BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 20. November 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 36 011.1-53 17 W (pat) 109/04 Verkündet am Dipl.-Ing. Prasch sowie der ichterin Eder und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt eschlossen: … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters R b- 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. ber 2001 in Anspruch nimmt, ist am 6. August 2002 beim Deut-chen Patent- und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung: „Mikrocomputer“. Sie wur du tschen Patent- und om 21. September 2004 mit der Be-gründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und nac Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat in einem Schriftsatz, eingeg. am 10. Oktober 2007, der Argumentation der Prüfungs-stelle a h bean-spruchte Geg r Tätig-keit beruhe u zur Lösung der gestellten Aufgabe bei-trügen. e ie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte atent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: gemä Die vorliegende Patentanmeldung, welche die Priorität einer Anmeldung in Japan vom 15. Novemsde rch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des DeuMarkenamts in der Anhörung vh Hilfsantrag beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. usfü rlich widersprochen und dargelegt, dass aus ihrer Sicht der enstand nach Haupt- wie nach Hilfsantrag auf erfinderischend alle Merkmale enthalte, dieIn d r mündlichen Verhandlung hat sie ihre Argumente erläutert. SP ß Hauptantrag mit Patentanspruch 1 vom 18. Mai 2004, Pa-nsprüchen 2 - 15 sowie 36 Seiten noch anzupassender Be-ibung und 17 Blatt Zeichnungen mit 17 Figuren jeweils vom ldetag, tentaschreAnme - 4 - gemäß Hilfsantrag mit Patentanspruch 1 vom 21. Septem-004, im Übrigen wie Hauptantrag. spruch 1 nach ber 2 Der Patentan Hauptantrag, hier zusätzlich mit der Gliederunrückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenam: g ge-mäß dem Zu ts ver-sehen, lautet „ 1. Mikrocomputer mit: b) Blöcken aufgeteilten Flash-Spei-cher-Abschnitt (2; 2A; 2B); und h-Spei-cher-Abschnitt, d) wobei die CPU dazu in der Lage ist, ein in zumindest einen s als des zumindest einen f) peicher-Abschnitt eine Neuschreiboperation eitstatussignal (RYIBY) ausgibt, das es angibt, ob die Neuschreiboperation ausgeführt wird oder nicht; a) einer CPU (1) zur Ausführung einer bestimmten Anweisung; einem in eine Vielzahl von c) einer Flash-Speicher-Steuerungsschaltung (3; 3A; 3B; 3C) zur Steuerung einer Neuschreiboperation für den Flas Block der Vielzahl von Blöcken geschriebenes vorbestimm-tes Programm auszuführen, e) wobei das vorbestimmte Programm ein Programm zum Neu-schreiben eines anderen BlockBlocks der Vielzahl von Blöcken in dem Flash-Speicher-Ab-schnitt ist und der Flash-Sbei dem anderen Block als dem zumindest einen Block der Vielzahl von Blöcken auf der Grundlage eines Neuschreib-befehls ausführt und ein Ber - 5 - g) und die Flash-Speicher-Steuerungsschaltung das Bereitsta-tussignal empfängt, wodurch die Flash-Speicher-Steuerungs-schaltung dann, wenn es das Bereitstatussignal angibt, dass die Neuschreiboperation auszuführen ist, ein Haltesignal (HOLD) für die CPU bereitstellt, das es angibt, dass ein für h) ein Steuerungssignal der Flash-Speicher-Steue-rungsschaltung umfasst.