BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 15/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 41 05 183 … - 2 - … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 7. November 2001 dahin abgeändert, dass das Patent Nr. 41 05 183 in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten wird: Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung, beides über-reicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2003, sowie Zeichnung gemäß Patentschrift. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Erteilung des Patents 41 05 183 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Brausekopf" - 3 - wurde unter Inanspruchnahme der inneren Priorität DE 40 05 569.8 vom 22. Fe-bruar 1990 am 11. Juli 1996 veröffentlicht. Ein gegen das Streitpatent erhobener Einspruch blieb vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ohne Erfolg. Die Patentabteilung 51 hat das Streitpatent durch Beschluss vom 7. November 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die Patentinhaberin verteidigt das Streitpatent mit zwei Anspruchsfassungen nach Haupt- und nach Hilfsantrag. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: "1. Brausekopf, umfassend einen Brausekörper (1) mit einem Einlaß (2) und einem Auslaß (3), einen am Brause-körper (1) befestigten und den Auslaß (3) verschließenden Brauseboden (4) und einer gummielastischen, einer festen Stützplatte (8) des Brausebodens (4) anliegenden Düsen-platte (11) mit einer Mehrzahl von angeformten elastischen Düsenvorsprüngen (12), die in entsprechende Aufnahme-bohrungen (9) der Stützplatte (8) eingreifen, eine größere axiale Länge als die zugehörigen Aufnahmebohrungen (9) der Stützplatte (8) aufweisen und auch bei Nichtbeaufschla-gung mit Flüssigkeitsdruck mit elastisch verformbaren End-abschnitten über die Außenfläche (14) der Stützplatten (8) vorstehen, dadurch gekennzeichnet, daß die mit ihren Flüssigkeitskanälen (13, 13') gleichachsigen Düsenvor-sprünge (12, 12') mindestens an ihren vorstehenden strahl-bildenden Endabschnitten dickwandig und gegenüber den üblichen Wasserdrücken von 0,5 bis 5 bar formbeständig, - 4 - von außen jedoch durch manuelle mechanische Einwirkung verformbar ausgebildet sind, wobei am vorstehenden Endab-schnitt jedes Düsenvorsprungs (12, 12') die aus dem Außen-durchmesser des zylindrischen Bereichs des Düsenvor-sprungs gebildete Querschnittsfläche 7 bis 10 mal so groß ist wie die Austrittsquerschnittsfläche seiner Strahlaustrittsöff-nung, daß die Düsenplatte (11, 11') mit den einteilig ange-formten Düsenvorsprüngen (12, 12') aus einem gummielasti-schen Material einer Shore-Härte von 40 bis 50 geformt ist, und daß die vorstehenden Endabschnitte der Düsenvor-sprünge (12, 12') um das 1 bis 2-fache des Außendurchmes-sers des zylindrischen Bereichs der Düsenvorsprünge über die Außenfläche (14, 14') der Stützplatte (8, 8') vorstehen." In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist eine aus dem kennzeichnenden Merkmal des erteilten Patentanspruchs 2 abgeleitete Ergänzung aufgenommen worden, welche lautet: "...., wobei die Flüssigkeitskanäle (13, 13') in den Düsenvorsprüngen (12, 12') als Stufenbohrungen ausgeführt sind, mit einem größeren Eingangsquerschnitt und einem kleineren Austrittsquerschnitt." Nach Ansicht der Einsprechenden ermangelt es den Gegenständen des Streitpa-tents nach Haupt- bzw. Hilfsantrag der Neuheit bzw. der erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitpa-tent vollständig zu widerrufen. - 