BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 16/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. April 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 102 32 709.2-53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin Eder sowie des Richters Dipl.-Ing. Baumgardtbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die vorliegende Patentanmeldung, die eine japanische Priorität vom 19. Juli 2001 in Anspruch nimmt, wurde am 18. Juli 2002 in japanischer Sprache beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt in der deutschen Übersetzung die Bezeichnung:„Produktionsplanungsberechnungsvorrichtung und Produktionsplanungsberechnungsprogramm“.Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe; denn er lasse sich durch einfache Aggregation der Mittel des bekannten Standes der Technik darstellen, die ihrem üblichen Zweck dienten, ohne in einer Weise zusammenzuwirken, die überraschende und somit nicht naheliegende technische Wirkungen entfalte. Anweisungen im Anspruch, die kein weiteres technisches Pro-blem lösten, seien bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksich-tigen.Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie trägt vor, dass der beanspruchte Gegenstand über eine bloße Aggregation an sich bekannter Mittel ohne erfinderisches technisches Zusammenwirken hinausgehe. Vor allem beruhe er nicht allein auf betriebswirtschaftlichen oder logistischen Überlegungen. Wesentliche technische Aspekte seien eine möglichst gleichmä-ßige Auslastung der Produktionskapazitäten und des eingesetzten Maschinen-parks, ferner eine automatische Koppelung zwischen der Wiederaufbereitung und der Produktion. An die Stelle einer (unzuverlässigen) Schätzung des zukünftigen Bedarfs trete eine Informationsbeschaffung für die Produktionsplanung, die einer-- 3 -seits den Benutzungszustand der aktuell im Umlauf befindlichen Produkte erfasse und andererseits Kriterien für die Produktaussortierung bewerte. Insofern lägen Merkmale vor, die die Lösung eines technischen Problems „zumindest beeinflus-sen“ würden und deshalb bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht ausge-schlossen werden dürften. Im Übrigen gebe der entgegengehaltene Stand der Technik in der beanspruchten Richtung keinerlei Anregungen.Die Anmelderin stellt den Antrag,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:gemäß Hauptantrag mitPatentansprüchen 1 - 8, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, noch anzupassender Beschreibung Seiten 1 - 20 und 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2, 3A-D, 4 - 10, 11A, B, 12A, B, 13 jeweils vom 17. Oktober 2002, eingegangen am 18. Oktober 2002,gemäß Hilfsantrag I mitPatentansprüchen 1 - 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, im Übrigen wie Hauptantrag,gemäß Hilfsantrag II mitPatentansprüchen 1 - 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, im Übrigen wie Hauptantrag.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:„ (a) Anordnung zur Erstellung eines Produktionsplans für wie-deraufbereitbare medizinische Produkte, umfassend- 4 -(b) Lesemittel zum Lesen eines Identifikationscodes jedes einer Vielzahl bei einer medizinischen Einrichtung (1) in Dienst gestellter Produkte bei Durchlauf des betreffenden Produkts durch eine Produktwiederaufbereitungsstelle (2),(c) Zähl- oder / und Messmittel zur Ermittlung eines für den individuellen Benutzungszustand repräsentativen Zähl-oder / und Messwerts für jedes die Produktwiederaufberei-tungsstelle (2) durchlaufende und hinsichtlich seines Identi-fikationscodes identifizierte Produkt,(d) einen Speicher (41), in welchem ein oder mehrere, als Pro-duktaussortierungskriterium dienende Referenzwerte für den Produktbenutzungszustand gespeichert sind, und(e) eine auf die Zähl- oder / und Messwerte sowie die Refe-renzwerte zugreifende Produktionsplanungsberechnungs-einheit, welche den Produktionsplan auf Grundlage der Zähl- oder / und Messwerte und der Referenzwerte erstellt.