BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 119/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung DE 101 95 799.8-53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterinnen Eder und Dipl.-Ing. Wickbornbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Zu vorliegender Patentanmeldung mit internationalem Anmeldetag 10. April 2001 und internationalem Veröffentlichungstag 24. Oktober 2002 wurde am 6. Mai 2002 die Einleitung der nationalen Phase beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt und am 2. März 2004 Antrag auf Prüfung nach § 44 PatG gestellt. Die Patentanmeldung trägt die Bezeichnung:„Determination der Befriedigung und des Verlangens in virtuellen Wesen“.Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 N des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Mai 2005 mit der Begründung zurückgewiesen,der geltende Patentanspruch 1 sei nicht patentierbar, da sein Gegenstand zumin-dest einer der Anforderungen aus den §§ 1 und 4 PatG nicht genüge.Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Er stellt sinngemäß den Antrag,den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 - 11 vom 10. Oktober 2004, eingegangen am 12. Okto-ber 2004, und Beschreibung Seiten 1-33 vom 4. Mai 2002, eingegangen am 8. Mai 2002.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:„Ein Verfahren zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigungen und der Verlangen eines virtuellen Wesens (z b motiviertes Agentensystem, virtueller Mensch in Unterhaltungssoftware oder im Internet), bezeichnet - 3 -durch vP, wobei das Verfahren kann im gesagten Wesen vP eingebaut/ implementiert werden,dadurch gekennzeichnet, dass es enthält:eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des 9HUODQJHQV GHV JHVDJWHQ Ȟ3 LQ EH]XJ DXI $XIPHUNVDPNHLW- und Erken-nungsbedürfnisse,eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf Neugier- und Erkenntnisbedürf-nisse,eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf das Gruppenzugehörigkeitsbe-dürfnis,eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf das Machtbedürfnis,eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf das Bedürfnis 'Zuneigung und Liebe',eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf materielle Bedürfnisse,eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf das Bedürfnis 'Nachwuchs -Kinder - heben',eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf das Bedürfnis 'eine Zielsituation zu erreichen',eine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigung und des Verlangens des gesagten vP in bezug auf das Bedürfnis 'einem lebendem Objekt zu helfen', undeine Methode zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigungen und der Verlangen des gesagten vP mittels Reizmustern verbunden mit Model-len von Objekten, Situationen und Aktivitäten.“- 4 -Bezüglich der Unteransprüche 2-11 wird auf die Akte verwiesen.Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 wurde dem Anmelder mitgeteilt, das das bean-spruchte Verfahren dem Gebiet der Technik nicht zugeordnet werden könne und die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 deshalb dem Patentschutz nach § 1 Abs. 1 PatG nicht zugänglich sei.Mit Eingabe vom 8. September 2009, eingegangen am 9. September 2009, wider-spricht der Anmelder den Ausführungen im Zwischenbescheid und macht geltend, dass das beanspruchte Verfahren dem Gebiet der Technik zuzuordnen und des-halb dem Patentschutz zugänglich sei.II.Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da die Lehre des Patentanspruchs 1 in der beantragten Fassung keine Erfindung auf dem Gebiet der Technik im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG ist.1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Bestimmung der Intensitäten der Befriedigungen und des Verlangens eines virtuellen Wesens.In der Beschreibungseinleitung wird aufgeführt, der Zustand bzw. die Intensität der Befriedigung bef und des Verlangens des eines virtuellen Wesens vP, das bei-spielsweise als motiviertes Agentensystem oder virtueller Mensch im Internet implementiert sein kann, könne in Bezug auf ein konkretes Bedürfnis b zum Zeit-punkt t durch die vom Anmelder eingeführten Funktionen bef(vP,b,t) und des(vP,b,t) dargestellt werden, wie bereits in den Artikeln des Anmelders „Coope-ration in a Motivated, Behaviour Based Multi-Agent System“, 1998 und „A Simple Thinking Artificial Servant“, 1998 sowie in der internationalen Anmeldung - 5 -WO 2002/23474 A2 des Anmelders erläutert. Bisher gebe es jedoch kein Verfah-ren, das die Intensitäten der Befriedigungen bef(vP,b,t) und des Verlangens des(vP,b,t) für ein virtuelles Wesen vP bestimme.Als zu lösende Aufgabe wird genannt, nicht reale, künstliche Pseudo-Emotionszu-stände in ein Agentensystem und in virtuelle Menschen in Unterhaltungssoftware zu implementieren (Eingabe vom 8. September 2009, S. 1 letzter Abs.).2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der geltende Anspruch 1 lediglich vor, die Intensitäten der Befriedigungen und des Verlangens eines virtuellen Wesens dadurch zu bestimmen, dass eine Aufteilung in einzelne konkret genannte Bedürf-nisse des virtuellen Wesens vorgenommen wird und für jedes dieser einzeln genannten Bedürfnisse die Intensitäten der Befriedigungen und des Verlangens mit jeweils einer separaten Methode bestimmt werden. Als im Einzelnen zu berücksichtigende Bedürfnisse werden das Aufmerksamkeits- und Erkennungsbe-dürfnis, das Neugier- und Erkenntnisbedürfnis, das Gruppenzugehörigkeitsbedürf-nis, das Machtbedürfnis, das Bedürfnis nach Zuneigung und Liebe, materielle Bedürfnisse, das Bedürfnis nach Nachwuchs (Kinder zu haben), das Bedürfnis, eine Zielsituation zu erreichen und das Bedürfnis, einem lebendem Objekt zu hel-fen, aufgeführt.Mit welchen technischen Mitteln die Bestimmung der Intensitäten der Befriedigungund des Verlangens der genannten Bedürfnisse im Einzelnen erfolgt, ist nicht Gegenstand des Anspruchs. Der Patentanspruch 1 enthält zwar den Hinweis, dass das Verfahren „im gesagten Wesen vP eingebaut/implementiert werden“ kann, überlässt eine solche technische Implementierung aber mangels konkreter Anweisungen dem Belieben des Fachmanns.Das „virtuelle Wesen“ selbst wird im geltenden Anspruch nicht einschränkend defi-niert. Da das Wesen virtuell (im Sinne von fiktiv) und damit nicht real ist, stellt es selbst keine reale technische Komponente dar, sondern wird nur über seine Bedürfnisse definiert.- 6 -3. Die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 liegt nicht auf technischem Gebiet und ist somit keine dem Patentschutz zugängliche Erfindung i. S. d. § 1 Abs. 1 PatG.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine technische und damit eine dem Patentschutz zugängliche Lehre vor, wenn die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH, GRUR 2002, 143, 144 - Suche fehlerhafter Zei-chenketten; BGH, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr).Diese Voraussetzung erfüllt das Verfahren nach dem Anspruch 1 nicht. Denn weder eine konkrete, sich mit technischen Umständen auseinandersetzende Pro-blemstellung noch der Einsatz bestimmter technischer Mittel sind Gegenstand der beanspruchten Lehre. Diese Voraussetzungen ergeben sich auch nicht unter Be-rücksichtigung der Beschreibung.Welches Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestim-men, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH, GRUR 2005, 141, 142 li. Sp. - Anbieten interaktiver Hilfe).Mit dem im Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren erfolgt die Bestimmung der Bedürfnisse eines virtuellen Wesens insgesamt, indem eine Aufteilung in ein-zelne konkret genannte Bedürfnisse des virtuellen Wesens erfolgt und für jedes dieser einzeln genannten Bedürfnisse die Intensitäten der Befriedigungen und des Verlangens danach mit einer separaten Methode bestimmt werden.Um zu dieser Lösung zu gelangen, war zu überlegen, in welche emotionalen