BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 23/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 05 464.2-34 _______________________ s Richters Dipl.-Ing. Baumgardt so-wie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, de- 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse H 01 H des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 22. Oktober 2004 aufgehoben und das Patent erteilt. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 5 vom 19. Juli 2004, eingegangen am 20. Juli 2004, Beschreibung Seiten 1 bis 6 und 6a vom 13. Juni 2005, eingegangen am 15. Juni 2005, mit vier redaktio-nellen Änderungen gemäß Anlage, Beschreibung Seiten 7 – 10 vom Anmeldetag, sowie 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 vom 7. März 2003, eingegangen am 11. März 2003. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist am 4. Februar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung: "Schaltanlage mit Abschirmelementen zum Abschirmen parasitä-rer Magnetfelder". Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2004 mit der Begründung zurückgewie-sen, dass der Patentanspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstands nicht ge-währbar sei. - 3 - Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin (eingeg. am 16. De-zember 2004) gerichtet. Sie beantragt, zuletzt mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005: • den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 22. Oktober 2004 aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen, • hilfsweise eine mündliche Verhandlung. In ihren Schriftsätzen führt sie aus, dass aus den verfahrensgegenständlichen Ent-gegenhaltungen nur Abschirmungen bekannt seien, die konzentrisch um die ein-zelnen Vakuumschaltröhren angeordnet sind. Überraschenderweise habe sich er-geben, dass zwischen den Vakuumschaltröhren angeordnete Abschirmelemente den Fremdmagnetfeldeinfluss verstärken statt verringern könnten, indem ein Über-greifen eines von einer benachbarten Schaltröhre erzeugten Magnetfeldes begün-stigt werde; erst durch das Anordnen der Abschirmelemente (Feldsteuerelemente) außerhalb der Schalteranordnung werde der parasitäre magnetische Fluss aus der Schalteranordnung quasi abgesaugt. Die Erfindung ziele darauf ab, die Vaku-umschaltröhren gegeneinander abzuschirmen, ohne in die Konzeption und die Herstellung einer kompletten Schalteranordnung bestehend aus mehreren parallel zueinander ausgerichteten Vakuumschaltröhren eingreifen zu müssen, so dass die Abschirmung z. B. auch erst beim nachträglichen Zusammenbau der Schalter-anlage eingebaut werden könne. Die geltenden, auch dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegenden Patentan-sprüche lauten: "1. Schaltanlage (1) zum Unterbrechen eines elektrischen Stro-mes, insbesondere im Mittelspannungsbereich, mit in einem Gasraum angeordneten parallel zueinander ausgerichteten und eine Schalteranordnung (2) ausbildenden Vakuumschalt- - 4 - röhren (7), die zur Erzeugung eines Magnetfeldes eingerichtet sind, wobei aus einem ferromagnetischen Material bestehen-de Feldsteuerelemente (10) vorgesehen sind, die zumindest eine der Vakuumschaltröhren (7) gegenüber dem Einfluss von Fremdmagnetfeldern abschirmen, die von anderen Vakuum-schaltröhren (7) erzeugt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Feldsteuerelemente (10) außerhalb der Schalteran-ordnung (2) angeordnet sind. 2. Schaltanlage (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Feldsteuerelemente (10) kastenförmig ausgebildet sind. 3. Schaltanlage (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Feldsteuerelemente (10) plattenförmig ausgestaltet sind. 4. Schaltanlage (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Vakuumschaltröhren (7) in einem aus einem ferro-magnetischen Material bestehenden Gasbehälter (9) angeord-net sind. 5. Schaltanlage (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Feldsteuerelemente (10) Befestigungsmittel zum Be-festigen der Schalteranordnung (2) sind." - 5 - Ihnen soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Schaltanlage nach Art des Oberbe-griffs des Patentanspruchs 1 bereitzustellen, die eine Abschirmung von Fremd-magnetfeldern ermöglicht, ohne hierbei in die Konzeption der Schalteranordnung eingreifen zu müssen (siehe Beschreibung eingeg. 