“Zu den Unteransprüchen 2 bis 8 wird auf die Akte verwiesen.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I, hier mit einer soweit möglich entspre-chenden Gliederung versehen, lautet:„ (a) Anordnung zur Erstellung eines Produktionsplans für wie-deraufbereitbare medizinische Produkte, umfassend(b) Lesemittel zum Lesen eines Identifikationscodes jedes einer Vielzahl bei einer medizinischen Einrichtung in Dienst - 5 -gestellter Produkte bei Durchlauf des betreffenden Produkts durch eine Produktwiederaufbereitungsstelle (2),(c) Zähl- oder / und Messmittel zur Ermittlung eines für den individuellen Benutzungszustand repräsentativen Zähl-oder / und Messwerts für jedes die Produktwiederaufberei-tungsstelle (2) durchlaufende und hinsichtlich seines Identi-fikationscodes identifizierte Produkt,(f) Berechnungsmittel zur Ermittlung eines Zustandsindikators auf Grundlage eines Vergleichs der Zähl- oder / und Mess-werte mit einem oder mehreren, als Produktaussortierungs-kriterium dienende Referenzwerten, welches jedem Produkt einen Zustandsindikator zuordnet, dessen Zähl- oder / und Messwert einen der Referenzwerte übersteigt,(d*) einen Speicher (41), in welchem die Zähl- oder / und Mess-werte, die Zustandsindikatoren sowie die Referenzwerte ge-speichert sind,(e*) eine auf den Speicher (41) zugreifende Produktionspla-nungsberechnungseinheit, welche den Produktionsplan auf Grundlage der Zähl- oder / und Messwerte, der Zustandsin-dikatoren sowie der Referenzwerte erstellt.“Wegen der Unteransprüchen 2 bis 7 wird wiederum auf die Akte verwiesen.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II, hier ebenfalls mit einer möglichst ent-sprechenden Gliederung versehen (Änderungen gegenüber Hilfsantrag I sind un-terstrichen), lautet:- 6 -„ (a*) Anordnung zur Erstellung und Anwendung eines Produkti-onsplans für wiederaufbereitbare medizinische Produkte, umfassend(b) Lesemittel zum Lesen eines Identifikationscodes jedes einer Vielzahl bei einer medizinischen Einrichtung in Dienst gestellter Produkte bei Durchlauf des betreffenden Produkts durch eine Produktwiederaufbereitungsstelle (2),(c) Zähl- oder / und Messmittel zur Ermittlung eines für den individuellen Benutzungszustand repräsentativen Zähl-oder / und Messwerts für jedes die Produktwiederaufberei-tungsstelle (2) durchlaufende und hinsichtlich seines Identi-fikationscodes identifizierte Produkt,(f) Berechnungsmittel zur Ermittlung eines Zustandsindikators auf Grundlage eines Vergleichs der Zähl- oder / und Mess-werte mit einem oder mehreren, als Produktaussortierungs-kriterium dienende Referenzwerten, welches jedem Produkt einen Zustandsindikator zuordnet, dessen Zähl- oder / und Messwert einen der Referenzwerte übersteigt,(g) wobei einer der Referenzwerte die Benutzungsanzahl be-grenzt(h) und die Benutzungsgrenze auf Basis der Zähl- oder / und Messwerte errechnet und durch Benutzung einer Kurve ge-wonnen wird, die eine Fehlerrate und die Benutzungsanzahl in Beziehung setzt,- 7 -(d*) einen Speicher (41), in welchem die Zähl- oder / und Mess-werte, die Zustandsindikatoren sowie die Referenzwerte ge-speichert sind,(e*) eine auf den Speicher (41) zugreifende Produktionspla-nungsberechnungseinheit, welche den Produktionsplan auf Grundlage der Zähl- oder / und Messwerte, der Zustandsin-dikatoren sowie der Referenzwerte erstellt,(i) und dabei ein medizinisches Produkt mit zugeordnetem Zu-standsindikator im Vorhinein in den Produktionsplan einbe-zieht, und(k) einen Zugang zum Speicher (41) durch einen Zentralrech-ner (40) in Zuordnung zu einer die medizinischen Produkte nach dem Produktionsplan herstellenden Fertigungseinrich-tung.“Wegen der Unteransprüchen 2 bis 7 wird erneut auf die Akte verwiesen.Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrundeliegen (siehe Offenlegungsschrift Ab-satz [0008]), eine Produktionsplanungsberechnungsvorrichtung und ein Produkti-onsplanungsberechnungsprogramm anzugeben, die die Fähigkeit haben, das Maß zu verringern, in dem ein Produktionsplan von einer Schätzung abhängt, die auf Bestellungen basiert, die in der Vergangenheit auftraten.Insbesondere bezüglich der Hilfsanträge hat es die Anmelderin als Aufgabe ge-nannt, eine geeignete Infrastruktur für eine automatische Koppelung zwischen der Wiederaufbereitung der umlaufenden Produkte und der Fertigung von Ersatzpro-dukten zu schaffen.- 8 -II.Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch kei-nen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den beiden Hilfsanträgen bei Berücksichtigung nur derjenigen Anweisungen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (siehe BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topo-grafischer Informationen), nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).1. Die vorliegende Patentanmeldung bezieht sich auf wiederaufbereitbare medizinische „Produkte“, d. h. Instrumente und Geräte, die mehrfach benutzt und dazu vor erneuter Benutzung beispielsweise desinfiziert oder sterilisiert werden, wie z. B. Endoskope (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0002] / Absatz [0028]).Derartige Produkte haben eine begrenzte Lebensdauer. Sie werden nach Errei-chen einer bestimmten Anzahl von Durchläufen durch die Wiederaufbereitung, bei Beschädigung oder bei Vorliegen anderer Kriterien ausgesondert und müssen ersetzt werden. Für den Hersteller des jeweiligen Produkts ist kaum vorhersehbar, für welchen Zeitpunkt er wie viele neue Produkte bereitstellen muss; üblicherweise wird er seine Produktionsplanung auf die Bestellungen aus der Vergangenheit stützen.Um diese Produktionsplanung auf eine verlässlichere Basis zu stellen, schlägt die Anmeldung vor, im Rahmen der Wiederaufbereitung zu jedem einzelnen Produkt einen Zählerstand und / oder Messwerte abzuspeichern, die durch Vergleich mit Referenzwerten als Indikator dafür dienen, dass das Produkt in absehbarer Zeit zu ersetzen sein wird. Dazu ist jedes Produkt mit einem eindeutigen Identifikations-code versehen, so dass es sich beim Wiederaufbereiten automatisch identifizieren lässt. Ein Zähler kann die Anzahl der Durchläufe des Produkts durch die Wieder-aufbereitungsstelle festhalten, und als Referenzwert kann eine vorbestimmte Zahl - 9 -oder die durchschnittliche Anzahl der Durchläufe früherer Geräte dienen. Mess-werte können für bestimmte wichtige Eigenschaften der Produkte definiert und mit festgelegten Referenzwerten verglichen werden, so dass ein naher Ausfall des Produkts frühzeitig abgeschätzt werden kann (vgl. z. B. Absatz [0070] - [0075] der Offenlegungsschrift). Insbesondere kann ein jedem einzelnen Produkt zugeordne-ter „Zustandsindikator“ vorgesehen werden, der bei Überschreiten eines der Refe-renzwerte gesetzt werden soll; er zeigt an, dass das Produkt „in naher Zukunft ausscheidet“ (siehe Absatz [0041]).Durch diese spezifische Erfassung der Anzahl der Durchläufe bzw. der relevanten Messwerte können verlässliche Informationen gesammelt werden, welche Menge von Ersatzprodukten in absehbarer Zeit benötigt wird. Dadurch wird zweifellos eine bessere Produktionsplanung für den Hersteller der Produkte möglich.Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Produktionsplanung für Er-satz-Produkte zu verbessern, ist zunächst ein Betriebswirtschaftler mit Hochschul-oder Fachhochschulabschluss anzusehen, der einen Messtechnik-Ingenieur we-gen der Erfassung benötigter Messdaten und der Konzipierung eines automati-schen Datensammelsystems, und einen Fachmann für die jeweiligen Produkte wegen der anzuwendenden Aussonderungskriterien hinzuziehen wird.2. Aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik sind folgende Druckschrif-ten besonders zu berücksichtigen (Nummerierung wie im bisherigen Verfahren):D5 US 6 223 137 B1D3 WO 00 / 45 309 A2D5 betrifft die Verwaltung und