BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 72/97 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Januar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 32 30 516 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Deiß und Dr. Jordan sowie der Richterin Schroeter beschlossen: Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibung Seiten 1 bis 21, je-weils überreicht in der mündlichen Verhandlung. G r ü n d e : I Auf die am 17. August 1982 eingereichte Patentanmeldung P 32 30 516.8-44 hat das Deutsche Patentamt ein Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung eines Vernetzungsprodukts" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 30. Juni 1994 veröffentlicht. Nach Prüfung des erhobenen Einspruchs wurde das Patent mit Beschluß der Pa-tentabteilung 44 des Deutschen Patentamts vom 15. Oktober 1997 in vollem Um-fang aufrechterhalten. - 3 - Dem Beschluß lagen die Patentansprüche 1 bis 7 der deutschen Patentschrift DE 32 30 516 C2 zugrunde. Der Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut: "1. Verfahren zur Herstellung eines Vernetzungsprodukts, dadurch gekennzeichnet, daß ein Olefinblockmischpolyme-risat aus 5 bis 70 Gewichtsteilen mindestens eines Blocks (A) mit einem Propylengehalt von 60 bis 100 Gew.-% und 30 bis 95 Gewichtsteilen mindestens eines Blockes (B) mit ei-nem Ethylengehalt von 10 bis 85 Gew.-%, das in Gegenwart eines stereospezifischen Polymerisationskatalysators in ei-ner Verfahrensstufe (A) durch Homopolymerisation von Pro-pylen oder statistischer Polymerisation von Propylen und Ethylen und/oder einem C4- bis C12-α-Olefin und einer Ver-fahrensstufe (b) durch statistische Mischpolymerisation von Ethylen und mindestens einem C3- bis C12-α-Olefin herge-stellt wird, in Gegenwart eines aromatischen oder aliphati-schen Peroxids und/oder einer Azoverbindung als Vernet-zungsmittel und gegebenenfalls von Schwefel oder einer Di-vinyl- oder einer Diallylverbindung als Vernetzungshilfsstoff zu einem Vernetzungsprodukt mit den folgenden Kenngrö-ßen schmelzgeknetet wird: (1) der Anteil der in heißem Xylol unlöslichen Komponenten beträgt 5 bis 75 Gew.-%, (2) die Fließfähigkeit, d.h. die pro Sekunde durch die Öff-nung eine Kokafließmeßgeräts austretende Menge (cm3/s 10-3) beträgt 3 bis 500 cm3/s 10-3, gemessen in ei-nem Fließmeßgerät mit einem Zylinderdurchmesser von 10 mm, einem Düsendurchmesser von 1 mm, einer Dü-senlänge von 2 mm und betrieben unter einer Belastung von 300 N sowie einer Temperatur des Vernetzungspro-dukts von 200°C, - 4 - (3) die Biegefähigkeit nach dem Olsen-Biegemodul (10°-Winkel) beträgt 35 000 N/cm2 oder weniger und (4) die Zugfestigkeit beträgt 400 N/cm2 oder mehr." Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 wird auf die deutsche Patentschrift DE 32 30 516 C2 Bezug genommen. Die Aufrechterhaltung des Patents wurde damit begründet, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den aus den Druckschriften US 38 06 558 (1) und GB 994 416 (2) bekannten Stand der Technik unbestritten neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das gleiche gelte für die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, die zweckmäßige Ausge-staltungen des Verfahrens nach Anspruch 1 beträfen. Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Zur Be-gründung ihrer Beschwerde hat sie zusätzlich zu den Druckschriften US 38 06 558 (1) und GB 994 416 (2) noch die Druckschrift DE 25 08 633 A1 (3) und die Literaturstelle "Ullmanns Encyklopädie der technischen Chemie" 4. Aufl, Bd 19, Verlag Chemie GmbH, Weinheim, 1980, S 195 bis 198 (4) entgegengehalten und im wesentlichen ausgeführt, daß das beanspruchte Verfahren im Hinblick auf diesen Stand der Technik zwar neu sei. Die im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Verfahrensmaßnahmen hätten jedoch in Kenntnis von (1) in Kombination mit dem aus (2) bekannten Stand der Technik und insbesondere in