Ein-zelbedürfnisse die Gesamtbedürfnisse eines virtuellen Wesens aufgeteilt werden können, um die Intensitäten der Befriedigung seiner Bedürfnisse und des Verlan-gens danach separat bestimmen zu können.Damit ist als objektiv gelöste Aufgabe anzusehen, in welche konkreten emotiona-len Einzelbedürfnisse die Gesamtbedürfnisse des virtuellen Wesens aufgeteilt - 7 -werden können, um die Intensitäten der Befriedigung seiner Bedürfnisse und des Verlangens danach bestimmen zu können.Dies ist jedoch eine Aufgabenstellung, die nicht auf technischem Gebiet liegt, son-dern eine psychologische Fragestellung.Der Anspruchsgegenstand lehrt auch nicht den Einsatz technischer Mittel. Denn es werden lediglich Einzelbedürfnisse eines virtuellen Wesens, das beispielsweise virtuelle Tiere, eine virtuelle Organisation oder Institution, eine virtuelle Gruppe von Menschen oder eine virtuellen Gottheit, einen virtuellen Menschen in Unter-haltungssoftware oder im Internet umfassen kann (S. 1 Abs. 1 f. und S. 15 letzte Zeile - S. 16 Z. 1 der Anmeldeunterlagen), benannt und zur Ermittlung deren Ge-samtbedürfnisse werden die Intensitäten der Befriedigung der Bedürfnisse und des Verlangens mit jeweils einzelnen nicht näher definierten Methoden vorge-schlagen.Der Anspruch lehrt somit nicht, welche technischen Mittel wie eingesetzt werden, um das Verfahren auszuführen. Das beanspruchte Verfahren weist deshalb kei-nerlei technischen Bezug auf - es liegt nicht auf technischem Gebiet.Im Unterschied zur Auffassung des Anmelders umfasst das virtuelle Wesen auch nicht in Form des beispielweise genannten motivierten Agentensystems ein Com-putersystem selbst, einen Roboter, Automaten oder Kontrollsteuersystem, die fähig sind, eigenständig Aktionen in einer Umgebung durchzuführen, um ihre Ziele zu erreichen, da das Wesen virtuell ist. Auch die fakultative Angabe, dass das Ver-fahren in das virtuelle Wesen implementiert werden kann, führt deshalb entgegen der Auffassung des Anmelders nicht weiter. Denn im Anspruch 1 wird weder ein Verfahren für die Bestimmung einiger interner Zustände spezieller endlicher Auto-maten noch Emotionszustände und deren Änderungen als interne Zustände sol-cher endlicher Automaten wie Agentensysteme formal beschrieben, indem ihnen Zahlenwerte zugeordnet und präzise Regeln, wie sie sich ändern sollen, gegeben werden, noch ein Technologieprozess gesteuert oder ein Kontrollsteuerungssys-- 8 -tem als Teil eines Technologieprozesses umfasst, wie vom Anmelder geltend ge-macht.Eine Leistung, die auf technischem Gebiet liegt, war mit der beanspruchten Lehre somit nicht zu erbringen.Auch der Verweis des Anmelders auf das ihm erteilte US-Patent und den Recher-chebericht der internationalen Anmeldung führen nicht weiter. Denn im Prüfungs-und Beschwerdeverfahren ist allein der vorliegende Anmeldungsgegenstand nach geltender Rechtslage für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf seine Patentfähigkeit zu prüfen. Dabei entfaltet ein vorliegender Recherchebericht grundsätzlich keine bindende Wirkung für das Ergebnis des Prüfungs- und Be-schwerdeverfahrens, so auch nicht der vorliegende internationale Recherchebe-richt auf das nationale (Prüfungs- und) Beschwerdeverfahren. Auch die eventuelle Patentierung ähnlicher Sachverhalte - unabhängig ob nach deutschem oder einem anderen Recht - bleibt unbeachtlich.Die vom Anmelder vorgebrachten Argumente ändern somit nichts daran, dass die Lehre nach dem Anspruch 1 keine Erfindung auf dem Gebiet der Technik ist.4. Dem mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren ermangelt es nach alledem an einer auf technischem Gebiet liegenden Erfindung (§ 1 Abs. 1 PatG).III.Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.- 9 -Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen, da sie weder bean-tragt wurde noch für sachdienlich erachtet wurde (§ 78 Nr. 3 PatG).Dr. Fritsch Prasch Eder WickbornFa
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