“ Der Patentandie CPU zum Zugriff auf den Flash-Speicher-Abschnitt erfor-derliches vorbestimmtes Signal konstant festgelegt werden soll, wobei das vorbestimmte Signal ein Adresssignal, ein Daten-signal und spruch 1 nach Hilfsantrag, soweit möglich mit übereinstimersehen (Textunterschiede kursiv dargestellt), lautet: Mikrocomputer mit: einer CPU (1) zur Ausführung einer bestimmten Anweisung entspmender Gliederung v „ 1. a*) rechend einem Taktsignal (CLK); ) einer Flash-Speicher-Steuerungsschaltung (3; 3A; 3B; 3C) Flash-Spei-cher-Abschnitt, d) wobei die CPU dazu in der Lage ist, ein in zumindest einen b) einem in eine Vielzahl von Blöcken aufgeteilten Flash-Spei-cher-Abschnitt (2; 2A; 2B); und czur Steuerung einer Neuschreiboperation für den Block der Vielzahl von Blöcken geschriebenes vorbestimm-tes Programm auszuführen, - 6 - e) wobei das vorbestimmte Programm ein Programm zum Neu-schreiben eines anderen Blocks als des zumindest einen Blocks der Vielzahl von Blöcken in dem Flash-Speicher-Ab-schnitt ist f) und der Flash-Speicher-Abschnitt eine Neuschreiboperation das es angibt, ob die Neuschreiboperation ausgeführt wird oder nicht; soll, ie Akte verwiesen. der den Flash-Speicher mit einem in dem Flash-Speicher platziert gehaltenen Neuschreibprogramm richtig neu schreiben bei dem anderen Block als dem zumindest einen Block der Vielzahl von Blöcken auf der Grundlage eines Neuschreib-befehls ausführt und ein Bereitstatussignal (RYIBY) ausgibt, g) und die Flash-Speicher-Steuerungsschaltung das Bereitsta-tussignal empfängt, wodurch die Flash-Speicher-Steuerungs-schaltung dann, wenn es das Bereitstatussignal angibt, dass die Neuschreiboperation auszuführen ist, ein Haltesignal (HOLD) für die CPU bereitstellt, das es angibt, dass ein für die CPU zum Zugriff auf den Flash-Speicher-Abschnitt erfor-derliches vorbestimmtes Signal konstant festgelegt werden h) wobei das vorbestimmte Signal ein Adresssignal, ein Daten-signal und ein Steuerungssignal der Flash-Speicher-Steue-rungsschaltung umfasst i) und das Taktsignal (CLK) kontinuierlich anliegt.“ Wegen der Unteransprüche 2 – 15 wird auf d Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, einen Mikrocomputer mit einem eingebauten Flash-Speicher zu erhalten, - 7 - kann und keine zusätzlichen komplizierten Steuerungsschaltungen erfordert (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0014]). II. spruchs 1 ach Haupt- wie nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ndiges Steuergerät (Mikrocontroller) Einsatz ist; dabei dient der Flash-Speicher vor allem als Programmspeicher, Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zuläs-sig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentann(§ 4 PatG). 1. Die Anmeldung betrifft einen Mikrocomputer (bestehend üblicherweise aus Mikroprozessor = CPU, Speicher und Peripheriebaugruppen) mit einem eingebau-ten Flash-Speicher, wie er häufig als selbstäimder bei Stromabschaltung seinen Inhalt behält, der aber auch – im Gegensatz zu dem früher üblichen ROM oder EPROM – insbesondere für ein Programm-Update mit geringem Aufwand im Betrieb umprogrammiert, d. h. neu beschrieben werden kann. Bei derartigen elektrisch löschbaren Festwertspeichern ist vor einem Neu-Be-schreiben ein Löschen der jeweiligen Speicherzelle erforderlich. Technologiebe-dingt lässt sich dies bei Flash-Speichern nur komplett oder in größeren Blöcken durchführen. Wenn keine besonderen zusätzlichen Maßnahmen getroffen sind, kann die CPU während der Löschzeit nicht auf den Flash-Speicher zugreifen. All-gemein ergibt sich das Problem, wie ein Neuschreibvorgang mit dem (Normal-)Be-triebslauf der CPU koordiniert werden kann. Die Anmeldung beschreibt als Stand der Technik folgende Vorschläge (vgl. Offen-legungsschrift Absatz [0002] bis [0013]): - 8 - a) Der Neuschreibvorgang wird ohne die CPU durchgeführt. Dazu