Kenntnis des aus (3) bekannten Standes der Technik unter Berücksichtigung des aus (4) bekannten Fachwissens hinsichtlich der zur Herstellung von Propy-len/Ethylen-Blockcopolymeren üblicherweise verwendeten stereospezifischen Ka-talysatoren nahegelegen. Die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale hin-sichtlich der Eigenschaften der nach dem beanspruchten Verfahren hergestellten Vernetzungsprodukte seien so breit gefaßt, daß davon auszugehen sei, daß die aus (1) und (3) bekannten Produkte diese Merkmale inhärent ebenfalls aufweisen. Das beanspruchte Verfahren beruhe somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 5 - Die Patentinhaberin hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung neue Unterla-gen mit einem eingeschränkten Patentbegehren eingereicht. Der danach geltende neue Patentanspruch 1 sowie die den erteilten Ansprüchen 2 bis 7 entsprechen-den geltenden Patentansprüche 2 bis 7, mit redaktionellen Änderungen im An-spruch 4, haben folgenden Wortlaut: "1. Verfahren zur Herstellung eines Vernetzungsprodukts, dadurch gekennzeichnet, daß ein Olefinblockmischpoly-merisat aus 5 bis 70 Gewichtsteilen mindestens eines Blocks (A) mit einem Propylengehalt von 60 bis 100 Gew.-%, der als kristalline Thermoplastharzkomponente hergestellt ist, und 30 bis 95 Gewichtsteilen mindestens eines Blockes (B) mit einem Ethylengehalt von 10 bis 85 Gew.-%, der als Kom-ponente mit elastomeren Eigenschaften zwischen amorph und niederkristallin hergestellt ist, wobei das Olefinblock-mischpolymerisat in Gegenwart eines stereospezifischen Po-lymerisationskatalysators in einer Verfahrensstufe (a) durch Homopolymerisation von Propylen oder statistischer Poly-merisation von Propylen und Ethylen und/oder einem C4- bis C12-α-Olefin und einer Verfahrensstufe (b) durch statistische Mischpolymerisation von Ethylen und mindestens einem C3- bis C12-α-Olefin hergestellt wird, in Gegenwart eines aroma-tischen oder aliphatischen Peroxids und/oder einer Azover-bindung als Vernetzungsmittel und gegebenenfalls von Schwefel oder Divinylbenzol oder einer Diallylverbindung als Vernetzungshilfsstoff und gegebenenfalls einem Vernet-zungsverzögerer zu einem Vernetzungsprodukt mit den fol-genden Kenngrößen schmelzgeknetet wird: (1) der Anteil der in heißem Xylol unlöslichen Komponenten beträgt 5 bis 75 Gew.-%, - 6 - (2) die Fließfähigkeit, d.h. die pro Sekunde durch die Öff-nung eines Kokafließmeßgeräts austretende Menge (cm3/s 10-3) beträgt 3 bis 500 cm3/s 10-3, gemessen in ei-nem Fließmeßgerät mit einem Zylinderdurchmesser von 10 mm, einem Düsendurchmesser von 1 mm, einer Dü-senlänge von 2 mm und betrieben unter einer Belastung von 300 N sowie einer Temperatur des Vernetzungspro-dukts von 200°C, (3) die Biegefähigkeit nach dem Olsen-Biegemodul (10°-Winkel) beträgt 35 000 N/cm2 oder weniger und (4) die Zugfestigkeit beträgt 400 N/cm2 oder mehr, und wobei gegebenenfalls Hilfsstoffe aus der Gruppe der Füllstoffe, Verarbeitungsöle, Weichmacher, Pigmente, Wär-mestabilisatoren, Antioxidationsmittel, UV-Absorber mit dem Vernetzungsprodukt vermischt werden. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Olefinmischpolymerisat umfassend 10 bis 65 Ge-wichtsteile eines Blocks (A) ausgewählt aus Homopolymeri-satblöcke von Propylen und statistischen Mischpolymerisat-blöcken von Propylen und Ethylen oder einem C4- bis C12-α-Olefin mit einem Propylengehalt von 70 bis 100 Gew.-%, und umfassend 90 bis 35 Gewichtsteile mindestens eines Bloc-kes (B) als statistisches Mischpolymerisat von Ethylen und einem C3- bis C12-α-Olefin mit einem Ethylengehalt von 15 bis 85 Gew.-% eingesetzt wird. 3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Olefinmischpolymerisat umfassend 5 bis weniger als 50 Gewichtsteile eines Blocks (A) ausgewählt aus Homopo-lymerisatblöcken von Propylen und binären statistischen - 7 - Mischpolymerisatblöcken von Propylen und Ethylen oder ei-nem C4- bis C12-α-Olefin mit einem Propylengehalt von 60 bis 100 Gew.