirkung des in (3) beschriebenen kompaktierten Cellulosegranulats gegenüber herkömmlicher Cellulose führt nicht dazu, dass der Fachmann die Druckschrift (3) unberücksich-tigt lassen wird. Denn wie die Einsprechende unter Verweis auf die Ausführungen - 17 - in der Druckschrift (3) in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, kommt es dem Fachmann auf eine gegebenenfalls überlegene Sprengwirkung al-lein nicht an. Ebenso von besonderer Bedeutung sind für ihn die Rieselfähigkeit und Bindungseigenschaften von Bestandteilen, die einer Tablettenpresse zuge-führt und verpresst werden, sowie die Härte bzw. Stabilität des Tablettenpress-lings (vgl (3) Sp 1 Z 42 bis 51). Dass es nicht allein auf eine überlegene Sprengwirkung sondern vielmehr auf eine Optimierung hinsichtlich Handhabbarkeit, Abriebfestigkeit, Bruchfestigkeit einer-seits und hinreichend raschem Zerfall der Tablettenpresslinge andererseits an-kommt, wird im Übrigen auch in der Streitpatentschrift nicht in Abrede gestellt (vgl aaO Sp 1 Z 51 bis 59 iVm Sp 3 Z 52 bis 58). Daher sind nach Ansicht des Senats die Angaben in (3) zu den zu erwartenden Eigenschaften von mittels kompaktierter Cellulosegranulate gefertiger Tablet-tenpresslinge für den Fachmann ausreichend, um die Verwendung solchen Mate-rials auf Waschmittelzusammensetzungen grundsätzlich in Erwägung zu ziehen. Zahlenmäßig besondere Effekte, beispielsweise hinsichtlich der Zerfallsgeschwin-digkeit, stellen sich dann in Abhängigkeit von den weiteren üblichen Bestandteilen sowie deren Anteil an der Gesamtzusammensetzung zwangsläufig ein. Dem Vorbringen der Patentinhaberin zum Zeitfaktor als Beweisanzeichen hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung – anders als im Einspruchsverfah-ren vor der Patentabteilung (vgl hierzu Beschluss v 30. Juli 2003 S 12 le Abs bis S 3 Abs 1) – widersprochen. Den Vortrag der Einsprechenden, wonach erst seit Anfang der neunziger Jahre ein echtes Bedürfnis zur Herstellung von Waschmit-teltabletten bestanden hat, erachtet der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung (vgl Schrifts v 9. Januar 2004 S 7 Abs 2) sowie den Zeitrang sämtlicher vorgebrachter Druckschriften, die Waschmittelzusammenset-zungen in Tablettenform beschreiben (vgl (2), (3), (6), (8), (13) bis (16), (18), (19)) als zutreffend. Damit reduzieren sich aber die seit der Beschreibung der Lehre in (3) bis zum Anmeldetag des Streitpatents vergangenen 16-18 Jahre auf eine tat-sächliche Zeitspanne von weniger als 7 Jahre. Unter Berücksichtigung eines bis - 18 - zur Entwicklung und Marktreife erfahrungsgemäß stets erforderlichen zusätzlichen Zeitaufwands greift das Beweisanzeichen „Zeitfaktor“ in vorliegendem Fall nicht, sodass es auch einer Klärung der in der mündlichen Verhandlung streitigen Frage nach dem genauen Zeitpunkt der Markteinführung der ersten Waschmitteltablette in Europa – nach dem Vortrag der Einsprechenden 1995/1996 das Produkt „Cal-gon Tabs“ der Fa. Benckiser, von der Patentinhaberin mit Nichtwissen bestritten – nicht bedurfte. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Aber auch in der Festlegung auf einen Anteilsbereich von 3 bis 6 Gew.-% kom-paktierter Cellulose gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag kann der Senat kein erfinderisches Zutun erkennen, da bei Waschmittelpresslingen bzw. –tablet-ten mit Sprengmitteln auf Cellulosebasis gerade dieser Anteilsbereich bzw. Teilbe-reiche davon und somit das Merkmal 3.3 im Blickfeld des Fachmanns gelegen ha-ben (vgl (6) Sp 4 Z 53 bis 55 „...0.1 to 10 wt%, more preferably from 1 to 5 wt%“; (8) S 7 Z 47 bis 48 „...zwischen 5 und 10 Gew.-%...“). Auch hier kann dem Vortrag der Patentinhaberin zum Offenbarungsgehalt der Druckschrift (3) nicht gefolgt werden, weil die Lehre der Druckschrift (3) zum Ein-satz kompaktierter und granulierter Cellulose als Sprengmittel in Tablettenpress-lingen und damit der Gesamtoffenbarungsgehalt über die Ausführungsbeispiele mit 100% sowie mit 50% Sprengmittelanteil hinausgeht. Dies ergibt sich bereits aus der Beschreibung der Druckschrift (3), wonach innige Mischungen des betreffenden kompaktierten Cellulosegranulats mit einem oder mehreren üblichen Exzipientien, Zusatzstoffen und Bindemitteln nach Belieben und damit ohne Be-grenzung der Mischungsverhältnisse zum Einsatz gelangen können (vgl aaO Sp 8 Z 45 bis 64). Dass der Fachmann der Druckschrift (3) auch Anteile kompaktierter granulierter Cellulose entnimmt, die weit unter den beispielhaft belegten 50 % oder den an-spruchsgemäßen 25 % (vgl Sp 9 Z 3, Sp 10, Z 67 liegen, ergibt sich – wie die Ein- - 19 - sprechende zutreffend vorgetragen hat – aus den Erfahrungen beim Einsatz von gewöhnlichem Cellulosepulver als Sprengmittel bei der Tablettenfertigung auf pharmazeutischem Gebiet (vgl Sonderdruck aus Mitt.d. Deutschen Pharm. Gesell-schaft und der Pharm. Gesellschaft der DDR, 38 (1968), Heft 9, 165-181, Verlag Chemie GmbH, Weinheim (21)). Demnach liegt das Optimum häufig im Bereich von 10 bis 20 %, ein für den jeweiligen Fall geeigneter Prozentsatz muß allerdings experimentell ermittelt werden (vgl (21) S 171 Abschnitt Sprengmittel). Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht gewährbar. Die jeweiligen Unteransprüche zu Haupt- und Hilfsantrag teilen das Schicksal des jeweiligen Anspruchs 1 (vgl BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheiz-gerät). 3. Somit kann dahinstehen, ob die Patentinhaberin 2) – anders als zur Abgabe der Teilungserklärung – auch berechtigt war, den Hilfsantrag ohne (ausdrückliche) Zustimmung der Patentinhaberin 1) zu stellen, weil, wie die Einsprechende vorge-tragen hat, hierdurch und insbesondere im Falle einer Aufrechterhaltung nach dem Hilfsantrag unmittelbar materielle Rechte der Patentinhaberin 1) betroffen seien. Damit brauchte auch die Anregung der Einsprechenden nicht aufgegriffen zu wer-den, Rechtsbeschwerde zur Frage der Berechtigung einer Antragsstellung durch die Patentinhaberin 2) ohne Einwilligung der Patentinhaberin 1) für den Fall zuzu-lassen, dass das Patent auf der Basis des in der mündlichen Verhandlung hne Zustimmung der Patentinhaberin 1) gestellten Hilfsantrags aufrechterhalten wird. Kahr Niklas Klante EgererNa - 20 -
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