BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT15 W (pat) 7/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 102 57 918…- 2 -…hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein sowie derRichter Dr. Egerer, Dr. Kortbein und Dr. Wismethbeschlossen:Der Beschluss der Patentabteilung 1.45 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 25. Oktober 2007 wird aufgehoben.Das Patent wird mit den in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2013 überreichten Patentansprüchen 1 bis 19 gemäß neuem Hauptantrag, mit Beschreibung, Seiten 2 bis 6, gemäß Patentschrift und mit Zeichnungen, Figuren 1 bis 20, gemäß Pa-tentschrift beschränkt aufrechterhalten.G r ü n d eI.Auf die am 11. Dezember 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichte Patentanmeldung wurde das Patent DE 102 57 918 B4 mit der Bezeich-nung “Akkumulator“erteilt und die Erteilung am 4. Mai 2006 veröffentlicht.- 3 -Der einzige unabhängige Patentanspruch 1 des erteilten Streitpatents hat folgen-den Wortlaut:1. Akkumulator, insbesondere Bleiakkumulator, mit einem meh-rere Zellen umfassenden Gehäuse und einem das Gehäuse ab-schließenden Blockdeckel, der einen Unterdeckel (1) und einen Oberdeckel (2) umfasst, zwischen welchen ein Gasraum zur Säu-reabscheidung ausgebildet ist, der in mehrere Hohlräume (3-8), entsprechend der Zahl der Zellen, unterteilt ist und der mindestens eine Entgasungsöffnung aufweist, wobei in dem Unterdeckel (1) eine Einfüllöffnung (9-14) für jede Zelle vorgesehen ist, die durch jeweils einen Verschlussstopfen verschließbar ist, der gegenüber dem Unterdeckel (1) und dem Oberdeckel (2) abgedichtet ist, und wobei in den Verschlussstopfen ein durch den jeweiligen Ver-schlussstopfen verlaufender Entgasungskanal (46, 47, 31, 50; 55) so bemessen ist, dass bei der Kippung des Akkumulators keine Luft durch den Entgasungskanal in die Zellen gelangen kann und sich mit zunehmendem Ausfließen der Säure aus der Zelle in die-ser Zelle ein Unterdruck bildet, der ein weiteres Ausfließen der Säure verhindert, so dass bei kurzzeitiger Kippung des Akkumu-lators nicht mehr Säure aus der Zelle austreten kann, als von dem ihr zugeordneten Hohlraum aufgenommen wird.Dem schließen sich die Unteransprüche 2 bis 24 an, zu deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird.Gegen das Patent wurde von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin Ein-spruch erhoben.- 4 -Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen hierbei auf folgende Druckschriften:(D1) DE 1 277 396 B(D2) DE 195 32 934 A1(D3) DE 100 23 747 A1(D4) FR 2 472 274 A1(D5) DE 198 30 557 A1(D6) EP 0 501 709 A1(D7) DE 44 40 852 C1(D8) EP 1 017 119 A1(D9) DE 42 26 809 A1(D10) DE 92 09 986 U1(D11) EP 0 584 490 B1(D12) EP 0 584 528 B1Der Einspruch ist damit begründet worden, dass der Streitgegenstand gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe.Mit Beschluss der Patentabteilung 1.45 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Oktober 2007 wurde das Patent nach Anhörung in vollem Umfang wider-rufen. Dem Beschluss liegen die Patentansprüche 1 bis 24 nach Hauptantrag zu-grunde, welche den erteilten Patentansprüchen entsprechen, sowie Patentansprü-che 1 nach Hilfsanträgen 1 bis 4, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.Der Beschluss wurde der Patentinhaberin am 19. Dezember 2007 zugestellt, wo-raufhin sie mit Schriftsatz vom 9. Januar 2008, eingegangen am selben Tag, Be-schwerde eingelegt hat. Es ist nach Hauptantrag die Erteilung eines Patentes auf Grundlage des erteilten Patentanspruchs 1, hilfsweise auf Grundlage der Pa-tentansprüche 1 nach Hilfsanträgen 1 bis 4 beantragt worden. Die Hilfsanträge 1 - 5 -bis 4 sind unverändert gegenüber denjenigen des Beschlusses der Patentabtei-lung 1.45.In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 21. März 2013 hat die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) eine neue Druck-schrift D13 vorgelegt:(D13) EP 0 570 703 A1Die Beschwerdeführerin hat einen neuen Hilfsantrag 5 vorgelegt, zu dessen Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.In der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 2. Mai 2013 hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) nach Vorlage eines weiteren Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 einen neuen Hauptantrag mit ei-nem geänderten Patentanspruch 1 und daran angepassten Unteransprüchen 2 bis 19 vorgelegt.Der geltende Patentanspruch 1 nach neuem Hauptantrag lautet:1. Akkumulator, insbesondere Bleiakkumulator, mit einem meh-rere Zellen umfassenden Gehäuse und einem das Gehäuse abschließenden Blockdeckel, der einen Unterdeckel (1) und einen Oberdeckel (2) umfasst, zwischen welchen ein durch den Unterdeckel (1) und einen Oberdeckel (2) gebildeter Gas-raum zur Säureabscheidung und zur Aufnahme aus den Zellen austretender Säure ausgebildet ist, der in mehrere in einen zentralen Entgasungskanal (34) mündende Hohlräume (3-8), entsprechend der Zahl der Zellen, unterteilt ist und der min-destens eine Entgasungsöffnung aufweist, wobei in dem Un-terdeckel (1) eine Einfüllöffnung (9-14) für jede Zelle vorgese-- 6 -hen ist, die durch jeweils einen Verschlussstopfen verschließ-bar ist, der gegenüber dem Unterdeckel (1) und dem Oberde-ckel (2) abgedichtet