Verfolgung medizinischer Instrumente in Kranken-häusern, u. a. auch bei der Wiederaufbereitung (maintenance - siehe z. B. Spal-te 4 Zeile 52 - 58). Jedes einzelne Instrument trägt einen optisch lesbaren Identifi-kationscode (Spalte 2 Zeile 39 ff.), der bei der Benutzung des Instruments gelesen - 10 -wird, so dass die jeweilige Benutzungshandlung in einer Datenbank dokumentiert werden kann (Figur 1 und zugehörige Beschreibung). Gemäß Figur 2 Schritt 28 wird nach einem Plan (maintenance schedule) eine Wiederaufbereitung des identi-fizierten Instruments durchgeführt und in der Datenbank festgehalten (Merk-mal (b)). Dazu kann auch die Prüfung von festgelegten Bedingungen für den Er-satz eines Instrumentes gehören (tracking replacement requirements, Spalte 4 Zeile 59 ff.), sowie die Ersatzbeschaffung (ordering information), so dass der Fachmann hier bereits Mittel zur Ermittlung repräsentativer Messwerte für den individuellen Benutzungszustand mitliest (Merkmal (c)). Die Datenbank dient als Speicher für die Messwerte und Referenzwerte (Merkmale (d), (d*)). Hierbei ist „tracking replacement requirements“ und ferner die Beschreibung in Spalte 5 Zei-le 32 / 33 („… determining whether scheduled maintenance has been performed in a timely manner …“) als das Überwachen von Referenzwerten zu verstehen (teil-weise Merkmal (f)). Aus den Hinweisen auf eine Ersatzbeschaffung (ordering information / determining what replacement instruments should be ordered, siehe Spalte 4 Zeile 62 - Spalte 5 Zeile 2) lässt sich außerdem eine Berechnung der Anzahl zu ersetzender Produkte ableiten.Allgemeine Anregungen zur Behandlung mehrfach verwendbarer, wiederaufbereit-barer Gegenstände (ohne Beschränkung auf „medizinische Produkte“) kann der Fachmann der D3 entnehmen. Sie beschreibt ein System zur Verwaltung vonMehrwegverpackungen (Kunststoff-Getränkeflaschen), welche dazu mit einem individuellen Code markiert sind. Gemäß Seite 2 Abs. 1 ist es erforderlich, die Anzahl der Wiederverwendungen und die gesamte Verwendungsdauer solcher Kunststoffflaschen zu begrenzen; u. a. kann eine Prüfung auf bestimmte Benut-zungsveränderungen vorgesehen sein (Seite 7 Absatz 2). Zu diesem Zweck sind in lokalen Wiederaufbereitungsstellen (20 - 22) Lesemittel (24, 28) für die Identifi-kationscodes auf den Flaschen vorgesehen (Merkmal (b), jedoch nicht speziell auf „medizinische Produkte“ bezogen). Die Daten werden einer Zentralstation übermit-telt, welche sie speichert und auswertet (Seite 23 Anspruch 1 / 2). Die Auswertung umfasst zumindest die Anzahl der Umläufe einer individuellen Flasche und ihr - 11 -Alter (Seite 23 Anspruch 2; Seite 16 Zeile 4 - 7), wobei ein Vergleich mit vorge-gebenen Grenzwerten als Entscheidungskriterium für eine spätere Aussonderung dient. Insofern finden sich hier einerseits Zählmittel für die Anzahl der Durchläufe eines Gegenstandes, andererseits Messmittel für die Ermittlung des individuellen Benutzungszustands (Merkmal (c)). In der Zentralstation muss dazu ein entspre-chender Speicher vorgesehen sein (Merkmal (d), (d*)), sowie ein Berechnungsmit-tel zum Vergleich der Zähl- bzw. Messwerte mit Referenzwerten (teilweise Merk-mal (f)).Dabei ist in der Zentralstation im vorhinein bekannt, wie viele Flaschen in naher Zukunft ausgetauscht werden müssen: der Code durchlaufender Flaschen wird zunächst in der lokalen Wiederaufbereitungsstelle (20 - 22) gespeichert und später an die Zentralstation übermittelt; erst daraufhin vergleicht die Zentralstation die Anzahl der Umläufe und das Alter der Flaschen mit einem Grenzwert und sammelt die Codes der nach diesen Kriterien auszusondernden Flaschen in einer Datei, die später an alle lokalen Stationen verteilt wird. Wenn in einem darauf folgenden Durchlauf eine der Flaschen aus dieser Datei wiedererkannt wird, wird sie ausge-sondert (siehe Seite 15 Zeile 28 bis Seite 16 Zeile 19). Die Anzahl der Flaschen in der Aussonderungsdatei zeigt