-%, und umfassend 90 bis mehr als 50 Gewichts-teile mindestens eines Blockes (B) als binäres oder ternäres Mischpolymerisat von Ethylen und einem C4- bis C12-α-Olefin, nach Wunsch Propylen, mit einem Ethylengehalt von 30 bis 85 Gew.-% eingesetzt wird. 4. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Olefinblockmischpolymerisat umfassend 5 bis 50 Gewichtsteile eines Blocks (A) und umfassend 95 bis 50 Gewichtsteile eines Blockes (B) als einem binären sta-tistischen Mischpolymerisat von Ethylen und Propylen mit einem Ethylengehalt von 30 bis 85 Gew.-% eingesetzt wird. 5. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Olefinblockmischpolymerisat umfassend 5 bis 70 Gewichtsteile mindestens eines Blocks (A) ausgewählt aus Homopolymerisatblöcken von Propylen und binären oder ternären statistischen Mischpolymerisatblöcken von Propylen und Ethylen und/oder Buten-1 mit einem Propylengehalt von 70 bis 100 Gew.-%, einem Ethylengehalt von 0 bis 8 Gew.-% und einem Buten-1-Gehalt von 0 bis 30 Gew.-%, und umfassend 95 bis 30 Gewichtsteile mindestens eines Blockes (B) als ternäres statistisches Mischpolymerisat mit einem Ethylengehalt von 10 bis 30 Gew.-%, einem Propylengehalt von 5 bis 90 Gew.-% und einem Buten-1-Gehalt von 0 bis 85 Gew.-% eingesetzt wird. 6. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Olefinblockmischpolymerisat umfassend 50 bis 70 Gewichtsteile eines Blocks (A) und umfassend 50 bis 30 Gewichtsteile eines Blockes (B) als binäres statistisches - 8 - Mischpolymerisat von Ethylen und Propylen mit einem Ethy-lengehalt von 30 bis 85 Gew.-% eingesetzt wird. 7. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Mischpolymerisat umfassend 50 bis 70 Gewichtsteile eines Blocks (A) ausgewählt aus Homopolymerisatblöcken von Propylen und statistischen Mischpolymerisatblöcken von Propylen und Ethylen oder einem C4- bis C12-α-Olefin mit ei-nem Propylengehalt von 60 bis 100 Gew.-%, und umfassend 50 bis 30 Gewichtsteile mindestens eines Blockes (B) als bi-näres oder ternäres Mischpolymerisat von Ethylen und ei-nem C3- bis C12-α-Olefin, nach Wunsch auch Propylen, mit einem Ethylengehalt von 30 bis 85 Gew.-% eingesetzt wird." Auch im Hinblick auf das nunmehr weiterverfolgte eingeschränkte Patentbegehren beantragt die Einsprechende, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1 bis 21, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung. Sie hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen und ausgeführt, das unbestritten neue Patentbegehren werde durch die entgegengehaltenen Druck-schriften nicht nahegelegt und beruhe daher auch auf einer erfinderischen Tätig-keit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 9 - II Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie konnte jedoch gegenüber dem nun vorliegenden Patentbegehren nicht zum Erfolg führen. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patent-ansprüche 1 bis 7 bestehen keine Bedenken, da dessen Merkmale sowohl aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen (vgl zu Patentanspruch 1 den An-spruch 1 iVm S 4, Z 7 bis 10, S 5, Z 2 bis 4, S 10, Z 3 bis 12, S 13, Z 13 bis 19, S 13, Z 24 bis 27, S 6, Z 30 bis 33 und S 13, Z 35 bis S 14, Z 3 und zu den Pa-tentansprüchen 2 bis 7 die Ansprüche 2 bis 7) als auch aus der deutschen Pa-tentschrift DE 32 30 516 C2 (vgl die Ansprüche 1 bis 7 iVm S 3, Z 7 bis 9, Z 14 und Z 29/30, S 6, Z 67/68, S 7, Z 5/6 und Z 12 bis 16) zu entnehmen bzw daraus herleitbar sind. Die Neuheit des Verfahrens des Patentanspruchs 1 ist anzuerkennen. Die US 38 06 558 (1) beschreibt ein Verfahren zur Herstellung eines Vernetzungs-produktes, bei dem zur Vernetzung im Unterschied zum vorliegend beanspruchten Verfahren ein Gemisch aus einem kristallinen, thermoplastischen Polyolefin und einem elastomeren Monoolefincopolymeren eingesetzt wird und somit kein Blockcopolymeres aus einem kristallinen, thermoplastischen Polyolefinblock A und einem Monoolefincopolymerblock B mit den Eigenschaften eines amorphen bis niederkristallinen Elastomeren (vgl insbes den Anspruch 1 iVm dem Abstract in Sp 1, Sp 2, Z 25 bis Sp 3, Z 1 und Sp 8, Z 45 bis 54). In der DE 25 08 633 A1 (3) wird ein Verfahren zur Herstellung eines modifizierten kristallinen Propylenpo-lymeren beschrieben, bei dem kristalline Propylenpolymere wie ua Blockcopoly-mere von Propylen mit höchstens 30 Gew.