BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 16/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 39 545 … - 2 - hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Greis und Dipl.-Ing. Prasch beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Erteilung des vorliegenden Patents 197 39 545 mit der Bezeichnung "Chipkarte mit Speicher für anwendungsabhängig nachlad-bare Programme" wurde ein Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent nach Prüfung des Einspruchs mit Beschluss vom 15 2. 2001 unverändert aufrecht erhalten. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung mit Patentansprü-chen 1 bis 7. - 3 - Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: "Chipkarte (CK) mit einer Programmausführungseinheit (P) und einem Speicher (S) für wenigstens ein anwendungsab-hängig nachladbares Programm (P1 ... Pn), wobei a) das nachladbare Programm (P1 ... Pn) im nachgeladenen Zustand im Speicher (S) einen bestimmten Speicherbe-reich (B1 ... Bn) belegt und zumindest aufweist a1) erste Befehlsanweisungen (OP1, OP11 ... OP1z) mit absoluten Adreßparametern (A1, adr11 ... adr1z), wel-che auf Speicherbereiche (S1) verweisen, die vom nachladbaren Programm (P1 ... Pn) nicht belegt sind, und a2) zweite Befehlsanweisungen OP2, OP21 ... OP2x) mit absoluten Adreßparametern (A2, adr21 ... adr2x), wel-che auf den Speicherbereich (B1 ... Bn) verweisen, der vom nachladbaren Programm (P1 ... Pn) belegt ist, und wobei b) der vom nachladbaren Programm (P1 ... Pn) im Spei-cher (S) belegte Speicherbereich (B1 ... Bn) einen ersten Teilbereich (NLA) und wenigstens einen zweiten Teilbe-reich (LA) aufweist, wobei b1) die ersten Befehlsanweisungen (OP1, OP11 ... OP1z) im ersten Teilbereich (NLA1 ... NLAn) angeordnet sind, und b2) die zweiten Befehlsanweisungen OP2, OP21 ... OP2x) im zweiten Teilbereich (LA1 ... LAn) angeordnet sind, und c) die Programmausführungseinheit (P) die im zweiten Teil-bereich (LA1 ... LAn) angeordneten Adreßparameter (A2, adr21 ... adr2x) der zweiten Befehlsanweisungen (OP2, - 4 - OP21 ... OP2x) beim Nachladen des Programms (P1 ... Pn) auf den anwendungsabhängig belegten Speicherbe-reich (B1 ... Bn) anpaßt." Die Einsprechende trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass die Chipkar-te nach dem erteilten Patent dem Fachmann aus der Offenlegungsschrift EP 0 383 518 A1 nahegelegt sei. Auch bei der dort beschriebenen Chipkarte sollte zur nachträglichen Erweiterung des Funktionsumfangs ein Programm von außen nachgeladen werden. Ebenso sei vorausgesetzt, dass mit dem Prozessor der Chipkarte nur eine absolute Adressierung möglich sei. Werde ein Programm mit absoluten Adressen auf die Chipkarte nachgeladen, so stimmten die Adressbezü-ge nicht, da sich nicht vorhersehen lasse, in welchen Adressbereich das Pro-gramm nachgeladen werde. In Übereinstimmung mit dem erteilten Patentanspruch 1 werde in dieser Offenle-gungsschrift zur Lösung dieser Problemstellung vorgeschlagen, beim Nachladen von Programmen mit Befehlsanweisungen mit absoluten Adressparametern eine Anpassung der absoluten Adressparameter vorzunehmen. Dass eine solche An-passung nur bei Adressen erforderlich sei, die vom nachladbaren Programm be-legt seien, sei naheliegend. Von daher teile der Fachmann die Adressanweisun-gen auf in solche, die anzupassen seien, und solche, die nicht anzupassen seien. Somit sei die im Patentanspruch 1 vorgeschlagene Aufteilung in zwei Teilbereiche und deren unterschiedliche Behandlung durch die EP 0 383 518 A1 naheliegend gewesen. Im übrigen sei die Lehre nach dem Patentanspruch 1 unvollständig, da nicht klar entnehmbar sei, wie eine Aufteilung in die zwei Teilbereiche vorzunehmen sei und diese Teile jeweils zu behandeln seien. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitpa-tent in vollem Umfang zu wiederrufen. - 5 - Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Patentanspruch 1 die wesentlichen Lösungsmerk-male enthalte, so dass ein Fachmann die Lehre nacharbeiten könne. Hinsichtlich der von der Einsprechenden entgegengehaltenen Offenlegungsschrift vertritt sie die Ansicht, dass diese dem Fachmann eben keine Anregung gebe, den Programmcode des nachzuladenden Programms abhängig von den Adressbezü-gen so in zwei Teile aufzuteilen, dass nur in einem Teil eine Anpassung der Adressen vorgenommen werden müsse. II Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patents sowohl so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, als auch patentfähig ist (§§ 1 bis 5 iVm 21 PatG). Der Einwand der Einsprechenden, dass der Gegenstand des Patents nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, vermag nicht durchzugreifen. Schon die Angaben im Patentanspruch 1 allein vermitteln dem Fachmann die we-sentlichen Merkmale zur Lösung der gestellten Aufgabe, nämlich eine Chipkarte mit anwendungsabhängig nachladbaren Programmen anzugeben, welche eine vorteilhafte Anpassung des jeweiligen Programms an dessen anwendungsabhän-gige Speicherbereichsbelegung im Speicher der Chipkarte ermöglicht (vgl Sp 2, Z 44 – 50 der Patentschrift). Als zuständiger Fachmann ist hierbei ein Datenverar-beitungsingenieur oder Informatiker anzusehen, der über praktische Erfahrung auf dem Gebiet des elektronischen Zahlungsverkehrs verfügt. Denn dieser Fachmann - 6 - muss sowohl über die zur Erstellung von Programmen nötigen Kenntnisse verfü-gen als auch mit den Eigenheiten von Chipkarten vertraut sein. Dieser Fachmann entnimmt den Merkmalen a1) und a2) des Patentanspruchs 1 die Lehre, dass die Befehlsanweisungen eines in den Speicher der Chipkarte nachladbaren Programms gemäß den enthaltenen Adressparametern in erste und zweite Befehlsanweisungen zu gliedern sind. Die ersten Befehlsanweisungen sind dadurch kenntlich, dass ihre Adressparameter im nachgeladenen Zustand auf Speicherbereiche verweisen, die vom nachladbaren Programm nicht belegt sind, also auf andere, bereits auf der Chipkarte geladene Programme, zB Betriebspro-gramme. Als zweite Befehlsanweisungen sind hingegen die anzusehen, deren Adressparameter auf Befehlsanweisungen im nachladbaren Programm selbst ver-weisen. Das nachladbare Programm ist sonach in zwei Teile aufzuteilen, einen ersten mit Befehlen, die auf andere auf der Chipkarte bereits gespeicherte Pro-gramme Bezug nehmen, und in einen zweiten Teil, dessen Befehle innerhalb des nachladbaren Programms adressieren. Die Einsprechende bringt hiergegen vor, dass den genannten Merkmalen nicht entnehmbar sei, wie der Fachmann eine solche Aufteilung vorzunehmen habe. Dem ist nicht zu folgen: Einem Fachmann ist bei der Erstellung eines Programms sehr wohl bekannt, welcher Befehl Bezug auf andere Programme nimmt und wel-cher innerhalb des nachladbaren Programms verzweigt, so dass eine solche Auf-teilung ohne weiteres durchführbar ist. Entsprechend dem Merkmal b1) sind die ersten Befehlsanweisungen (unverän-dert) in einen ersten Teilbereich des Speichers der Chipkarte nachzuladen. Beim Nachladen der zweiten Befehlsanweisungen in den zweiten Teilbereich ist hinge-gen nach den Merkmalen b2) und c) eine Anpassung der Adressparameter vorzu-nehmen. Auch diese Angaben sind für den Fachmann nachvollziehbar. Der Fachmann kann auch den Gesamtzusammenhang der im Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen erkennen. Ausgehend von der Situation beim Nachla-den eines Programms lehrt ihn der