BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 57/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 29 462.3 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Niklas, der Richterin Klante und des Richters Dr. Egerer BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse 11.44 des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 29. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an das Pa-tent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung "Verfahren zur Synthese von Cumarin und seinen Derivaten" mit dem Aktenzeichen 102 29 462.3 ist am 1. Juli 2002 von dem Anmelder Prof. Dr. H… beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 forderte das Deutsche Patent- und Marken-amt diesen auf, innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmelde- bzw Prioritätstag die Erfinderbenennung und innerhalb einer Frist von 2 Monaten Patentansprüche, Beschreibung und Zusammenfassung 3-fach nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 teilte der Anmelder mit, aufgrund mehre-rer Auslandsaufenthalte sei es ihm nicht möglich gewesen, die gewünschten Un-terlagen nachzureichen. Bis Ende Januar / Anfang Februar 2003 könne er dies. Mit Schreiben vom 15. April 2003 gewährte das Deutschen Patent- und Marken-amt dem Anmelder eine weitere Fristverlängerung von 2 Monaten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2003, hat dieser dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt, er trete seine Rechte als Anmelder an die Firma G… GmbH, Aachen, ab. Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 bat die G… GmbH das Deutsche Patent- und Markenamt um Ausstellung von drei Prioritätsbelegen und fügte eine Einzugs-ermächtigung bei. Weiter bat die G… GmbH darum, dass das Deutsche - 3 - Patent- und Markenamt selbst Kopien des eingegangenen Anmeldetextes erstelle. Die Kosten für die Erteilung der Prioritätsbelege sowie für die Kopien des Anmel-detextes (57 Ablichtungen = 26,05 €) hat die G… GmbH durch Einzugser mächtigung erstattet. Mit Beschluß vom 29. Juli 2003, gerichtet an Prof. Dr. H…, wurde die Anmel dung gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen, weil die im Bescheid vom 22. Ok-tober 2002 angegebenen Mängel trotz der Aufforderung vom 15. April 2003 nicht beseitigt worden seien. Mit Telefax vom 11. August 2003 bei am 12. August 2003 eingegangener Be-schwerdegebühr hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Patentanmeldung solle aufrechterhalten werden. Durch längere Krankheit, Heilverfahren und längeren Auslandsaufenthalt sei die Aufforderung zur Mängelbeseitigung in Vergessenheit geraten. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Umschreibung auf die G… GmbH erfolgte am 13. August 2003. Mit Schriftsatz vom 13. August 2003 überreichte die Rechtsnachfolgerin des Anmel-ders die Erfinderbenennung und benannte als Erfinder den Anmelder, Prof. Dr. H… und Frau Dr. L…. Weiter teilte sie mit, das Recht auf das Patent sei durch Vereinbarung vom 22. Mai 2003 und Übertragung vom 30. Juni 2003 auf sie übergegangen. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig. Der Anmelder ist im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft berechtigt, das Ver-fahren gegen den ihm zugegangenen Beschluss des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 29. Juli 2003 weiter zu betreiben. Grundsätzlich kann jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Be-rechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozeß nur dann verfol-gen, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (st. Rspr. des BGH, vgl BGHZ 89, 1,2 = NJW 1984, 2220). Von einer entsprechenden Ermächtigung der G… GmbH gegenüber dem Anmelder kann hier ausgegangen werden. Der Anmelder hat auch ein eigenes rechtliches Interesse an der Aufhebung des an ihn adressierten Beschlusses. Er hat das Patent angemeldet, ist einer der Erfinder und ist nach Abtretung der Rech-te aus der Anmeldung der G… GmbH als Rechtsnachfolgerin dieser ge genüber verantwortlich (vgl BGH, NJW 1999, 1717). Die Beschwerde ist auch begründet. Die angeforderte Erfinderbenennung ist von der Rechtsnachfolgerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wor-den und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Da das Deutsche Patent- und Markenamt ebenfalls Ablichtungen des zweiten und dritten Exemplars der An-meldungsunterlagen (Patentansprüche, Beschreibung und Zusammenfassung) auf Kosten der G… GmbH erstellt hat (57 Ablichtungen = 26,05 €), recht fertigt dies nicht die Zurückweisung der Anmeldung. - 5 - Die Sache war deshalb an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzugeben. Kahr Niklas Klante Egerer Pü
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