also die Menge der in naher Zukunft zu ersetzen-den Flaschen an (teilweise Merkmal (f)).3. Zum HauptantragDem Hauptantrag konnte nicht gefolgt werden, weil der Gegenstand seines Pa-tentanspruchs 1 sich nur in nicht-technischen Merkmalen vom Stand der Technik unterscheidet und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.3.1 Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist auf eine „Anordnung zur Erstel-lung eines Produktionsplans“ gerichtet. Dazu beschreiben die Merkmale (b) - (d)ein technisches System, das beim Durchlauf der Produkte durch eine Wiederauf-bereitungsstelle relevante Daten automatisch erfasst und so Zähl- und Messwerte - 12 -über den individuellen Benutzungszustand jedes einzelnen Produktes zur Verfü-gung stellt, und das ferner gespeicherte Referenzwerte enthält; aus diesen Infor-mationen lässt sich die Anzahl in naher Zukunft zu ersetzender Produkte ableiten.Die eigentliche Lehre zur „Erstellung eines Produktionsplans“ beschränkt sich ge-mäß den Merkmalen (a) und (e) allerdings darauf, eine Produktionsplanungsbe-rechnungseinheit vorzusehen, welche auf die gesammelten Informationen zugreift und daraus - irgendwie - einen Produktionsplan erstellt. Welche weiteren Informa-tionen in den Produktionsplan eingehen, und wie dieser Produktionsplan einge-setzt wird, insbesondere wie er die Fertigung (über die reine Anzahl hinaus) beein-flusst, ist nicht beansprucht und in der Anmeldung auch nicht beschrieben.3.2 Die automatische Erfassung der relevanten Zähl- und Messwerte stellt frag-los ein technisches Problem dar. Weil der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag somit, jedenfalls in Form des technischen Systems nach den Merkmalen (b) - (d), ein technisches (Teil-) Problem mit technischen Mitteln löst, unterfällt er nicht den Ausschlusskriterien gemäß § 1 PatG (BGH - Wiedergabe topografischer Informa-tionen, Leitsatz a).3.3 Das technische System nach den Merkmalen (b) - (d) ist aber, wie oben unter 2. erläutert, bereits beispielsweise aus Druckschrift D5 vorbekannt.Darüber hinaus ist der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lediglich noch auf eine Produktionsplanungsberechnungseinheit gerichtet, welche die erfassten Informati-onen - irgendwie - nutzt, weil sie es erlauben, die Anzahl in naher Zukunft zu er-setzender Produkte verlässlicher zu bestimmen.Dieser Teilaspekt betrifft ein rein betriebswirtschaftliches, kein technisches Pro-blem. Wenn die Informationen zum individuellen Benutzungszustand der einzel-nen Produkte erfasst sind und daraus abgeleitet eine fundiert abgeschätzte Be-darfsgröße vorliegt, dann ist es eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, wie - 13 -viele Ersatzprodukte der Hersteller mit welchem zeitlichen Vorlauf tatsächlich pro-duzieren möchte. Der Einsatz einer „Berechnungseinheit“ ändert daran nichts, er löst an dieser Stelle kein technisches Problem mehr (vgl. dazu noch BGH BlPMZ 2005, 177 - Rentabilitätsermittlung: „… auch bei der vorrichtungsmäßigen Einklei-dung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems … gelehrt wird“).Da sonach mit den verbliebenen Merkmalen (a) und (e) keine Anweisung zur Lö-sung eines technischen Problems gegeben wird, sind diese Merkmale bei der Prü-fung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH - Wiedergabe topo-grafischer Informationen, Leitsatz b).3.4 Die Anmelderin hat demgegenüber vorgetragen, durch die beanspruchte Lehre werde eine gleichmäßigere Auslastung der Produktionskapazitäten und eine Senkung des Wartungs- und Reparaturbedarfs der Produktionsmaschinen er-reicht, insoweit liege ein technisches Problem zugrunde und werde auch gelöst.Dieser Einwand vermochte nicht zu überzeugen. Denn eine verbesserte Produkti-onsplanung, und in deren Folge möglicherweise eine gleichmäßigere Auslastung der Produktionskapazitäten und eine Senkung des Wartungs- und Reparaturbe-darfs der Produktionsmaschinen, ist