BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 1/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. September 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 31 810.0-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 14. Juli 2003 beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt eingereicht. Sie nimmt eine US-Priorität vom 23. Juli 2002 in Anspruch und trägt die Bezeichnung: „Herstellungsoptimierung und Synchronisationsprozess“. Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 Q des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 24. September 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass bei den Gegenständen der damals geltenden Hauptansprüche des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 3 aufgrund des Fehlens einer technischen Problemstellung der Patentierungsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 und 4 PatG greife. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Vertreter der Anmelderin stellte den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 – 7 vom 22. September 2014, - 3 - noch anzupassender Beschreibung Seiten 4, 4a, 5 vom 7. November 2006, Seiten 1 – 3, 6 – 15 und 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 – 5, jeweils vom Anmeldetag; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 – 4 vom 22. September 2014, im Übrigen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 – 7 vom 22. September 2014, im Übrigen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 – 7 vom 22. September 2014, im Übrigen wie Hauptantrag. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, hier mit der Gliederung der Anmelderin versehen, lautet: 1. System zum Optimieren des Durchsatzes eines Herstellungsprozesses für Informationsverarbeitungssysteme in einer nach Bestellung herstellenden Fertigung, aufweisend: (a) eine Datenbank einer Versandeinrichtung, wobei die Datenbank eine Liste aller Bestellungen für das hergestellte Produkt bereitstellt, wobei jede Bestellung eine Anzahl von Einheiten umfasst; (b) eine Herstellungsdatenbank einer Herstellungseinrichtung, wobei die Herstellungsdatenbank für jede Bestellung eine Anzahl von Einheiten liefert, deren Herstellung nicht abgeschlossen ist; (c) wobei das System die Anzahl von Einheiten in der Bestellung für jede Bestellung identifiziert, für jede Bestellung das Alter der Bestellung - 4 - identifiziert, und die Bestellungen sortiert, wobei der Sortierprozess die höchste Priorität unter den Bestellungen der Bestellung zuweist, die die geringste Anzahl von Einheiten hat, deren Herstellung nicht abge-schlossen ist, wobei der Sortierprozess die nächsthöchste Priorität der Bestellung zuweist, die die größte Anzahl von Einheiten in der Be-stellung aufweist und wobei der Sortierprozess die nächsthöchste Priorität der Bestellung zuweist, die das größte Bestellalter aufweist; und (d) eine Anzeige, die die sortierten Daten anzeigt. Zu dem nebengeordneten Anspruch 2, sowie zu den Unteransprüchen 3 bis 7 wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, hier mit der Gliederung der Anmelderin versehen, lautet (Unterschiede zum Hauptantrag sind gekennzeich-net): 1. System zum Optimieren des Durchsatzes eines Herstellungsprozesses für Informationsverarbeitungssysteme in einer nach Bestellung herstellenden Fertigung, aufweisend: (a) eine Datenbank einer Versandeinrichtung, wobei die Datenbank eine Liste aller Bestellungen für das hergestellte Produkt bereitstellt, wobei jede Bestellung eine Anzahl von Einheiten umfasst; (b) eine Herstellungsdatenbank einer Herstellungseinrichtung, wobei die Herstellungsdatenbank für jede Bestellung eine Anzahl von Einheiten liefert, deren Herstellung nicht abgeschlossen ist; (c1) wobei das System die Anzahl von Einheiten in der Bestellung für jede Bestellung identifiziert, für jede Bestellung das Alter der Bestellung