ist eine zu-sätzliche Baugruppe als Flash-Speicher-Schreibeinrichtung mit eigener Daten-chnittstelle nach außen vorgesehen; die CPU wird während des Neuschreibvor-.1) Das Neuschreibprogramm wird aus dem Flash-Speicher in einen RAM-Be-ng des Neuschrei-ens zurück in das Programm im Flash-Speicher zu springen. Dies setzt aber ein erschiedene Speicherblöcke ermöglicht. eichers ablaufen zu lassen, aber jeweils während eines Lösch- oder chreibvorgangs ein Haltesignal für die CPU bereitzustellen, so dass diese ihre ngsbus zum Flash-Speicher konstant festlegt; eine zusätzliche Schaltung um Zugriff auf den anderen Speicherblock wäre dann nicht nötig. twicklungsinge-nieur (univ. oder FH) der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Ent-wurf von Mikrocomputerschaltungen auf Baugruppenebene an. sgangs angehalten. Eine solche zusätzliche Schreibeinrichtung ist jedoch aufwen-dig. b) Der Neuschreibvorgang wird durch die CPU mit einem eigenen Neuschreib-programm durchgeführt. Hierzu werden zwei Alternativen beschrieben: breich des Mikrocomputer-Speichers kopiert, dann springt das Programm dorthin und führt die Schreibbefehle im RAM aus, um nach Beendigubzusätzliches RAM im Mikrocomputer voraus. b.2) Der Flash-Speicher wird so organisiert, dass während des Neuschreibens eines bestimmten Speicherblocks andere Speicherblöcke ausgelesen werden kön-nen. Dafür wäre jedoch eine zusätzliche Schaltung im Flash-Speicher erforderlich, die einen gleichzeitigen Zugriff auf zwei v Um den jeweiligen Aufwand zu vermeiden, schlägt die Anmeldung demgegenüber vor, das Neuschreibprogramm zwar (ähnlich b.2) in einem anderen Block des Flash-SpSVerarbeitung unterbricht (unklar, s. u.) und währenddessen die Signale auf dem Verbinduz Als Fachmann für solche Überlegungen sieht der Senat einen En - 9 - 2. Die geänderten Patentansprüche 1 nach Haupt- wie nach Hilfsantrag liegen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von dem ur-sprünglichen Patentanspruch 1 durch eine kleine Ergänzung am Ende von Merk-mal g), dass es ein vorbestimmtes Signal ist, welches konstant festgelegt werden soll, sowie durch das zusätzliche Merkmal h), dass „das vorbestimmte Signal ein Adresssignal, ein Datensignal und ein Steuerungssignal der Flash-Speicher-Steu-erungsschaltung umfasst“. Dies ergibt sich beispielsweise aus Seite 8 Zeile 34 bis Seite 9 Zeile 5 oder Seite 14 Zeile 26 bis 30 der Anmeldung und ist daher zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag durch eine Ergänzung in Merkmal a), dass die CPU die bestimmten Anweisungen „entsprechend einem Taktsignal (CLK)“ ausführt dies ist für den Fachmann selbstverständlich, siehe auch die Zeitdiagramme - Figur 6, Figur 9 u. a. - und ferner durch das zusätzliche Merkmal i), dass „das Taktsignal (CLK) kontinuierlich anliegt“. Dies lässt sich beispielsweise aus Figur 6 / 7 der Anmeldung entnehmen, die ein während der Dauer des HOLD-Signals kontinuierlich weiterlaufendes CLK-Signal zeigen. Gegen die geänderten Patentansprüche 1 bestehen daher insoweit keine Ein-wände. 