15. Juni 2005, Seite 4 Abs. 2). Von der Prüfungsstelle wurden folgende Druckschriften entgegengehalten: D1 DE 195 18 533 A1 D2 DE 34 44 003 A1 D3 DE 31 00 707 C3. In der Anmeldung selbst sind bereits genannt: D4 DE 198 09 839 A1 D5 DE 39 00 684. II. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da der im Verfahren zitierte Stand der Technik dem geltenden Patentbegehren nicht ent-gegensteht und auch sonst die Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34). 1. Die Anmeldung betrifft eine Schaltanlage zum Unterbrechen eines elektrischen Stromes insbesondere im Mittelspannungsbereich. In einem Behälter sind unter Schutzgas mehrere parallel zueinander ausgerichtete Vakuumschaltröhren ange-ordnet, die eine Schalteranordnung insbesondere zur Schaltung eines mehrphasi-gen Netzes bilden. Die Schaltkontaktstücke der Vakuumschaltröhren sind, wie es aus dem Stand der Technik bekannt ist, in besonderer Weise mit Schlitzen und Durchbrüchen ausgebildet, so dass der fließende Strom im Kontaktbereich auch axiale oder radiale Magnetfelder erzeugt, die einer Selbstkontraktion des Lichtbo- - 6 - gens und damit einem erhöhten Abbrand der Kontakte entgegenwirken bzw. den Löschprozess des Lichtbogens unterstützen. Diese vorteilhaften Eigenmagnetfelder werden durch parasitäre Fremdmagnetfel-der, die von den Kontaktanordnungen benachbarter Schaltröhren stammen, un-günstig beeinflusst. Zum Schutz davor war es bereits bekannt, jede einzelne Schaltröhre mit einer Abschirmung aus ferromagnetischem Material zu umgeben. Hierzu führt die Anmelderin aus, überraschenderweise habe es sich ergeben, dass die zwischen den Vakuumschaltröhren angeordnete Abschirmelemente den Fremdmagnetfeldeinfluss ungewollt verstärkten und ein Übergreifen eines von ei-ner benachbarten Schaltröhre erzeugten Magnetfeldes begünstigten. Anmeldungsgemäß wird darum zur Verbesserung vorgeschlagen, die Abschirm-elemente (Feldsteuerelemente) nur außerhalb der Schalteranordnung anzuord-nen. Dadurch werde quasi ein Absaugen der parasitären Magnetfelder aus der Schalteranordnung nach außen bewirkt. Außerdem lasse sich eine solche Ab-schirmung anbringen, ohne dass in die Konzeption der Schalteranordnung einge-griffen werden müsse. Als Fachmann für derartige Überlegungen betrachtet der Senat einen Entwick-lungsingenieur (FH oder Univ.) für elektrische Leistungs-Schaltanlagen mit mehr-jähriger Berufserfahrung. 2. Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Der neue Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2, wobei sich die weitere Einschränkung auf "nur" außerhalb angeordnete Feld-steuerelemente der Beschreibung insbesondere Seite 9 letzter Absatz und ebenso den Figuren 1 – 3 entnehmen lässt. - 7 - Die Unteransprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4, 5 und 7. Die Beschreibung wurde in zulässiger Weise an das geltende Patentbegehren an-gepasst. Noch redaktionell anzupassen waren die Dokumentennummern zweier Druckschriften (Beschreibung Seite 1 Zeile 31, Seite 2 Zeile 1) sowie die Sätze in Seite 3 Zeile 17 und Seite 4 Zeile 19 (siehe Anlage). 3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften weder vorbekannt noch nahegelegt. 3.1 Aus der Druckschrift D1 (DE 195 18 533 A1) ist unstrittig eine Schaltanlage gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt, bei der mehrere benach-barte Vakuumschaltröhren eine Schalteranordnung zur Schaltung eines mehrpha-sigen Netzes bilden (siehe Figur 1 und zugehörige Beschreibung). Zur Abschir-mung äußerer magnetischer Felder, insbesondere der Felder der Nachbarphasen, ist jede einzelne Schaltröhre mit einer Abschirmanordnung aus einem doppelwan-digen, topfartigen Kupfermantel und einem darin isoliert eingelassenen Eisenhohl-zylinder umgeben (vgl. Spalte 3 Zeile 29 – 43). Im Zurückweisungsbeschluss argumentiert die Prüfungsstelle, unter "Abschirmung einer Vakuumschaltröhre" nach der Lehre der D1 subsumiere der Fachmann alle Anordnungen von Feldsteuerelementen außerhalb des abzuschirmenden Kontakt-bereichs einer Vakuumschaltröhre, also beispielsweise auch – bei geringeren An-forderungen an eine Abschirmung – die beanspruchten im Abstand zu den Vaku-umschaltröhren angeordneten plattenförmigen Feldsteuerelemente. Dem kann so nicht gefolgt werden, denn die Lehre der D1 zielt deutlich auf eine individuelle Ab-schirmung jeder einzelnen Schaltröhre (vgl. dortiger Hauptanspruch: "dass der Schaltröhre Mittel zur Abschirmung … zugeordnet sind"). Irgendeine Anregung, Feldsteuerelemente (Abschirmelemente) lediglich außerhalb der Schalteranord- - 8 - nung, jedoch nicht zwischen den einzelnen Schaltröhren vorzusehen, kann der Druckschrift nicht entnommen werden. Druckschrift D1 ist daher für sich allein betrachtet nicht geeignet, den geltenden Patentanspruch 1 in Frage zu stellen. 