identifiziert, und die Bestellungen sortiert, wobei der Sortierprozess die höchste Priorität unter den Bestellungen der Bestellung zuweist, die die geringste Anzahl von Einheiten hat, deren Herstellung nicht abgeschlossen ist, wobei der Sortierprozess die nächsthöchste Priorität - 5 - der Bestellung zuweist, die die größte Anzahl von Einheiten in der Bestellung aufweist und wobei der Sortierprozess die nächsthöchste Priorität der Bestellung zuweist, die das größte Bestellalter aufweist; und wobei das System zumindest eine Fertigungslinie für jede Bestellung und zumindest einen Herstellungsort für jede Einheit in der Fertigungslinie und die abgelaufenen Zeit von zumindest einer Einheit in dem Herstellungsort in der Fertigungslinie identifiziert; und (d1) eine Anzeige, die die sortierten Daten und die Fertigungslinie für jede Bestellung in der Anzeige der sortierten Bestellungen anzeigt, wobei die Anzeige der sortierten Bestellungen ferner den Ort für jede Einheit in der Fertigungslinie und die abgelaufenen Zeit für zumindest eine Einheit in dem Herstellungsort in der Fertigungslinie anzeigt. Zu dem nebengeordneten Anspruch 2, sowie zu den Unteransprüchen 3 und 4 wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, hier mit der Gliederung der Anmelderin versehen, lautet (Unterschiede zum Hauptantrag sind gekennzeich-net): 1. System zum Optimieren des Durchsatzes eines Herstellungsprozesses für Informationsverarbeitungssysteme in einer nach Bestellung her-stellenden Fertigung, aufweisend: (a) eine Datenbank einer Versandeinrichtung, wobei die Datenbank eine Liste aller Bestellungen für das hergestellte Produkt bereitstellt, wobei jede Bestellung eine Anzahl von Einheiten umfasst; (b) eine Herstellungsdatenbank einer Herstellungseinrichtung, wobei die Herstellungsdatenbank für jede Bestellung eine Anzahl von Ein-heiten liefert, deren Herstellung nicht abgeschlossen ist; (c2) wobei das System die Anzahl von Einheiten in der Bestellung für jede Bestellung identifiziert, für jede Bestellung das Alter der - 6 - Bestellung identifiziert, für unvollständige Bestellungen in der Herstellungseinrichtung deren Zustand in Realzeit identifiziert und die Bestellungen sortiert, wobei der Sortierprozess die höchste Priorität unter den Bestellungen der Bestellung zuweist, die die geringste Anzahl von Einheiten hat, deren Herstellung nicht abge-schlossen ist, wobei der Sortierprozess die nächsthöchste Priorität der Bestellung zuweist, die die größte Anzahl von Einheiten in der Bestellung aufweist und wobei der Sortierprozess die nächsthöchste Priorität der Bestellung zuweist, die das größte Bestellalter aufweist; und (d) eine Anzeige, die die sortierten Daten anzeigt. Zu dem nebengeordneten Anspruch 2, sowie zu den Unteransprüchen 3 bis 7 wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, hier mit der Gliederung der Anmelderin versehen, lautet (Unterschiede zum Hauptantrag sind gekennzeich-net): 1. System zum Optimieren des Durchsatzes eines Herstellungsprozesses für Informationsverarbeitungssysteme in einer nach Bestellung herstellenden Fertigung, aufweisend: (a) eine Datenbank einer Versandeinrichtung, wobei die Datenbank eine Liste aller Bestellungen für das hergestellte Produkt bereitstellt, wobei jede Bestellung eine Anzahl von Einheiten umfasst; (b) eine Herstellungsdatenbank einer Herstellungseinrichtung, wobei die Herstellungsdatenbank für jede Bestellung eine Anzahl von Einheiten liefert, deren Herstellung nicht abgeschlossen ist; (c3) wobei das System die Anzahl von Einheiten in der Bestellung für jede Bestellung identifiziert, für jede Bestellung das Alter der Bestellung identifiziert, und die Bestellungen sortiert, um diejenigen - 7 - nichthergestellten Einheiten zu identifizieren, die die größte Wirkung auf den Durchsatz des Herstellungsprozesses haben, wobei der Sortierprozess die höchste Priorität