BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 117/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. Januar 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 100 44 891.7-53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 22. September 2008 aufgehoben und das Patent mit fol-genden Unterlagen erteilt:Patentansprüche 1-18 undBeschreibung Seiten 1, 1a, 2-9, jeweils überreicht in der mündli-chen Verhandlung,4 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren vom Anmeldetag.G r ü n d eI.Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 12. September 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:„Verfahren zum Betrieb einer multifunktionalen menügeführten Anzeige-einrichtung, sowie eine entsprechende Anzeigeeinrichtung selbst“.Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. September 2008 „aus den Gründen des Bescheides vom 9. Juni 2008“ zurückgewiesen. In diesem Bescheid hatte die Prüfungsstelle ausgeführt, dass die Merkmale des Gegenstandes des unabhängi-gen Anspruchs 12 weitgehend aus Druckschrift D5 (s. u.) bekannt seien, und der darüber hinausgehende Aspekt der Übertragung und Anzeige zunächst nur einer Kopfzeile - wobei der gesamte, auf diese Kopfzeile bezogene Speicherinhalt erst auf eine entsprechende Benutzereingabe hin übertragen und angezeigt werden - 3 -soll - ein aus dem Alltag bekanntes Prinzip darstelle; dazu verwies sie auf das übli-che Anzeigeschema nach einer Suche im Internet, bei welcher ebenfalls nur die Kopfzeile eines Treffers angezeigt werde, der gesamte zugehörige Speicherinhalt hingegen erst nach einem Klicken auf die Kopfzeile. Durch das Anwenden dieses aus dem Alltag bekannten Prinzips könne das Vorliegen einer erfinderischen Tätig-keit nicht begründet werden. Der Patentanspruch 12 sei demnach nicht gewähr-bar, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ein eingeschränktes Patentbegehren vorgelegt und beantragt nunmehr,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 18 und Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 9, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,4 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren vom Anmeldetag.Das geltende Patentbegehren, hier bezüglich des Hauptanspruchs mit einer mögli-chen Gliederung versehen, und mit zwei redaktionellen Korrekturen in den Ansprü-chen 3 und 18 (unterstrichen), lautet:1. Verfahren zum Betrieb einer multifunktionalen menügeführ-ten Anzeigeeinrichtung mit einem Anzeigefeld in einem Kraftfahr-zeug,(A) bei welchem durch die Anwahl eines Menüpunktes jeweils eine Funktion oder ein Parameter angezeigt oder neu ange-zeigt wird,- 4 -(B) mittels eines Tast- oder Schaltelements(C) sowie eines separaten Steuergeräts (2) mit einer Speicher-einheit,(D) wobei das separate Steuergerät über eine bidirektionale Datenleitung mit der Anzeigeeinrichtung verbunden ist,(E) wobei in der Speichereinheit des separaten Steuergeräts (2) Dateninhalte von Anzeigen verschiedener Aggregate funk-tions- oder aggregatbezogen abgespeichert werden,(F) wobei bei Anwahl eines Menüpunktes zunächst nur eine Kopfzeile eines Speicherinhaltes angezeigt(F1) und nachfolgend durch entsprechende Betätigung des Tast-oder Schaltelements der gesamte, auf die Kopfzeile bezo-gene Speicherinhalt übertragen und angezeigt wird,(G) wobei das Anzeigefeld der Anzeigeeinrichtung in Bereiche unterteilt ist,(H) und die Anzeigeeinrichtung auf eine Anfrage des Steuerge-räts hin antwortet, ob ein Bereich für die Darstellung einer aktuellen Meldung frei ist.2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die gewünschte Funktions- oder Parameteranzeige durch eine Rollfunktion (Scroll up/down) angewählt wird.