BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 1/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Oktober 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 53 794.0-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin Püschel BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 1999 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 196 53 794 mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 21. September 2000, sowie ursprünglich eingereichte Seiten 3 und 4, ursprünglich eingereichte Zeichnung mit Figuren 1a bis 1c. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zur Übertragung digitaler Daten" wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Mar-kenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß sich der Gegen-stand des Patentanspruchs in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet: - 3 - "Verfahren zur Übertragung digitaler Daten in einem Insassen-schutzsystem eines Kraftfahrzeugs zwischen einer Zentraleinheit und mehreren mit dieser mittels eines BUS-Systems kommunikati-onsfähig verbundenen Steuermodulen von Kfz-Sicherheitseinrich-tungen, a) wobei der Zentraleinheit von Sensoren erzeugte Signale (Pcrash) zur Erkennung eines für die Insassen sicherheitskriti-schen Zustandes zugeführt werden, b) mit einem ersten Übertragungsprotokoll, in welchem die Zen-traleinheit Steuerinformationen (si) aussendet und die Steuer-module darauf Kontrollinformationen (ki) an die Zentraleinheit zurücksenden, dadurch gekennzeichnet, daß c) im Falle des Auftretens eines sicherheitskritischen Zustandes ein zweites Übertragungsprotokoll aktiviert wird, c1) wobei im zweiten Übertragungsprotokoll von der Zentraleinheit eine den sicherheitskritischen Zustand anzeigende Steuerin-formation ({si}mit Px3="1") gesendet wird, c2) die Steuermodule nach dem Empfang dieser Steuerinformation mit sicherheitskritischem Inhalt ({si}mit Px3="1") die Rücksen-dung von Kontrollinformationen (ki) einstellen und sofort wieder auf den Empfang weiterer Steuerinformationen (si) gesetzt werden, und c3) die Zentraleinheit nach dem erstmaligen Versenden der Steu-erinformation mit sicherheitskritischem Inhalt ({si}mit Px3="1") unmittelbar abschließend weitere Steuerinformationen (in P4 {si}mit Px4="1") sendet. Die Anmelderin sieht die Besonderheit des Anmeldungsgegenstandes darin, daß die angeschlossenen Steuermodule auch nach einem Crash noch einzeln und zu unterschiedlichen Zeiten angesprochen werden könnten. Dazu werde zur Zeitein-- 4 - sparung die Datenübertragung zwischen der Zentraleinheit und den Steuerein-heiten statt im Dialogbetrieb im Monologbetrieb weitergeführt. Hierauf gebe der Stand der Technik keinen Hinweis. Die Schriftstellen "Sicherheit à la DIN-Meßbus" in Design und Elektronik und "Meßspezi" in Elrad beschrieben einen Vier-Draht-Bus mit getrennten Kanälen für Hin- und Rückübertragung. Beim Anmeldungsgegenstand werde von einem Zwei-Draht-Bus ausgegangen, bei dem die Übertragung in beiden Richtungen auf einer Leitung ausgeführt werde. Nach der DE 196 09 076 C1 würden alle Steuerein-heiten gemeinsam aktiviert bzw. deaktiviert. Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 21. September 2000 sowie ursprünglich eingereichte Seiten 3 und 4, ursprünglich eingereichte Zeichnung mit Figuren 1a bis 1c. II. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig ist (§§ 1 bis 5 PatG). Nach dem beanspruchten Verfahren werden digitale Daten in einem Insassen-schutzsystem eines Kraftfahrzeuges übertragen. An einem Bussystem sind eine Zentraleinheit und mehrere Steuermodule angeschlossen. Im Normalbetrieb wird ein erstes Übertragungsprotokoll verwendet, in welchem die Zentraleinheit Steuer-- 5 - rinformationen aussendet und die Steuermodule darauf antworten. Erkennen Sensoren einen sicherheitskritischen Zustand, z.B. bei einem Crash, erzeugen sie Signale und führen diese der Zentraleinheit zu. Diese aktiviert ein zweites Über-tragungsprotokoll, bei welchem eine Signalinformation ausgesendet wird, die den sicherheitskritischen Zustand anzeigt. Das zweite Übertragungsprotokoll ist zeitlich kürzer als das erste Übertragungsprotokoll, da keine Antwort abgewartet wird. Die Änderungen des neuen Patentanspruches 1 ergeben sich aus der ursprüngli-chen Offenbarung. Zwar wird dort nicht von einem Insassenschutzsystem eines Kraftfahrzeuges gesprochen, doch entnimmt der Fachmann aus den verwendeten Begriffen Airbag, Gurtstraffer, daß es sich um ein solches handeln muß. Die nä-heren Angaben zu den Übertragungsprotokollen ergeben sich aus der Figurenbe-schreibung (vgl. insb. Seite 3). Stand der Technik: Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen: 1.) M. Rose: Sicherheit à la DIN-Meßbus in "Design und Elektronik", Son-derheft 1993, Seiten 54, 55 und 59, 2.) R. Patzke: Meßspezi in "Elrad" 1995, Heft 5, Seiten 40 bis 45. 3.) DE 196 09 076 C1 Die Druckschrift 1 befaßt sich mit Sicherheitsaspekten beim DIN-Meßbus. Dabei werden die Vorteile der Vierdrahttechnik hervorgehoben, dem getrennten Hin- und Rückkanal. Ein defekter Teilnehmer kann nur den Rückkanal blockieren, der Hinkanal kann weiterhin arbeiten, so daß der Busmaster z.B. Abschaltbefehle an die restlichen Teilnehmer geben kann, um Schäden zu verhindern. Druckschrift 2 beschreibt die Busstruktur des DIN-Meßbusses. Sie enthält keinen Hinweis auf das Verhalten bei einem Crashfall. - 6 - Die Neuheit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 gegenüber den Druck-schriften 1 und 2 ist gegeben, da sich keine mit einem Insassenschutzsystem ei-nes Kraftfahrzeuges befaßt. Die ältere Anmeldung 196 09 076.8-21, die der DE 196 09 076 C1 zugrunde liegt, betrifft ein Verfahren zur Übertragung digitaler Daten in einem Insassenschutzsy-stem (Rückhaltemittel) eines Kraftfahrzeuges zwischen einer Zentraleinheit und mehreren mit dieser mittels eines BUS-Systems (Buskopplungseinheit) kommuni-kationsfähig verbundenen Steuermodulen (3) von Kfz-Sicherheitseinrichtungen (vgl. insb. Zusammenfassung, Figur 1 und Patentanspruch 1). Nachdem der Zen-traleinheit von Sensoren erzeugte Signale zur Erkennung eines für die Insassen sicherheitskritischen Zustandes (Aufprallsignal) zugeführt werden (vgl. insb. Spalte 5, Zeilen 32 bis 36) sendet die Zentraleinheit ein Auslösesignal aus. Der Anmeldung ist jedoch kein Hinweis auf die Übertragungsprotokolle nach den Merkmalen c1) bis c3) zu entnehmen. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die vorveröffentlichten Druckschriften 1 und 2 geben dem Fachmann lediglich den Hinweis, einen defekten Teilnehmer am Bus abzuschalten, um ein Blockieren des Rückkanals zu vermeiden. Irgendwelche Angaben zum Übertra-gungsprotokoll werden nicht gemacht. Der Fachmann erhält keinen Hinweis, wie er handeln soll, wenn der Fall eintritt, der eine schnelle Informationsübertragung von der Zentraleinheit zu den Steuermodulen erfordert und wie dies nach dem Kennzeichen des Patentanspruchs 1 klar zum Ausdruck kommt und gelöst wird, indem eine Steuerinformation mitgesendet wird, die bewirkt , daß keine Kon-trollinformation zurückgesendet wird sondern die Zentraleinheit unmittelbar an-schließend weitere Steuerinformationen sendet. - 7 - Der Patentanspruch 1 ist nach allem gewährbar. Der auf ihn rückbezogene Pa-tentanspruch 2 enthält keine platten Selbstverständlichkeiten; er ist ebenfalls ge-währbar. Auch die übrigen Unterlagen entsprechen den an sie zu stellenden An-forderungen. Grimm Bertl Prasch Püschel Pr
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