3. Die technische Lehre der vorliegenden Patentanmeldung ist wenig klar for-muliert und weist einige Widersprüche oder Ungenauigkeiten auf. - 10 - 3.1 So ist beispielsweise das „Dritte bevorzugte Ausführungsbeispiel“ (siehe Of-fenlegungsschrift Absätze [0122] - [0136], Figuren 11 - 13) charakterisiert durch ein zusätzliches RAM (26), in das ein Programm zum Abfragen eines Status-Bits es Flash-Speichers kopiert wird; dieses Programm läuft während eines Schreib- doder Löschvorgangs im RAM und endet mit einem Rücksprung in das Programm im Flash-Speicher, wenn dieser wieder „bereit“ ist. Wie der Beschreibung und dem Zeitdiagramm Figur 12 / 13 zu entnehmen ist, sieht dies angebliche Ausführungs-beispiel kein Halte-Signal für die CPU vor, welches diese veranlassen würde, die Signale auf dem Adress- und Datenbus konstant festzulegen. Es kann somit kein Ausführungsbeispiel des Gegenstands des Patentanspruchs 1 sein. 3.2 Ferner bleibt im Dunkeln, was in der CPU während des HOLD-Signals ge-schieht. Einige Hinweise wie etwa Absatz [0063] der Offenlegungsschrift „Die CPU weist eine Haltefunktion auf“, Absatz [0088] „so dass die CPU ihre Verarbeitung … wiederaufnehmen kann“ u. a. lassen den Fachmann vermuten, dass der Betrieb der CPU während des HOLD-Signals angehalten wird. Die Anmelderin sieht hingegen einen wesentlichen Vorteil des Anspruchsgegen-standes gerade darin, dass die CPU nicht angehalten werde und parallel ein ande-res Programm abarbeiten könne („Multitasking“), während sie auf den Abschluss der Lösch- oder Schreiboperation wartet. Es ist zuzugestehen, dass einige Text-passagen der Anmeldung in dieser Richtung ausgelegt werden könnten. Dazu weist die Anmelderin insbesondere hin auf Absatz [0018] „Es ist somit möglich, die euschreiboperation für den Flash-Speicher-Abschnitt auszuführen, währendN die CPU das vorbestimmte Programm ausführt“, Absatz [0092] „Ferner kann … der Mikrocontroller … Neuschreibanweisungen … ausführen, während er das Pro-gramm ausführt“ u. a.. Außerdem sieht sie den beanspruchten Mikrocomputer als Weiterbildung des Standes der Technik nach Alternative b) (s. o. 1.), welche im Gegensatz zu Alternative a), bei der die CPU angehalten wird, gerade von einem Weiterlaufen der CPU ausgehe. - 11 - Eine verlässliche Aussage zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage ist in der ur-sprünglichen Offenbarung nicht zu finden. Die Anmelderin vermochte den Senat jedoch vor allem aus folgendem Grund nicht von ihrer Auffassung zu überzeugen: Wesentliches Merkmal des Patentanspruchs 1 ist es, dass die für den Zugriff auf den Flash-Speicher erforderlichen Bussignale (Adresssignal, Datensignal und Steuerungssignal) in Reaktion auf das Haltesignal konstant festgelegt werden sollen, und zwar entsprechend Absatz [0039], Absatz [0063] der Offenlegungs-schrift alle Bussignale. Das entspricht der Feststellung, dass zu diesem Zeitpunkt ein Zugriff auf den Flash-Speicher durch die CPU nicht mehr möglich ist, vgl. Spalte 9 Zeile 32, Zeile 47 - 51. euen Programmanweisungen liefern könnte). Ebenfalls nicht offenbart ist ein s oder eine nur teilweise Festlegung der Bussignale, o dass ein Teilbereich des Flash-Speichers noch adressierbar wäre (auch hier den Fachmann aber zwangsläufig, dass die CPU während der Dauer des altesignals keinen Zugriff auf irgendeinen Programmspeicher mehr hat. Selbst wenn sie also Multitasking-fähig wäre und weiterarbeiten könnte, fehlte ihr der ugriff auf die dafür notwendigen Programmbefehle. enn die ungenauen Formulierungen in den Anmeldeunterlagen ine solche Schlussfolgerung nahelegen könnten, das Abarbeiten eines anderen Program w ung be-schriebenen Zusammenhang technisch nicht möglich. Ein Vorteil des anmel-dungsg In der gesamten Anmeldung findet sich nichts, was auf einen zusätzlichen, alter-nativen Programmspeicher hindeutet (der – wenn er am selben Bus angeschlos-sen wäre – aber auch schon wegen der Signalfestlegung der Datensignale keinenzweiter Adress- und Datenbuswürde sich ggf. das Problem des blockierten Datenbusses stellen). Damit ergibt sich fürHZ Folglich