vorliegend eben nicht das direkte Ergebnis der beanspruchten Anordnung, des Speichers, oder der gesammelten Informa-tionen. Diese machen vielmehr eine bessere Produktionsplanung nur möglich, ohne sie zu bewirken oder gar sicherzustellen - so wäre etwa eine unwirtschaftli-che Produktion einzelner Ersatzprodukte durch den Einsatz der beanspruchten Anordnung nicht gehindert.Die Anmelderin hat ferner eingewendet, nach Leitsatz b) des BGH-Urteils „Wieder-gabe topographischer Informationen“ genüge es, dass die beanspruchten Anwei-sungen die Lösung eines technischen Problems auch nur „beeinflussten“. Ein sol-- 14 -cher Fall liege hier vor, da die Produktionsplanungsberechnungseinheit die Ferti-gung bzw. konkret die Fertigungsmaschinen beeinflusse.Dem konnte der Senat nicht folgen. Denn die Anmeldung gibt gar keine konkrete Lehre, wie die Fertigung zu beeinflussen oder wie die Fertigungsmaschinen anzu-steuern wären. Zwar könnte speziell der Teilaspekt einer Automatisierung der Be-stimmung des zukünftigen Ersatzbedarfs als technisches Problem verstanden werden; dieses Problem wird aber bereits etwa durch die Lehre der D5 gelöst. Ein darüber hinausgehendes technisches Problem löst die Anmeldung, und insbeson-dere der Gegenstand des Patentanspruchs 1, jedoch nicht. Dass die Steuerung der Fertigung durch die ermittelten Bedarfszahlen „irgendwie“ beeinflusst wird, kann nicht als „Beeinflussung der Lösung eines technischen Problems mit techni-schen Mitteln“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung verstanden werden.3.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nach alledem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da seine technischen Merkmale vorbekannt sind und seine auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen beruhenden Merkmale, soweit sie überhaupt offenbart sind, das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können. Mit dem Patentanspruch 1 fallen zwangsläufig auch die übrigen Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.4. Zum Hilfsantrag IDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I geht in technischer Hinsicht nicht über die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag hinaus, so dass auch Hilfsantrag I erfolglos bleiben musste.4.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal- 15 -(f) Berechnungsmittel zur Ermittlung eines Zustandsindikators auf Grundlage eines Vergleichs der Zähl- oder / und Mess-werte mit einem oder mehreren, als Produktaussortierungs-kriterium dienende Referenzwerten, welches jedem Produkt einen Zustandsindikator zuordnet, dessen Zähl- oder / und Messwert einen der Referenzwerte übersteigt,und ferner durch entsprechende Anpassung der Merkmale (d) und (e) in der Wei-se, dass im Speicher (41) zusätzlich zu den Referenzwerten auch die Zähl- und Messwerte und die Zustandsindikatoren gespeichert sind, und dass die Produk-tionsplanungsberechnungseinheit auf den Speicher 41 zugreift (nunmehr Merk-male (d*) und (e*)).Diese Anpassung in den Merkmalen (d*) und (e*) bedeutet für den Fachmann kei-nen Unterschied und ergibt sich für ihn in gleicher Weise aus D5.Das zusätzliche Merkmal (f) stellt einen „Zustandsindikator“ in den Vordergrund, welcher als eine Markierung (Flag) zu verstehen ist, die für jedes einzelne Produkt gesetzt (und im Speicher abgelegt) werden kann und anzeigt, dass einer der Refe-renzwerte überschritten ist, dass also das Produkt vielleicht nicht unmittelbar, aber in naher Zukunft auszusortieren sein wird. Die nunmehr explizit beanspruchte „Be-rechnung“ als Vergleich der Zähl- oder Messwerte mit den Referenzwerten lag im-plizit bereits dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zugrunde und entspricht im Übrigen auch der Lehre der D5.4.2 Der Schaffung eines solchen Zustandsindikators liegen keine technischen Erkenntnisse zugrunde, so dass Merkmal (f) bei der Prüfung auf erfinderische Tä-tigkeit nicht weiter zu