5 - Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde vollständig zurückzuweisen, hilfsweise unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde den angefochtenen Beschluss dahin abzuän-dern, dass das Streitpatent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten wird: Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2003, Zeichnung gemäß Patentschrift. Nach Ansicht der Patentinhaberin erfüllt der beanspruchte Gegenstand nach Hauptantrag die Patentierungsvoraussetzungen, da er gegenüber der nachveröf-fentlichten Druckschrift EP 0 435 031 A2 neu sei und gegenüber dem im Verfah-ren herangezogenen vorveröffentlichten Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag zusätzlich aufge-nommene Maßnahme betreffend die Gestaltung der Flüssigkeitskanäle in den Düsenvorsprüngen erhöhe noch den patenbegründenden Abstand zum Stand der Technik. Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akten-inhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, da lediglich der Gegenstand des Patents in der gemäß Hilfsantrag beschränkten Fassung eine patentfähige Erfindung nach den §§ 1 bis 5 PatG ist. - 6 - 1. Das Streitpatent bezieht sich auf einen Brausekopf. Die diesbezügliche patent-gemäße Zielsetzung wird in der Bereitstellung eines Brausekopfes gesehen, bei dem die Düsenvorsprünge bei den üblichen Wasserdrücken keine das Strahlbild beeinträchtigende Verformungen erfahren und bei dem dennoch eine restlose, mindestens aber weitgehende Entfernung auch der äußeren Kalkverkrustungen an den Düsenöffnungen ermöglicht ist. Der zugehörige, erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich - nach dem Vorschlag der Patentinhaberin gegliedert - wie folgt formulieren: Brausekopf umfassend (M1) einen Brausekörper (1) mit einem Einlaß (2) und einem Auslaß (3), (M2) einen am Brausekörper (1) befestigten und den Auslaß (3) verschließen-den Brauseboden (4) und (M3) einer gummielastischen, einer festen Stützplatte (8) des Brausebodens (4) anliegenden Düsenplatte (11) mit einer Mehrzahl von angeformten elasti-schen Düsenvorsprüngen (12), die (M4) in entsprechende Aufnahmebohrungen (9) der Stützplatte (8) eingreifen, (M5) eine größere axiale Länge als die zugehörigen Aufnahmebohrungen (9) der Stützplatte (8) aufweisen und (M6) auch bei Nichtbeaufschlagung mit Flüssigkeitsdruck mit elastisch verform-baren Endabschnitten über die Außenfläche (14) der Stützplatte (8) vor-stehen, dadurch gekennzeichnet, - 7 - (M7) daß die mit ihren Flüssigkeitskanälen (13, 13') gleichachsigen Düsenvor-sprünge (12, 12') (M8) mindestens an ihren vorstehenden strahlbildenden Endabschnitten dick-wandig und gegenüber den üblichen Wasserdrücken von 0,5 bis 5 bar formbeständig, von außen jedoch durch manuelle mechanische Einwir-kung verformbar ausgebildet sind, (M9) wobei am vorstehenden Endabschnitt jedes Düsenvorsprungs (12, 12') die aus dem Außendurchmesser des zylindrischen Bereichs des Düsenvor-sprungs gebildete Querschnittsfläche 7 bis 10 mal so groß ist wie die Aus-trittsquerschnittsfläche seiner Strahlaustrittsöffnung, (M10) daß die Düsenplatte (11, 11') mit den einteilig angeformten Düsenvor-sprüngen (12, 12') aus einem gummielastischen Material einer Shore-Härte von 40 bis 50 geformt ist, und (M11) daß die vorstehenden Endabschnitte der Düsenvorsprünge (12, 12') um das 1 bis 2-fache des Außendurchmessers des zylindrischen Bereichs der Düsenvorsprünge über die Außenfläche (14, 14') der Stützplatte (8, 8') vorstehen. Diese technische Lehre ist