BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 104/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 101 42 004.8-53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Dezember 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rungbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 28. August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet unter der Bezeichnung"Vorrichtung zur Überwachung von an Patienten verordnetenbzw. verabreichten Medikamenten".Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 10. Mai 2005 zurückgewiesen, unter Anderem mit der Begründung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.In einem Zwischenbescheid des Senats war dem Anmelder unter Hinweis auf ein-schlägige Rechtsprechung mitgeteilt worden, dass die von ihm zum Patent ange-meldete Vorrichtung zur Überwachung von an Patienten verordneten und/oder verabreichten Medikamenten keine Anweisung enthalte, die die Lösung einer kon-kreten technischen Aufgabenstellung mit technischen Mitteln lehre. Daher könne der Anmeldungsgegenstand nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden. Nach Ablauf der Äußerungsfrist müsse daher mit der Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden.Der Anmelder hat hierauf erwidert, dass es bei der Anmeldung darum gehe, be-stimmte medikamentöse (chemische) Mischungsverhältnisse im menschlichen Körper unbedingt zu vermeiden. Dies sei eine Aufgabenstellung aus dem techni-schen / naturwissenschaftlichen Bereich der Chemie. Die objektive Aufgabe der vorliegenden Anmeldung bestehe darin, eine Vorrichtung bereitzustellen, "mittels - 3 -dieser anhand geeigneter Routinen und/oder Algorithmen analysiert und ausge-schlossen werden kann, dass keine als nicht bedenkenlos einzustufende Kombi-nation an Arzneimitteln - insbesondere mit kritischen Dosierungsverhältnissen zu-einander - zum Kunden / Patienten gelangen bzw. vom Kunden / Patienten nicht ohne vorherige Warnung eingenommen werden". Somit liege eine "Steuerung der Betriebszustände" im menschlichen Körper vor.Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2010 beantragt der Anmelderdie Erteilung eines Patents auf der Grundlage von Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hauptantrag,hilfsweise die Erteilung eines Patents auf der Grundlage von Patentan-sprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag.Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:"Vorrichtung (1) zur Überwachung von an Patienten verordneten und/oder verabreichten Medikamenten,1.1 mit Erfassungseinrichtung (2) zur Ermittlung von bereits in der Ver-gangenheit an den/die Patienten verabreichten und/oder verord-neten Medikamenten/Arzneimitteln,1.2 die in Folge und/oder in Abhängigkeit der ermittelten Arzneimittel-Präparate, Arzneimittel-Produkte und/oder Arzneimittel-Substan-zen eine automatenunterstützte/computerunterstützte Beurtei-lung/Bewertung durchführt,dadurch gekennzeichnet, dass1.3 die Vorrichtung (1) zur Überwachung über Routinen und/oder Algo-rithmen verfügt,1.3.1 welche zur Beurteilung/Bewertung der Medikamenten-Kombination,- 4 -1.3.2 die dem Patienten verschriebenen1.3.2.1 Packungsgrößen/Packungsmengen sowie Pa-ckungsdosierung und/oder1.3.2.2 Konzentration der Stoffinhalte und/oder Substan-zen1.3.3 der bereits in der Vergangenheit verschriebenen/abgege-benen Arzneimittel/Medikamente wie auch der neu zu ver-schreibenden/angeordneten/abzugebenden Arzneimittel/Medikamente mit berücksichtigen/mit bewer-ten1.4 die bei Erkennung einer als nicht bedenkenlos eingestufter Kombina-tion von Arzneimitteln und/oder Mittel im Sinne von Arzneimitteln,1.5 eine Warnungsanzeige (8) und/oder Warnsignalisierung (8) initiie-ren."Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:"Vorrichtung (1) zur Überwachung von an Patienten verordneten und/oder verabreichten Medikamenten,1.1 mit Erfassungseinrichtung (2) zur Ermittlung von bereits in der Ver-gangenheit an den/die Patienten verabreichten und/oder verord-neten Medikamenten/Arzneimitteln,1.2 die in Folge und/oder in Abhängigkeit der ermittelten Arzneimittel-Präparate, Arzneimittel-Produkte und/oder Arzneimittel-Substan-zen eine automatenunterstützte/computerunterstützte Beurtei-lung/Bewertung durchführt,dadurch gekennzeichnet, dass1.3 die Vorrichtung (1) zur Überwachung über Routinen und/oder Algo-rithmen verfügt,1.3.1 welche zur Beurteilung/Bewertung der Medikamenten-Kombination,- 5 -1.3.2 die dem Patienten verschriebenen1.3.2.1 Packungsgrößen/Packungsmengen sowie Pa-ckungsdosierung und/oder1.3.2.2 Konzentration der Stoffinhalte und/oder Substan-zen1.3.3 der bereits in der Vergangenheit verschriebenen/abgege-benen Arzneimittel/Medikamente wie auch der neu zu ver-schreibenden/angeordneten/abzugebenden Arzneimittel/ Medikamente mit berücksichtigen/mit bewerten1.4 die bei Erkennung einer als nicht bedenkenlos eingestufter Kombina-tion von Arzneimitteln und/oder Mittel im Sinne von Arzneimitteln,1.5 eine Warnungsanzeige (8) und/oder Warnsignalisierung (8) initiieren, wobei1.6 die Routinen und/oder Algorithmen auch den zeitlichen Zusammen-hang der bereits in der Vergangenheit verschriebenen/abgege-benen Arzneimittel/Medikamente und/oder auch die Dosierung/ Anwendungshinweise des neu zu verschreibenden/angeordne-ten/abzugebenden Arzneimittel/Medikamente/s mit berücksichti-gen/mit bewerten."II.Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nicht als Erfindung auf technischem Gebiet gemäß § 1 PatG anzusehen ist.1. In der Beschreibung der Anmeldung wird einleitend ausgeführt, dass einem Patienten Medikamente verschrieben werden, um eine Besserung seines gesund-heitlichen Zustands zu erzielen. Die Vielfalt der auf dem Markt existierenden Medi-kamente mache es dem behandelnden Arzt nicht leicht, das passende Medika-- 6 -ment zu verordnen. Zudem könnten bei der Einnahme von mehreren Medikamen-ten gefährliche Kreuzreaktionen auftreten. Daher liege der Anmeldung die Auf-gabe zugrunde, dem Anwender eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die eine Verschreibung von Medikamenten auf mögliche Nebenwirkungen und Kreuz-reaktionen mit anderen Medikamenten überwache und gegebenenfalls eine Warn-einrichtung initiiere. Damit werde dem behandelnden Arzt bereits im Vorfeld die Recherche-Aufgabe abgenommen und Hilfestellung bei der Verschreibung gege-ben (vgl. S. 1, Z. 9 - 20 und S. 2, Z. 1 - 11 der Beschreibung).2. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag schlägt vor, eine Vorrichtung zu schaf-fen, die über eine Erfassungseinrichtung verfügt, die die bereits in der Vergangen-heit an den Patienten verabreichten Medikamente ermittelt und die in Abhängigkeit von diesen Medikamenten eine automatenunterstützte/computerunterstützte Be-wertung durchführt (Merkmale 1.1, 1.2). Entsprechend Merkmal 1.3 soll diese Be-wertung durch (Programm-) Routinen und/oder Algorithmen erfolgen, über die die Vorrichtung verfügt. Im Einzelnen sollen fallweise Packungsgrößen, Packungs-mengen, Packungsdosierungen, Stoffinhalte und Substanzen der Medikamenteberücksichtigt (Merkmal 1.3.2) und die neu zu verschreibenden Medikamente gemeinsam mit den bereits in der Vergangenheit verschriebenen bewertet werden (Merkmal 1.3.3). Bei Erkennung einer nach medizinischen Gesichtspunkten nicht als bedenkenlos eingestuften Kombination soll eine Warnungsanzeige initiiert wer-den (Merkmale 1.4 und 1.5, S. 4, Z. 1 - 11).Es ist nachvollziehbar, dass eine Vorrichtung, die die in der Vergangenheit einem Patienten verschriebenen Medikamente mit einer aktuellen Verschreibung auf ihre physiologische Unbedenklichkeit überprüft und das Ergebnis dieser Überprüfung bspw. dem Arzt anzeigt, eine Hilfestellung gibt, um möglichen gesundheitlichen Gefahren vorzubeugen. Der Anspruch 1 enthält jedoch keine Anweisungen, aus denen hervorgeht, wie die in Merkmal 1.3 genannten Routinen und/oder Algorith-men auszubilden sind, damit eine Verschreibung als bedenklich oder unbedenk-lich für den Patienten erkannt werden kann. Auch in Hinsicht auf die Ausbildung - 7 -der Vorrichtung können dem Anspruch nur generelle Hinweise entnommen wer-den, die nicht über den Einsatz von Mitteln zur Datenverarbeitung hinausgehen. Der Anspruch 1 beschränkt sich letztlich auf den Vorschlag, die nach medizini-schen Gesichtspunkten bisher vom Arzt vorgenommene Prüfung von mehreren