BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 23/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Februar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 43 577.7-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2004 unter Mitwirkung des Richters Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Prasch beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt un-ter der Bezeichnung: "Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten“ eingereicht worden. Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 29. Oktober 2001 zurückgewiesen. In der Be-gründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels Neuheit nicht gewährbar sei. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2002 hat sie umnummerierte Figuren 1 und 2 eingereicht. Der Senat geht bei dieser Sachlage davon aus, dass ihr Beschwerdebegehren dahin geht, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent zu erteilen mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 - 4 vom 22. 8. 2001, eingegangen am 23. 8. 2001, Beschreibung S 1 vom 22. 8. 2001, eingegangen am 23. 8. 2001, S 2 - 6 vom 5. 9. 2000 (Anmeldetag), - 3 - Zeichnungen mit Figuren 1 u 2 vom 17. 1. 2002, eingegan-gen am 18. 1. 2002, Figur 3 vom 25. 7. 2001, eingegangen am 26. 7. 2001. Der geltende Anspruch 1 lautet: "Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten (Homepages), de-nen eine Internetadresse (Domainname) zugeordnet ist, wobei der Zugriff nur auf solche Seiten erfolgen kann, deren Adressen in einer Liste gespeichert sind und dass bei einem Zugriff bzw einer Anwahl einer Internet-adresse zunächst einmal ein Vergleich der gewählten Inter-netadresse mit den in der Liste gespeicherten Adressen er-folgt und der Zugriff auf die Internetseite der gewählten Adresse nur dann erfolgt, wenn die Adresse auch in der Liste enthalten ist." Die Anmeldung hat sich zum Ziel gesetzt, eine technische Lösung bereitzustellen, wie (bei Zugriffen auf das Internet vom Arbeitsplatz) der Zielkonflikt zwischen Ar-beitnehmerinteressen und auch den Unternehmensinteressen gerecht gelöst wer-den kann, ohne dass es zu einer Diskriminierung von solchen Mitarbeitern kommt, die - aus welchen Gründen auch immer - den Internetzugang während der Ar-beitszeit für private Zwecke nutzen (vgl S 2, Abs 1 der Beschreibung). II. Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 und 3 PatG nicht patentfähig ist. - 4 - Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein Verfahren zum Zugriff auf Internetsei-ten. Dabei soll der Zugriff nur auf solche Seiten erfolgen können, deren Adresse in einer Liste gespeichert sind. Hierzu erfolgt bei einem Zugriff auf eine Internet-adresse ein Vergleich mit den in der Liste gespeicherten Adressen. Nur bei positi-vem Vergleich wird der Internetzugriff ausgeführt. Ein solches Verfahren zum Zugriff auf Internetseiten ist aus dem im Prüfungsver-fahren genannten Aufsatz von Jürgen Schmidt: "Kindersicheres Netz?", veröf-fentlicht in der Zeitschrift c't 1997, Heft 15, S 224 - 232 bekannt. Auf Seite 225 dieses Aufsatzes wird ein Programm "SurfWatch" beschrieben, mit dem der Zugang zum Internet beschränkt werden kann. Zu diesem Zweck werden nach Installation des Programms Filterlisten (URL-Listen) geladen. Eine der dort dargelegten Möglichkeiten der Zugriffsbeschränkung besteht darin, dass "man den Zugang auf explizit erlaubte Seiten" beschränkt, dh auf Seiten, die in der Filterliste aufgeführt sind (vgl S 225). Dass dies einen Vergleich zwischen der gewählten In-ternetadresse und den Einträgen in der Filterliste erfordert, versteht sich für den zuständigen Fachmann auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, bspw einen Pro-grammierer, von selbst. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist sonach vorbekannt. Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen. Bertl Dr. Schmitt Dr. Kraus Prasch Ko
Full & Egal Universal Law Academy