ist, und wobei in den Verschlussstopfen ein durch den jeweiligen Verschlussstopfen verlaufender Ent-gasungskanal (46, 47, 31, 50; 55) von der Zelle zu dem zuge-hörigen Hohlraum (3-8) vorgesehen ist,dadurch gekennzeichnet, dass der Querschnitt des Entga-sungskanals (46, 47, 31, 50; 55) so bemessen ist, das bei ei-ner Kippung des Akkumulators keine Luft durch den Entga-sungskanal in die Zellen gelangen kann und sich mit zuneh-mendem Ausfließen der Säure aus der Zelle in dieser Zelle ein Unterdruck bildet, der ein weiteres Ausfließen der Säure ver-hindert, wobei der der jeweiligen Zelle zugeordnete Hohlraum derart bemessen ist, dass bei kurzzeitiger Kippung des Akku-mulators das Ausfließen der Säure spätestens dann verhindert ist, wenn der jeweilige Hohlraum gefüllt ist, so dass nicht mehrSäure aus der Zelle austreten kann, als von dem ihr zugeord-neten Hohlraum aufgenommen wird, wobei der Verschluss-stopfen (23) in seinem Inneren einen nach unten offenen Be-reich (46) aufweist, der topfförmig und zylindrisch, nach Art ei-ner Sackbohrung ausgeführt ist, wobei von dem Bereich (46) eine in der Wandung des Verschlussstopfens (23) vorgese-hene Öffnung (47) in einen Ringraum (31) zwischen dem Ver-schlussstopfen (23) und der Wandung der Einfüllöffnung (9-14) und von dort durch eine Gasaustrittsstelle (50) in einen der Hohlräume (3-8) mündet, wobei der Durchmesser der Öffnung (47) und der Gasaustrittsstelle (50) derart bemessen ist, dass bei kurzzeitiger Kippung des Akkumulators nicht mehr Säure aus der Zelle austreten kann, als von dem ihr zugeordneten Hohlraum aufgenommen wird,- 7 -wobei der Verschlussstopfen (23) eine erste Dichtung (25) zur Abdichtung gegenüber dem Oberdeckel (2), einen im Durch-messer geringeren Bereich (26) und eine zweite Dichtung (27) zur Abdichtung gegenüber dem Unterdeckel (1) aufweist, wo-bei zwischen dem im Durchmesser geringeren Bereich (26) und der gegenüberliegenden Wandung der Einfüllöffnung (10) der Ringraum (31) gebildet ist, und wobei die zweite Dichtung (27) derart in einer Ebene geneigt ist, dass ihre höchste Stelle unterhalb der Gasaustrittsstelle (50) liegt und ihre tiefste Stelle unterhalb der Öffnung (47) liegt, wobei die Öffnung (47) ent-sprechend tiefer als die Gasaustrittsstelle (50) liegt, so dass die Säure beim Zurücklaufen entlang der Neigung der zweiten Dichtung (27) strömen kann, nämlich zur Öffnung (47) geführt und durch die Öffnung (47) hindurch in den Bereich (46) ge-führt wird.Dem schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 19 mit folgendem Wortlaut an:2. Akkumulator nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Verschlussstopfen mit Aerozyklon ausgeführt sind.3. Akkumulator nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Verschlussstopfen mit einem Labyrinth ausgeführt sind.4. Akkumulator nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Verschlussstopfen als 2K-Teil ausgebildet sind.5. Akkumulator nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Oberdeckel (2) mit dem - 8 -Unterdeckel (1) unlösbar verbunden, insbesondere ver-schweißt ist.6. Akkumulator nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Oberdeckel (2) mit dem Unterdeckel (1) lösbar verbindbar ist, insbesondere an dem Unterdeckel (1) festgeklipst oder mit diesem verschraubt ist.7. Akkumulator nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Oberdeckel (2) mit einer elastischen Dichtkontur (21) aus-gestattet ist.8. Akkumulator nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeich-net, dass der Unterdeckel (1) eine rinnenförmige Kontur zur Abdichtung des Oberdeckels (2) aufweist.9. Akkumulator nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einfüllöffnungen (9-14) durch jeweils einen Verschlussstopfen (23) verschlossen oder verschließbar sind.10.Akkumulator nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Gasaustrittsstellen (50) ei-nen kreisförmigen Querschnitt aufweisen.11.Akkumulator nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Gasaustrittsstellen (50) trichterförmig ausgestattet sind.12.Akkumulator nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Hohlräume (3-8) durch Wände (37) in mehrere Kammern untergliedert sind.- 9 -13.Akkumulator nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Kammern labyrinthartig ausgestattet sind.14.Akkumulator nach Anspruch 12 oder 13, dadurch gekennzeich-net, dass die der Gasaustrittsstelle (50) nächstliegende Wand derart ausgebildet ist, dass sie eine spiralförmige Kammer um-grenzt, wobei sich die Spirale vorzugsweise über 450° oder mehr erstreckt.15.Akkumulator nach Anspruch 12 bis 14, dadurch gekennzeich-net, dass ein Austrittsquerschnitt einer oder mehrerer Kam-mern genauso groß ist wie der Querschnitt der Gasaustritts-stelle (50).16.Akkumulator nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Unterdeckel (1) ein zur Gasaustrittsstelle (50) führendes Gefälle aufweist.17.Akkumulator nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass das Gefälle kontinuierlich und/oder facettenhaft verläuft.18.Akkumulator nach einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch ge-kennzeichnet, dass eine oder beide Endkammern des zentra-len Entgasungskanals (34) mit einem Rückzündungsschutz ausgestattet sind.19.Akkumulator nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Oberdeckel (2) Wände (39) aufweist, die in Kopflage des Akkumulators Überlaufschwellen (40) bilden.