BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 114/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am15. September 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 101 92 712.6-53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rungbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase, welche die Priorität einer Voranmeldung in den USA vom 10. Juli 2000 in Anspruch nimmt und als WO 02 / 5 082 A2 in englischer Sprache veröffentlicht wurde. Die deutsche Übersetzung trägt die Bezeichnung:„Verfahren und Einrichtung zur Verbesserung von Wiederauffindungs-vorgängen in Plattenanordnungs-Speichergeräten“.Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Hauptanspruch mangels erfinderischer Tätigkeit für seinen Gegenstand nicht gewährbar sei, da dieser für den Fachmann aus der Druckschrift D1(WO 97 / 45 790 A1) nahegelegt sei.Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie reicht in der mündlichen Verhandlung einen geänderten Hauptanspruch ein und trägt vor, nun sei klargestellt, dass die „Gruppe zweiter logischer Speichergeräte“ zusammengehörige Daten enthalte und dementsprechend die betroffenen BCV-Speichergeräte jedes Mal, abhängig von der Verteilung der gespeicherten Daten, zunächst bestimmt werden müssten. Dieses Problem stelle sich bei dem bekann-ten, nur ein Gerät betreffenden Split-Befehl gar nicht. Im Übrigen habe die Prü-fungsstelle den Wortlaut der einzigen Entgegenhaltung in unzulässiger retrospek-tiver Betrachtungsweise interpretiert und dadurch das Naheliegen bestimmter Merkmale geschlussfolgert. Es könne nicht übersehen werden, dass bereits in der ursprünglichen Anmeldungsbeschreibung eine ausführliche Würdigung der Entge-genhaltung vorgenommen worden sei. Die anspruchsgemäße Abfolge von Verfah-rensschritten sei jedenfalls aus der Entgegenhaltung nicht abzuleiten.- 3 -Die Anmelderin stellt den Antrag,den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,Patentansprüche 2 - 6,noch anzupassende Beschreibung Seiten 1 - 28 und9 Blatt Zeichnungen mit 9 Figuren, jeweils vom 8. Februar 2002.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:„1. Verfahren zum Betrieb eines Datenverarbeitungssystems, das eine Host-Einrichtung und mindestens eine Plattenan-ordnungs-Speichereinrichtung mit einer Mehrzahl von ersten logischen Speichergeräten zum Zusammenwirken mit einem ersten Verwendungsprogramm und mit zweiten logischen Speichergeräten, die jeweils je einem der ersten logischen Speichergeräte entsprechen und in einem ersten Betriebs-modus als ein Spiegel für ein entsprechendes erstes logi-sches Speichergerät arbeiten und in einem zweiten Modus mit einem zweiten Verwendungsprogramm unabhängig von und gleichzeitig mit dem ersten Anwendungsprogramm zu-sammenarbeiten, enthält,gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:A) Ausgabe eines Befehls zur Verschiebung einer Gruppe iden-tifizierter, zusammengehörige Daten enthaltender zweiter lo-gischer Speichergeräte von dem ersten Modus in den zwei-ten Modus in einer konsistenten Weise;- 4 -B) Erzeugen einer Anforderungs-Datenstruktur für jedes der in dem Befehl identifizierten zweiten logischen Speichergeräte der genannten Gruppe;C) Unterbinden sämtlichen Zusammenwirkens zwischen dem ersten Verwendungsprogramm und den ersten logischen Speichergeräten, welche den identifizierten zweiten logi-schen Speichergeräten entsprechen;D) Inlaufsetzen einer Verschiebung sämtlicher der identifizierten zweiten logischen Speichergeräte in den zweiten Modus nach dem genannten Unterbinden;E) Ermöglichen der Wiederaufnahme von Wechselwirkungen zwischen dem ersten Verwendungsprogramm und den ers-ten logischen Speichergeräten, welche den identifizierten zweiten logischen Speichergeräten der genannten Gruppe entsprechen, nach Abschluss der genannten Verschiebung; undF) Herbeiführen einer Rückkehr zu der Host-Einrichtung unter der Anzeige, dass die Verschiebung zu dem zweiten Modus abgeschlossen ist, wonach die Daten in jedem der identifi-zierten zweiten logischen Speichergeräte der genannten Gruppe konsistent sind.