ECLI:DE:BPatG:2024:160124B17Wpat22.23.0 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 22/23 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend das Patent 11 2015 001 640 - 2 hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Januar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Akintche, des Richters Dr.-Ing. Harth und des Richters kraft Auftrags Hofmeister beschlossen: Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2023, mit dem die Patentabteilung 51 im Einspruchsverfahren das angegriffene Patent 11 2015 001 640 beschränkt aufrechterhalten hat, hat die Einsprechende am 1. September 2023 Beschwerde eingelegt. Mit am 28. September 2023 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Einsprechende ihre Beschwerde zurückgenommen und beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Oktober 2023 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein Billigkeitsgrund für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sei, so dass mit der Zurückweisung des Antrags zu rechnen sei. Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ist nicht erfolgt. - 3 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zwar zulässig, weil die Rücknahme der Beschwerde gemäß : 80 Abs. 4 PatG einer Rückzahlung nicht entgegensteht. Der Rückzahlungsantrag erweist sich jedoch als unbegründet. Gegen den ihr am 7. August 2023 zugestellten Beschluss der Patentabteilung 51 hat die Einsprechende fristgerecht unter Zahlung der hierfür erforderlichen Gebühr Beschwerde eingelegt. Bei der Beschwerdegebühr handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern um eine pauschale Verfahrensgebühr. Mit der wirksamen Einlegung der Beschwerde ist diese verfallen. Eine Rückzahlung der mit Rechtsgrund gezahlten (verfallenen) Beschwerdegebühr kommt daher nur gemäß : 80 Abs. 3 PatG in Betracht. Die Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr bestimmt sich nach billigem Ermessen. Insgesamt müssen Umstände vorliegen, die es unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., : 80, Rn. 114 ff). Ein derartiger Billigkeitsgrund ist indes vorliegend weder geltend gemacht worden noch ansonsten erkennbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Beschwerderücknahme für sich keine Rückzahlung rechtfertigt, selbst wenn das Gericht in der Sache noch nicht nach außen sichtbar geworden ist (Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., : 80 Rn. 91). Dr. Morawek Akintche Dr. Harth Hofmeister
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