BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 24/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 37 26 399 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin Püschel beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2000 aufgehoben und das Patent 37 26 399 widerrufen. G r ü n d e I Gegen die Erteilung des vorliegenden Patents 37 26 399 mit der Bezeichnung "Diktier- und Übertragungssystem" wurde ein Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent nach Prüfung des Einspruchs mit Beschluss vom 31. März 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten. In den Gründen ist ausgeführt, dass das Diktier- und Übertra-gungsgerät nach dem erteilten Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit be-ruhe. - 3 - Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die Patentinhaberin verfolgt das Patent weiter auf der Grundlage von in der münd-lichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 gemäß Hauptantrag, erstem Hilfs-antrag und zweitem Hilfsantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, versehen mit einer möglichen Gliede-rung, lautet: "Diktier- und Übertragungssystem für die Aufzeichnung und Wie-dergabe von Tonfrequenzmitteilungen auf ein bzw von einem Auf-zeichnungsmedium (52), auf dem zusätzlich ein Zusammenfas-sungsdatenblock aufgezeichnet ist, der Daten betreffend die Art und Länge aller aufgezeichneten Mitteilungen und deren Position auf dem Aufzeichnungsmedium (52) enthält, mit a) einer Wiedergabeeinrichtung (54, 58, 76, 78) für die Wieder-gabe des Zusammenfassungsdatenblocks, und b) einer Anzeigeeinrichtung (22, 24, 28) für die vollständige Dar-stellung der in dem Zusammenfassungsdatenblock enthaltenen Daten betreffend die Art und Länge aller aufgezeichneten Mit-teilungen und deren Position auf dem Aufzeichnungsmedium (52)." Der Patentanspruch 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag unterscheidet sich vom An-spruch 1 nach dem Hauptantrag nur hinsichtlich des Merkmals b), das hier lautet: "b) einer Anzeigeeinrichtung (22, 24, 28) für die vollständige Dar-stellung der in dem Zusammenfassungsdatenblock enthalte-nen Daten betreffend die Art und Länge aller aufgezeichneten Mitteilungen und deren Position auf dem Aufzeichnungsme-- 4 - dium (52), in der Form einer Anzahl von Balkendiagrammen, vorzugsweise drei Balkendiagrammen." Der Patentanspruch 1 gemäß dem zweiten Hilfsantrag unterscheidet sich vom An-spruch 1 nach dem Hauptantrag ebenfalls nur hinsichtlich des Merkmals b), das hier lautet: "b) einer Anzeigeeinrichtung (22, 24, 28) für die vollständige Dar-stellung der in dem Zusammenfassungsdatenblock enthalte-nen Daten betreffend die Art und Länge aller aufgezeichneten Mitteilungen und deren Position auf dem Aufzeichnungsme-dium (52), wobei die Anzeigeeinrichtung (22, 23, 28) eine Anzeige (24) zur Lie-ferung einer gegeneinander abgegrenzten visuellen Anzeige einer jeden Art der aufgezeichneten Mitteilungen umfaßt, und die Anzeige (24) aus einer Reihe von Anzeigeabschnitten be-steht, in der aufeinanderfolgende Anzeigeabschnitte einge-schaltet werden, um die Länge eines Briefes darzustellen, und ein Anzeigeabschnitt ausgeschaltet wird, um das Ende eines Briefes darzustellen und den Anfang des nächsten,und dabei Briefe als im wesentlichen kontinuierlich eingeschaltete Ab-schnitte dargestellt werden, während dringende Briefe als blin-kende Abschnitte angezeigt werden, und schließlich eine zweite Reihe von Anzeigeabschnitten ausgewählte, kontinu-ierlich eingeschaltete Abschnitte aufweist, um die Orte gespei-cherter Instruktionen darzustellen und blinkende Abschnitte, um die Orte von gespeicherten speziellen Anmerkungen dar-zustellen." Die Einsprechende vertritt die Ansicht, dass für den Fachmann ein Diktiergerät nichts anderes als ein Aufnahme- und Wiedergabegerät sei und deshalb die Aus-- 5 - führungen in der DE 29 39 912 A1 das Diktier- und Übertragungssystem nach dem Patentanspruch 1 nahe legten. Hinsichtlich der Fassung des Anspruchs 1 nach dem zweiten Hilfsantrag vertritt sie die Ansicht, dass dieser hinsichtlich der Gestaltung der Anzeige keine eindeutige Lehre vermittle. Unklar sei insbesondere die Formulierung "um die Orte gespeicherter Instruktionen darzustellen". Mögli-cherweise sei diese Formulierung so zu verstehen, dass die zweite Reihe von An-zeigeabschnitten dazu diene, Anmerkungen oder Ergänzungen zu den Tonauf-zeichnungen anzuzeigen. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent 37 26 399 zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent 37 26 399 mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprü-chen 1 bis 17 aufrechtzuerhalten, Beschreibung und Figuren ge-mäß Patentschrift, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 17 gemäß erstem Hilfsantrag, weiter hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung über-reichten Patentansprüchen 1 bis 14 gemäß zweitem Hilfsantrag, übrige Unterlagen jeweils wie Hauptantrag. Sie vertritt die Auffassung, dass das Diktier- und Übertragungssystem nach dem Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Es hätte eines ersten erfin-derischen Schrittes bedurft, die bei Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräten be-kannte Anzeige von Zusammenfassungsdaten auch bei Diktiersystemen anzu-wenden. Ein zweiter erfinderischer Schritt sei darin zu sehen, dass die Anzeige-- 6 - einrichtung des Diktiersystems eine vollständige Darstellung aller Zusammenfas-sungsdaten biete, wodurch ein Benutzer eine Übersicht über alle Aufzeichnungen erhalte. II Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begrün-det, da der Gegenstand des Patents in den von der Patentinhaberin gemäß Haupt- und Hilfsanträgen verteidigten Fassungen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, so daß das Patent zu widerrufen ist (§ § 1, 4, 21 Abs 1 Nr 1 PatG). Zum Patentanspruch 1 gemäß dem Hauptantrag Die von der Patentinhaberin vorgenommenen Präzisierungen in dieser An-spruchsfassung gegenüber der erteilten Fassung sind zulässig. Auf Seite 9, Abs 3 der ursprünglichen Beschreibung ist ausgeführt, dass die "Länge einer jeden Mit-teilung" angezeigt wird. Weiterhin ist auf S 26, Abs 2 von einer "vollständigen Dar-stellung der aufgezeichneten Mitteilungen auf der Anzeige" die Rede. Die nach dem Hauptantrag im Gattungsbegriff und im Merkmal b) gegenüber dem erteilten Anspruch 1 vorgenommenen Änderungen sind daher zulässig. Der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag vermittelt auch eine deutliche und voll-ständige Lehre, die der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Magnetspeichertechnik tätiger Ingenieur, ohne weiteres ausführen kann. Dem erteilten Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Diktier- und Übertragungs-system so zu gestalten, dass ein unmittelbarer Zugriff auf auswählbare, aufge-zeichnete Mitteilungen möglich ist, ohne alle aufgezeichneten Mitteilungen abhö-ren zu müssen (vgl Sp 1, Z 44 – 48 der Patentschrift). Gemäß dem Anspruch 1 wird dies dadurch erreicht, dass auf dem Aufzeich-nungsmedium zusätzlich zu den Tonfrequenzmitteilungen ein Zusammenfas-sungsblock aufgezeichnet wird, der Daten betreffend die Art, Länge und Position - 7 - aller aufgezeichneten Mitteilungen enthält. Dieser Zusammenfassungsblock wird von einer gesonderten Wiedergabeeinrichtung ausgelesen und auf einer Anzeige-einrichtung dargestellt. Durch diese zusätzlichen Maßnahmen wird eine Bedien-person in die Lage versetzt, eine gewünschte Mitteilung auszuwählen und gezielt deren Position aufzusuchen. Das Diktier- und Übertragungssystem nach dem Patentanspruch 1 ist dem Fach-mann jedoch durch die Ausführungen in der DE 29 39 912 A1 nahegelegt. Gegenstand dieser Druckschrift ist ein Verfahren zum Auffinden eines Speicher-platzes auf einem Aufzeichnungsträger, bei dem der Bedienungsaufwand zum Aufsuchen bestimmter Orte auf dem Aufzeichnungsträger verringert ist (vgl S 5, Abs 1 der DE 29 39 912 A1). Bei diesem bekannten Verfahren wird zum unmittelbaren Zugriff auf eine