- 10 -Der Vertreter der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) stellt in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2013 den Antrag,den Beschluss der Patentabteilung 1.45 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 25. Oktober 2007 aufzuheben unddas Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 19 gemäß neuem Hauptantrag, mit Beschrei-bung, Seiten 2 bis 6, gemäß Patentschrift und mit Zeichnungen, Figuren 1 bis 20, gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuer-halten.Der Vertreter der Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Bei dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag handele es sich aus Sicht der Einsprechenden nunmehr um zwei Lehren, nämlich a) die Erzeu-gung eines Unterdrucks beim Ausfließen der Säure und b) die Säurerückführung über eine geneigte Dichtung.Die Einsprechende führt aus, dass der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 insbesondere vor dem Hintergrund der Druckschrift D3 weiterhin nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. So zeige die Figur 1 der D3 an ihrer rechten Seite eine Öffnung 10, welcher der Öffnung 47 des Streitpatents entspreche, sowie ei-nen Hohlraumzugang 15, welcher der Gasaustrittsstelle 50 des Streitpatents ent-spreche. Der Ventilstopfen 4 habe an seiner Unterseite eine Lamellendichtung 9, welche der zweiten Dichtung 27 des Streitpatents entspreche. Wenn der Ventil-stopfen in die Zellenöffnung gedrückt werde, erhalte diese Lamellendichtung 9 eine Neigung zwischen der Wandung des Verschlussstopfens und der Wandung der Zellenöffnung. Da der Hohlraumzugang 15 oberhalb der Öffnung 10 liege, wie - 11 -aus Figur 1 erkennbar sei, seien die Merkmale gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erfüllt, wonach „die zweite Dichtung (27) derart geneigt ist, dass ihre höchste Stelle unterhalb der Gasaustrittsstelle (50) liegt und ihre tiefste Stelle un-terhalb der Öffnung (47) liegt“. Damit beruhe der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nach neuem Hauptantrag schon gegenüber der D3 in Kombination mit der D1 oder D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Da die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) Merkmale aus der Beschreibung in den Patentanspruch 1 nach neuem Hauptantrag aufgenommen hat, erklärte die Beschwerdegegnerin, dass für weitergehende Recherchen noch Zeit benötigt werde. Der erkennende Senat hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2013 beschlossen:Eine Entscheidung ergeht an Verkündungs Statt, jedoch nicht vor dem 10. Juni 2013. Der Einsprechenden wird Frist zur Einreichung von Rechercheergebnissen bis zum 21. Mai 2013, der Patentin-haberin wird Frist zur Erwiderung bis zum 7. Juni 2013 einge-räumt.Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 hat die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) mitgeteilt, es seien keine weiteren Recherchen zum Stand der Technik durchge-führt worden und somit würden keine weiteren Rechercheergebnisse eingereicht.Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat sich hierzu nicht weiter geäußert.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.- 12 -II.1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt wor-den und auch im Übrigen zulässig (PatG § 73). Das Streitpatent erfüllt mit den nunmehr vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für eine beschränkte Auf-rechterhaltung. Die Beschwerde hat daher Erfolg.2. Der zuständige Fachmann ist ein in der Konstruktion von Batteriegehäusen tätiger Diplom-Ingenieur oder Diplom-Physiker, der aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung mit dem Problem der Kippsicherheit von Batte-rien im Hinblick auf den Säureauslauf vertraut ist.3. Der Patentanspruch 1 nach neuem Hauptantrag gliedert sich in folgende Merkmale.1 Akkumulator,1.1. insbesondere Bleiakkumulator,2 mit einem2.1 mehrere Zellen umfassenden2.2 Gehäuse3 und einem das Gehäuse abschließenden Blockdeckel,3.1 der einen Unterdeckel (1)3.2 und einen Oberdeckel (2) umfasst,4 zwischen welchen 4.1 ein durch den Unterdeckel (1) und den Oberdeckel (2) gebilde-ter Gasraum4.1.1 zur Säureabscheidung- 13 -4.1.2 und zur Aufnahme aus den Zellen austretender Säure ausgebil-det ist,4.2 der in mehrere Hohlräume (3-8),4.2.1 entsprechend der Zahl der Zellen, unterteilt ist,4.2.2 wobei die Hohlräume in einen zentralen Entgasungskanal (34) münden,4.3 und der Gasraum mindestens eine Entgasungsöffnung auf-weist,5 wobei in dem Unterdeckel (1) eine Einfüllöffnung (9-14) für jede Zelle vorgesehen ist,6 die durch jeweils einen Verschlussstopfen verschließbar ist, 6.1 der gegenüber dem Unterdeckel (1) und dem Oberdeckel (2) abgedichtet ist,7 und wobei in den Verschlussstopfen ein durch den jeweiligen Verschlussstopfen verlaufender Entgasungskanal (46, 47, 31, 50, 55)7.1 von der Zelle zu dem zugehörigen Hohlraum (3-8) vorgesehen ist,7.2 wobei der Querschnitt des Entgasungskanals (46, 47, 31, 50, 55) so bemessen ist,7.2.1 dass bei einer Kippung des Akkumulators keine Luft durch den Entgasungskanal in die Zellen gelangen kann 7.2.2 und sich mit zunehmendem Ausfließen