BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 15/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am27. Oktober 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 102 56 216.4-53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 14. November 2007 aufgehoben und die Sache zur wei-teren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- undMarkenamt zurückverwiesen.Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.G r ü n d e :I.Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 2. Dezember 2002 beim DeutschenPatent- und Markenamt eingereicht unter der Bezeichnung:„Computersystem sowie Verfahren zur Übertragung von Bilddaten“.Durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- undMarkenamts wurde die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass dermit dem (damaligen) Patentanspruch 1 insgesamt beanspruchte Gegenstand dasallgemein Bekannte nirgends auf erfinderische Weise überschreite; eigentlichhabe es nicht einmal der Angabe eines expliziten Standes der Technik bedurft, umdie mangelnde erfinderische Leistung zu begründen. Konkret wurden dennoch zwei der im (einzigen) Prüfungsbescheid entgegengehaltenen Druckschriften herangezogen.- 3 -Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. In der mündlichen Verhandlung hat sie einen weiter eingeschränkten Patentanspruch vorgelegt; sie stellt den Antrag,den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,noch anzupassende Beschreibung Seiten 1 - 6 und1 Blatt Bezugszeichenliste, jeweils vom Anmeldetag,1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom 13. Dezember 2002, eingegan-gen am 19. Dezember 2002.Ferner regt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.Sie trägt vor, dass der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 durch den vorliegenden Stand der Technik nicht vorweggenommen und auch nicht nahegelegt sei. Insbesondere habe der Fachmann keinerlei Veranlassung gehabt, die nächstkommende Druckschrift D6 (s. u.) mit einer der anderen Druckschriften zu kombinieren.Bezüglich einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr macht sie geltend, dass ihr das rechtliche Gehör im Erteilungsverfahren versagt worden sei. In ihrer ersten und einzigen Eingabe vom 23. März 2004 habe sie die Patenterteilung auf Grund-lage geänderter Patentansprüche, und hilfsweise eine mündliche Anhörung vor der Prüfungsstelle beantragt. Beide Anträge seien gemeinsam ohne weiteren Zwi-schenbescheid zurückgewiesen worden. Eine wenigstens einmalige Anhörung sei jedoch grundsätzlich in jedem Verfahren sachdienlich, eine Ablehnung des An-trags komme nur ausnahmsweise in Betracht. Triftige Gründe dafür hätten nicht vorgelegen, vielmehr zeige die Argumentation der Prüfungsstelle im Zurückwei-sungsbeschluss, dass noch zu klärende Fragen offen gewesen seien.- 4 -Der geltende Patentanspruch 1 lautet (hier mit einer möglichen Gliederung verse-hen):„ (A) Verfahren zum Übertragen von Bilddaten über eine Re-cheneinheit (1) in Form eines Personal Computers oder Notebooks an eine Anzeigevorrichtung (2), bei dem(B) die Bilddaten von einem Transmitter (5) der Rechenein-heit (1) digital an einen Receiver (6) der Anzeigevorrich-tung (2) übertragen werden,(B1) wobei die Bilddaten für die Übertragung durch einen CODEC der Recheneinheit (1) komprimiert werden,(C) die komprimierten Bilddaten durch einen Decoder (12) der Anzeigevorrichtung dekomprimiert und die dekomprimier-ten Bilddaten erst in der Anzeigevorrichtung (2)(C1) mit in die Anzeigeeinrichtung (2) integrierten Mitteln (3), die der Funktion einer Grafikkarte entsprechen und einen Controller oder eine CPU (8) ‚ einen Bildspeicher (9) sowie einen Scaler (10) umfassen, aufbereitet werden,(D) wobei die übertragenen Bilddaten durch Datenübermitt-lung mit Adressen zum Parallelbetrieb vieler Monitore an einem Personal Computer oder zur gezielte Ansteuerung einzelner Monitore von einem Personal Computer aus ver-wendet werden.