be-stimmte Tonfrequenzmitteilung (bestimmte Speicherplätze einer Tonaufzeichnung) auf einem Aufzeichnungsmedium ein Zusammenfassungsdatenblock (zusammen-hängend aufgezeichnete Informationen) aufgezeichnet, der die Position (absolute Adressenangaben) und Informationen über den Inhalt der aufgezeichneten Mittei-lungen enthält, wobei Art der Aufzeichnung und Dauer im einzelnen genannt sind (vgl Patentansprüche 1 u 11 mit S 8, Abs 3 der DE 29 39 912 A1). Die dort in dem Zusammenfassungsdatenblock aufgezeichneten Daten können auch auf einer Anzeigeeinrichtung sichtbar gemacht werden, damit eine Bedien-person eine Auswahl treffen kann (vgl PA 12 aaO). Eine solche Anzeige setzt zwangsläufig eine Wiedergabeeinrichtung für den Zusammenfassungsdatenblock voraus. Das bekannte Verfahren lehrt sonach die wesentlichen Maßnahmen des Patentanspruchs 1. Dem Argument der Patentinhaberin, dass es eines erfinderischen Schritts be-durfte, um die bei Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräten bekannten Maßnah-men auch bei Diktiergeräten anzuwenden, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn Diktiergeräte sind ihrer technischen Wirkungsweise nach nichts anderes als - 8 - Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte und arbeiten nach denselben Prinzipien. Diktiergeräte mögen zwar Unterschiede in Hinsicht auf die Handlichkeit der Ge-häuseausführung oder die Qualität der Tonfrequenzmitteilung aufweisen, die sich aus dem Anwendungsfeld ergeben. Diese Aspekte stehen hier jedoch nicht zur Diskussion. Der Fachmann wird daher die bei Aufzeichnungs- und Wiedergabege-räten bekannten Prinzipien hinsichtlich des Auffindens einer bestimmten Mitteilung auch bei Diktiergeräten zum Einsatz bringen. Auch in dem Umstand, dass gemäß Merkmal b) auf der Anzeigeeinrichtung eine vollständige Darstellung der in dem Zusammenfassungsdatenblock enthaltenen Daten erfolgt, kann keine erfinderische Besonderheit erkannt werden. Selbst wenn zu Gunsten der Patentinhaberin unterstellt wird, dass der DE 29 39 912 A1 keine Anzeige des vollständigen Inhalts des Zusammenfassungsdatenblocks auf der Anzeigeeinrichtung entnehmbar ist, so wird der Fachmann aus der Aufgabenstel-lung heraus dazu tendieren, alle Daten, unter denen eine Bedienperson eine Aus-wahl treffen soll, auf einmal anzuzeigen. Nur aus übergeordneten Sachzwängen, zB wegen zu hoher Kosten oder zu großen Raumbedarfs wird der Fachmann eine Anzeigeeinrichtung wählen, auf der nicht alle anzuzeigenden Daten zugleich dar-gestellt werden können, wobei er in diesem Fall noch zusätzliche technische Maßnahmen (bspw Schalter) in Kauf nehmen muss, um bei begrenzter Anzeige-kapazität eine Anzeige aller Daten zu ermöglichen, unter denen eine Auswahl ge-troffen werden soll. Es bedurfte sonach keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, um ausge-hend vom Inhalt der DE 29 39 912 A1 die im Patentanspruch 1 genannten Maß-nahmen zu ergreifen. Das Diktier- und Übertragungssystem gemäß dem Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist daher nicht patentfähig. - 9 - Zum Patentanspruch 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag Diese Fassung des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von der Fassung nach dem Hauptantrag hinsichtlich des Merkmals b), das dahingehend präzisiert ist, dass die Daten auf der Anzeigeeinrichtung in Form einer Anzahl von Balkendia-grammen, vorzugsweise drei Balkendiagrammen dargestellt werden. Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Fassung bestehen nicht, da das ergänzte Merkmal auf S 16, Abs 1 der ursprünglichen Beschreibung offenbart ist. In einer Anzeige der Position der aufgezeichneten Mitteilungen in Form von Bal-kendiagrammen bei dem Diktier- und Übertragungssystem kann jedoch keine er-finderische Besonderheit erkannt werden. Schon vor dem Prioritätstag des vorlie-genden Patents waren dem Fachmann eine große Anzahl von Anzeigeeinrichtun-gen geläufig, die zwar auf verschiedenen technologischen Prinzipien (bspw Leuchtdioden, Flüssigkristalle) beruhten, von denen aber bekannt war, dass sie aufgrund ihrer Pixelorganisation beliebige Zeichen oder graphische Symbole dar-stellen konnten. Die Darstellung der drei im Zusammenfassungsdatenblock ent-haltenen Daten in Gestalt von drei Balkendiagrammen lag daher für den Fach-mann im Bereich der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten, von denen jede ein weites Spektrum der Form der Darstellung zuließ, aus dem abhän-gig von ergonomischen oder ästhetischen Gesichtspunkten eine ausgewählt wer-den konnte. Der Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag beruht daher auch nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig. Zum Patentanspruch 1 gemäß dem zweiten Hilfsantrag Der Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag besteht in einer Zusammen-fassung der Merkmale des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag und der ursprüng-lichen Patentansprüche 4 und 5. Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Fassung bestehen sonach nicht. - 10 - Diese Anspruchsfassung unterscheidet sich vom Hauptantrag ebenfalls hinsicht-lich der Darstellung der im Zusammenfassungsdatenblock gespeicherten Daten auf der Anzeigeeinrichtung (Merkmal b). Die aufgezeichneten Mitteilungen sollen als visuell gegeneinander abgegrenzte Anzeigeabschnitte (zB eines Balkens) dar-gestellt werden, wobei die Länge des Abschnitts der Länge eines Briefes (Mittei-lung) entspricht und das Ende des Briefes bzw der Anfang eines neuen Briefes als ausgeschalteter Anzeigeabschnitt erkennbar ist. Weiterhin sollen dringende Briefe als blinkend kenntlich gemacht sein. Schließlich soll neben dieser ersten Reihe von Anzeigeabschnitten eine zweite Reihe von Anzeigeabschnitten ausgewählte, kontinuierlich eingeschaltete Ab-schnitte aufweisen, "um die Orte gespeicherter Instruktionen darzustellen und blinkende Abschnitte, um die Orte gespeicherter spezieller Anmerkungen darzu-stellen". Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass unklar sei, wie dieses letztgenannte Merkmal zu verstehen sei und gemutmaßt, dass unter "gespeicherten Instruktio-nen" Hinweise auf Einfügungen in den Mitteilungen für die übertragende Bedien-person zu verstehen seien. Von der Patentinhaberin wurde zur Erläuterung auf Sp 4, Z 13 bis 35 der Beschreibung hingewiesen. Dort ist ausgeführt, dass neben ei-ner Anzahl von Balkendiagrammen "zusätzliche brauchbare Daten" in alphanume-rischer Form auf der rechten Seite der Anzeige dargestellt werden, bspw die Kennzeichnung des Urhebers oder das Datum und die Uhrzeit der Mitteilung. Was "gespeicherte Instruktionen" sein sollen, geht jedoch weder aus dieser Textstelle noch aus einer anderen hervor. Aber selbst, wenn zu Gunsten der Patentinhaberin unterstellt wird, dass unter "ge-speicherten Instruktionen" Hinweise für die übertragende Bedienperson oder An-gaben von Datum oder Urheber auf Einfügungen in der Mitteilung zu verstehen sind, so ist diese Anspruchsfassung dennoch nicht patentfähig, weil sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Wie schon zum ersten Hilfsantrag ausgeführt, standen dem Fachmann aufgrund der technologischen Eigenschaften der zur Verfügung stehenden Anzeigeeinrich-- 11 - tungen eine breite Auswahl von Darstellungsmöglichkeiten für die im Zusammen-fassungsdatenblock gespeicherten Daten offen, ob in Form von Balkendiagram-men oder alphanumerischen Zeichen. Auch im Blinken eines Anzeigeabschnitts war keine besondere technische Ausbildung erkennbar. Dass Anzeigeabschnitte nur zeitweise hell getastet wurden, war für den Fachmann selbstverständlich. Be-sonderer technischer Mittel bedurfte es hierzu nicht, das Patent nennt hierzu auch keine. Das Diktier- und Übertragungssystem nach dem zweiten Hilfsantrag beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es war sonach keinem der Anträge der Patentinhaberin zu folgen, sondern das Patent zu widerrufen. Grimm Bertl Prasch Püschel Bb
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