- 5 -3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Signal zum Abrufen eines gesamten Speicherinhaltes durch eine Tastbetätigung, die zeitlich länger andauert als eine Betäti-gung der Rollfunktion, über das gleiche Schalt- und TastelementTast- oder Schaltelement erzeugt wird.4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß alle Bereiche gleich groß sind.5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Bereiche unterschiedlich groß sind.6. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß durch eine Tastbetätigung von klei-ner als zwei Sekunden eine Kopfzeile angewählt wird.7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß durch eine Tastbetätigung von kleiner als zwei Sekunden von einer Kopfzeile zur nächsten gesprungen wird.8. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß durch eine Tastbetätigung von grö-ßer als zwei Sekunden das betreffende Signal zum Abruf eines gesamten Speicherinhaltes bewirkt wird.9. Verfahren nach einem der Ansprüche 2 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Gesamtspeicherinhalt wiederum in meh-rere Seiten- oder Datenpakete unterteilt ist, die nacheinander durch entsprechende Betätigung der Rollfunktion abgerufen und angezeigt werden.- 6 -10. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß folgende Funktionen / Parameter angezeigt werden,- Reifendruckkontrolldaten (RDKS) und/oder- Betriebsparameter/Status der Multifunktionsanzeige selbst und/oder- Betriebsparameter aller oder einiger technischer Aggregate im Kraftfahrzeug und/oder- telematikbezogene Daten und/oder- Navigationsdaten.11. Einrichtung zum Betrieb einer multifunktionalen menügeführ-ten Anzeigeeinrichtung mit einem Anzeigefeld in einem Kraftfahr-zeug,bei welchem durch die Anwahl eines Menüpunktes jeweils eine Funktion oder ein Parameter angezeigt oder neu angezeigt wird,umfassend eine multifunktionale menügeführte Anzeigeeinrich-tung, ein Tast- oder Schaltelement sowie ein separates Steuerge-rät (2) mit einer Speichereinheit,wobei das separate Steuergerät über eine bidirektionale Datenlei-tung mit der Anzeigeeinrichtung verbunden ist,- 7 -wobei in der Speichereinheit des separaten Steuergeräts (2) Dateninhalte von Anzeigen verschiedener Aggregate funktions-oder aggregatbezogen abgespeichert sind,wobei die Einrichtung so ausgebildet ist, dass bei Anwahl eines Menüpunktes zunächst nur eine Kopfzeile eines Speicherinhaltes angezeigt und nachfolgend durch entsprechende Betätigung des Tast- oder Schaltelements der gesamte, auf die Kopfzeile bezo-gene Speicherinhalt übertragen und angezeigt wird,wobei das Anzeigefeld der Anzeigeeinrichtung in Bereiche unter-teilt ist,und die Anzeigeeinrichtung auf eine Anfrage des Steuergeräts hin antwortet, ob ein Bereich für die Darstellung einer aktuellen Mel-dung frei ist.12. Einrichtung nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, daß die Ansteuerung über einen Steuerhebel (5) erfolgt, auf welchem ein Wippschalter (6) mit zwei Funktionen und ein Tastschalter (7) angeordnet sind.13. Einrichtung nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß dem Wippschalter (6) ein Zeitglied zugeordnet ist, über welche unterschiedliche Wipptastfunktionen bei einer Betätigung größer und kleiner als 2 Sekunden erzeugbar sind.14. Einrichtung nach einem der Ansprüche 12 bis 13, dadurch gekennzeichnet, daß der Steuerhebel (5) an der Lenksäule ange-ordnet ist.