BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 21/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Juli 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 019 144.2 - 53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Baumgardt und Dipl.-Ing. Hoffmann - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 12. März 2014 aufgehoben und das Patent mit fol-genden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 15, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10 vom Anmeldetag. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 16. April 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht unter der Bezeichnung „Vorrichtung zur Eingabe von Steuersignalen zum Bewegen eines Gegenstands“. Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 12. März 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die jeweiligen Ansprüche 1 nach (damals gel-tendem) Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fach-manns beruhten, weil sich ihr Gegenstand in naheliegender Weise aus der Druck-schrift D5 (s. u.) in Verbindung mit dem fachmännischen Grundwissen ergebe. Ob die Patentansprüche 2 gemäß Haupt- und Hilfsantrag unzulässig erweitert seien, könne deshalb dahingestellt bleiben. - 3 - Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat ihr Patentbegehren im Beschwerdeverfahren eingeschränkt und eine angepasste Be-schreibung eingereicht. Sie stellt den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 15, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10 vom Anmeldetag. Das geltende Patentbegehren lautet, mit zwei markierten nachträglichen redaktio-nellen Korrekturen (Anspruch 1 Merkmal c.: Akkusativ; Anspruch 2: Rückbezie-hung): 1. Vorrichtung (1) zur Eingabe von Steuersignalen zum Bewe-gen eines Gegenstands in drei Raumrichtungen und drei Drehrichtungen zum Anschluss an eine Rechnereinheit mit einem Bildschirm, der zumindest Teilbereiche des Gegen-stands darstellt, aufweisend: a. ein Trägerelement (2); b. ein relativ zum Trägerelement (2) bewegliches Ein-gabeelement (5) zur Eingabe der Steuersignale, wobei die Eingabe der Steuersignale zum Bewegen des Gegenstandes in drei Raumrichtungen und drei Drehrichtungen durch ent-sprechende Auslenkungen des Eingabeelements (5) erfolgt; c. einen am Trägerelement (2) angeordneten Regler (6); - 4 - d. wobei der Regler (6) als ein Drehelement ausgebildet ist, um zusätzliche Eingaben eines Anwenders zu erfassen; und e. wobei der Regler (6) drehbar um das Eingabeelement (5) herum angeordnet ist. 2. Vorrichtung (1) nach einem der vorangehenden Ansprüche Anspruch 1, wobei der Regler (6) das Eingabeelement (5) kreisförmig umschließt. 3. Vorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei die Grifffläche des Reglers (6) senkrecht zur Drehrichtung des Reglers gekrümmt ist. 4. Vorrichtung (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei der Regler (6) so ausgebildet ist, um eine Auswahl in einem Display (71) des Trägerelements (2) zu treffen. 5. Vorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die Reglereingabe die Empfindlichkeit bei der Eingabe von Steuersignalen verändert. 6. Vorrichtung (1) nach einem der vorangehenden Ansprüche, wobei das Trägerelement (2) Tasten (41, 44, 72, 73) für zu-sätzliche Eingaben eines Anwenders aufweist und wobei die Beleuchtung der Tasten von einer auswählbaren Funktion der Vorrichtung (1) abhängt. - 5 - 7. Vorrichtung (1) nach einem der vorangehenden Ansprüche, wobei das Eingabeelement (5) auf einer Platine (8) des Trägerelements (2) angeordnet ist. 8. Vorrichtung (1) nach dem vorangehenden Anspruch, wobei eine Bewegung des Reglers (6) durch eine Lichtschranke (82) erfasst wird. 9. Vorrichtung (1) nach einem der vorangehenden Ansprüche, wobei eine Abdeckplatte (4) des Trägerelements (2) eine kreisförmige Aussparung (42) aufweist, durch die sich ein Teil des Eingabeelements (5) erstreckt. 