für den angesprochenen Fachmann, einen Konstruk-teur der Sanitärgeräte-Technik mit mehrjähriger Berufserfahrung, ohne weiteres verständlich. Dem in M8 enthaltenen Teilmerkmal betreffend die Ausbildung der Endabschnitte der Düsenvorsprünge in der Weise, dass sie durch manuelle mechanische Einwirkung verformbar sind, entnimmt der Fachmann in Anlehnung an Sp.2, Z.57 bis Sp.3, Z.5 der Streitpatentschrift die Information, dass die ange-sprochene Einwirkung ohne Zwischenschaltung von Hilfsmitteln abläuft. - 8 - Die Einsprechende hat folgende Druckschriften herangezogen: 1) EP 0 435 031 B1 2) DE 30 44 310 A1 3) FR 2 149 081 4) EP 0 435 031 A2 5) DE 39 43 062 A1 6) Dubbel: "Taschenbuch für den Maschinenbau", 1986, S. 398. 7) DE 31 07 808 A1. Für den Zeitrang des Streitpatents ist maßgeblich der Anmeldetag der zugehöri-gen Prio-Anmeldung P 40 05 569.8, nämlich der 22. Februar 1990. Die entgegen-gehaltenen Druckschriften D1 (Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenter-teilung: 2. Februar 1994) und D4 (Veröffentlichungstag der Anmeldung: 3. Juli 1991) sind die Patent- und Offenlegungsschrift zu einer EP-Anmeldung mit Anmeldetag: 6. Dezember 1990, in welcher die Priorität aus DE 39 43 062 (D5) mit Anmeldetag vom 28. Dezember 1989 in Anspruch genommen wird. Der ältere Zeitrang von D1 und D4 beruht auf der Inanspruchnahme der Priorität der Voran-meldung DE 39 43 062 (D5), folglich ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PatG bei der Neu-heitsprüfung die Fassung dieser Voranmeldung bestimmend. Bezüglich der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1, D4 und D5 genügt somit die Betrach-tung von D5. D5 zeigt in Fig.1, 2 einen Brausekopf 1 mit einem Einlass (Wasserzulauf 11) und einem Auslass (Wasserkammern 12), wobei letzterer durch einen zum Brausekör-per gehörenden Brauseboden (Bodenteil 2) begrenzt ist, in dem sich Wasseraus-trittsöffnungen 22 mit daran anschließenden Endstücken 21 befinden. Parallel zu dem Bodenteil 2 ist ein Flachschieber 4 als Deckel am Brausekopf 1 vorgelagert, mit dem durch Drehbewegungen den Endstücken 21 anhaftende Kalkverkrustun-gen entfernt werden können. - 9 - Von diesem Brausekopf nach den Fig. 1 und 2 gibt es entsprechend Sp.2, Z.34-40 iVm Fig. 3 eine Variante dergestalt, dass auf den als Stützplatte wirkenden Brau-seboden eine Gummiplatte mit daran angeformten Endstücken (elastischen Vor-sprüngen) 21 aufgelegt wird, die in Aufnahmebohrungen 23 des Brausebodens eingreifen. Nach der in Sp.2, Z.55-61 angegebenen weiteren Umgestaltung kann auf manu-elle Entfernung der Kalkverkrustungen mit Wegfall des Flachschiebers 4 überge-gangen werden, wenn die Endstücke 21 der Wasseraustrittsöffnungen 22 aus einem elastischen Werkstoff mit einer Materialhärte von 20 bis 100 Shore ausge-bildet sind. Aus dieser Werkstoffangabe folgt im Hinblick auf die einstückige Ausführung der dünnwandigen Gummiplatte mit angeformten Endstücken gemäß Sp.2, Z.36-40 zwangsläufig, dass auch die Gummiplatte aus dem entsprechenden Werkstoff besteht. Die Endstücke 21 sollen bei dieser Variante des Brausekopfes eine Wandstärke von 0,1 bis 3 mm sowie eine vorkragende freie Länge von 0,1 bis 4 mm aufweisen (Sp.2, Z.63-66). Somit offenbart D5 unter Berücksichtigung der in Sp.2, Z.36-40 und Z.55-66 ange-gebenen Ausgestaltungen einen (flachschieberfreien) Brausekopf 1, umfassend - einen Brausekörper mit einem Einlass 11 und einem Auslass 12, - einen am Brausekörper befestigten und den Auslass 12 verschließenden Brauseboden 