der Säure aus der Zelle in dieser Zelle ein Unterdruck bildet, der ein weiteres Ausfließen der Säure verhindert,8 wobei der der jeweiligen Zelle zugeordnete Hohlraum derart be-messen ist,- 14 -8.1 dass bei kurzzeitiger Kippung des Akkumulators das Ausfließen der Säure spätestens dann verhindert ist, wenn der jeweilige Hohlraum gefüllt ist,8.2 so dass nicht mehr Säure aus der Zelle austreten kann, als von dem ihr zugeordneten Hohlraum aufgenommen wird,9 wobei der Verschlussstopfen (23) in seinem Inneren einen nach unten offenen Bereich (46) aufweist,9.1 der topfförmig und zylindrisch, nach Art einer Sackbohrung aus-geführt ist,10.1 wobei von dem Bereich (46) eine in der Wandung des Ver-schlussstopfens (23) vorgesehene Öffnung (47) 10.2 in einen Ringraum (31) zwischen dem Verschlussstopfen (23) und der Wandung der Einfüllöffnung (9-14) mündet,10.3 und von dort durch eine Gasaustrittsstelle (50)10.4 in einen der Hohlräume (3-8) mündet,11.1 wobei der Durchmesser der Öffnung (47) derart bemessen ist, dass bei kurzzeitiger Kippung des Akkumulators nicht mehr Säure aus der Zelle austreten kann, als von dem ihr zugeord-neten Hohlraum aufgenommen wird,11.2 und wobei der Durchmesser der Gasaustrittsstelle (50) derart bemessen ist, dass bei kurzzeitiger Kippung des Akkumulators nicht mehr Säure aus der Zelle austreten kann, als von dem ihr zugeordneten Hohlraum aufgenommen wird,12 wobei der Verschlussstopfen (23)12.1 eine erste Dichtung (25) zur Abdichtung gegenüber dem Oberdeckel (2),12.2 einen im Durchmesser geringeren Bereich (26)- 15 -12.3 und eine zweite Dichtung (27) zur Abdichtung gegenüber dem Unterdeckel (1) aufweist,13 wobei zwischen dem im Durchmesser geringeren Bereich (26) und der gegenüberliegenden Wandung der Einfüllöffnung (10) der Ringraum (31) gebildet ist,14 und wobei die zweite Dichtung (27) derart geneigt ist, 14.1 dass sie in einer Ebene geneigt ist, 14.2 dass ihre höchste Stelle unterhalb der Gasaustrittsstelle (50) liegt14.3 und dass ihre tiefste Stelle unterhalb der Öffnung (47) liegt,14.4 wobei die Öffnung (47) entsprechend tiefer als die Gasaustritts-stelle (50) liegt,14.5 so dass die Säure beim Zurücklaufen14.5.1 entlang der Neigung der zweiten Dichtung (27) strömen kann,14.5.2 nämlich zur Öffnung (47) geführt14.5.3 und durch die Öffnung (47) hindurch in den [nach unten offe-nen] Bereich (46) geführt wird.4. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Es bestehen keine Bedenken bezüglich der ausreichenden Offenbarung der Gegenstände der geltenden Pa-tentansprüche 1 bis 19, da deren Merkmale den ursprünglich eingereichten Un-terlagen und der Streitpatentschrift zu entnehmen sind sowie der Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1 nach Streitpatent nicht erweitert wird.Der geltende Patentanspruch 1 geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 nach Streitpatent in Verbindung mit folgenden weiteren Stellen des Streitpatentshervor:- 16 -Merkmal 4.1: Aus Absatz [0054] mit Fig. 1 ist ersichtlich, dass der Gasraum zwi-schen Oberdeckel und Unterdeckel (unmittelbar) durch diese gebildet ist, indem sie miteinander verbunden werden (vgl. auch Patentansprüche 6 bis 9 des erteil-ten Streitpatents).Merkmal 4.1.2: Der Gasraum ist nach Absatz [0054] in sechs Hohlräume 3 bis 8 unterteilt. Die Hohlräume dienen nach Absatz [0055] der Aufnahme von Säure, so dass auch der Gasraum folglich der Aufnahme von Säure dient. Die Streitpatent-schrift unterscheidet mit Merkmal 4.1.1 und Absatz [0059] bzw. [0065] zwischen der Abscheidung von gasförmiger (Merkmal 4.1.1) und flüssiger Säure (Merk-mal 4.1.2). Eine daraus folgende unterschiedliche bauliche Ausgestaltung des Gasraums ist der Streitpatentschrift nicht entnehmbar, so dass die Merkmale 4.1.1 und 4.1.2 sich im Ergebnis nicht wesentlich unterscheiden.Merkmal 4.2.2: vgl. Absatz [0061].Merkmale 8, 8.1 und 8.2: Die Bemessung der Hohlräume für eine kurzzeitige Kip-pung ist entnehmbar aus Absatz [0009], letzter Satz, in Verbindung mit Ab-satz [0011], die letzten beiden Sätze.Merkmal 8.1 weist zudem mit dem Begriff „kurzzeitig“ eine unbestimmte Angabe auf. Damit wird zunächst jeder Hohlraum des Standes der Technik so dimensio-niert sein, dass er die Menge an Säure aufnehmen kann, welche bei „kurzzeitiger“ Kippung ausfließt. Im Zweifelsfall muss nur die Zeit kurz genug gewählt werden. Dieses Merkmal kann folglich keine einschränkende Wirkung entfalten. Die Aus-führungen des Vertreters der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2013, wonach sich die kurzzeitige Kippung auf die Zeit während einer Ro-botermontage des Akkumulators in einem Kraftfahrzeug beziehe, vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen wird eine Robotermontage im Streitpatent an keiner Stelle erwähnt. Zum anderen wäre damit noch kein Zeitraum festgelegt. Vielmehr ist mit Absatz [0032] des Streitpatents auch eine Kippung um 180 ° in Kopflage - 17 -von dem Begriff „kurzzeitig“ umfasst (vgl. auch Streitpatent: [0002]). Dies rechtfer-tigt eine breite Auslegung des Begriffes durch den Fachmann von „äußerst kurz-zeitig“ (im Sekundenbereich) bis „relativ kurzzeitig“ (bei Kopflage nach einem Ver-kehrsunfall).Merkmale 9 und 9.1: vgl. Absatz [0060], Satz 1.Merkmale 10.1 und 10.2: vgl. Absatz [0060], Satz 1 