BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 20/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 41 04 016.3-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Schuster und Dipl.-Ing. Prasch beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Be-zeichnung: "Regelkreis zur Regelung der Drehzahl eines Motors“ eingereicht worden. Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 13. November 2001, berichtigt mit Beschluss vom 9. April 2002, mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2001 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang aufzuheben und ein Patent zu erteilen, ferner die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten. Den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2003 zurückgenommen und Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Sie hat mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen wird. - 3 - Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung lautet: "Regelkreis zur Regelung der Drehzahl eines Motors (M1), der ei-nen plattenförmigen Aufzeichnungsträger (CD) in einem Auf-nahme- und/oder Wiedergabegerät in Drehbewegung versetzt, wobei der Frequenzgang des Regelkreises automatisch auf min-destens zwei verschiedene Werte in Abhängigkeit vom Durchmes-ser des Aufzeichnungsträgers (CD) umschaltbar ist, und der Durchmesser des Aufzeichnungsträgers (CD) aus der Zeit, die vom Anlaufen des Motors (M1) bis zum Beginn der Datenwieder-gabe vergeht, ermittelt wird." Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin aus, dass der Regelkreis nach dem Patentanspruch 1 durch die entgegengehaltenen Druckschriften ihrer Auffassung nach nicht nahegelegt sei. II. Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nicht auf erfinde-rischer Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 PatG). Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung soll mit der Patentanmeldung ein Regelkreis zur Regelung der Drehzahl eines plattenförmigen Aufzeichnungs-trägers so gestaltet werden, dass unabhängig vom Durchmesser des Aufzeich-nungsträgers ein optimales Regelverhalten erzielt wird (vgl S 2, Abs 3 der Be-schreibung). Eine solche Problemstellung liegt auch der im Prüfungsverfahren samt Abstract entgegengehaltenen Offenlegungsschrift JP 2-44566 A zugrunde. Dort soll ein - 4 - Regelkreis für den Motor eines optischen Plattenspielers (servo circuit for optical disk player), der mit Platten zwei unterschiedlichen Durchmessern (8 cm, 12 cm) betrieben werden kann, so ausgebildet werden, dass eine optimale Regelung (op-timum control) für den jeweils aufliegenden Aufzeichnungsträger erreicht wird (vgl Abstract, "purpose"). Hierzu schlägt die Druckschrift vor, einen Fühler (disk sen-sor) vorzusehen, der den Durchmesser des aufliegenden Aufzeichnungsträgers ermittelt. Abhängig vom ermittelten Durchmesser wird die Charakteristik des Re-gelkreises (low pass filter, direct current gain of a spindle driver) umgeschaltet. Der Regelkreis nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich von diesem be-kannten Regelkreis nur dadurch, dass zur Ermittlung des Durchmessers des auf-liegenden Aufzeichnungsträgers kein gesonderter Fühler vorgesehen ist, sondern der Durchmesser des Aufzeichnungsträgers aus der Zeitspanne ermittelt wird, die vom Anlaufen des Motors bis zum Beginn der Datenwiedergabe vergeht. Der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik tätiger Elektroin-genieur, wird dabei das Kriterium des Beginns der Datenwiedergabe so verstehen, dass dieses dann erfüllt ist, wenn der Aufzeichnungsträger eine vorgegebene (Nenn-) Drehzahl erreicht hat, denn dann fallen die Daten in dem vom Wiederga-begerät erwarteten Taktraster an. Eine Anregung dahin, dass die Größe eines auf einem Wiedergabegerät auflie-genden Aufzeichnungsträgers ohne gesonderten Fühler auch aus der Zeitspanne vom Start des Motors bis zum Erreichen einer vorgegebenen Drehzahl bestimmt werden kann, erhält der Fachmann jedoch aus der vorveröffentlichten US 4 653 040. Gegenstand dieser Druckschrift ist ein Schaltkreis zur Erkennung der Größe des auf einem Wiedergabegerät (disk player) aufliegenden Aufzeichnungsträgers (disk). Die Größe des aufliegenden Aufzeichnungsträgers wird dabei, wie in Sp 1, Z 58 – 68 dieser Druckschrift dargelegt, aus der Zeitspanne bestimmt, die vom - 5 - Start des Antriebsmotors bis zum Erreichen einer vorbestimmten Drehzahl (pre-determined speed) vergeht. Bei Kenntnis der in den beiden Druckschriften dargestellten Möglichkeiten zur Er-kennung der Größe eines aufliegenden Aufzeichnungsträgers lag es für den Fachmann auf der Hand, dass der bei dem Regelkreis nach der JP 2-44566 A vorgesehene diskrete Fühler durch die in der US 4 653 040 beschriebene Erken-nung der Größe aus der Zeitspanne vom Start des Motors bis zum Erreichen der für die Datenwiedergabe erforderlichen Drehzahl ersetzt werden konnte. Der Regelkreis nach dem Patentanspruch 1 beruht sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Dem Antrag der Anmelderin auf Erteilung eines Patents mit den geltenden Unter-lagen war aus diesem Grunde nicht zu folgen. Hinsichtlich der Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat die Anmelderin nicht dargelegt, weshalb sie die Einbehaltung dieser Gebühr als unbillig ansieht. Eine nicht ordnungsgemäße oder unangemessene Behandlung der Sache durch das Deutsche Patent- und Markenamt kann der Senat nicht erkennen. Die Rückzah-lung der Beschwerdegebühr war daher nicht anzuordnen. Grimm Dr. Schmitt Prasch Schuster Bb
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