“Der nebengeordnete Patentanspruch 4 ist auf ein entsprechendes „Steuersystem für ein Datenverarbeitungssystem“ gerichtet, das namentlich genannte „Mittel“ auf-weist, die zur Durchführung des Verfahrens eingesetzt werden. Zu diesem An-spruch und den Unteransprüchen 2, 3 und 5, 6 wird auf die zur Einleitung des nati-onalen Verfahrens eingereichten Unterlagen verwiesen.- 5 -Als der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ist angegeben, bei dem Betrieb eines Datenverarbeitungssystems, welches die Merkmale des Absatzes 1 von An-spruch 1 hat, es einer Mehrzahl miteinander in Beziehung stehender logischer Speichergeräte zu ermöglichen, einerseits als Spiegelgeräte zu arbeiten und andererseits in einem anderen Betriebsmodus für Applikationen abgespaltet zu werden, wobei die Datenkonsistenz beim Übergang von dem einen Betriebsmo-dus in den anderen Betriebsmodus mit vernünftigem Zeitaufwand aufrechterhalten wird (siehe Eingabe vom 7. Mai 2007, Seite 2 letzter Absatz).II.Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die beanspruchte Lehre keine technischen Mittel zur Problemlösung einsetzt und deshalb als „Programm als solches“ vom Patent-schutz ausgeschlossen ist (PatG § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4; vgl. BGH BlPMZ 2010, 326 - Dynamische Dokumentengenerierung; BGH GRUR 2011, 610 - Webseiten-anzeige).1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft die Verwaltung von Plattenspei-cher-Arrays (DASD: disk array storage devices) in Großrechenanlagen und insbe-sondere die Abtrennung von mehreren als Spiegel eingesetzten Speichergeräten.Bei Großrechenanlagen, die - beispielsweise bei der Bearbeitung von Online-Transaktionen (OLTP), wie etwa für die Flugreisebuchung - ständig in Betrieb seinsollen, stellt die Datensicherung ein besonderes Problem dar, weil während einerlaufenden Sicherung keine neuen Transaktionen aufgezeichnet werden können,eine komplette Sicherung aber recht lang dauern kann und das System solangenicht betriebsbereit wäre. Ähnliches gilt für komplexe Datenbankabfragen, die auf-grund der erforderlichen Bearbeitungszeit den Online-Betrieb stören würden. Einemögliche Lösung besteht darin, im laufenden Betrieb Speichergeräte als Spiegel- 6 -parallel zu den Systemspeichergeräten zu betreiben, so dass alle Daten nahezugleichzeitig auf einem Systemspeicher und einem Spiegelspeicher aufgezeichnetwerden. In diesem Zusammenhang bekannt ist das „Symmetrix“-Speichersystemder Anmelderin und der von ihr für die Spiegelgeräte geprägte Begriff BCV („Busi-ness Continuation Volume“), für die eine besondere Option vorgesehen ist derart,dass diese Speichergeräte über die Datensicherung durch Spiegelung hinausauch abgetrennt werden können, so dass die gewünschten Systemoperationenoder komplizierten Datenbank-Abfragen mit den duplizierten Daten parallel zumungestört weiterlaufenden Online-Betrieb durchführbar sind. Dieses Prinzip ist imvon der Anmelderin selbst genannten Stand der Technik („Ofek“, veröffentlicht alsWO 97 / 45 790 A1 = D1) ausführlich erläutert, siehe D1 insbesondere Seite 1 Zei-le 18 - Seite 3 Zeile 11, Seite 5 Zeile 28 ff., Seite 15, Seite 28 Zeile 26 ff..In D1 wird zum Abtrennen einzelner BCV-Geräte ein sog. „Split“-Befehl beschrie-ben. Während der Abtrenn-Operation muss der eigentliche System-Speicher vorZugriffen des Hauptprogramms geschützt (d. h. „gesperrt“) werden, z. B. damitAufräumarbeiten wie insbesondere Cache-Operationen ohne Störung abgeschlos-sen werden können (siehe Anmeldung Seite 4 Zeile 7 ff.).Der Anmeldung liegt die Feststellung zugrunde, dass im Laufe der Zeit die Mengeder eingesetzten Standard-Speichergeräte immer weiter zunahm, d. h. dass vonder Abtrenn-Operation nicht mehr ein einzelnes, sondern eine immer größer wer-dende Anzahl von Speichergeräten betroffen war. Wenn der