-% und vzw 2 bis 15 Gew.-% Ethylen mit einem organischen Peroxid und einem Metallacrylat als Modifizierungsmittel erhitzt werden (vgl insbes die Ansprüche 1, 2, 9, 10 bis 12 und 16). Dabei kann - 10 - das Metallacrylat auch ein Acrylat eines Metalls der Gruppe II des periodischen Systems sein und somit eine Divinylverbindung, die bei der Umsetzung des Blockcopolymeren als Vernetzungshilfsmittel wirkt und zusammen mit dem Pe-roxid zu einem Vernetzungsprodukt des Blockcopolymeren führt. Dies wurde von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Bei diesem Verfahren wird jedoch ein kristallines Blockcopolymeres verwendet. Der Einsatz eines Blockcopolymeren, bei dem nur der Block A die Ei-genschaften eines kristallinen Thermoplasten aufweist und dessen Block B die Ei-genschaften eines amorphen bis niederkristallinen Elastomeren besitzt, wird in dieser Entgegenhaltung nicht beschrieben. Außerdem wird nach diesem Stand der Technik mit dem Acrylat eine andere Divinylverbindung eingesetzt als das beim vorliegend beanspruchten Verfahren verwendete Divinylbenzol. Auch wird in dieser Druckschrift im Unterschied zum vorliegenden Patentbegehren über die zur Herstellung des Blockcopolymeren einzusetzenden Polymerisationskatalysatoren nichts ausgesagt. Die GB 994 416 (2) beschreibt lediglich die dem Fachmann ge-läufige Herstellung von Olefinblockcopolymeren mit stereospezifischen Ziegler-Polymerisationskatalysatoren (vgl insbes den Anspruch 1). Auch aus der Litera-turstelle "Ullmanns Encyklopädie der technischen Chemie" 4. Aufl, Bd 19, Verlag Chemie GmbH, Weinheim, 1980, S 195 bis 198 (4) geht nur hervor, daß zur Her-stellung von hochmolekularen, stereospezifischen Propylenpolymeren Ziegler-Ka-talysatoren benötigt werden (vgl insbes S 195, re Sp, vorle Abs und S 196, re Sp, le Abs). Die Vernetzung von Blockcopolymeren wird in (2) und (4) nicht beschrie-ben. Die Neuheit des Patentbegehrens gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 wurde von der Einsprechenden auch nicht in Abrede gestellt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, ein Verfahren zur Herstellung von Vernetzungsprodukten für die Anwendung als - 11 - thermoplastische Elastomere zu schaffen, das Produkte mit optimalen Eigen-schaften bei verbesserter Verfahrensführung ergibt. Gelöst wird diese Aufgabe durch das im Patentanspruch 1 im einzelnen be-schriebene Verfahren. Eine derartige Lösung wird durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Nach dem aus (1) bekannten Verfahren werden ein kristallines Olefinpolymerisat, ein kautschukartiges Olefincopolymerisat und ein Peroxid als Vernetzungsmittel in einen geeigneten Mischer gebracht und dort zunächst bei einer Temperatur unter-halb der Zersetzungstemperatur des Vernetzungsmittels einer effektiven Mastika-tion unterworfen (vgl insbes Sp 8, Z 45 bis 54). Nach diesem Stand der Technik ist somit vor der eigentlichen Vernetzung bei der Zersetzungstemperatur des Ver-netzungsmittels eine intensive Aufschmelzknetung erforderlich. Irgendwelche Un-tersuchungen zur Vereinfachung dieses Verfahrens, mit der diese aufwendige Zu-satzstufe vermieden oder zumindest verkürzt und dieses Verfahren unter Erhalt optimaler Produkte somit noch verbessert werden könnte, werden in dieser Druck-schrift nicht erwähnt. Diese Entgegenhaltung regte den Fachmann daher nicht da-zu an, zur Erreichung einer solchen