berücksichtigen ist.Zwar mögen bei der Festlegung der Kriterien für ein konkretes Produkt, welche Messwerte und welche Referenzwerte dort jeweils zu berücksichtigen sind, techni-- 16 -sche Überlegungen eine Rolle spielen. Allein für die Wahl eines „Zustandsindika-tors“ als Markierung, dass einer der Referenzwerte überschritten ist, um diese Information später leicht abrufen zu können - und nur darin liegt die Lehre von Merkmal (f) -, sind technische Überlegungen aber nicht erforderlich. Vielmehr han-delt es sich um eine typische Maßnahme eines Programmierers, Informationen in Form von Indikatoren (Flags) in einer Datenbank abzulegen.Ob technische Überlegungen bei der Frage, wie solch ein Zustandsindikator die Berechnung des zukünftigen Bedarfs beeinflussen soll, eine Rolle spielen könn-ten, ist unerheblich, weil die Art und Weise, wie die erfassten Informationen kon-kret in die Produktionsplanung eingehen, nicht beschrieben und auch nicht bean-sprucht ist.4.3 Hilfsantrag I kann sonach nicht anders als der Hauptantrag beurteilt wer-den, weil die geringfügigen Unterschiede hinsichtlich der Speicherbenutzung in den Merkmalen (d) und (e) sowie die „Berechnung“ gemäß Merkmal (f) sich für den Fachmann, wie zum Hauptantrag erläutert, bereits aus D5 ergeben und die darüber hinausgehende Lehre von Merkmal (f) als typische Maßnahme eines Pro-grammierers keine technische Leistung darstellt, mit der sich eine erfinderische Tätigkeit begründen ließe.5. Zum Hilfsantrag IIAuch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II beinhaltet keine technischen An-weisungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Hilfsantrag II teilt daher das Schicksal der übrigen beiden Anträge.5.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II beruht auf dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I; er unterscheidet sich davon durch die zusätzlichen Merk-male (g), (h), (i) und (k) sowie eine kleine Ergänzung in Merkmal (a).- 17 -Die Ergänzung in Merkmal (a) (nunmehr Merkmal (a*)) zielt darauf, dass eine Pro-duktionsplanung nicht nur erstellt, sondern auch angewendet werden soll; dies korrespondiert mit dem neuen Merkmal (k), dass ein Zentralrechner, der einer die medizinischen Produkte nach dem Produktionsplan herstellenden Fertigungsein-richtung zugeordnet ist, Zugang zum Speicher (41) hat.Merkmal (g) definiert einen der Referenzwerte als maximal vorgesehene Anzahl von Durchläufen durch die Wiederaufbereitungsstelle.Merkmal (h) ist auf die Festlegung dieser maximalen Anzahl gerichtet; sie soll durch Berechnung auf Basis der Zähl- bzw. Messwerte erfolgen, wobei eine „Kur-ve“ benutzt werden soll, die die Benutzungsanzahl in Beziehung zur Fehlerrate setzt (vergleiche Anmeldung Figur 10 und zugehörige Beschreibung). Mit „Kurve“ ist offensichtlich die grafische Darstellung der Beziehungsfunktion gemeint. Somit ist in Merkmal (h) die Lehre beansprucht, die maximal vorgesehene Anzahl von Durchläufen zu bestimmen auf der Basis von Zähl- und Messwerten aus der Ver-gangenheit sowie einer als bekannt geltenden Beziehung zwischen Benutzungs-anzahl und Fehlerrate.Merkmal (i) legt fest, dass auch solche Produkte in den Produktionsplan einbezo-gen werden sollen, die zwar noch nicht unbrauchbar, aber bereits durch einen ge-setzten Zustandsindikator als demnächst zu ersetzend markiert sind.5.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 stellt sich damit als eine Mischung aus nicht-technischen Anweisungen, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätig-keit nicht zu berücksichtigen sind, mit technischen Anweisungen dar, die über die fachmännische Automatisierung eines an sich bekannten Vorgangs nicht hinaus-gehen. Er beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.5.2.1 Mit den Merkmalen (g), (h) oder (i) lässt sich das Vorliegen einer erfinderi-schen Tätigkeit nicht begründen.