3.2 Alle übrigen Druckschriften liegen weiter ab; keine von ihnen vermag den Fachmann anzuregen, die Feldsteuerelemente (Abschirmelemente) nur außerhalb der Schalteranordnung vorzusehen: Die Druckschrift D2 (DE 34 44 003 A1) beschreibt eine Vakuumschaltröhre mit ei-ner Drossel, welche durch an der Schaltröhre angebrachtes ferromagnetisches Material gebildet ist. Die Drossel soll als induktiver Widerstand in Reihe mit der Vakuumschaltröhre geschaltet sein (siehe Seite 2 Absatz 1), stellt also ein separa-tes elektrisches Bauteil dar; von einer Abschirmung von Magnetfeldern ist in D2 keine Rede. Druckschrift D3 (DE 31 00 707 C3) lehrt eine Einrichtung zur Abschirmung von Messgeräten, Informationsübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen vor elektromagnetischen Stoß- und Wechselfeldern durch ein Abschirmelement beste-hend aus einem geblechten Eisenkern, einer den Kern allseitig umschließenden Isolierschicht sowie einem diese allseitig umgebenden Schirmmantel aus gut lei-tendem Material. Zwar könnte der Fachmann hier eine Lehre entnehmen, wie sich empfindliche Kleingeräte gegen elektromagnetische Felder schützen lassen. Die Verhältnisse bei Schaltanlagen der Energietechnik liegen aber völlig anders (vgl. dazu beispielsweise D1 Spalte 3 Zeile 7 – 23). Konkrete Vorschläge im Hinblick auf die Aufgabenstellung wird der Fachmann hier daher nicht erwarten und auch nicht finden können. - 9 - Die in der Anmeldung selbstgenannte D4 (DE 198 09 839 A1) betrifft eine Schalt-anlage zum Unterbrechen eines elektrischen Stromes mit in einem Gasraum an-geordneten parallel zueinander ausgerichteten und eine Schalteranordnung aus-bildenden Vakuumschaltröhren, die zur Erzeugung eines Magnetfeldes eingerich-tet sind. Eine Abschirmung der Magnetfelder ist nicht vorgesehen. Die Erzeugung axialer und radialer Magnetfelder in solchen Vakuumschaltröhren zur Unterstüt-zung des Löschprozesses eines Lichtbogens, oder um einer Selbstkontraktion des Lichtbogens entgegenwirken können, ist in der ebenfalls selbstgenannten D5 (DE 39 00 684) näher beschrieben; in Richtung auf die beanspruchte Abschir-mung findet sich jedoch ebenfalls nichts. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit neu und beruht auf ei-ner erfinderischer Tätigkeit, weil der Durchschnittsfachmann nirgendwo eine Anre-gung finden konnte, eine magnetische Abschirmung lediglich außerhalb der Schal-teranordnung, jedoch nicht zwischen den einzelnen Schaltröhren vorzusehen. 3.3 Zwar hat der Senat gewisse Zweifel, ob der von der Anmelderin behauptete Effekt einer Abschirmung der Vakuumschaltröhren gegeneinander durch lediglich außerhalb angeordnete Feldsteuerelemente tatsächlich im behaupteten Umfang eintritt, was angesichts des Abstands der Feldsteuerelemente vom Bereich zwi-schen den Vakuumschaltröhren durchaus fraglich sein könnte. Diese Bedenken können aber dahinstehen, weil hier eine bestimmte Anordnung von Bauteilen be-ansprucht ist, für die der Stand der Technik unabhängig von dem behaupteten Ef-fekt keine Anregung liefert, und ein genereller Effekt jedenfalls nicht völlig ausge-schlossen werden kann. 4. Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Schaltanlage ist offensicht-lich. - 10 - Folglich ist der Patentanspruch 1 gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Aus-gestaltung der Erfindung und sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewähr-bar. III. Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Patent war so wie beantragt und mit dem redaktionellen Änderungen gemäß Anlage zu erteilen. Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. Thum-Rung Pü
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