Anspruch, die Adressparameter, die Bezug auf - 7 - andere, außerhalb des nachladbaren Programms liegende Befehlsanweisungen nehmen, unverändert zu lassen, da sie bei der Programmerstellung bereits zutref-fend vergeben wurden. Da zum Zeitpunkt der Programmerstellung jedoch unbe-kannt ist, welcher Bereich des Speichers für das nachladbare Programm bestimmt ist, bedürfen (allein) die zweiten Adressparameter einer Anpassung. Diese Vorge-hensweise gewährleistet, dass das Programm nach dem Nachladen sowohl inner-halb des Nachladeprogramms als auch zu anderen Programmen unter den richti-gen Adressparametern zugreift. Dabei erkennt er auch den Vorteil der vorgeschla-genen Aufteilung des nachladbaren Programms in erste und zweite Befehlsanwei-sungen bzw Teilbereiche, denn der erste Teilbereich kann ohne irgendwelche Mo-difikationen in die Chipkarte nachgeladen werden, und im zweiten Teilbereich ist unterschiedslos jeder Adressparameter (durch Addition eines konstanten Offsets) anzupassen. Der Gegenstand des Patents ist sonach so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Die Chipkarte nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätig-keit. In Hinsicht auf die EP 0 383 518 A1 ist den Ausführungen der Einsprechenden in soweit beizutreten, als diese Offenlegungsschrift ebenfalls eine Chipkarte be-schreibt, bei der ein Programm nachgeladen werden soll. Diese Offenlegungs-schrift schlägt jedoch zur Anpassung der Befehlsanweisungen mit absoluten Adressparametern nur generell eine Konvertierung der absoluten Adressparame-ter durch die Addition eines Offsets vor, wie aus Sp 3, Z 4 bis 39 iVm Fig 3 und 4 hervorgeht. Ein Hinweis darauf, dass nur ein Teil der Adressen einer solchen Konvertierung unterzogen werden darf und demzufolge eine Unterteilung und unterschiedliche Behandlung der Befehlsanweisungen vorzunehmen ist, findet sich nicht. Der Einsprechenden mag bei ihrer Argumentation noch dahingehend gefolgt wer-den, dass ein Fachmann erkennt, dass ein nachladbares Programm idR nicht nur - 8 - Befehlsanweisungen aufweist, die auf das Nachladeprogramm selbst Bezug neh-men, sondern auch solche, die auf andere Programme, insbesondere Betriebspro-gramme verweisen, und dass letztere nicht verändert werden dürfen. Diese Erkenntnis führt den Fachmann aber noch nicht zu der im Patentanspruch 1 angegebenen Aufteilung der Befehlsanweisungen, der Abspeicherung in zwei ge-trennten Teilbereichen des Speichers und der unterschiedlichen Behandlung der Teilbereiche beim Nachladen. Eine solche Anregung ist auch in den im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften nicht enthalten. Die DE 37 43 639 A1 befasst sich mit dem Nachla-den eines Programms in eine Chipkarte unter Verwendung einer Laderoutine. Die-se Druckschrift gibt keinen Hinweis darauf, dass bei dem nachgeladenen Pro-gramm die Adressen an den Speicherort anzupassen sind. Weiter ab liegt die EP 0 535 265 A1, die sich mit dem Laden von Systemprogrammvarianten in Pro-zessorsysteme mit verschiedenen Speichergrößen auseinandersetzt. Eine Adressanpassung wird dort ebenfalls nicht erwähnt. Es ist sonach anzuerkennen, dass die Chipkarte gemäß dem erteilten Patentan-spruch 1 patentfähig ist. Die Patentansprüche 2 bis 7 enthalten nicht platt selbstverständliche Ausgestal-tungen der Chipkarte nach dem Patentanspruch 1 und sind somit ebenfalls patent-fähig. - 9 - Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabtei-lung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts ist daher zurückzuweisen. Bertl Dr. Schmitt Richter Dr. Greis ist in Urlaub und daher ver-hindert zu unterschrei-ben. Bertl Prasch Ko
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