“- 5 -Eine daran angepasste konkrete Aufgabenstellung wurde nicht angegeben; gene-rell geht es darum, ein Verfahren für eine vereinfachte Datenübertragung zwi-schen Recheneinheit und Anzeigevorrichtung vorzuschlagen (siehe Offenlegungs-schrift Absatz [0008]).II.Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG.1. Die Anmeldung betrifft die Übertragung von Bilddaten von einer Rechenein-heit (Personal Computer oder Notebook) zu einer bzw. mehreren Anzeigevorrich-tungen.Derartige Recheneinheiten enthalten gewöhnlich eine sog. „Grafikkarte“, welche direkt an den Datenbus der Recheneinheit angeschlossen ist und die von der Recheneinheit erzeugten digitalen Bilddaten in analoge Ansteuersignale für die Anzeigevorrichtung umsetzt. Der Ausgang der Grafikkarte stellt die Schnittstelle zur Anzeigevorrichtung dar; beispielsweise sieht der VGA-Standard hier eine ana-loge Schnittstelle mit Leitungen mindestens für drei Videosignale und zwei Syn-chronisierungssignale vor.Der Anmeldung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass eine digitale Datenübertra-gung gegenüber einer analogen Anzeigesignalübertragung zahlreiche Vorteile (wie z. B. einfachere Verschlüsselung, Komprimierbarkeit der Daten, leichtere Nut-zung drahtloser Übertragung, Adressierung einzelner Monitore im Parallelbetrieb) aufweist. Deshalb wird zunächst vorgeschlagen, die Funktion der Grafikkarte in die Anzeigevorrichtung zu verlegen, mit dem Effekt, dass die Geräteschnittstelle - 6 -zwischen Recheneinheit und Anzeigevorrichtung nun eine digitale Schnittstelle ist. Diese prinzipielle Lehre wird durch weitere Details konkretisiert.Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Datenübertragung zwischen Recheneinheit und Anzeigevorrichtung zu vereinfachen, sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur (Univ. oder FH) für PC- oder Notebook-Systeme mit mehr-jähriger Berufserfahrung an.2. Der geltende (einzige) Patentanspruch liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Der von ihm definierte Schutzbereich ist noch nicht so klar und ein-deutig definiert, dass er hinreichend sicher vorhersehbar wäre (vgl. BGH GRUR 1989, 903 „Batteriekastenschnur“); dennoch ist i. w. erkennbar, für welche techni-sche Lehre Schutz begehrt wird.2.1 Der geltende Patentanspruch basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 7; die Festlegung der „Recheneinheit“ als Personal Computer oder Notebook ergibt sich beispielsweise aus Seite 3 unten und Seite 6 letzter Absatz der ursprüngli-chen Beschreibung. Zu Merkmal (B) siehe Seite 3 unten / Seite 4 oben, zu Merk-mal (B1) siehe Seite 5 oben. Merkmal (C) beruht auf Seite 5 vorletzter Absatz, Merkmal (C1) auf Seite 6 Zeile 16 - 18 und Seite 4 Absatz 3. Merkmal (D) ergibt sich aus der Lehre aus Seite 4 letzter Absatz. Insoweit bestehen an der ursprüng-lichen Offenbarung keine Zweifel.2.2 Jedoch bilden die Merkmale (A) bis (C1) einerseits, Merkmal (D) anderer-seits zwei Merkmalsgruppen, die noch nicht vollständig zu einander passen. Dieerste Gruppe betrifft die Verlagerung der Funktion der Grafikkarte in die Anzeige-einrichtung und die Nutzung der Möglichkeiten, welche sich durch die dadurchgebildete digitale Schnittstelle zwischen Recheneinheit und Anzeigeeinheit erge-ben. Die zweite Gruppe betrifft den Parallelbetrieb mehrerer „Monitore“ (welchewohl mit den „Anzeigevorrichtungen“ der ersten Gruppe