System-Speicherwährend der gesamten Zeit, die zum Abtrennen dieser Anzahl von Geräten erfor-derlich war, gesperrt werden sollte, würde das den Online-Betrieb zu lange blo-ckieren. Wenn die Geräte jeweils einzeln abgetrennt würden, wäre die Datenkon-sistenz nicht mehr gewährleistet, da jedes Gerät einen anderen Aktualitätsstandhätte (siehe Anmeldung Seite 4 Zeile 22 - 27, Seite 5 Zeile 14 - Seite 6 Zeile 23).Zur Lösung dieses Problems schlägt die Anmeldung vor, einen neuen Abtrenn-Be-fehl zu schaffen, der eine Gruppe von „zusammengehörigen“ BCV-Geräten ab-- 7 -trennt, wodurch eine zu lange Blockierung des Online-Betriebs vermieden werdenund die Datenkonsistenz sichergestellt werden könnte (siehe Anmeldung Seite 26Zeile 25 - Seite 27 Zeile 19).2. Ob die Lehre des Patentanspruchs 1 ursprünglich genau so, wie sie nun-mehr formuliert ist, offenbart wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn sie ist jeden-falls als ein „Programm als solches“ vom Patentschutz ausgeschlossen.2.1 Der geltende Patentanspruch 1 geht in seinem Oberbegriff aus von demStand der Technik, wie er in D1 dargestellt ist, d. h. von einem Betriebsverfahrenfür ein Datenverarbeitungssystem mit „ersten“ logischen Speichergeräten sowieals Spiegelspeicher jeweils zugeordneten „zweiten“ logischen Speichergeräten(erster Betriebsmodus); die zweiten logischen Speichergeräte können aus demSpiegelverbund herausgenommen werden und dann mit einem anderen Anwen-dungsprogramm zusammenarbeiten (zweiter Betriebsmodus).Mit den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 werden die einzelnen Teil-maßnahmen spezifiziert, welche das Herausnehmen der zweiten logischen Spei-chergeräte aus dem Spiegelverbund durchführen, sowie ihre Reihenfolge. Der ausD1 für ein einzelnes Speichergerät bekannte Abtrennbefehl soll hier auf eineGruppe von zusammengehörige Daten enthaltenden Speichergeräten angewandt werden (Schritt A). Dazu wird für jedes der Gruppe zuzurechnende Gerät eineAnforderungs-Datenstruktur (siehe Figur 2 der Anmeldung) erzeugt (Schritt B), mitwelcher die einzelnen Abläufe gesteuert werden (Seite 14 Absatz 2: Initialisie-rungsvorgang). Die weiteren Schritte C - F entsprechen im Prinzip dem aus D1bekannten Vorgehen zum Abtrennen, mit dem Unterschied, dass sie hier die ge-samte Gruppe der identifizierten Geräte betreffen. Nur während der Schritte C, Dund E braucht das Anwendungsprogramm (Verwendungsprogramm) von den ers-ten logischen Speichergeräten getrennt, d. h. der Speicher „gesperrt“ zu werden.- 8 -Nachdem es sich bei dieser Lehre insgesamt um das Ausführen eines Computer-befehls handelt, steht außer Frage, dass die einzelnen Schritte durch Computer-programme, -unterprogramme bzw. Programm-Module durchgeführt werden, dassalso durch die beanspruchte Reihenfolge der Teilschritte die Struktur eines Com-puterprogramms bestimmt wird.Es ist festzustellen, dass bei der Anwendung der einzelnen Teilmaßnahmen aufeine Gruppe von Geräten durch die Reihenfolge und Zusammenfassung einzelnerSubroutinen, insbesondere der Initialisierungs- und der Abschlussarbeiten, letzt-lich eine Verkürzung der Zeit erreicht werden kann, in welcher der Speicher „ge-sperrt“ ist, d. h. zur Aufrechterhaltung der Datenkonsistenz vor Änderungen ge-schützt werden muss.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar „ein Verfahren,das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungs-systems betrifft, … stets technischer Natur“ (BGH, a. a. O. - Dynamische Doku-mentengenerierung, Leitsatz a).Jedoch „... muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch einDatenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, überdie für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestim-mende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Pro-blems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben ... Wegen des Patentie-rungsausschlusses für Computerprogramme als solche ... vermögen regelmäßigerst solche Anweisungen die Patentfähigkeit eines Verfahrens zu begründen, dieeine Problemlösung mit derartigen Mitteln zum Gegenstand haben“ (BGH, a. a. O.