BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 16/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Juni 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 38 01 697.4-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 30. September 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 – 8, Beschreibung Seiten 5, 5a, 6 – 9 und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 – 3, allesamt überreicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2004. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung: "Ladeeinrichtung für Videokassetten" ist am 21. Januar 1988 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruch-nahme der Priorität der japanischen Voranmeldung JP P 011892/87 vom 21. Ja-nuar 1987 eingereicht worden. Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und Markenamts im Beschluss vom 30. September 2002 mit der Begründung zurück-gewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. - 3 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 - 8 und Beschreibung Seiten 5, 5a, 6 - 9 sowie 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 3, allesamt überreicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2004. Der geltende Anspruch 1 lautet: "Ladeeinrichtung zum Laden einer Magnetbandkassette mit Ver-schlußklappe (40) in ein Gehäuse (20) eines Aufnahme- und/oder Wiedergabegerätes, mit einem Halter (28) zum Aufnehmen und Halten der Kassette (23) in einem Aufnahmeraum und einem Dek-kel (32) zur Abdeckung des Aufnahmeraums, welcher Halter (28) zwischen drei Stellungen bewegbar ist, und zwar einer ersten Stel-lung, in der der Aufnahmeraum zum Einsetzen oder Entnehmen der Kassette (23) zugänglich ist, einer zweiten Stellung als Über-gangsstellung zur dritten Stellung, in der der Ladevorgang abge-schlossen ist, mit einer ersten Verstelleinrichtung (26, 27) zum Bewegen des Halters (28) zwischen der ersten Stellung und der zweiten Stellung, einer zweiten Verstelleinrichtung (21, 24) zum Verschie-ben des Halters (28) zwischen der zweiten Stellung und der dritten Stellung in einer im wesentlichen horizonta-len Richtung, sowie mit einer Öffnungsrichtung (38), die beim Bewegen von der ersten in die zweite Stellung die Verschlußklappe (40) von ihrer geschlossenen Stellung, in der die vordere - 4 - Öffnung der Kassette (23) verschlossen ist, in die geöff-nete Stellung verschiebt, dadurch gekennzeichnet, dass der Halter (28) mit dem Deckel (32) fest verbun-den und gemeinsam mit diesem in alle drei Stellungen bewegbar ist, dass der Halter (28) mit der Kassette (23) in allen drei Stellungen im wesentlichen horizontal ausgerichtet ist, dass die durch die erste Verstelleinrichtung (26, 27) dem Halter (28) mit dem Deckel (32) erteilte Bewegung zwischen der ersten Stellung und der zweiten Stellung ein im wesentlichen vertikaler Versatz ist und dass der Deckel (32) sich bei der Bewegung zwischen der zweiten und der dritten Stellung mit dem Gehäuse überlappt." Die Anmelderin führt aus, dass in der japanischen Patentanmeldung 60-113782 bzw der im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ge-nannten korrespondierenden EP 0 203 784 A2 eine Ladeeinrichtung der in Rede stehenden Art beschrieben sei. Diese bekannte Ladeeinrichtung weise jedoch ei-nen äußeren und einen inneren Halter zum Aufnehmen der Kassette auf und sei auf Grund dieses Konstruktionsprinzips für eine Miniaturisierung nicht geeignet. Mit der beanspruchten Ladeeinrichtung solle ein kompakterer Aufbau gelingen. Die hierzu genannten Maßnahmen seien auch durch die weiteren entgegengehal-tenen Druckschriften nicht nahegelegt, so dass die Patentfähigkeit der Ladeein-richtung nach dem geltenden Anspruch 1 anzuerkennen sei. - 5 - II. Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begrün-det, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG pa-tentfähig ist. Aus der in der Beschreibungseinleitung genannten japanischen Patentanmel-dung 60-113782 bzw der im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt genannten korrespondierenden EP 0 203 784 A2 ist eine Ladeeinrich-tung für Kassetten mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt. Diese Ladeeinrichtung weist einen zweistückigen Halter (3) auf, der aus einem äußeren Halter (10) mit einem Deckel (14) und einem dagegen verschieb-baren inneren Halter (11) mit einem Aufnahmeraum für die Kassette besteht. In ei-ner ersten (Lade-) Stellung ist der Aufnahmeraum (4) für die Kassette (1) frei zu-gänglich, so dass ein Einsetzen oder Entnehmen der Kassette möglich ist (vgl Fig 1 mit Beschreibung S 4, Z 9 – S 5, Z 21). Durch Niederdrücken wird der Halter in eine zweite (Übergangs-) Stellung gebracht, aus der er dann durch Einschieben in das Gehäuse des Gerätes in eine dritte Stellung gebracht wird, in der die an der Kassette angebrachte