bzw. der „Anzeigeeinrich-tung“ in Merkmal (C1) identisch sind) und die Adressierung einzelner Monitore bei- 7 -der Datenübermittlung. Offen bleibt, ob hier unter „Personal Computer“ auch dieNotebooks aus Merkmal (A) zu verstehen sein sollen; außerdem müsste die For-mulierung „an eine Anzeigevorrichtung“ in Merkmal (A) evtl. noch angepasst wer-den.Da dennoch nachvollziehbar ist, für welche technische Lehre Schutz begehrt wird, aber die Frage der Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik noch nicht entscheidbar ist (s. u.), hat der Senat hier zunächst davon abgesehen, auf eine weitere Klarstellung zu dringen.3. Der bisher bekanntgewordene Stand der Technik steht der beanspruchten Lehre nur teilweise und somit nicht patenthindernd entgegen.3.1 Die Prüfungsstelle hat zum Stand der Technik benannt:D1 DE 695 12 128 T2D2 DE 691 29 706 T2D3 DE 196 38 623 A1D4 DE 196 42 267 A1 (D2 im Zurückweisungsbeschluss)D5 DE 693 29 627 T2Der Senat hat ferner ins Verfahren eingeführt:D6 CN 1 337 627 A (= D6’ US 6 914 604 B1)D7 DE 299 11 844 U1(Das chinesische Dokument D6 ist vorveröffentlicht. Es nimmt die Priorität einer US-Anmeldung in Anspruch, die zu dem nachveröffentlichten Patent D6’ führte; die Zeichnungen und die Aufteilung der Beschreibung stimmen i. w. überein, so dass das US-Patent als „Übersetzung“ akzeptiert wird.)- 8 -3.2 In Übereinstimmung mit der Anmelderin wird D6 als nächstkommender Stand der Technik angesehen. Nach der Lehre der D6 soll die Schnittstelle zwi-schen Personal Computer 310 und Anzeigeeinheit 320 vereinfacht werden, indem der Grafik-Adapter 304 in der Anzeigeeinheit angeordnet und die Verbindung über ein Kabel 302 mit serieller Datenübertragung hergestellt wird (siehe Figur 3 und zugehörige Beschreibung, insbesondere D6’ Spalte 3 Zeile 46 - 48). Die Interface-Bausteine 305A und 305B (B0, B1) arbeiten dabei als Transmitter und Receiver (D6’ Spalte 3 Zeile 58 - 67).Nach Auffassung des Senats war es dem Fachmann auch vertraut, digitale Daten vor einer Übertragung zu komprimieren und beim Empfänger durch einen Decoder zu dekomprimieren - so wie es rein beispielhaft etwa D7 (Unteranspruch 3/4) ent-nehmbar ist. Bei Video- und Audiodaten hat sich für das zuständige Treiberpro-gramm der Begriff „CODEC“ (Kunstwort aus engl. coder und decoder) etabliert.Somit könnte ein Verfahren zum Übertragen von Bilddaten nach den Merkma-len (A) bis (C1) des geltenden Patentanspruchs als für den Fachmann nahelie-gend angesehen werden. Bereits hierfür hat die Anmelderin noch zu berücksichti-gende Gegenargumente vorgetragen.3.3 Ein Parallelbetrieb mehrerer Monitore (Anzeigevorrichtungen) und die damit einhergehende Übermittlung von Monitor-Adressen, insbesondere zur gezielten Ansteuerung eines einzelnen Monitors, so wie es Gegenstand des zusätzlichen Merkmals (D) ist, lässt sich dem vorliegenden Stand der Technik jedoch nicht ent-nehmen.Somit ist die insgesamt beanspruchte Lehre aus dem bisher entgegengehaltenen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorbekannt noch für den Fachmann nahegelegt.- 9 -4. Es ist aber offensichtlich, dass das neu eingeführte Merkmal (D) bisher nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Mar-kenamt war. Es erscheint nicht abwegig, dass entsprechende Maßnahmen, etwa beim Schulungsbetrieb in einem System mit mehreren zentral steuerbaren Anzei-gevorrichtungen, üblich gewesen sein könnten. Daher ist eine weitere Sachaufklä-rung notwendig.Die Anmeldung war sonach, auch um der Anmelderin keine Tatsacheninstanz zu nehmen, zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.III.Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuord-nen, weil dies im vorliegenden Fall der Billigkeit entspricht. Maßgebend dafür sindalle Umstände des Falles. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich danach auseinem Verfahrensverstoß durch das Deutsche Patent- und Markenamt ergeben(vgl. Benkard, PatG, 10. Auflage (2006), § 80 Rdnr. 21; Schulte, PatG, 8. Auflage (2008), § 80 Rdnr. 110 ff.).Die Ablehnung der von der Anmelderin beantragten Anhörung stellt einen solchenVerfahrensverstoß dar. § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG gibt vor, dass der Anmelder biszum Beschluss über die Erteilung auf Antrag zu hören ist, wenn es sachdienlichist. Sachdienlich ist eine Anhörung immer dann, wenn sie das Verfahren fördernkann, insbesondere wenn sie eine schnellere und bessere Klärung als eine schrift-liche Auseinandersetzung verspricht. Eine Ablehnung eines Antrags auf Anhörungkommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn triftige Gründedafür vorliegen, weil z. B. die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzöge-rung führen würde (Schulte, a. a. O., § 46 Rdnr. 9 ff.). Dem Prüfer ist bei derAnwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Sachdienlichkeit“ ein Beurtei-- 10 -lungsspielraum zuzugestehen; bei der Nachprüfung der Sachdienlichkeit der An-hörung ist der Senat unter Ausschluss von Zweckmäßigkeitserwägungen auf eineRechtskontrolle beschränkt (Benkard, a. a. O., § 46 Rdnr. 8; BPatGE 26, 44).Im vorliegenden Fall sind objektive Gründe, die die Ablehnung eines Antrags aufAnhörung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Insbesondere gab das Verhaltender Anmelderin keinen Anlass für die Vermutung, dass die beantragte Anhörungdas Verfahren lediglich verzögern würde. In Reaktion auf den ersten Prüfungsbe-scheid hatte die Anmelderin ihre Patentansprüche überarbeitet und damit ihreBereitschaft zur Mitarbeit gezeigt; für den Fall, dass die Prüfungsstelle sich ihren Ausführungen nicht anschließen könnte, hatte sie eine Anhörung beantragt. Damit kommt ersichtlich zum Ausdruck, dass sie Gegenargumente in Erwägung ziehen und ggf. ihre Ansprüche weiter anpassen wollte, so wie sie es im Verfahren vor dem Bundespatentgericht auch getan hat.Die Prüfungsstelle argumentiert hier, dass die Anmelderin davon ausgehen muss-te, dass alle im Bescheid genannten Gründe nach wie vor gelten würden und des-wegen eine Anhörung nicht mehr erforderlich sei. Dabei verkennt sie, dass die Anmelderin (neue) Argumente vorgetragen hat, warum aus ihrer Sicht die geän-derte Anspruchsfassung Erfolg haben sollte. „Rechtliches Gehör“ bedeutet, sich mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen und ggf. zu erörtern, warum sie nicht stichhaltig sind. Dazu gehört auch die Chance für die Anmelderin, in Reaktion auf eine solche Erörterung ihre Ansprüche erneut anpassen zu können. Es muss als Verfahrensverstoß durch die Prüfungsstelle angesehen werden, wenn diese Mög-lichkeit verwehrt wird.Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass der Zurückweisungsbeschluss erst mehr als 3 ½ Jahre nach der Eingabe der Anmelderin (ohne jeden weiteren Schriftwech-sel) erging. Angesichts dieses Zeitraums kann die zusätzliche Zeit für die Durch-führung einer Anhörung kaum noch als „Verfahrensverzögerung“ ins Gewicht fal-len.- 11 -Bei verständiger Würdigung war nicht auszuschließen, dass die Entscheidungohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen und die Einlegung der Beschwerdeentbehrlich gewesen wäre. Sonach entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdege-bühr zurückzuzahlen.Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. Thum-RungFa
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