- Dynamische Dokumentengenerierung, Abs. 22). Daran fehlt es hier.2.2.1 Ausgehend vom obigen Verständnis der Anmeldung, löst das beanspruchteVerfahren das objektive Problem, während der Abtrennung einer Gruppe von (zu-- 9 -sammenhängende Daten enthaltenden) Speichergeräten die erforderliche Sperr-zeit des Speichers zu verringern, ohne dass eine Dateninkonsistenz entsteht.Weil der Speicher dadurch wieder schneller für das Anwendungsprogramm zurVerfügung steht, kann dieses Problem grundsätzlich als technisches Problemanerkannt werden.2.2.2 Die Lösung des Problems erfolgt jedoch nicht mit technischen Mitteln.Sie gelingt vielmehr dadurch, dass Teilmaßnahmen, die keine Sperrung erfordern(insbesondere die Initialisierungs- und Abschlussarbeiten), und solche Maßnah-men, während denen eine Sperrung gerade nötig ist (Schritte C, D und E), jeweilsgeschickt zusammengefasst werden. Durch einen so optimierten Programmablaufwird die gesamte Sperrzeit gegenüber dem Fall, dass jedes Gerät einen einzelnenAbtrenn-Befehl erhielte, verringert.Dieses Umordnen von Teilschritten erfordert keinerlei technische Überlegungen,vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme der Umstrukturierung eines Compu-terprogramms, die allein von einem Programmierer oder Informatiker als hier zuständigem Fachmann vorgenommen wird, ohne dass irgendein technischesFachwissen nötig wäre. Solche Maßnahmen des Strukturierens von Computerpro-grammen, der Festlegung einer Reihenfolge von Unterprogrammaufrufen, die da-rauf ausgerichtet sind, bestimmte Teilschritte (hier: solche, die keine, oder die eineSperrung erfordern) zusammenzufassen, können nach Überzeugung des Senatsnicht als „technisches Mittel“ verstanden werden.2.3 Die Anmelderin hat dem gegenüber vorgetragen, bereits die Erzeugung der Anforderungs-Datenstruktur sei eine technische Maßnahme. Denn dafür müsse festgestellt werden, welche der vorhandenen Geräte die zusammengehörigen Daten enthalten, d. h. es müsse eine Auswahl der BCV-Geräte getroffen werden.- 10 -Der Senat konnte dieser Argumentation nicht folgen. Die Verwaltung sämtlicher Speichergeräte erfolgt anmeldungsgemäß durch ein Betriebsprogramm, welches - wie dem Fachmann vertraut ist - Verzeichnisse bzw. Tabellen über die Ablage aller Daten anlegt. Diesen Verzeichnissen oder Tabellen kann das Betriebspro-gramm entnehmen, auf welchen einzelnen Geräte die „zusammengehörigen Da-ten“ gespeichert sind. Eine derartige Auswahl von Geräten durch das Betriebspro-gramm anhand der Datenspeicherungsverzeichnisse kann nicht als „technisches Mittel“ verstanden werden, da keinerlei Bezug zur Welt der Technik besteht - es handelt sich um eine reine Programmiermaßnahme, die ohne jede Art von „auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnissen“ (BGH BlPMZ 2000, 273 - Logikverifikation) erfolgt.2.4 Nachdem keine technischen Mittel zur Lösung des objektiven Problems ein-gesetzt werden, muss das beanspruchte Verfahren als „Programm als solches“ imSinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesehen werden und istdeshalb einem Patentschutz nicht zugänglich.3. Über den Nebenanspruch 4 und die Unteransprüche brauchte nicht befun-den zu werden, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann(BGH GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“).Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die auf ein „Steuersystem für ein Datenverar-beitungssystem“ gerichteten Sachansprüche nicht anders als das Verfahren nachAnspruch 1 zu beurteilen sind, da es auch hier an technischen Mitteln zur Pro-blemlösung fehlt; denn das Mittel zur Problemlösung besteht unverändert in derFestlegung der Reihenfolge von Programmteilschritten.Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. Thum-RungFa
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