Verschlussklappe (1a) geöffnet und ein Abspielen möglich ist (vgl Fig 2 u S 5, Z 22 – S 6, Z 10). Zur Ausführung dieser Bewegungen dient ei-ne erste Verstelleinrichtung (11, 11X), mit der der Halter aus der Ladestellung in die Übergangsstellung verschwenkt, und eine zweite Verstelleinrichtung (6), mit der der Halter aus der Übergangsstellung in die Abspielstellung verschoben wer-den kann. Das Öffnen der Verschlussklappe der Kassette erfolgt durch eine Öff-nungseinrichtung (36, vgl S 6, Z 5 - 8). Bei der vorgeschlagenen Konstruktion er-gibt sich in der Ladestellung ein Lücke (E), die zu einem fehlerhaften Einführen der Kassette führen kann. Als Abhilfe wird das Vorsehen einer zusätzlichen Ab-deckplatte (50) vorgeschlagen (vgl Fig 9 mit S 7, Z 35 – S 8, Z 11). Wie in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ausgeführt, erfordert die be-kannte Konstruktion mit innerem und äußerem Kassettenhalter eine große Bemes-sung des Innenraums für den Kassettenhalter. - 6 - Zur Verringerung des Raumbedarfs schlägt der neue Patentanspruch 1 vor, die bekannte Konstruktion des Halters mit sich gegeneinander verschiebbaren inne-ren und einem äußeren Halterteilen zu verlassen und den Halter mit dem Deckel fest zu verbinden. Weiterhin sollen die Verstelleinrichtungen so gestaltet sein, dass der Halter in allen drei Stellungen im wesentlichen horizontal ausgerichtet ist und zwischen der ersten (Lade-) Stellung und der zweiten (Übergangs-) Stellung im wesentlichen nur ein vertikaler Versatz ist. Hierdurch wird, wie die Anmelderin ausführt, nicht nur ein weites Ausschwenken des Halters vermieden, sondern auch das Auftreten einer Lücke, die zu einem fehlerhaften Einführen der Kassette verleiten kann. Weiterhin soll der Deckel in der Weise auf dem Halter angebracht sein, dass er in der dritten (Abspiel-)Stellung mit dem Gehäuse des Gerätes über-lappt. Eine derartige Abänderung der Ladeeinrichtung ist dem Fachmann, einem lang-jährig auf dem Gebiet des Elektronikgerätebaus tätigen Konstrukteur, auch aus den anderen im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften nicht na-hegelegt. Die DE 34 20 270 A1 befasst sich mit Einzelheiten der Öffnung des Kassettendek-kels bei einer Ladeeinrichtung für Magnetbandgeräte. Zum Kassettenladen wird, wie in Fig 4 dargestellt, in der ersten (Lade-) Stellung die Kassette in den Kasset-tenhalter 30 eingeführt (Richtung A), dieser niedergedrückt, wobei er ohne Über-gangsstellung an zwei Stangen gelagert eine Schwenkbewegung in die Abspiel-stellung vollzieht (Fig 8). Eine Anregung, die Verstelleinrichtung für den Halter in der Weise auszugestalten, dass dieser in allen Stellungen im wesentlichen hori-zontal ausgerichtet ist oder dass ein Teil der Verstellbewegung allein in einem ver-tikalen Versatz besteht, kann dieser Druckschrift nicht entnommen werden. Wei-terhin weist diese Ladeeinrichtung, wohl aufgrund einer anderen Einbausituation in das Gerät, keinen mit dem Halter fest verbundenen Deckel auf, der sich mit dem Gehäuse überlappt. - 7 - Eine Abwandlung der aus der EP 0 203 784 A2 bekannten Ladeeinrichtung in Hin-sicht auf die im Patentanspruch 1 genannten Merkmale ist auch durch die DE 34 35 006 A1 nicht nahegelegt. Das dort beschriebene Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät soll eine verminderte Gehäusehöhe aufweisen (vgl S 7, Z 27 - 29). Dieses Gerät weist als Ladeeinrichtung einen motorisch bewegbaren Ab-schnitt nach Art einer Schublade ohne Deckel auf. Im ausgefahrenen Zustand schwenkt ein Halter 4 aus, in den eine Kassette eingelegt werden kann (Fig 4). Im eingefahrenen Zustand (Fig 5) kann die Kassette, nach Öffnen und Bandladen, abgespielt werden. Aus dieser Druckschrift erhält der Fachmann zwar die Anre-gung, den Halter für die Kassette in einem Stück auszubilden. In Hinsicht auf die beanspruchten Verstelleinrichtungen unterscheidet sich die hier vorgeschlagene Ladeeinrichtung aber nicht nur dadurch, dass lediglich eine Bewegung zwischen zwei Stellungen stattfindet, sondern insbesondere dadurch, dass der Halter nicht stets horizontal ausgerichtet ist. Der entgegengehaltene Stand der Technik kann daher eine Ladeeinrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruch 1 nicht nahelegen. Der Anspruch 1 ist daher gewährbar. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 - 8 enthalten zweckmäßige Ausgestaltungen der Ladeeinrichtung und sind daher ebenfalls gewährbar. In der Beschreibung wurde lediglich die Würdigung einer weiteren Druckschrift zum Stand der Technik ergänzt und einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Dr. Fritsch Dr. Schmitt Richter Bertl ist an der Unterschrift ge- hindert, da er nach Beschlußfassung als LRD ans DPMA ge- wechselt hat. Dr. Fritsch Prasch Pü
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