2 und - einer gummielastische, an einer festen Stützplatte (Sp.1, Z.60-62) des Brausebodens anliegende Düsenplatte mit einer Mehrzahl von angeformten elastischen, mit ihren Flüssigkeitskanälen gleichachsigen Düsenvorsprün-gen 21 (Sp.2, Z.36-40; Fig.3), die - in entsprechende Aufnahmebohrungen 23 der Stützplatte eingreifen, - 10 - - eine größere axiale Länge als die zugehörigen Aufnahmebohrungen 23 der Stützplatte aufweisen und - auch bei Nichtbeaufschlagung mit Flüssigkeitsdruck mit elastisch verform-baren Endabschnitten über die Außenfläche der Stützplatte vorstehen (Fig.3). Insoweit zeigt D5 zunächst einen Brausekopf mit den Merkmalen M1 bis M7, fer-ner mit dem M8 zugehörigen Teilmerkmal, betreffend die Verformbarkeit der Düsenvorsprünge durch manuelle mechanische Einwirkung von außen und einen die Härteangabe gemäß M10 einschließenden Bereich von 20 bis 100 Shore-Härte für die Düsenvorsprünge und das Material der dünnwandigen Bodenplatte. Zu den in Sp.2, Z.61-64 genannten Dimensionierungen für die Wandstärke (0,1 bis 3 mm) und die vorkragende freie Länge (0,1 bis 4 mm) der Düsenvorsprünge kommt noch eine Bemessung für den Durchmesser der Wasseraustrittsöffnungen von 1 bis 2 mm (vergl. Anspruch 6 in Sp.3, Z.32-36). Bildet der Fachmann, ein Konstrukteur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Sanitärgeräte-Technik, bei der Ausführung der aus D5 bekannten Lehre aus den drei gegebenen Bereichen ein praxisgerechtes Wertetripel aus dem jeweiligen arithmetischen Mittelwert, so ergeben sich die einzelnen Werte zu 1,45 mm für die Wandstärke 1,5 mm für den Austrittsdurchmesser und 1,95 mm für die Kraglänge. Hieraus resultiert zum einen ein Wert von 8,6 für das Verhältnis der aus dem Außendurchmesser und der Strahlaustrittsöffnung der Düsenvorsprünge gebilde-ten Flächen und zum anderen ein Wert von 1,3 für das Verhältnis von Kraglänge und Außendurchmesser. Somit sind bei einem vom Fachmann in der D5 mitgele-senen Wertetripel für Außendurchmesser, Strahlaustrittsöffnung und Kraglänge auch die Merkmale M9 und M11 erfüllt. Die aufgezeigten Zusammenhänge zwi-- 11 - schen genannten Flächen und den zugehörigen Durchmessern sind zwangsläufig gegeben und somit unabhängig von entsprechenden, von der Patentinhaberin bestrittenen Überlegungen des Fachmannes. Die im ersten Teil von M8 enthaltene Aussage, wonach die Düsenvorsprünge "mindestens an ihren vorstehenden strahlbildenden Endabschnitten dickwandig ..sind", stellt kein eigenständiges Merkmal dar, da die jeweilige "Dickwandigkeit" durch die Dimensionierungsvorschrift nach M9 zwingend vorgegeben und folglich für das o.g. Wertetripel auch bei D5 realisiert ist. Die in M8 außerdem enthaltene Formbeständigkeit der Düsenvorsprünge gegen-über üblichen Wasserdrücken gehört zu einem ordnungsgemäß funktionierenden Brausekopf und ist somit auch beim Brausekopf nach D5 als selbstverständlich vorhanden anzusehen. Die Härtevorgabe nach M10 stellt einen Ausschnitt aus einem größeren, mit obe-ren und unteren Grenzwerten in D5 beschriebenen Härtebereich dar; sie ist dem-nach auch durch D5 neuheitsschädlich vorweggenommen (vergl. BGH in GRUR 1990, 510 "Crack-Katalysator"; Rogge: "Gedanken zum Neuheitsbegriff nach gel-tendem Patentrecht", GRUR 1996, 931ff, insbes. S. 939, Abschnitt bb). Folglich ist für den Fachmann aus D5 ein Brausekopf mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag entnehmbar. Wegen fehlender Neuheit des beanspruchten Gegenstandes ist somit das Patent im Umfang des Hauptantrages zu widerrufen. 2. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber jenem nach Hauptantrag um ein Merkmal (nachfolgend mit M12 bezeichnet) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "...., wobei die Flüssigkeitskanäle (13, 13') in den Düsenvorsprüngen (12, 12') als Stufenbohrungen ausgeführt sind, mit einem größeren Eingangsquerschnitt und einem kleineren Austrittsquerschnitt." Dieses Merkmal ist aus D5 (und den hierauf basierenden Druckschriften D1 und D4) nicht bekannt. Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag - 12 - gegenüber diesem nachveröffentlichten Stand der Technik neu. Die Neuheit die-ses Gegenstandes ist auch gegenüber den weiterhin von der Einsprechenden her-angezogenen vorveröffentlichten Druckschriften gegeben. Gegenstand von D2 ist eine Brauseeinrichtung mit in einem Rohrkörper 1 in Rei-hen angeordneten Strahlöffnungen. Der Rohrkörper 1 ist mit Bohrungen parallel zu seiner Mittelachse ausgestattet. In diese Bohrungen werden aus Flachmaterial gebildete Basiskörper 21 eingebracht, an denen jeweils mechanisch verformbare Schlauchstücke 2 (= Düsenvorsprünge) aus elastischem Material (z.B. Gummi) ausgebildet sind (Ansprüche 1 und 2; S.4, 2. und 3. Abs.; Fig.1 mit Beschreibung). Fig.2 zeigt die einstückige Ausbildung von Basiskörper 21 und Schlauchstück 2 mit Ringwulst 23 zur sicheren Halterung im Rohrkörper 1 und die Ausstattung eines Schlauchstückes mit größerem Eingangs- und kleinerem Ausgangsquer-schnitt. Zur Richtungsbestimmung der Brausestrahlen und zur Abstoßung von Kalkverkrustungen in den Strahlöffnungen wird der Endbereich der Schlauch-stücke durch entsprechende Mittel, beispielsweise in Gestalt eines lochstreifenarti-gen Verstellschiebers oder einer auf dem Rohrkörper verschiebbaren Hülse, ver-schwenkt (Ansprüche 1 und 2; S.4, 2. und 4. Abs.). Bei der Brauseeinrichtung nach D2 sind die den Düsenvorsprüngen entsprechen-den Schlauchstücke mittels Basiskörpern in Reihen angeordnet (Anspruch 1; Fig.1); es fehlt somit die für einen Brausekopf typische flächige Anordnung der die Brausestrahlen erzeugenden Düsenvorsprünge, wie sie beim Brausekopf nach dem Streitpatent durch die Düsenplatte vorgegeben ist. Ein weiterer Unterschied zwischen dem Brausekopf gemäß Streitpatent und der Brauseeinrichtung nach D2 besteht in der Ausstattung letzterer mit einer mechanischen Vorrichtung zur Kalk-verkrustungsentfernung. In D2 sind außerdem keine Angaben zu den Abmessun-gen der Düsenvorsprünge enthalten. In D3 wird ein Brausekopf beschrieben, dessen mit Abgabebohrungen 2 ausge-stattete Platte 1 in der Mitte aus dünnem und in den Bereichen zum Rand aus dik-- 13 - kerem elastischem Material (S.2, Z.18) besteht. Wie in den Fig.1 bis 3 dargestellt, gestattet diese Konstruktion durch Einwirkung auf die Plattenmitte eine Verfor-mung der Platte 1 ins konkave bzw. ins konvexe und auf diese Weise die Gestal-tung der Brausenstrahlverteilung. Dieser Druckschrift lassen sich weder Hinweise auf das beim beanspruchten Brausekopf gemäß Hilfsantrag eingesetzte gummi-elastische Material mit einer Shore-Härte von 40 bis 50 noch zum konstruktiven Aufbau oder zu den in Verbindung mit den Düsenvorsprüngen getroffenen Bemes-sungen entnehmen. D6 schreibt Gummi eine Shore-Härte von 30 bis 98 zu. D7 zeigt einen selbstreinigenden Brausekopf, bei dem die Düsenvorsprünge als dünnwandige Röhren ausgebildet sind, deren stromabwärts gelegener Teil in drucklosem Zustand zusammenfällt und die jeweilige Strahlaustrittsöffnung