mit [0059], Satz 2.Merkmale 10.3 und 10.4: vgl. Absatz [0060], die letzten beiden Sätze; auch Ab-satz [0066], Satz 1.Merkmale 11.1 und 11.2: vgl. Absatz [0060], Satz 3 und letzter Satz.Diese beiden Merkmale erfordern eine weitere Interpretation durch den Fach-mann. Damit wird in Zusammenhang mit Absatz [0024] des Streitpatents auch de-finiert, welche wesentlichen Teile des Entgasungskanals so dimensioniert sind, dass bei kurzzeitiger Kippung des Akkumulators nicht mehr Säure aus der Zelle austreten kann, als von dem ihr zugeordneten Hohlraum aufgenommen wird. Diese wesentlichen Teile sind entsprechend dieser Merkmale zumindest die Öff-nung 47 und die Gasaustrittsstelle 50 als Teil des Entgasungskanals (vgl. auch Streitpatent: [0011]). Dementsprechend ist zumindest an diesen beiden Stellen die Bemessung des Entgasungskanals derart, dass entsprechend den Merkmalen 7 bis 7.2.2 beim Ausströmen der Säure keine Luft einströmen kann.Merkmale 12, 12.1, 12.2 und 12.3: vgl. Absatz [0058], Satz 1.Merkmal 13: vgl. Absatz [0059], Satz 3.Merkmale 14 und 14.1: vgl. Absatz [0066], Satz 5 in Verbindung mit Absatz [0058], vorletzter Satz.- 18 -Merkmale 14.2 bis 14.5.3: vgl. Absatz [0066], die letzten drei Sätze.Damit konnte der Fachmann alle Merkmale den ursprünglichen Unterlagen als Ausgestaltung der Erfindung entnehmen (vgl. auch Busse-Keukenschrijver, PatG, 7. Auflage, § 38 Rdn. 33).Die Patentansprüche 2 bis 19 des neuen Hauptantrags sind bei Anpassung der Nummerierung und der Rückbezüge wortgleich mit den Patentansprüchen 2 bis 24 nach Streitpatent unter Streichung der Patentansprüche 4, 11 bis 13 und 22 des Streitpatents.5. Das Patent betrifft einen Akkumulator, der mit einer Säure als elektrolytische Flüssigkeit gefüllt ist. Im Falle einer Kippung des Akkumulators besteht die Gefahr, dass Säure ausläuft und Schäden verursacht (vgl. Streitpatent: [0002]).Die objektive Aufgabe besteht darin, bei Akkumulatoren, welche eine Entgasungs-öffnung aufweisen, die Sicherheit dahingehend zu verbessern, dass im Falle eines Kippens Säure aus dem Akkumulatorgehäuse nicht ausläuft und somit keine Schäden verursacht werden. Die Säure soll vielmehr wieder in die Zellen des Ak-kumulators selbsttätig zurücklaufen, wenn der Akkumulator wieder in Normallage ist (vgl. auch Streitpatent: [0002], [0004] mit [0008]).6. Die wesentlichen Druckschriften für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sind die D1, D2, D3, D9, D10 und D13, wel-che auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Senat erörtert worden sind.a) Die Druckschrift D1 beschreibt eine Mehrzellenbatterie, insbesondere Motorrad-Langbau-Batterie, welche entsprechend Fig. 3 als dreizellige Batterie ausgeführt ist (Merkmale 1, 2.1 und 2.2 // D1: Sp.1, Z. 1-10 und Fig. 3 mit Sp. 3, Z. 44-45).- 19 -Die Figur 1 zeigt ein Gehäuse 1, auf welchem ein Deckel 2 sitzt. Dieser Deckel kann als Unterdeckel entsprechend des Streitpatents nach Merkmal 3.1 gesehen werden. Auf dem (Unter-) Deckel ist eine Haube 3 im Sinne eines Oberdeckels nach Streitpatent (Merkmal 3.2). Der Unterdeckel hat Einfüllöffnungen für jede Zelle (Merkmal 5 // D1: Fig. 1, Bz. 6 mit Beschreibung).Die Einfüllöffnungen sind mit einer Entgaserverschraubung 9 (Verschlussstopfen, Merkmal 6 // D1: Fig. 1) verschließbar, die den Schacht der Einfüllöffnung in der Haube nach außen (D1: Fig. 1, Bz. 15 mit Sp. 4, Z. 11-22) und gegen das Batte-rieinnere (D1: Fig. 1, Bz. 5 und 11 mit Sp. 3, Z.68-Sp. 4, Z. 4) abdichtet (Merk-mal 6.1). Dadurch wird auch ein Ringraum gebildet im Sinne von Merkmal 13. Je-doch sind die Dichtungen nicht Teil des Verschlussstopfens, so dass die Merk-male 12 bis 12.3 der D1 nicht entnehmbar sind. Die Entgaserverschraubung hat nach Figur 4 einen inneren Hohlraum, der eine oder mehrere seitliche Entga-sungsöffnungen 16 aufweist (Merkmal 7 // D1: Fig. 4, mit Sp. 4, Z. 23-28) und über einen Ringraum durch eine Entgasungsöffnung 16 (D1: Fig. 1) in einen Hohlraum mündet, entsprechend der Merkmale 10.1 bis 10.4.Die Entgasung erfolgt durch die Entgasungsöffnungen 16 (D1: Fig. 1) der Ent-gaserverschraubungen in den Hohlraum, welcher nach Figur 1 durch den mit der Haube verbundenen Absatz 5, die Schachtwand 4 und den Dichtungsring 15 bzw. das Kopfstück 12 gebildet wird (D1: Sp. 4, Z. 23-28, insbesondere „Entgasung der Batterie in den Schacht“). Diese Hohlräume sind jeweils einer Zelle zugeordnet (Merkmale 4.2 und 4.2.1). Sie sind untereinander mit in der Beschreibung nicht näher bezeichneten Kanälen (D1: Fig. 3, gestrichelte Linien) verbunden und öff-nen sich nach außen (Merkmal 4.3). Sie bilden so einen Gasraum entsprechend Teilmerkmal 4.1. Die Entgasung erfolgt dann auch entsprechend Merkmal 7.1 von der Zelle zu dem zugehörigen Hohlraum. Merkmale 8.1 und 8.2 sind damit auto-matisch gegeben, da diese Merkmale aufgrund der unbestimmten Zeitangabe „kurzzeitig“ keine weitere einschränkende Wirkung entfalten.- 20 -Die Hohlräume befinden sich zwischen Entgaserverschraubung und Haube, mithin zwischen Oberdeckel und Verschlussstopfen im Sinne des Streitpatents, bzw. inder Haube (vgl. D1: Fig. 1, Kanal links und siehe auch Fig. 2 in Verbindung mit Sp. 3, Z. 28-36; der in Fig. 2 links und rechts der Öffnung gezeigte Hohlraum ist Bestandteil der Zellen). Die Merkmale 4 und 4.1, nach denen der Gasraum zwi-schen Unterdeckel und Oberdeckel durch diese gebildet wird, ist durch die D1 nicht umfasst. Auch fehlt ein zentraler Entgasungskanal nach Merkmal 4.2.2.