unter den Bestellungen der Bestellung zuweist, die die geringste Anzahl von Einheiten hat, deren Herstellung nicht abgeschlossen ist, wobei der Sortierprozess die nächsthöchste Priorität der Bestellung zuweist, die die größte Anzahl von Einheiten in der Bestellung aufweist und wobei der Sor-tierprozess die nächsthöchste Priorität der Bestellung zuweist, die das größte Bestellalter aufweist; und (d) eine Anzeige, die die sortierten Daten anzeigt; und (e3) eine Herstellungseinrichtung, welche die nichthergestellten Einheiten bearbeitet, sobald sie identifiziert worden sind. Zu dem nebengeordneten Anspruch 2, sowie zu den Unteransprüchen 3 bis 7 wird auf die Akte verwiesen. Der Anmeldung soll sinngemäß die Aufgabe zugrundeliegen, ein Verfahren und ein System zur Optimierung und Synchronisierung des Durchsatzes einer Her-stellungs- und Versandeinrichtung bereitzustellen (Offenlegungsschrift [0007]). Im Verfahren wurden folgende Druckschriften genannt: D1: US 5 325 304 A D2: JP 09207052 A (mit elektronischer Übersetzung). Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zuläs-sig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die Systeme des Patentanspruchs 1 nach - 8 - Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Satz 1 PatG). 1. Die vorliegende Erfindung betrifft ein System zur Optimierung eines Her-stellungsprozesses, bei dem die Lagerkapazität betrachtet wird. Hierzu wird in einer ersten Datenbank (Herstellungsdatenbank) der Status des Herstellungsprozesses sowie der Bestellungen und in einer zweiten Datenbank (Versanddatenbank) der Status des Versandprozesses gesammelt. Ausgehend von den Daten der Versanddatenbank werden alle unvollständigen Bestellungen herausgefiltert und mit den zugehörigen Daten der Herstellungsdatenbank ver-knüpft, um die Anzahl der fehlenden Einheiten in den unvollständigen Bestel-lungen zu erhalten, wobei diese einer bestimmten Fertigungslinie zugeordnet werden können. Aus den Dateneinträgen wird anschließend eine geordnete Liste erstellt, bei der die höchste Priorität den Bestellungen zugeordnet wird, die die geringste Anzahl von Einheiten enthält, deren Herstellung noch nicht abge-schlossen ist. Die zweite Priorität wird den Bestellungen mit der größten Anzahl an Einheiten zugewiesen, und den Bestellungen mit dem größten Bestellalter wird die dritte Priorität zugewiesen. Die priorisierte Liste der noch nicht fertiggestellten Bestellungen wird bspw. im Intranet des Herstellers eingestellt und kann in Realzeit aktualisiert werden, um eine Darstellung des aktuellen Status zu ermöglichen. Dadurch soll das Erreichen der Kapazitätsgrenze des Lagers und somit ein Herstellungsstillstand vermieden werden, da die Berücksichtigung der kleinst-möglichen Anzahl unvollständiger Einheiten einer Bestellung einen wesentlichen Einfluss auf den Durchsatz des gesamten Verfahrensablaufs bewirkt. Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Reihenfolge der Abarbeitung von Bestellungen in einer Fertigung zu optimieren, sieht der Senat einen Programmierer oder Informatiker mit mehreren Jahren Berufserfahrung im Bereich - 9 - der Implementierung von Geschäftsvorgängen, insbesondere von logistischen Abläufen an. 2. Das jeweilige Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 3 beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 2.1. Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druck-schrift D1 an. Aus D1 ist eine Vorrichtung zur Produktionssteuerung zu entnehmen, die mehrere Speicher aufweist, in denen die Daten von noch nicht fertiggestellten Produkten, von Produkten, die sich im Lager befinden, sowie Daten der Produktionskapazität und zum Lieferdatum gespeichert sind. Diese Daten werden anhand verschie-dener Prioritätsvorgaben sortiert und ausgegeben, um auf Basis der ermittelten Prioritäten die Produktion effektiv zu steuern. 2.2. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus D1 ist ein System zu entnehmen, welches einen Produktionsprozess für bestellte Produkte im Hinblick auf die Effektivität (den Durchsatz) steuert und optimiert (Sp. 1 Z. 58 – Sp. 2 Z. 2, Sp. 3 Z. 54-60, Sp. 6 Z. 62 – Sp. 7 Z. 7). Damit ist ein System gemäß dem Gattungsbegriff des Hauptanspruchs nach Haupt-antrag offenbart. Darüber hinaus verfügt das System über mehrere Speicher bzw. Datenbanken (Fig. 1). In einer dieser Datenbanken sind Bestell- und Versanddaten enthalten, die unter anderem auch eine Liste der Bestellungen einschließlich des bestellten Modells und der Anzahl der Einheiten einer Bestellung (Merkmal (a)) umfassen (Fig. 1, Fig. 2, Sp. 2 Z. 65 – Sp. 3 Z. 5, Sp. 3 Z. 13-21, Sp. 4 Z. 48-56). - 10 - Eine weitere Datenbank enthält die Anzahl der noch nicht fertiggestellten Einheiten eines bestellten Modells und liefert diese Anzahl somit für jede Bestellung (Sp. 3 Z. 13-21, Sp. 3 Z. 54-60; Merkmal (b)). Ebenso wie die Anzahl der Einheiten einer Bestellung ist auch das Bestelldatum und somit das Alter der Bestellung (Fig. 2, Sp. 2 Z.65 – Sp. 3 Z. 5) in dem System hinterlegt und abrufbar. Aufgrund dieser Daten erfolgt eine Sortierung (Priori-sierung) der Bestellungen nach vorgegebenen Kriterien (Sp. 2 Z. 51-61, Fig. 9, Sp. 5 Z. 8-47), welche als Vorgabe für die Herstellung verwendet werden. Im Detail wird für die Sortierung angegeben (Fig. 9, Sp. 5 Z. 8 – Sp. 6 Z. 50), dass in einem ersten Schritt die Bestellungen und deren Reihenfolge eingelesen und dann der Status der noch nicht fertiggestellten Produkte bzw. der Lagerstatus ermittelt wird. Anschließend wird das späteste Datum des Produktionsbeginns, welches vom gewünschten Lieferdatum abhängt, und die Kapazitäten der Herstellungs-einrichtung zum aktuellen Zeitpunkt betrachtet. In dieser Reihenfolge wird eine sortierte Liste mit Produktionsvorgaben erstellt. Damit ist Merkmal (c) teilweise aus der Druckschrift zu entnehmen, jedoch unterscheiden sich die für die Priorisierung verwendeten Parameter, gemäß Merkmal (c), von denen der Druck-schrift D1. Der Vertreter der Anmelderin hat dem gegenüber vorgetragen, dass aus der D1 keine Berücksichtigung der kleinstmöglichen Anzahl von unvollendeten Einheiten zu entnehmen sei. Dieses Merkmal sei das wesentliche Kriterium, welches das Problem der begrenzten Lagerkapazität löse. Die Auswahl der Parameter bzw. der Sortierkriterien, die für die Priorisierung verwendet werden, fällt jedoch in den Bereich organisatorischer Maßnahmen bzw. geschäftlicher Überlegungen. Zum Auffinden der in Merkmal c) genannten Sor-tierkriterien waren keinerlei technische Überlegungen erforderlich. Technische Gegebenheiten, etwa der einzelnen Fertigungsschritte oder der verwendeten Datenverarbeitungsanlage werden nicht berücksichtigt. Der Sortierkriterien betref-fende Teil des Merkmals (c) trägt nicht zur Lösung eines technischen Problems - 11 - mit technischen Mitteln bei und ist deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2013, 275 - Routenplanung; BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen mwN.). Schließlich ist in D1 auch die Ausgabe der Anweisungen, die zu einem optimierten Herstellungsprozess führen, in Form der direkten Steuerung einer Fertigung, in Form einer Arbeitsliste oder in Form einer Anzeige auf einem Bildschirm offenbart (Sp. 6 Z. 58-61; Merkmal (d)). Somit waren sämtliche bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigenden Merkmale nach Anspruch 1 des Hauptantrags für den Fach-mann ausgehend von dem aus der D1 bekannten Stand der Technik naheliegend. 