ver-schließt, wodurch Eintrocknungsvorgänge mit entsprechenden Kalkablagerungen verhindert werden. Bei Wasserzufluss bewirkt der Wasserdruck die Aufweitung der Düsenvorsprünge. Hierdurch werden sonstige Verkrustungen in diesem Bereich gelöst und ausgeschwemmt. Wie schon zur D3 ausgeführt, lassen sich auch der D7 weder Hinweise auf das beim beanspruchten Brausekopf gemäß Hilfsantrag eingesetzte Material noch zum konstruktiven Aufbau oder zu den in Verbindung mit den Düsenvorsprüngen vorgenommenen Bemessungen entneh-men. Hinsichtlich der vorveröffentlichten Druckschriften D2, D3, D6, D7 beruht der Brau-sekopf nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag auch auf erfinderischer Tätigkeit. Es ist den Ausführungen der Einsprechenden bezüglich der Nachteile der in D7 getroffenen Lösung zur Selbstreinigung der Düsenvorsprünge wegen des hieraus resultierenden instabilen Strahlbildes zuzustimmen. Der Fachmann wird sich folg-lich um eine Lösung umsehen, bei der das Strahlbild den Stabilitätsanforderungen in der Praxis genügt und trotzdem weiterhin eine Verkrustungsverhinderung bzw. - 14 - –entfernung möglich ist. In D2 wird eine Brauseeinrichtung mit in Reihen angeord-neten Strahlöffnungen beschrieben, bei der Düsenvorsprünge in Gestalt von Schlauchstücken aus Gummi vorgesehen sind, die mittels eines Verstellschiebers zum Zwecke der Strahlbildeinstellung und der Verkrustungsentfernung ver-schwenkt werden können. Für den Fachmann liegt es somit nahe, den Brausekopf gemäß D7 zur Vermeidung der angesprochenen Nachteile unter Beachtung von D2 entsprechend umzugestalten. Dieses führt zu einem Brausekopf mit Düsen-platte und daran angeformten Düsenvorsprüngen aus Gummi, die durch einen Verstellschieber verschwenkbar sind, wobei auch im verschwenkten Zustand das Strahlbild stabil ist und durch Verschwenkvorgänge jeweils Verkrustungen entfernt werden. Von diesem, durch gemeinsame Betrachtung von D7 und D2 nahegeleg-ten Brausekopf mit Verstellschieber unterscheidet sich jener des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag durch seine entsprechend den Merkmalen M9 und M11 vorge-nommenen Dimensionierungen, die unter Verzicht auf den Verstellschieber und die damit verbundene Strahlbild-Verschwenkbarkeit eine Verformbarkeit durch manuelle mechanische Einwirkung von außen - siehe M8 - zur Entfernung von Kalkverkrustungen erlaubt. Zu dieser Weiterentwicklung vermag D7 keine Anre-gung zu geben, da die Doppelfunktion des Verstellschiebers in dieser Druckschrift nicht in Frage gestellt wird und diesbezüglich auch für den Fachmann keine Nach-teile ersichtlich sind. Auch gegenüber den weiteren im Einspruchsverfahren genannten vorveröffentlich-ten Druckschriften D3 und D6 beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfs-antrag auf erfinderischer Tätigkeit, denn bezüglich D3 ist lediglich die dort vorge-sehene Verwendung von elastischem Material für den Brausekopfboden erwäh-nenswert und D6 informiert über die Shore-Härte von Gummi. Hinsichtlich der im Prüfungsverfahren noch herangezogenen Druckschriften US 28 74 001 und US 24 02 741 wurden patenthindernde Sachverhalte weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. - 15 - Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag patentfähig. Die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung. Ihre Gegenstände sind somit ebenfalls patentfähig. Grimm Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Fa
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