Über den Querschnitt des Entgasungskanals entsprechend Merkmal 7.2 bis 7.2.2wird in der D1 keine Aussage getroffen. Figur 4 lässt mit dem eingezeichneten Kreis für die Entgasungsöffnung 16 und den unterhalb des Gewindes 10 gezeich-neten Kreis annehmen, dass diese entsprechend Merkmal 11.1 klein sind. Über den Durchmesser einer Gasaustrittsstelle im Sinn des Streitpatents (Merk-mal 11.2) wird keine Aussage getroffen.Damit sind neben den Merkmalen 4, 4.1, 4.2.2, 9, 9.1, 12 bis 12.3 und der zumin-dest nicht expliziten Erwähnung der Merkmalsgruppen 7.2 bis 7.2.2 sowie 11.1und 11.2 insbesondere die Merkmale 14 bis 14.5.3 aus der D1 nicht entnehmbar oder nahegelegt.b) Die Aufgabe der Druckschrift D2 ist es, bei einer Schräg- bzw. Kopflage des Gehäuses eines Akkumulators nicht nur ein Auslaufen, sondern auch ein Vermi-schen der Elektrolytflüssigkeit verschiedener Zellen zu vermeiden (D2: Sp. 1, Z. 41-47). Die Erfindung der D2 beruht darauf, dass „aus den Zellen auslaufende Elektrolytflüssigkeit in diesen einen Unterdruck erzeugt, sofern ein Nachströmen anderer Medien, insbesondere von Umgebungsluft in die Zellen verhindert wird“ (D2: Sp. 1, Z 50-53).Hierzu beschreibt die D2 einen Akkumulator mit einem Gehäuse mit mehreren Zellen und einem Deckel, wobei der Deckel ein Oberteil und ein Unterteil aufweist (Merkmale 1, 2 bis 2.2 und 3 bis 3.2 // D2: Sp. 2, Z. 6-19).- 21 -Zwischen Unterdeckel und dem Oberdeckel wird durch diese ein Deckelhohlraum gebildet (Merkmale 4 und 4.1 // D2: Sp. 2, Z. 16-19). Ober- und Unterdeckel wei-sen über jeder Zelle Einfüllöffnungen auf, welche durch einen Stopfen dicht ver-schließbar sind (Merkmale 5 und 6 // D2: Sp. 2, Z. 20-22). Dabei erfolgt eine Ab-dichtung nur gegenüber dem Oberdeckel (Teilmerkmal 6.1 // D2: Fig. 1, Bz. 13 mit Sp. 2, Z. 20-34).Mit dem Unterdeckel bildet der Stopfen eine Siphonanordnung, welche über einen Ablaufkanal in eine weitere Siphonanordnung mündet (D2: Sp. 2, Z. 35-63). Die zweite Siphonanordnung kann auch entfallen (D2: Sp. 4, Z. 20-25).Der Siphonanordnung schließt sich für jede Zelle getrennt ein Pufferraum an(Merkmale 4.2 und 4.2.1), welcher in einer aus der Beschreibung und Figur 1 nicht zu entnehmenden Weise mit der Gasauslassöffnung in Strömungsverbindung ste-hen muss, da die Siphonanordnung mit dem Deckelhohlraum in Verbindung steht (vgl. D2: Sp. 3, Z.4-26). Zwar wird die Entgasungsöffnung 15 der Figur 1 so be-schrieben, als sei sie (direkt über einen Weg an der Siphonanordnung vorbei) mit dem Hohlraum 16 in Strömungsverbindung (vgl. D2: Sp. 2, Z. 23-34), jedoch würde dies die Wirkungsweise der Siphonanordnung nicht gewährleisten. Damit hat der Fachmann die Lehre der D2 nur dahingehend verstehen können, dass die Entgasungsöffnung 15 (D2: Fig. 1) über die Siphonanordnung und den Pufferraum mit dem Deckelhohlraum, welcher einer Gasauslassöffnung 17 nach außen hat (D2: Fig. 2), in Strömungsverbindung steht. Dies legt auch Figur 2 nahe, wo die Gasauslassöffnung 17 nach außen mittels eines gemeinsamen Gasleitkanals 36(Merkmal 4.2.2) über jeweils einen individuellen Gasleitkanal 35 zu einem Puffer-raum 19 führt. Somit sind die Merkmale 4.1 bis 4.3 aus der D2 bekannt.Die Wirkung des Entgasungskanals (D2: Sp. 2, Z. 66-Sp. 3, Z. 3) ist so, dass im Falle eines Kippens zwar Elektrolyt durch das Siphonrohr in einen Pufferraum ge-langt, gleichzeitig aber aufgrund des Querschnittes des zwischen dem Stopfen und dem Unterdeckel gebildeten Entgasungskanals in Form einer Siphonanord-- 22 -nung keine Luft in die Zelle einströmen kann (D2: Sp. 3, Z. 4-41). Mithin sind auch die Merkmale 7.1 bis 7.2.2 sowie 8.1 und 8.2 durch die Druckschrift D2 beschrie-ben.Der Verschlussstopfen der D2 ist jedoch anders als beim Streitpatent ausgebildet. Der Entgasungskanal bzw. der Kanal, welcher den Aufbau eines Unterdrucks in der Zelle ermöglicht, verläuft nicht durch den Verschlussstopfen, sondern an ihm vorbei. Damit sind das Merkmal 7 und das Teilmerkmal 6.1 der Abdichtung des Verschlussstopfens zum Unterdeckel in der D2 nicht beschrieben. In der Folge sind so auch die Merkmalsgruppen 9 bis 14.5.3 weder vorbeschrieben noch na-hegelegt.c) Die Druckschrift D3 beschreibt einen Akkumulator mit den Merkmalen 1 bis 7.1.Vorderhand beschreibt die Druckschrift ab Absatz [0007] eine Stopfenanordnung einer einzigen Zellenöffnung. Ein mehrere Zellen umfassender Akkumulator wird aber in der D3 als Stand der Technik insbesondere in Absatz [0002] genannt. Da gemäß Absatz [0006] die Nachteile des Standes der Technik vermieden werden sollen, liest hier der Fachmann mit, dass es sich auch bei der Erfindung der D3 um einen mehrere Zellen umfassenden Akkumulator handelt (Merkmale 1 und 2 bis 2.2). Zudem wird in Spalte 2, Zeile 26, von der „Entgasung der Akkumulator-zellen“ gesprochen.Das Gehäuse wird durch einen Gehäusedeckel abgeschlossen, welcher aus ei-nem Ober- und einem Unterdeckel besteht, zwischen denen ein Hohlraum gebil-det wird (Merkmale 3 bis 3.2, 4 bis 4.1.2 und 4.3 // D3: [0007] und [0008]). Der Deckel muss zur erfindungsgemäßen Funktion zwangsläufig eine Entgasungsöff-nung hin zur Atmosphäre haben (Merkmal 4.3 // D3: [0008], insbesondere Sp. 2, Z. 26 mit [0004]).