10. Vorrichtung (1) nach dem vorangehenden Anspruch, wobei der Regler (6) am Rand der Aussparung (42) angeordnet ist. 11. Vorrichtung (1) nach einem der vorangegangenen Ansprü-che, wobei das Eingabeelement (5) austauschbare Griff-bereiche (51) aufweist. Dem Patentbegehren soll die Aufgabe zugrundeliegen, eine Vorrichtung für die Eingabe von Steuersignalen zum Bewegen eines Gegenstands in drei Raumrich-tungen und drei Drehrichtungen anzugeben, die die Nachteile des Standes der Technik überwindet und insbesondere ergonomische und erweiterte Möglichkeiten für Eingaben eines Anwenders bietet (siehe geltende Beschreibung Seite 2 Zeile 11 bis 15). II. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen - 6 - Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übri-gen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34). 1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine Eingabevorrichtung für Com-puter zur Eingabe von Steuersignalen zum Bewegen eines auf dem Computer-Bildschirm dargestellten Gegenstands in drei Raumrichtungen und drei Drehrich-tungen. Eine solche Eingabevorrichtung war grundsätzlich aus dem Stand der Technik be-kannt, z. B. aus dem Einsatz beim Computer-Aided Design (CAD). Häufig ist ein Eingabeelement, wie z. B. ein Stab („Joystick“) oder eine mit der Hand dreh- oder drückbare Kugel („Trackball“ u. a.) oder ein Knauf, beweglich an einer Basis befestigt, und die von einem Benutzer vorgenommenen Auslenkungen des Eingabeelementes gegenüber der Basis („Trägerelement“), oder auch nur aus-geübte Kräfte, in bis zu sechs Dimensionen (drei lineare Richtungen, drei Drehrichtungen) werden in entsprechende Bewegungen des am Bildschirm dargestellten Gegenstandes übersetzt. Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung hat die Anmelderin fest-gestellt, dass solche Eingaberäte beim Bewegen von dreidimensionalen Gegen-ständen auf einem Bildschirm unzureichend seien. Häufig seien zusätzliche Ein-gaben notwendig, die dann zum Beispiel über eine Tastatur oder eine Maus er-folgten. Dies würde den Arbeitsablauf unterbrechen und sei insbesondere dann störend, wenn die Eingaben häufig erfolgen müssten oder eine Folge von Ein-gaben erforderten. Zur Verbesserung schlägt die Anmeldung vor, an dem Trägerelement des multi-dimensionalen Eingabeelements ein zusätzliches Einstellelement („Regler“) anzu-ordnen, das als Drehelement ausgebildet und drehbar um das Eingabeelement herum angeordnet ist. Dadurch wird es vorteilhafterweise möglich, mit derselben, das multidimensionale Eingabeelement bedienenden Hand zusätzliche Eingaben - 7 - eines Anwenders zu erfassen, ohne dass dieser seine Hand wegbewegen oder auf die andere Hand wechseln müsste. Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine multidimensionale Eingabe-vorrichtung zum Bewegen eines Bildobjektes auf einem Computerbildschirm im Hinblick auf zusätzliche Eingabemöglichkeiten zu verbessern, ist ein Entwick-lungsingenieur für Computereingabegeräte mit Fachhochschul-Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen. 2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die nunmehr geltenden Patent-ansprüche und die überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor. 2.1 Alle Merkmale des geltenden Hauptanspruchs ergeben sich „unmittelbar und eindeutig“ aus den Anmeldeunterlagen. Der Hauptanspruch geht zurück auf den ursprünglichen, unabhängigen Patentan-spruch 2, mit folgenden - zulässigen - Unterschieden: 2.1.1 Merkmal b. wurde um folgenden Nebensatz ergänzt: „wobei die Eingabe der Steuersignale zum Bewegen des Gegen-standes in drei Raumrichtungen und drei Drehrichtungen durch entsprechende Auslenkungen des Eingabeelements (5) erfolgt;“ Dies ist der ursprünglichen Beschreibung Seite 8 Zeile 21 bis 24 entnommen; der Begriff „Auslenkungen“ (statt „Bewegungen“) stammt aus dem im folgenden Satz (Seite 8 Zeile 24 bis 26) in Bezug genommenen 3D-Messsystem der deutschen Patentanmeldung 10 2006 058 805.3 (dort z. B. in der Offenlegungsschrift Absatz [0031]) und soll deutlicher machen, dass die beanspruchte Eingabe tatsächlich - 8 - eine erkennbare Bewegung des Eingabeelementes aus seiner Ruhelage heraus erfordert. 2.1.2 Die Merkmale d. und e. wurden eingeschränkt auf die Konkretisierung nach dem ursprünglichen Unteranspruch 4 („wobei der Regler (6) als ein Drehelement ausgebildet ist, das drehbar um das Eingabeelement (5) herum angeordnet ist“). 