BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 21/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am5. Mai 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2004 049 697.8-51…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie der Richterinnen Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und Dipl.-Ing. Wickborn- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d e :I.Die vorliegende Patentanmeldung ist am 12. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung„Hybrid-Adapter“eingereicht worden.Die Prüfungsstelle für Klasse G02B hat durch Beschluss vom 10. November 2006 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 13 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und nicht gewährbar sei.Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.In sinngemäßer Auslegung der Beschwerdeeinlegung beantragt die Anmelderin die Aufhebung des Beschlusses vom 10. November 2006 und die Erteilung eines Patents mit den folgenden, zuletzt im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltenden Unterlagen:Patentansprüche 1 bis 16 vom 18. Oktober 2006, eingegangen am 2. November 2006,- 3 -Beschreibung S. 1 bis 9 einschließlich Bezugszeichenliste vom Anmeldetag,6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 8 vom Anmeldetag.Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften genannt worden:D1: EP 1 273 943 A1D2: US 5 274 729D3: EP 1 099 967 A2.Vom Senat wurden zusätzlich die DruckschriftenD4: US 6 164 835D5: DE 101 41 449 A1 (von der Anmelderin selbst genannt)eingeführt.Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.II.Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie ist jedoch nicht begrün-det, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 und ebenso der Gegen-stand des nebengeordneten Patentanspruchs 13 nicht neu sind (§ 1 Abs. 1 in Ver-bindung mit § 3 Satz 1 PatG).- 4 -1. Die Anmeldung betrifft einen Hybrid-Adapter für Glasfasersteckverbinder.Gemäß der Beschreibungseinleitung lassen sich bekannte Glasfasersteckverbin-der in zwei Gruppen einteilen, nämlich Standard Connectors mit einem Ferrulen-durchmesser von 2,5 mm und Small Form Factor Connectors mit einem Ferrulen-durchmesser von 1,25 mm. Dabei existierten in jeder Gruppe unterschiedliche Bauformen. Bei den Standard Connectors seien dies beispielsweise Steckverbin-der der Bauform ST, FC oder SC. Bei den Small Form Factor Connectors seien dies beispielsweise die Bauformen LX.5, LC oder MU. Von einem Adapter werde dabei gesprochen, wenn zwei unterschiedliche Bauformen einer Gruppe miteinan-der verbunden werden sollen, wohingegen Hybrid-Adapter Steckverbinder unter-schiedlicher Gruppen verbinden.Der Anmeldung soll gemäß S. 2 Abs. 2 der Eingabe vom 22. September 2005 das technische Problem zugrunde liegen, eine in Herstellung und Fertigung einfache Hülse zur Verfügung zu stellen.Der mit einer möglichen Gliederung versehene Patentanspruch 1 betrifft einena) Universal Hybrid Adapter, umfassend ein erstes Gehäuseteil und ein zweites Gehäuseteil,b) wobei das erste Gehäuseteil eine Aufnahme für einen Steckverbinder mit einer Ferrule mit einem ersten Durchmesser definiert undc) das zweite Gehäuseteil eine Aufnahme für einen Steckverbinder mit einer Ferrule mit einem zweiten Durchmesser definiert,d) wobei der erste und zweite Durchmesser der Ferrulen unterschiedlich ist,- 5 -e) wobei mindestens das erste Gehäuseteil eine Aufnahme für eine Hülse aufweist,f) die Hülse an der dem ersten Gehäuseteil zugewandten Stirnseite einen Durchmesser aufweist, der auf den Durchmesser der Ferrule mit dem ersten Durchmesser abgestimmt ist und an der dem zweiten Gehäu-seteil zugewandten Stirnseite einen Durchmesser aufweist, der auf den Durchmesser der Ferrule mit dem zweiten Durchmesser abgestimmt ist,g) wobei die Hülse (10) gestuft ausgebildet ist,h) wobei der Übergang vom ersten Durchmesser zum zweiten Durch-messerLPUHFKWHQ:LQNHOĮHUIROJWi) wobei die Hülse (10) einen axial durchgehenden Schlitz (13) aufweist,dadurch