Verschreibungen auf ihre physiologische Unbedenklichkeit zu automatisieren, bspw. durch den Einsatz eines Computers.3. Die beanspruchte Vorrichtung kann nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden. Letztlich liegt dies daran, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder in Hinsicht auf die Gestaltung der Vorrichtung selbst noch auf die von der Vorrichtung ausgeführten (Programm-) Routinen Anweisun-gen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit techni-schen Mitteln dienen.Was die technische Beschaffenheit der Vorrichtung anbelangt, lässt sich dem Anspruch lediglich entnehmen, dass (irgend) ein Automat oder ein Computer zur Ausführung der Routinen und/oder Algorithmen zur Bewertung der Medikamenten-kombination zum Einsatz kommen soll (Merkmal 1.2). Auch hinsichtlich der "Er-fassungseinrichtung" zur Ermittlung von bereits in der Vergangenheit an den Pa-tienten verordneten Medikamente kann dem Anspruch keine konkrete technische Ausgestaltung entnommen werden. Der allgemein gehaltene Wortlaut lässt es jedenfalls zu, diese Einrichtung als Sammlung von Datensätzen zu interpretieren, die anlässlich früherer Verschreibungen erstellt wurden. Weiterhin kann die "War-nungsanzeige und/oder Warnungssignalisierung", wie sich auch aus Figur 1 i. V. m. S. 2, Z. 24 - 25 ergibt, als Anzeige am Bildschirm der "computerunter-stützten Einheit 4" verstanden werden. Insofern lassen sich dem Anspruch hin-sichtlich der Ausbildung der Vorrichtung keine Anweisungen entnehmen, die über den Vorschlag, für die Bewertung der Medikamentenkombination einen Computer oder Automaten einzusetzen, hinausgehen.- 8 -Offenbar kommt es bei der beanspruchten Lehre auch nicht auf die technische Ausgestaltung der Vorrichtung bzw. des Computers oder Automaten im Einzelnen an, sondern auf die Routinen und/oder Algorithmen, d. h. den Verfahrensablauf, der von der Vorrichtung zur Bewertung der einem Patienten verordneten Medika-mentenkombination auf Unbedenklichkeit ausgeführt wird. Aus diesem Grunde können zur Stützung der Technizität der in Rede stehenden Vorrichtung nicht die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Sprachanalyseein-richtung" (vgl. GRUR 2000, 1007) herangezogen werden. Denn wie vom Bundes-gerichtshof unter Bezug auf diese Entscheidung in der späteren Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (vgl. BGH in GRUR 2002 143, III.2. b)) präzi-siert, kann die Frage, ob ein angemeldeter Gegenstand die erforderliche Patentfä-higkeit aufweist, nicht allein nach der Kategorie dieses Anspruchs beantwortet werden und unabhängig davon, was tatsächlich beansprucht ist. Die verfahrens-mäßigen Abläufe zur Bewertung einer Medikamentenkombination - soweit sie sich aus dem Anspruch ergeben - befassen sich indes mit der Dosierung und/oder der Konzentration der (Wirk-) Stoffinhalte und deren Bewertung auf Unbedenklichkeit nach medizinischen und physiologischen Gesichtspunkten und nicht nach techni-schen Umständen. Auch die im Anspruch enthaltenen verfahrensmäßigen Anwei-sungen können daher das Vorliegen einer technischen Lehre nicht begründen.Der Anspruch lehrt auch nicht die Einbettung des auf einem Computer ausgeführ-ten Verfahrens zur Bewertung der verordneten Medikamentenkombination in den Ablauf einer (weiteren) technischen Einrichtung im Sinne der Entscheidung "Steu-erungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten" (vgl. GRUR 2009, 479). Danach ist einem (auch nichttechnischen) Verfahren, das mit Mitteln der Datenverarbei-tung ausgeführt wird, technischer Charakter zuzugestehen, sofern es in den Ab-lauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist, d. h. unmittelbar auf ein techni-sches Umfeld einwirkt und auf diese Weise ein konkretes technisches Problem löst. Wie erläutert, löst die Vorrichtung bzw. das von der Vorrichtung ausgeführte Verfahren lediglich eine Warnungsanzeige aus, die ggf. den Arzt veranlassen soll, - 9 -seine Medikation zu überprüfen. Eine technische Wirkung im Sinne einer unmit-telbaren Steuerung ist hierin nicht zu erkennen.Der Anmelder führt hiergegen an, dass dem Anspruchsgegenstand eine chemie-technische Aufgabenstellung