2.2 Die von der Prüfungsstelle offengelassene, mögliche „unzulässige Erwei-terung“ des Anspruchs 2 betraf ein nicht mehr beanspruchtes Merkmal. 2.3 Die Unteransprüche 2 bis 11 entsprechen den ursprünglichen Ansprü-chen 5 bis 14, mit angepassten Rückbeziehungen und folgenden zwei - zuläs-sigen - Unterschieden: Im Anspruch 5 wurde die missverständliche Formulierung des ursprünglichen An-spruchs 8 klargestellt durch die Formulierung aus Seite 5 Zeile 13/14 der ur-sprünglichen Beschreibung. Im Anspruch 9 wurde der fakultative Bezug („vorzugsweise“) des ursprünglichen Anspruchs 12 gestrichen, (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage (2013), § 34 Rn. 128). 2.4 Die Patentansprüche sind geeignet, klar und deutlich anzugeben, was durch sie unter Schutz gestellt werden soll. Dass die beanspruchte Lehre für den Fachmann ausführbar ist, stand nie in Zweifel. 2.5 Die Beschreibung wurde in zulässiger Weise daran angepasst, unter Be-rücksichtigung insbesondere der als nächstliegend angesehenen Druckschrift D7 (s. u.). Beschreibungsteile zu Ausführungsformen, die nicht mehr unter die Patent-ansprüche fallen, wurden gestrichen. - 9 - 3. Der Gegenstand des geltenden Hauptanspruchs ist durch den entgegen-gehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Folgende Druckschriften wurden im Laufe des Verfahrens zitiert: D1 DE 103 52 217 A1 D2 WO 02 / 65 269 A1 D3 DE 103 25 284 A1 D4 DE 10 2005 027 008 A1 D5 WO 01 / 35 385 A1 D6 US 4 933 670 D7 DE 20 2004 021 400 U1 3.1 Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die Druckschrift D7 an. Sie beschreibt ein Computereingabegerät 100 mit einem Eingabeelement 21 für drei Raumrichtungen und drei Drehrichtungen (siehe Absatz [0017]: Sensor ge-mäß der US 2003 / 103 217 A1 - dort Absatz [0046]: „six degrees of freedom … “) zur Steuerung der Bewegung von Bildschirmobjekten (siehe Absätze [0007], [0017], [0020]), mit der Zielsetzung einer einhändigen Bedienung und einer sehr natürlichen und intuitiven Eingabeweise (Absatz [0022], [0046]). Zur Einstellung der Empfindlichkeit ist am Trägerelement ein Element 26 „in Form eines kontinu-ierlichen Potentiometers“ vorgesehen (Absatz [0045]; Figur 3), das somit drehbar sein kann und dem beanspruchten „Regler“ für zusätzliche Eingaben eines An-wenders (hier: für die Empfindlichkeit) entspricht. Damit kann der Fachmann der Druckschrift D7 bis auf Merkmal e. alle Merkmale des Hauptanspruchs entnehmen - 10 - 3.2 Der Stand der Technik lieferte keine hinreichende Anregung, den aus D7 Figur 3 bekannten „Regler“ 26 im Sinne von Merkmal e. „um das Eingabegerät herum“ anzuordnen. 3.2.1 Von den entgegengehaltenen Druckschriften zeigen nur D1, D5 und D6 ein Drehelement, das „drehbar um das Eingabeelement herum“ angeordnet ist. Druckschrift D1 beschreibt verschiedene Anordnungen zur mehrdimensionalen Eingabe von Steuersignalen für die Ausrichtung von 3D-Dental-Modellen auf einem Bildschirm, insbesondere um das Ausrichten des Objektes in den verschie-denen Freiheitsgraden getrennt voneinander durchzuführen. Beispielsweise zeigt Figur 4 ein Eingabegerät in Form einer Computer-Maus mit einem Stellring („Reg-ler“) 32, der ein Drehrad 34 umschließt (siehe Absatz [0041]). Statt des Drehrades 34 kann ein Trackball im Innern des Stellrings angeordnet sein (Absatz [0041] „Drehrad … 34 oder einen Trackball“). Der Stellring 32 dient, wie auch der Track-ball, zur Verschiebung des Objektes in einer bestimmten Koordinaten-Richtung (Umschaltung dieser Richtung durch den Schalter 36 - siehe Absätze [0043] / [0044]). Aus der Druckschrift D5 ist eine Vorrichtung 10 zur Eingabe von Cursor-Steuer-signalen in einen Computer in Form eines Trackballs 14 bekannt (siehe Figur 1/2), wobei ein um den Trackball 14 umlaufender Ring 50 (siehe Fig. 6) zur Eingabe weiterer Steuersignale vorgesehen ist, insbesondere für die Eingabe einer bestimmten Cursor-Bewegungsrichtung (Seite 3 Zeile 22; Seite 1 Zeile 8/9: „to precisely control the vertical directional movement of a cursor on a computer screen“). Die Druckschrift befasst sich i. W. mit dem (elektro-) mechanischen Aufbau des Rings, der Sensorik, und der Montage in der Eingabevorrichtung. Auch