- 23 -Der Unterdeckel 7 (D3: Fig. 1) weist eine Einfüllöffnung 2 auf (Merkmal 5 // D3: Fig. 1). Der Verschlussstopfen für die Einfüllöffnung ist gegenüber dem Oberde-ckel 6 (D3: Fig. 1) mit einer Runddichtung 8 und gegenüber dem Unterdeckel 7 mit einer Lamellendichtung 9 abgedichtet (Merkmale 6 und 6.1 // D3: [0014]).Durch den Verschlussstopfen verläuft der Entgasungskanal, wobei der Ver-schlussstopfen mit einer seitlichen Öffnung versehen ist (D3: Fig. 1, Bz. 10 mit [0026]), welche über eine durch Stege (D3: Fig. 1, Bz. 18 und 19) gebildete Ent-gasungsleitung (D3: [0023]) in Form einer Labyrinthverzweigung durch den Hohl-raum des Deckels führt. Somit sind jeder Zelle eine Entgasungsleitung und damit ein zugehöriger Hohlraum in Form der Entgasungsleitung zugeordnet. Der in Fi-gur 1 mit Bz. 15 beschriebene Hohlraumzugang (vgl. auch D3: [0015]) stellt einen Hohlraum im Sinne der Merkmale 4.2, 4.2.1 und 7.1 des Streitpatents dar. Eine zentrale Entgasungsleitung entsprechend Merkmal 4.2.2 wird als Ausgestaltung des Standes der Technik in Absatz [0004] genannt.Der Entgasungskanal der D3 weist nach Figur 1 im Bereich der Öffnung 10 eine Membran auf, welche Spalten (D5: Fig. 2, 3 und 5, Bz. 14) hat, die ein Zurückflie-ßen eventuell in den Hohlraum ausgetretener Säure ermöglichen (D5: [0008] mit [0029] und [0030]).Durch diese Spalten ist der Querschnitt des Entgasungskanals an der einen Stelle der Öffnung 10 der Membran so bemessen, dass die Merkmale 7.2.1 bis 7.2.2und 11.1 erfüllt sind. Das Merkmal 7.2 über den Querschnitt des Entgasungska-nals wird jedoch im Zusammenhang mit den Merkmalen 11.1 und 11.2 durch den Fachmann so verstanden, dass nach Streitpatent (mindestens) zwei Stel-len - nämlich der Durchmesser der Öffnung 47 (Merkmal 11.1) und der Durchmes-ser der Gasaustrittsstelle 50 (Merkmal 11.2) - so dimensioniert sind, dass bei Kip-pung des Akkumulators i) keine Luft durch den Entgasungskanal in die Zellen ge-langen kann und ii) nicht mehr Säure aus der Zelle austreten kann, als von dem - 24 -ihr zugeordneten Hohlraum aufgenommen wird (vgl. auch die Anmerkungen zu den Merkmalen 11.1 und 11.2 oben unter II.4).Was die Merkmale 8.1 bis 8.2 anbelangt, wird auf die Ausführungen zu diesen Merkmalen oben unter II.4 verwiesen. Der Hohlraumzugang mit Bezugszeichen 15 von Figur 1 der D3 wird die Menge an Säure, welche aus der Zelle bei „kurzzeiti-ger“ Kippung austritt, somit aufnehmen können.Der Ventilstopfen der D3 weist in seinem Inneren einen nach unten offenen Be-reich entsprechend der Merkmale 9 und 9.1 auf. Aus den Figuren 1 und 3 der D3 ist ferner ersichtlich, dass zwischen der Runddichtung 8 und der Lamellendich-tung 9 auch ein Ringraum gebildet wird, so dass aus der D3 die Merkmale 10.1 bis 10.4 und 13 vorbeschrieben sind. Der Bereich zwischen den beiden Dichtun-gen 8 und 9 der Figur 3 der D3 ist in seinem Durchmesser geringer als der Au-ßendurchmesser der Dichtungen, so dass die Merkmale 12 bis 12.3 erfüllt sind.Der Beschwerdegegnerin (Einsprechende) ist insoweit zuzustimmen, als aus der Figur 1 der D3 ableitbar ist, dass die Neigung der Lamellendichtung 9 bei einem Einsetzen des Ventilstopfens 4 in die Zellenöffnung 2 so sein wird, dass die Merkmale 14 und 14.2 bis 14.5.2 nach geltendem Patentanspruch 1 erfüllt sein werden. Jedoch ist die Lamellendichtung dann nicht in einer Ebene, sondern aufeiner Kegeloberfläche geneigt. Damit ist das Merkmal 14.1 aus der D3 nicht vor-beschrieben oder nahegelegt.Zusammenfassend ist folglich das Merkmal 11.2 in Verbindung mit den Merkma-len 7.2.1 und 7.2.2 sowie das Merkmal 14.1 aus der D3 weder vorbeschrieben noch nahegelegt.d) Aus der Druckschrift D9 ist ein Akkumulator gemäß Streitpatent bekannt,zumindest mit den Merkmalen 1 bis 3 (D9: Sp. 1, Z. 3-6), den Merkmalen 3.1 und 3.2 (D9: Sp. 2, Z. 46-54), den Merkmalen 4 bis 4.1.2 (D9: Sp. 1, Z. 11-18), dem - 25 -Merkmal 4.3 (D9: Sp. 1, Z. 16-18), den Merkmalen 5 und 6 (D9: Sp. 1, Z. 6-8) und dem Merkmal 7 (D9: Sp. 2, Z. 25-31).Ein Hinweis auf die Merkmale 4.2, 4.2.1 und 7.1, dass jeder Zelle mit Entgasungs-kanal durch den Verschlussstopfen ein Hohlraum zugeordnet ist, kann aus Spalte 4, Zeile 44 bis 45, entnommen werden. Gemäß Figur 1 ist der Verschluss-stopfen zwar gegen den Oberdeckel 3 mit einem O-Ring 5 abgedichtet, nicht je-doch gegenüber dem Unterdeckel 6. Die Bemessung des Querschnittes des Ent-gasungskanals nach den Merkmalen 7.2 bis 7.2.2 wird zwar im Stand der Technik der D9 als Prinzip zur Verhinderung des Säureaustritts genannt (D9: Sp. 1, Z. 42-54), sie ist dessen ungeachtet nicht explizit als Konstruktionsmerkmal des Akku-mulators gemäß der D9 verwirklicht. Die Merkmale 8 bis 8.2 sind dagegen in der D9 zwar nicht explizit genannt, sie sind jedoch als Wirkungsangaben automatisch verwirklicht.Entscheidend ist aber, dass die Figur 1 der D9 zwei Öffnungen mit den Bezugs-zeichen 14 und 11 zeigt. Der Fachmann musste also ausgehend von der D9 eine Veranlassung haben, den Verschlussstopfen und damit die Öffnung 11 gegenüber dem Unterdeckel 6 abzudichten. Diese Veranlassung ist nicht gegeben, zumal mit der Abdichtung der (schwerkraftbedingte) Rücklauf