- 8 -15. Einrichtung nach einem der Ansprüche 11 bis 14, dadurch gekennzeichnet, daß die Anzeigeeinrichtung in einem Kombiin-strument (3) integriert ist.16. Einrichtung nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuergerät (2) außerhalb des Kombiinstrumentes (3) ange-ordnet ist.17. Einrichtung nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuergerät (2) im Kombiinstrument (3) mitintegriert ist.18. Einrichtung nach einem der Ansprüche 11 bis 17, dadurch gekennzeichnet, daß die benannten Einzelkomponenten über eine Busverbindung informationstechnisch miteinander verbunden sind.Diesem Patentbegehren soll jetzt die Aufgabe zugrunde liegen, eine Vielzahl von Informationen, Dateninhalten oder Parametern auf einer multifunktionalen Anzei-geeinrichtung darzustellen, wobei die Anzeigeeinrichtung bauraummäßig minimali-siert wird (siehe geltende Beschreibung Seite 3 Absatz 6).II.Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übrigen Krite-rien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine multifunktionale Anzeigeein-richtung in einem Kraftfahrzeug, z. B. in Form eines Displays, die insbesondere in der Mittelkonsole oder in einem Kombiinstrument mitintegriert sein kann (siehe - 9 -Offenlegungsschrift Absatz [0055], Absatz [0003]). Die Anzeigeeinrichtung wird menügeführt betrieben, d. h. dass ein Menüpunkt angewählt und damit eine dem Menüpunkt zugeordnete Funktion ausgewählt oder ein zugeordneter Parameter angezeigt werden kann.Zur Anzeige einer Vielzahl von Informationen, Dateninhalten oder Parametern kann es erforderlich sein, in der Anzeigeeinrichtung einen relativ großen Daten-speicher vorzusehen, welcher zum Zeitpunkt der Anmeldung auch einen relativ großen Bauraum benötigte.Um den Bauraum für die Anzeigeeinrichtung kleinzuhalten und eine größere Fle-xibilität für den Einbau der Anzeigeeinrichtung und der zugeordneten Steuerein-richtung zu gewinnen, schlägt die Anmeldung vor, die Dateninhalte von Anzeigen verschiedener Aggregate in einer Speichereinheit eines separaten Steuergeräts funktions- oder aggregatbezogen abzuspeichern, so dass bei der Anwahl eines Menüpunktes zunächst nur eine Kopfzeile eines Speicherinhalts angezeigt und erst auf eine Benutzereingabe (Betätigung eines Tast- oder Schaltelements) hin der gesamte, auf die Kopfzeile bezogenen Speicherinhalt vom Steuergerät zur Anzeigeeinrichtung übertragen und angezeigt werden kann.Dabei geht die Anmeldung von ganz bestimmten, in der Kraftfahrzeugtechnik ver-wendeten Anzeigeeinrichtungen und Steuergeräten aus, wobei die Anzeigeeinrich-tung eine eigene Verwaltung ihres Anzeigefeldes durchführt. Hier ist das Anzeige-feld in Bereiche unterteilt. Erfindungsgemäß prüft die Anzeigeeinrichtung auf eine Anfrage des Steuergeräts hin, ob ein Bereich für die Darstellung einer aktuellen Meldung frei ist, und sendet eine entsprechende Antwort an das Steuergerät zurück (siehe Figur 2 und zugehörige Beschreibung).- 10 -Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine multifunktionale Anzeige-einrichtung hinsichtlich des Bauraums zu optimieren, sieht der Senat einen Ent-wicklungsingenieur der Kraftfahrzeugelektronik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich von Anzeigegeräten und menügesteuerter Gerätebedienung an.2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Insbesondere liegt es innerhalb des Rahmens der ursprünglichen Offenbarung.Der neue Hauptanspruch basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5 sowie der ursprünglichen Beschreibung Seite 4 Zeile 13 in Verbindung mit Seite 7 Mitte und dem Seite 7 unten / Seite 8 oben übergreifenden Absatz (Merkmal (B)), Seite 6 Zeile 2 bis 4 (Merkmale (C) und (D)), und Seite 8 Absatz 5 in Verbindung mit Figur 2 (Merkmal (H)).Der ihm nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 11 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 12 und ist im Übrigen an die Formulierung des Hauptanspruchs ange-passt, so dass die zuvor genannten Fundstellen hier ebenso zutreffen.Die Unteransprüche basieren auf den ursprünglichen Unteransprüchen, wobei Streichungen und einige Klarstellungen und Anpassungen an den jeweils über-geordneten Anspruch 1 bzw. 11 vorgenommen wurden.Die Beschreibung wurde unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen Standes der Technik in zulässiger Weise daran angepasst.3. Der jeweilige Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wie auch des nebengeordneten Anspruchs 11 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er durch den bekannt gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt ist.