ist, auch wems ährend der Lösch- oder Schreiboperation im von der Anmeldemäßen Mikrocomputers kann damit nicht begründet werden. - 12 - 3.3 Auf die rkmale in den Paten ingegangen zu werden, da der Senat auch nach gedanklicher Klarstellung im Sinne der Gesamtoffenbarung die Patentfä , dass der Durchschnittsfachmann im Bemühen um das richtige Verständnis den letzten Nebens n wird, dass mit „ein d Steu-erleitungen gemeint sind, die für die CPU zum Zugriff auf den Flash-Speicher erforderlich sind (vgl. Offenlegungsschrift Figur 2 linker Schnittstellenbereich sowie Absatz 0 rungs-signale). 4. Der G nspruchs 1 nach Haupt- und nach Hilfsantrag ergab sich vor dem Prioritätstag der vorliegenden Patentanmeldung für den Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 4.1 Zum H 4.1.1 Die im Druck-schrift D1: betrifft (siehe Mikro-computer (1) a) einer CPU (2) zur Ausführung einer bestimmten Anweisung; missverständliche oder mehrdeutige Formulierung einiger Metansprüchen braucht hier nicht mehr ehigkeit verneinen muss (s. u.). Es ist lediglich darauf hinzuweisenatz von Merkmal g) und das darauf folgende Merkmal h) so auslege Signal“ oder „das Signal“ die Summe aller Adress-, Daten- un[008 ]: AD (20:0), DB (15:0) und die Gruppe der Lese-/Schreibsteueegenstand des jeweiligen Patentaauptantrag: Prüfungsverfahren entgegengehaltene, vorveröffentlichte US 5 923 838 A insbesondere Figur 1 und zugehörige Beschreibung) einen mit: b) einem Flash-Speicher (3), wobei es allgemein bekannt war, dass dieser in eine Vielzahl von Blöcken aufgeteilt sein kann, wobei das Löschprogramm dann in einem anderen als dem - 13 - zu löschenden Block gespeichert ist (vgl. Spalte 3 Zei-le 36 - 41, Zeile 4 Zeile 18 - 28); und chriebenes vorbestimm-tes Programm auszuführen, sh-Speicher-Abschnitt eine Neuschreiboperation bei dem anderen Block als dem zumindest einen Block der signal (42) erzeugt wird, das es angibt, ob die Neuschreiboperation ausgeführt hreiboperation auszufüh-ren ist, ein Haltesignal (46) für die CPU bereitstellt (Spalte 7 ird das Bereitstatussignal (write/erasure busy signal 42) in der Flash-Steuer-chaltung (4) erzeugt. Für den Fachmann macht es aber keinen Unterschied, ob c) einer Flash-Speicher-Steuerungsschaltung (4) zur Steuerung einer Neuschreiboperation für den Flash-Speicher-Abschnitt, d) wobei die CPU dazu in der Lage ist, ein in zumindest einen Block der Vielzahl von Blöcken ges e) wobei das vorbestimmte Programm ein Programm zum Neu-schreiben eines anderen Blocks als des zumindest einen Blocks der Vielzahl von Blöcken in dem Flash-Speicher-Ab-schnitt ist (s. o. Fundstellen zu b) f) und der FlaVielzahl von Blöcken auf der Grundlage eines Neuschreib-befehls ausführt, und ein Bereitstatuswird oder nicht (Spalte 6 Zeile 42 - 44, Zeile 51/52); g) und die Flash-Speicher-Steuerungsschaltung (4 & 45) das Bereitstatussignal (42) empfängt, wodurch die Flash-Spei-cher-Steuerungsschaltung dann, wenn es das Bereitstatus-signal (42) angibt, dass die NeuscZeile 29 - 35). Hier wsdas Signal statt dessen - wie beansprucht - im Flash-Speicher-Abschnitt (3) er-zeugt wird, zumal es eine rein gedankliche und willkürliche Maßnahme ist, eine - 14 - Teilschaltung zur Statussignalerzeugung dem Speicher oder der Speichersteue-rung zuzuordnen. Der Anmelderin ist hingegen zuzustimmen, dass D1 nicht explizit lehrt, für den Zu-griff auf den Flash-Speicher-Abschnitt erforderliche Signale, nämlich die Adress-, Daten- und Steuersignale, im Sinne des letzten Nebensatzes von Merkmal g) in erbindung mit Merkmal h) konstant festzulegen. ird (Signal 46 