in die Zelle behindert worden wäre. Die D9 stellt daher weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 in Frage.e) Die Druckschrift D10 beschreibt einen Bleiakkumulator mit den Merkmalen 1 bis 4.1.1, 5 und 6 (D10: S. 1, Abs. 1). Auf Seite 5, Absatz 3, wird beschrieben, dass „im Deckel Durchbrechungen zur Verbindung benachbarter Hohlräume ei-nander benachbarter Zellen ausgebildet sind“. Damit sind mehrere Hohlräume (Merkmal 4.2) vermutlich entsprechend der Zahl der Zellen verwirklicht (Merk-mal 4.2.1). Diese bilden einen Gasraum (in Fig. 9, Ringraum 15), der für den Fachmann zwingend mindestens eine Entgasungsöffnung aufweisen muss - 26 -(Merkmal 4.3 wird mitgelesen). Ein zentraler Entgasungskanal (Merkmal 4.2.2) wird nicht beschrieben.In Figur 9 der D10 ist ein Verschlussstopfen abgebildet, welcher gegenüber den Oberdeckel 3‘‘ mit einem O-Ring 17 und gegenüber dem Unterdeckel durch eine Dichtlippe 13 abgedichtet ist (Merkmal 6.1 // D10: S. 10, Abs. 2). Der Verschluss-stopfen weist zudem einen Schlitz 20 auf, bei welchem es sich ausgehend von der Zelle um einen Entgasungskanal durch den Verschlussstopfen zum Ringspalt 12 in den Ringraum 15 handelt (Merkmale 7 und 7.1).Über die Größe des Schlitzes 20 in Figur 9 werden keine Aussagen getroffen. Je-doch sollen nach Seite 3, Absatz 3, die Öffnungen zwischen der Zelle und dem Hohlraum im Deckel derart klein dimensioniert sein, dass eine Entgasung und ein Rücklauf von Säure ermöglicht ist, gleichzeitig aber bei einem Kippen – beispiels-weise bei der Robotermontage – die Durchflussmöglichkeit von Säure aus der Zelle verringert ist.Die Entstehung eines Unterdrucks entsprechend der Merkmale 7.2 bis 7.2.2 und der damit verbundene Querschnitt des Entgasungskanals werden also in der D10 nicht explizit angesprochen. Damit ist die Dimensionierung des Entgasungskanals an zwei Stellen entsprechend der Merkmale 11.1 und 11.2 weder ausgeführt noch nahegelegt. Auch fehlt die Neigung der Dichtung entsprechend der Merkmals-kombination 14 bis 14.5.3 vollständig.f) Die Druckschrift D13 beschreibt einen Akkumulator entsprechend der Merk-male 1 bis 4.2.1 (D1: Sp. 6, Z. 7-15 // Merkmal 4.1.2 ist in der D13 nicht explizit benannt, aber in seiner Funktion mit dem beschriebenen Merkmal 4.1.1 verwirk-licht). Ferner weist der Akkumulator mindestens eine Entgasungsöffung auf, wel-che mit einem Zündschutz versehen ist. Daher erkennt der Fachmann, dass ein zentraler Entgasungskanal vorhanden sein muss, welcher überdies im Stand der Technik der D13 genannt wird (Merkmale 4.2.2 und 4.3 sowie 7.1 // D13: Sp. 1, - 27 -Z. 25-27, und Sp. 6, Z. 15-17). Auch die Merkmale 5 bis 6. 1 sind in der D13 vor-handen (D13: Sp. 3, Z. 4-12). Zu jeder Einfüllöffnung gibt es zwei kleine halb-kreisförmige Einschnitte, die zwischen dem Stopfen und der Wandung der Einfüll-öffnung liegen (D13: S. 3, Z. 34-42). Die halbkreisförmigen Einschnitte dienen als Austrittsstelle für Zellengase und sind so bemessen, dass „bei kurzzeitiger Kip-pung bis zu 180° nicht mehr Säure aus dem Gasraum der Zelle austreten kann, als von dem ihr zugeordneten Hohlraum aufgenommen wird“ (Merkmale 7.2 und 8 bis 8.2 // D13: Sp. 6, Z. 25-29).Allerdings sind die Merkmale 7.2.1 und 7.2.2 nicht explizit genannt. Zudem verläuft der Entgasungskanal nicht durch den Verschlussstopfen, sondern an ihm vorbei. Damit sind auch die Merkmalsgruppen 9 bis 14.5.3 in der D13 weder verwirklicht noch nahegelegt.7. Bei der abschließenden Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist von dem zugrunde liegenden technischen Problem auszugehen und zu prüfen, ob der Fachmann Anlass dazu hatte, die fraglichen Druckschriften in Betracht zu ziehen, und ob diese ihm Hinweise oder Anregungen zur Lösung des Problems bzw. der Aufgabe geben können. Das ist hier nicht der Fall.a) Weder aus den Druckschriften D1, D2, D3, D9, D10 oder D13 noch aus einer der anderen im Verfahren befindlichen Schriften D4 bis D8, D11 oder D12, welche dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ferner lie-gen, oder einer Kombination dieser Schriften entnimmt der Fachmann die Anre-gung, entsprechend dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bei ei-nem Akkumulator den Entgasungsweg so zu gestalten, dass er an mindestens zwei Stellen derart dimensioniert ist, dass bei Kippung des Akkumulators i) keine Luft durch den Entgasungskanal in die Zellen gelangen kann und ii) nicht mehr Säure aus der Zelle austreten kann, als von dem ihr zugeordneten Hohlraum auf-genommen wird (Merkmal 11.2 in Verbindung mit den Merkmalen 7.2.1 und 7.2.2). Damit wird bei einer Verbringung des Akkumulators in seine Normallage das - 28 -selbsttätige Rücklaufen der Säure in die Zelle ermöglicht, welches gleichzeitig durch die Neigung der zweiten Dichtung in einer Ebene zusätzlich unterstützt wird (Merkmalsgruppe 14 bis 14.5.3, insbesondere Merkmal 14.1).b) Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen abhängig rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 19 gewährbar, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 betreffen.8. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das Streitpatent be-schränkt aufrechtzuerhalten.Feuerlein Egerer Kortbein Wismethprö
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