- 11 -Folgende Druckschriften wurden im Laufe des Verfahrens berücksichtigt:D1 DE 41 07 745 C1D2 EP 0 653 090 B1D3 DE 40 05 588 A1D4 DE 36 16 086 A1D5 DE 43 07 367 A1D6 EP 0 978 433 A2D7 DE 198 50 454 A1D8 EP 0 701 926 A2D9 DE 196 04 351 A1Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die Druckschrift D5 an. Sie zeigt ein Verfahren zum Betrieb einer multifunktionalen menügeführten Anzei-geeinrichtung 10 mit einem Anzeigefeld 12 in einem Kraftfahrzeug, mittels mehre-rer Tastelemente 17 sowie einem separaten Steuergerät 20 mit einer Speicherein-heit (Spalte 3 Zeile 62 - 65), welches über eine bidirektionale (siehe Spalte 3 Zeile 53) Datenleitung 18 mit der Anzeigeeinrichtung 10 verbunden ist. Das Anzei-gefeld 12 der Anzeigeeinrichtung ist in mehrere Bereiche unterteilt (siehe Spalte 3 Zeile 24 - 27). Mit den unterschiedlichen Tastelementen 17 kann jeweils eine Funktion oder ein Parameter abgerufen und angezeigt werden (Spalte 3 Zei-le 29 - 31, Zeile 65 - 68). Dateninhalte von Anzeigen verschiedener Aggregate im Kraftfahrzeug werden über Sensoren 28, 30, 40 erfasst und über den KFZ-Bus 24 an das Steuergerät 20 übermittelt (Spalte 3 Zeile 36 - 46, Zeile 57 - 62). Damit sind die Merkmale (A), (B), (C), (D), (E) und (G) vorbekannt, mit dem Unterschied, dass nach D5 für jede anzeigbare Funktion ein Tastelement 17 vorgesehen ist, während anmeldungsgemäß die Funktionen durch die Anwahl eines Menüpunktes ausgewählt werden; außerdem vertritt die Anmelderin die Auffassung, dass das Steuergerät 20 der D5 nicht dem beanspruchten separaten Steuergerät entspre-che.- 12 -Eine Menütechnik zum Anzeigen von Kopfzeilen und zum Abruf von Untermenüs, näherungsweise im Sinne der Merkmale (F) und (F1), war aus den Druckschrif-ten D1 (beispielsweise für Fernsprechapparate), D8 oder D9 vorbekannt.Die übrigen Druckschriften liegen ersichtlich weiter ab.In keiner all dieser Druckschriften ist jedoch eine Anzeigeeinrichtung beschrieben, die eine eigene Verwaltung ihres Anzeigefeldes durchführt. Dass die Anzeigeein-richtung auf eine Anfrage des Steuergeräts hin antwortet, ob ein Bereich für die Darstellung einer aktuellen Meldung frei ist (Merkmal (H)), lässt sich mit der in den genannten Druckschriften beschriebenen Ansteuerung der dortigen Anzeigeeinhei-ten nicht vereinbaren, und war auch sonst im Stand der Technik nicht nachweis-bar. Es ist auch kein Anlass ersichtlich, der den Fachmann zu einer solchen Maß-nahme hätte veranlassen können.Sonach ergab sich das beanspruchte Verfahren gemäß Anspruch 1 für den Durch-schnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Dies gilt gleichermaßen für die Einrichtung nach Anspruch 11.4. Das Patent konnte daher so wie nunmehr beantragt (lediglich mit den genannten zwei redaktionellen Korrekturen in den Ansprüchen 3 und 18) erteilt werden. Denn die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 sind nach alledem gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 10 und 12 bis 18 betreffen nicht selbstver-ständliche Ausgestaltungen der Lehre der unabhängigen Ansprüche und sind in Verbindung mit diesen ebenfalls gewährbar.Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Thum-RungFa
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