an UND-Gatter 76) und die CPU daraufhin zwangs-ufig anhält, können sich die Signale auf dem Bus (Adress-, Daten- und Steuer-mal h) von selbst nicht mehr ohne weiteres ändern. . h. dem Fachmann ist klar, dass sie in irgendeiner Weise „festgelegt“ sind; 1 angehalten wird, während sie anmeldungsgemäß weiter-ufen könne. Sie konnte dies jedoch weder als ursprünglich offenbart nachweisen Spalte 4 Zei-le 37 - 40 beschriebene Problem (1) des „software overload“ in Betracht zieht. Zu-V Wenn allerdings, wie in D1 beschrieben, das der CPU zugeführte Taktsignal (71a) unterbrochen wläsignale entsprechend MerkDinsofern ist für ihn der letzte Nebensatz von Merkmal g) in Verbindung mit Merk-mal h) implizit mit erfüllt. Sonach legt D1 schon für sich allein genommen den Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag für den Fachmann nahe. 4.1.2 Die Anmelderin sieht einen wesentlichen Unterschied darin, dass die CPU gemäß der Lehre der Dlanoch den Senat überzeugen, dass ein Weiterlaufen im beschriebenen Zusammen-hang technisch überhaupt möglich ist (s. o. 3.2). Ebenso wenig vermochte ihr Argument zu überzeugen, der Fachmann werde D1 nicht heranziehen, da ihr eine vollständig andere technische Aufgabe zugrunde liege. Ein solcher Eindruck mag zwar entstehen, wenn man lediglich das in - 15 - sätzlich ist aber in Spalte 4 Zeile 54 - 64 ein weiteres technisches Problem ange-geben, das von einem Flash-Speicher ausgeht, der während des Schreib- bzw. Löschvorgangs nicht ausgelesen werden kann und somit der Ausgangssituation er Anmeldung entspricht: wie in der Anmeldung soll auch hier eine Alternative um Kopieren des Schreib-/Löschprogramms in ein RAM gefunden werden (vgl. Zeile 60 - 64). Der Fachmann hatte somit guten Grund, D1 zu berücksichtigen. ber einen Antrag nur einheitlich entschieden erden kann. Hilfsantrag: er geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsdz 4.1.3 Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig. Mit ihm fällt der gesamte Hauptantrag, da üw 4.2 Zum D antrag unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag (neben der für den Fachmann selbstverständlichen gänzung in Merkmal a*), dass die CPU die bestimmten Anweisungen „entspre-chend einem Taktsignal (CLK)“ ausführt) durch das zusätzliche Merkmal i), dass „das Taktsignal (CLK) kontinuierlich anliegt“. Hier dürfte in Abgrenzung zu D1 ge-meint sein, dass das Taktsignal der CPU kontinuierlich zugeführt wird, während es - wie oben beschrieben - bei der Schaltung nach D1 durch ein UND-Gatter unter-brochen werden kann. Das kontinuierliche „Anliegen“ des Taktsignals kann aber nicht die Bedeutung ha-ben, dass die CPU weiterarbeitet (vgl. oben 3.2). Falls - wie hier - keine weiteren, darauf aufbauenden Maßnahmen angegeben sind, wird der Fachmann vielmehr erwarten, dass die CPU auf andere Weise, etwa durch ein internes UND-Gatter, angehalten wird. Ein kontinuierliches „Anliegen“ des Taktsignals an der CPU, wo-bei das Halte-Signal dann CPU-intern verarbeitet wird, würde der Fachmann da-her als gleichwirkend mit der Lösung nach D1 verstehen und somit als eine Maß-nahme, die allein eine erfinderische Leistung nicht begründen kann. Er- - 16 - Für die übrigen, bereits im Hauptantrag enthaltenen Merkmale des Patentan-spruchs 1 gilt das unter 4.1 Ausgeführte. Der Hilfsantrag kann daher nicht anders als der Hauptantrag beurteilt werden, er ist ebenfalls nicht patentfähig. III. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle zurückzuweisen. Dr. Fritsch Prasch Eder Baumgardt Fa
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