- 18 -Die Lehre von Merkmal (g), eine maximale Anzahl von Benutzungen (Durchläufen durch die Wiederaufbereitung) als Aussortierungskriterium für ein medizinisches Produkt vorzugeben, ist allgemein für wiederaufbereitbare Gegenstände in D3(z. B. Seite 7 Zeile 1/2) vorbeschrieben und speziell auch für medizinische Gegen-stände unmittelbar naheliegend.Die Bestimmung der maximalen Anzahl nach Merkmal (h) beruht nicht auf techni-schen Überlegungen, sondern lediglich auf statistischen Lebensdauerdaten frühe-rer Produkte, vgl. z. B. Absatz [0043] der Anmeldung „Durchschnittswert … bis zu dem Ausscheiden“. Wenn darüber hinaus beansprucht wird, eine bekannte Bezie-hung zwischen Benutzungsanzahl und Fehlerrate solle in die Berechnung einge-hen, dann ist dies auch nichts weiter als ein Rückgriff auf vorhandene Statistikda-ten, ohne dass es dazu irgendeiner technischen Erkenntnis bedurft hätte. Selbst davon abgesehen, stellt eine Bestimmung der maximalen Lebensdauer auf der Basis vorhandener Lebensdauer-Daten (auch wenn diese in Gestalt einer „Kurve“ vorliegen) eine rein fachmännische Maßnahme dar.Die Festlegung gemäß Merkmal (i), welche Bedarfszahlen in die Berechnung des zukünftigen Produktionsplans einbezogen werden sollen (hier also außer der An-zahl aktuell auszusondernder Produkte auch die Anzahl von Produkten, mit deren Aussonderung in naher Zukunft zu rechnen ist), beruht ebenfalls nicht auf techni-schen, sondern auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen. Zwar sind möglicher-weise technische Erkenntnisse erforderlich, um ein Produkt als „in naher Zukunft auszusondern“ zu erkennen; diese Maßnahme fällt aber unter Merkmal (c) und ist aus D3 oder D5 zumindest nahegelegt. Hingegen ist die Frage, ob man nur genau die ausgesonderte Anzahl nachproduziert oder im Vorhinein die Anzahl der erst „demnächst“ auszusondernden Produkte in den Produktionsplan einbezieht, eine reine Aufwand-Nutzen-Abwägung ohne jeden technischen Hintergrund und somit ausschließlich betriebswirtschaftlicher Natur.- 19 -5.2.2 Zu Recht weist die Anmelderin zwar darauf hin, dass die Schaffung einer geeigneten Infrastruktur für eine automatische Koppelung zwischen der Wieder-aufbereitung der umlaufenden Produkte und der Fertigung von Ersatzprodukten im Grunde ein technisches Problem darstellt, welches hier durch die Maßnahmen ge-mäß dem ergänzten Merkmal (a*) in Verbindung mit Merkmal (k) gelöst werden soll; d. h. durch einen Zentralrechner, welcher der Fertigungseinrichtung zugeord-net ist und einen Zugang zu demjenigen Speicher hat, in dem die erfassten Zähl-und Messwerte, Referenzwerte sowie Zustandsindikatoren gespeichert sind, so dass die Produktion durch die erfassten Daten automatisch gesteuert werden kann.Eine solche Koppelung von Datenerfassung und Produktion gehörte aber auch schon am Prioritätstag der vorliegenden Anmeldung zum Grundwissen des Fach-manns, dem bereits „automatisierte Fertigungssysteme“ und deren technische Infrastruktur vertraut waren - und zwar sowohl des betriebswirtschaftlichen Fach-manns, als auch des Messtechnik-Ingenieurs (siehe oben II. 1.); eine grundsätz-lich geeignete Infrastruktur ist im Übrigen bereits in D3 Figur 1 bzw. dem dort zitierten Stand der Technik gemäß Seite 4 Absatz 1, oder in D5 Figur 3 beschrie-ben. Es steht außer Frage, dass es im Detail viele technische Probleme bei einer derartigen Koppelung geben wird; diese werden durch die Anmeldung aber nicht gelöst. In der beanspruchten Allgemeinheit, allein dass nämlich eine solche Kop-pelung „irgendwie“ durchgeführt werden soll, war die beanspruchte Lehre von Merkmal (a*) und Merkmal (k) für den Fachmann ohne Weiteres naheliegend.5.2.3 Dass durch den Einsatz der einzelnen Maßnahmen ein kombinatorischer Effekt entstehen würde, ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgetragen.- 20 -III.Nachdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zurückzuwei-sen.Dr. Fritsch Prasch Eder BaumgardtFa
Full & Egal Universal Law Academy