gekennzeichnet, dassk) die Hülse (10) einstückig ausgebildet ist,l) wobei die Dicke (d) der Hülse (10) über den beiden Abschnit-ten (11,12) mit unterschiedlichen Durchmessern konstant ist undm) der durchgehende Schlitz (13) eine konstante Schlitzbreite aufweist.Der mit einer möglichen Gliederung versehene, nebengeordnete Patentan-spruch 13 betrifft eineA) Hülse zur Aufnahme von Ferrulen unterschiedlichenr Durchmesser,F) wobei die Hülse an der einen Stirnseite eine Öffnung mit einem ersten Durchmesser und an der anderen Stirnseite eine Öffnung mit einem zwei-ten Durchmesser aufweist,- 6 -g) wobei die Hülse (10) gestuft ausgebildet ist,h) wobei der Übergang vom ersten Durchmesser zum zweiten Durch-messerLPUHFKWHQ:LQNHOĮHUIROJWi) wobei die Hülse (10) einen axial durchgehenden Schlitz (13) aufweist,dadurch gekennzeichnet, dassk) die Hülse (10) einstückig ausgebildet ist,l) wobei die Dicke (d) der Hülse (10) über den beiden Abschnit-ten (11,12) mit unterschiedlichen Durchmessern konstant ist undm) der durchgehende Schlitz (13) eine konstante Schlitzbreite aufweist.Hierbei bezeichnen gleiche Gliederungszeichen gleiche Merkmale.Merkmal l) ist im Lichte der Beschreibung S. 5 vorle. Abs. („Die Dicke d der Hülse 10 ist dabei in den beiden Abschnitten 11, 12 konstant“) in Verbindung mit Fig. 1 so zu interpretieren, dass die Hülsendicke in jedem der beiden Hülsenab-schnitte konstant und in beiden Hülsenabschnitten gleich groß ist. Über die Dicke des Übergangsbereichs zwischen den Hülsenabschnitten sagt dieses Merkmal nichts aus.Merkmal m) interpretiert der Fachmann im Lichte von Fig. 1 und 8, die allein den Verlauf der Schlitzbreite zeigen, als im Wesentlichen bzw. näherungsweise kon-stante Schlitzbreite.Als Fachmann ist hier ein in der Entwicklung von Steckadaptern für Lichtwellenlei-ter erfahrener Feinmechaniker oder Feinwerktechniker (Handwerksmeister oder Fachhochschulingenieur) anzusehen.- 7 -2. Es kann dahinstehen, ob die geltenden Patentansprüche 1 und 13 mit allen ihren Merkmalen in den ursprünglichen Unterlagen als erfindungswesentlich offen-bart sind. Jedenfalls sind der Gegenstand des Anspruchs 1 und ebenso der Ge-genstand des nebengeordneten Anspruchs 13 nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift D4 Vorbekannten.D4 betrifft eine gestufte Schlitzhülse mit axial durchgehendem Schlitz zur Auf-nahme von Ferrulen unterschiedlicher Durchmesser, mit zwei Hülsenabschnitten unterschiedlicher Durchmesser und entsprechenden Öffnungen, vgl. Fig. 1 und 2 mit Beschreibung - Merkmale A), F), f), g), i). Die Hülse ist einstückig hergestellt, vgl. Sp. 3 Z. 26 bis 31 - Merkmal k). Fig. 1 zeigt einen rechtwinkligen Übergang zwischen den beiden Hülsenabschnitten sowie eine in beiden Hülsenabschnitte gleiche, in jedem Hülsenabschnitt konstante Dicke - Merkmale h), l). Im gleichen (näherungsweisen) Sinne wie in Fig. 1 und 8 der vorliegenden Patentanmeldung erkannte der Fachmann in D4 Fig. 2 eine im Wesentlichen konstante Schlitzbreite - Merkmal m). Gemäß D4 Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 2 Z. 65 bis Sp. 3 Z. 25 ist die Hülse in einem aus zwei Gehäuseteilen (3a, 3b) bestehenden Adapter für zweiSteckverbinder unterschiedlicher Durchmesser gelagert, wobei jedes der beiden Gehäuseteile (3a, 3b) eine Aufnahme für einen solchen Steckverbinder und das Gehäuseteil (3a) eine Aufnahme für die Hülse aufweist - Merkmale a), b), c), d), e).Somit waren der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 und ebenso der Gegen-stand des nebengeordneten Anspruchs 13 durch die Druckschrift D4 neuheits-schädlich vorweggenommen.3. Demgemäß sind der Anspruch 1 und ebenso der nebengeordnete An-spruch 13 nicht gewährbar.- 8 -Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die ab-hängigen Patentansprüche 2 bis 12 und 14 bis 16 nicht gewährbar (BGH in GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“).Dr. Fritsch Eder Dr. Thum-Rung WickbornFa
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