2.3. Auch das System des Patentanspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit werden im Folgenden nur die Ergänzungen in den Merkmalen (c1) und (d1) betrachtet. Zu den übrigen Merk-malen wird auf die Ausführungen zum Hauptanspruch des Hauptantrags verwiesen. Die Vorrichtung bzw. das System in D1 zeigt auch die Zuordnung einer Fer-tigungslinie zu einer Bestellung und damit implizit den Ort der Fertigungslinie (Sp. 4 Z. 48-56) und die Zuordnung zu einer Bestell- bzw. Lieferzeit (Sp. 2 Z. 65 – Sp. 3 Z. 5) sowie die Aktualisierung der Daten nach jeder Veränderung (Sp. 4 Z. 43-47). Das Versehen einer Aktualisierung bzw. einer Eingabe mit einem Zeitstempel, der die Identifizierung der bereits benötigten Fertigungszeit ermög-licht, liegt dabei im Rahmen des fachmännischen Handelns. Ebenso ist in D1 eine Anzeige (Sp. 6 Z. 58-61) beschrieben, auf der alle Daten zu den Bestellungen dargestellt werden. - 12 - Damit gelangte der Fachmann, ausgehend von D1, auch in naheliegender Weise zum Gegenstand des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 1. 2.4. Ebenso beruht ein System gemäß Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Auch hier wird nur die Ergänzung in Merkmal (c2) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptanspruch des Hauptantrags verwiesen. Die Ermittlung der unvollständigen Bestellungen in Realzeit ergibt sich ebenso aus D1 (Sp. 4 Z. 43-47). Diesbezüglich wendete der Vertreter der Anmelderin ein, dass die Bezeichnung „Realzeit“ in der Fachsprache genau definiert sei und für das Erfassen der Daten in Realzeit ein sehr hoher Programmieraufwand nötig sei. Die Vorgabe, Daten in Realzeit zu erfassen bzw. zu verarbeiten, ist jedoch systemabhängig. Dies bedeutet, dass die Daten „schnell genug“ für die jeweilige Anwendung erfasst bzw. verarbeitet werden müssen. In der Druckschrift D1 ist angegeben, dass nach jeder Änderung die geänderten Daten automatisch (mit üblichen Mitteln der Datenverarbeitung) erfasst werden können. Für ein System, wie es in D1 bzw. in der vorliegenden Patentanmeldung dargestellt ist, reicht diese zeitnahe Erfassung aus, um die Vorgabe der Realzeit zu erfüllen. Den gesamten Anmeldeunterlagen ist jedenfalls kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass hierfür eine spezielle Implementierung nötig sein sollte. Dementsprechend war der Gegenstand des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 2, ausgehend von D1, für den Fachmann naheliegend. - 13 - 2.5. Schließlich beruht auch ein System gemäß Patentanspruch 1 nach dem dritten Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Wie bei den bisher behandelten Anträgen werden auch hier nur die Ergänzungen in den Merkmalen (c3) und (e3) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptanspruch des Hauptantrags verwiesen. Die Betrachtung der nichthergestellten Einheiten, die in einem Sortierprozess die größte Wirkung auf den Durchsatz des Herstellungsprozesses haben, fällt in den Bereich organisatorischer Maßnahmen bzw. geschäftlicher Überlegungen (s. oben unter 2.2.). Dieses Merkmal ist somit bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Eine Herstellungseinrichtung, welche die nichthergestellten Einheiten bearbeitet, sobald sie identifiziert worden sind, ist bereits aus D1 zu entnehmen (Sp. 6 Z. 58-61). Somit ergab sich der Gegenstand des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 3 für den Fachmann in Kenntnis der D1 in naheliegender Weise. 2.6. Da sich der Gegenstand der Hauptansprüche aller Anträge in nahe-liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob die beanspruchte Lehre gemäß § 1 Abs. 3 und 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist. 3. Ebenso wie der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 sind auch die weiteren Ansprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag, 2 bis 4 nach erstem Hilfsantrag, 2 bis 7 nach zweitem Hilfsantrag und 2 bis 7 nach drittem Hilfsantrag nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät). - 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Morawek Eder Thum-Rung Hoffmann Me
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