die Druckschrift D6 beschreibt einen Trackball A zur Erfassung zweier Be-wegungsrichtungen, der nach den Ausführungen in Spalte 1 Zeile 30 ff. grund-sätzlich (wenn ein drittes Sensorelement eingebaut würde) auch zur Erfassung einer dritten Bewegungsrichtung geeignet sei. Jedoch sei die Eingabe der dritten - 11 - Bewegungsrichtung (um die Vertikalachse, wozu ein Anfassen der Rollkugel in der Nähe des Äquators nötig ist) recht schwierig und erfordere besondere feinmoto-rische Fähigkeiten. Daher wird für die Eingabe einer dritten Bewegungsrichtung stattdessen ein zusätzlicher Eingabering B vorgeschlagen, der ringförmig um den Trackball A herum angeordnet ist. 3.2.2 Die aus den Druckschriften D1, D5 oder D6 bekannten, drehbar um einen Trackball herum angeordneten zusätzlichen Drehräder oder -ringe („Regler“) konnten den Fachmann nicht anregen, das Eingabeelement für drei Raumrichtun-gen und drei Drehrichtungen der Druckschrift D7 mit einem ähnlich angeordneten Drehelement zu umgeben und schließlich zur Eingabevorrichtung nach dem Hauptanspruch zu gelangen. Das Eingabeelement 21 der D7 unterscheidet sich, wie auch das anmeldungsge-mäße Eingabeelement, von den aus den genannten drei Druckschriften bekannten Trackballs vor allem dadurch, dass diese „ortsfest“ angeordnet sind, während nach der Lehre der D7 und anmeldungsgemäß das Eingabeelement beim Einga-bevorgang aus seiner Ruhelage heraus bewegt werden muss (Merkmal b.: „durch entsprechende Auslenkungen des Eingabeelements“). Dies setzt einen Abstand bzw. Spielraum voraus, der bei einem um einen Trackball herum angeordneten Drehring nicht erforderlich ist. Damit wird die mechanische Konstruktion aufwen-diger und komplizierter; allein die Übernahme der Idee des zusätzlichen Drehrings reicht noch nicht aus. Nachdem aus Druckschrift D7 Figur 3 bereits ein „Regler“ 26 für zusätzliche Ein-gaben eines Anwenders (Empfindlichkeit) bekannt war, der zudem unter der Prä-misse einer einhändigen, natürlichen und intuitiven Bedienweise (Absatz [0022]) bereits mit derselben Hand bedienbar war wie das Eingabeelement, bestand für den Fachmann kein Anlass (vgl. BGH GRUR 2010, 407 - Einteilige Öse, u. a.), diesen „Regler“ 26 ähnlich wie bei den Druckschriften D1, D5 oder D6 drehbar um das Eingabeelement herum anzuordnen, zumal er hierfür eine aufwendigere Kon-- 12 - struktion hätte vorsehen müssen. Das zeigt sich auch darin, dass die genannten Schriften z. T. schon lange vor dem Anmeldetag der D7 bekannt waren und der Erfinder der in D7 beschriebenen Eingabevorrichtung gerade bei deren Ziel-setzung (natürliche und intuitive Bedienweise) ohne Weiteres auf dieses Wissen hätte zurückgreifen können, wenn das wirklich „naheliegend“ gewesen wäre. 3.2.3 Die übrigen Druckschriften D2, D3 und D4 liegen weiter ab. Keine von ihnen zeigt einen drehbar um ein mehrdimensionales Eingabeelement angeord-neten „Regler“. Daher konnte der Fachmann aus ihnen auch keine solche Anre-gung erhalten. 3.3 Die Argumentation der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss basiert allein auf der Druckschrift D5, welche lediglich einen Trackball 14 mit einem dreh-bar um den Trackball herumlaufenden Ring 50 insbesondere für die Eingabe einer bestimmten Cursor-Bewegungsrichtung zeigt. Wie im Abschnitt 3.2.2 dargestellt, weist das beanspruchte, Auslenkungen erfassende Eingabeelement demgegen-über Besonderheiten auf, die einer einfachen Erweiterung der Lehre der Druck-schrift D5 auf ein Eingabeelement für drei Raumrichtungen und drei Drehrichtun-gen entgegenstehen. Deshalb kann die Argumentation der Prüfungsstelle zumindest für die geltende Anspruchsfassung keinen Bestand haben. 4. Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ist sonach gewährbar. Die Unter-ansprüche 2 bis 11 sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar. Nach der von der Anmelderin durchgeführten Anpassung der Beschreibung liegen für eine Patenterteilung geeignete Unterlagen vor. - 13 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-genheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Morawek Eder Baumgardt Hoffmann Me
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