zugrunde liege. Denn die Bewertung, ob eine Kom-bination bestimmter Arzneimittel als bedenkenlos angesehen werden kann, richte sich grundlegend nach dem Mischungsverhältnis, welches es letztlich zu eruieren gelte.Diesem Argument kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil der An-spruch keine Anweisungen enthält, die eine Lösung dieser "chemietechnischen Aufgabenstellung" vermitteln, aus denen also hervorgeht, nach welchen Gesichts-punkten eine Medikamentenkombination als bedenklich oder unbedenklich einzu-stufen ist. Im Übrigen stellt die Bewertung des "Mischungsverhältnisses" von meh-reren Medikamenten als unbedenklich für einen Patienten keine technische Aufga-benstellung dar, auch wenn dabei die Dosierung oder Konzentration von einzelnen Substanzen zu bewerten ist. Denn diese Bewertung unterliegt allein medizinischen und physiologischen und nicht technischen Gesichtspunkten.Es wird auch keine "Steuerung der Betriebszustände im menschlichen Körper" be-wirkt, wie vom Anmelder angeführt. Eine solche "Steuerung" stellt sich erst als Folge der Verschreibung des Arztes und der nachfolgenden Einnahme der Medi-kamente durch den Patienten ein.Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kann sonach mangels Anweisungen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen, nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden.4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem Hauptantrag um Merkmal 1.6 ergänzt. Danach sollen die Routinen und/oder Algorithmen bei der Dosierung des neu zu verschreibenden Medikamentes auch den zeitlichen Zu-sammenhang mit den bereits in der Vergangenheit verschriebenen Medikamenten berücksichtigen. Dass in der Vergangenheit verschriebene Medikamente bei der - 10 -Bewertung einer aktuellen Verschreibung berücksichtigt werden sollen, ist bereits Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. Merkmal 1.3.3). Mit dem Hilfsantrag wird darüber hinaus vorgeschlagen, den "zeitlichen Zusammenhang" zu berücksichtigen, also bspw. den Zeitraum, über den die Medikamente verab-reicht wurden, wie auf S. 4, Z. 9 - 11 der Beschreibung erläutert.Auch in der Berücksichtigung eines zeitlichen Zusammenhangs bei der Bewertung einer aktuellen Verschreibung auf dem Hintergrund früherer Verschreibungen kann keine Leistung auf technischem Gebiet erkannt werden.Denn auch diese Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag enthält weder Anwei-sungen, die auf eine Ausgestaltung der in Rede stehenden Vorrichtung durch bestimmte technische Mittel hinweisen, mit denen eine solche Berücksichtigung durchgeführt werden könnte. Noch kann in dem Umstand, dass bei dem Verfahren zur Bewertung einer Medikamentenkombination auf Verträglichkeit die Dauer der Einnahme oder der zeitliche Abstand zur Einnahme früher verordneter Medika-mente in Betracht gezogen wird, eine technische Leistung erkannt werden. Denn auch die Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs von bereits in der Ver-gangenheit verschriebenen Arzneimitteln bei der Bewertung auf Unbedenklichkeit ist durch medizinische oder physiologische Gegebenheiten bestimmt und nicht durch technische Umstände.Die ein Verfahren zur Bewertung einer Medikamentenkombination ausführende Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag kann daher ebenfalls nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden.Dem Antrag des Anmelders auf Erteilung eines Patents auf der Grundlage des Hauptantrags oder des Hilfsantrags war daher nicht zu folgen.Die Beschwerde des Anmelders war deshalb zurückzuweisen.- 11 -5. Der Anmelder hat im Schriftsatz vom 21. Februar 2010 die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeregt.Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen, wenn die Rückzahlung der Billigkeit entspricht; sie ist geboten, wenn bei sachgerechter Behandlung die Beschwerde vermeidbar gewesen wäre (§§ 80 Abs. 3, 73 Abs. 3 PatG i. V. m. Busse, PatG 6. Auflage, § 80 Rn. 95). Eine unsachgemäße Behandlung ist jedoch nicht ersicht-lich und wurde auch vom Anmelder nicht geltend gemacht.Dr. Fritsch Prasch Eder Dr. Thum-RungFa
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