Verfahrensverbesserung anstelle des kristal-linen Olefinpolymerisats und des elastomeren Olefincopolymerisats ein Blockco-polymerisat aus einem kristallinen Polyolefinblock A und einem elastomeren Ole-fincopolymerisatblock B einzusetzen. Die Entgegenhaltung (2) beschreibt lediglich ein Verfahren zur Herstellung solcher Olefinblockcopolymerisate, aber nicht deren anschließende Vernetzung. In dieser Druckschrift findet sich daher auch kein Hinweis dahingehend, daß bzw ob bei der Vernetzung von Olefinblockcopolymeren aus einem kristallinen und einem elastomeren Block auch ohne eine vor dem Vernetzungsschritt gelegene Auf-schmelzknetung und somit in einer vereinfachten Verfahrensweise optimale Pro-dukte erhalten werden können. Auch bei Berücksichtigung der Lehre dieser - 12 - Druckschrift war der Fachmann daher nicht dazu angehalten, bei dem aus (1) be-kannten Verfahren eine Vermeidung oder Verkürzung der Aufschmelzknetungs-stufe und damit eine Verfahrensverbesserung durch Einsatz solcher Block-copolymerisate anstelle von Gemischen aus kristallinen und elastomeren Olefin-polymerisaten zu versuchen. Bei dem aus (3) bekannten Verfahren wird, wie zur Neuheit bereits ausgeführt worden ist, ein kristallines Blockcopolymeres von Propylen mit einem organischen Peroxid und einem Metallacrylat, wie ua einem Acrylat eines Metalls der Gruppe II des Periodischen Systems und damit einer Divinylverbindung, bei einer Tempe-ratur oberhalb des bei etwa 140 bis 170°C liegenden Schmelzpunktes des kristal-linen Propylenpolymeren in einer üblichen Mischapparatur wie einem Extruder vermischt und mit dem Metallacrylat umgesetzt. Nach der Lehre dieses Standes der Technik sollen auf diese Weise modifizierte kristalline Propylenpolymere her-gestellt werden, die als Schmelzkleber verwendbar sind (vgl insbes den An-spruch 1 iVm S 1, le Abs bis S 2, Abs 3, S 6, Abs 1 und 2 und S 11, Abs 3). Der Einsatz von Propylenblockcopolymeren aus einem kristallinen Propylenpolymer-block A und einem Ethylen/Propylencopolymerblock B mit den Eigenschaften ei-nes amorphen bis niederkristallinen Elastomeren wird zur Herstellung der nach diesem Stand der Technik angestrebten Produkte mit Klebereigenschaften in die-ser Druckschrift nicht erwähnt. Auch werden nach diesem Stand der Technik mit den difunktionellen Metallacrylaten andere vernetzend wirkende Modifizierungs-mittel neben den Peroxidvernetzungsmitteln eingesetzt als die beim vorliegend beanspruchten Verfahren als Vernetzungshilfsmittel verwendeten Verbindungen. Die Lehre dieser Druckschrift regt daher ebenfalls nicht dazu an, zur Herstellung eines Polyolefinvernetzungsproduktes, welches ein thermoplastisches Elastome-res mit besonders guten und ausgewogenen Eigenschaften sein soll, und zur Schaffung eines verbesserten Verfahrens zur Herstellung derartiger vernetzter thermoplastischer Elastomerer Propylen-Blockcopolymere aus einem kristallinen Block A und einem Propylen/Ethylen-Copolymerblock B mit den Eigenschaften ei-nes amorphen bis niederkristallinen Polymeren einzusetzen und durch Erhitzen - 13 - mit einem Peroxid und den im geltenden Patentanspruch 1 genannten Vernet-zungshilfsmitteln zu vernetzen. Den weiter genannten Druckschriften (4) und (2) ist nur zu entnehmen, daß Pro-pylenpolymere und Olefinblockcopolymere üblicherweise mit stereospezifischen Katalysatoren hergestellt werden. Diese Druckschriften liegen somit dem Gegen-stand des Anspruchs 1 ferner und führen weder einzeln noch in Kombination mit dem vorstehend erörterten Stand der Technik zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Nach alledem ist das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so daß dieser Anspruch gewährbar ist. Das gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die bevorzugte Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1 betreffen. Kahr Deiß Jordan Schroeter Ko
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