BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 29/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. März 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 59 430.5-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzender sowie die Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Prasch - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der (berichtigte) Be-schluß der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 17. Oktober 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 17, Beschreibung und 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, allesamt überreicht in der mündlichen Ver-handlung am 11. März 2004. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt un-ter der Bezeichnung: "Anzeigevorrichtung" eingereicht worden. Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit (berichtigtem) Beschluss vom 17. Oktober 2001 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Anzeigevorrichtung nach dem Patent-anspruch 1 nicht gewährbar sei, da sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. - 3 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 17, Beschreibung, Zeichnungen, allesamt überreicht in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2004. Der geltende Anspruch 1 lautet: "Messwert-Anzeigevorrichtung mit einer Recheneinheit (10), wo-bei die Recheneinheit (10) einen Dateneingang (11) aufweist, über den der Recheneinheit (10) Informationen in Form von Messwer-ten zur Verfügung gestellt werden, mit einer Anzeige (30) zur Dar-stellung einer Vielzahl von Bildern und mit einer Steuervorrich-tung (20) zur Steuerung der Ausgabe der Bilder über die Anzei-ge (30), wobei die Steuervorrichtung (20) einen flüchtigen Spei-cher (23) aufweist, der als ein Bildspeicher für die Anzeige (30) dient, und wobei die Steuervorrichtung (30) einen nichtflüchtigen Speicher (22) aufweist, wobei in dem nichtflüchtigen Speicher (22) eine Vielzahl darzustellender, vorberechneter Bilder in Datenform abgelegt ist, und mit einem Prozessor (21), der der Steuervorrich-tung (20) zugeordnet ist, wobei die Recheneinheit (10) aus den über den Dateneingang (11) erhaltenen Informationen Anweisun-gen errechnet, die an den Prozessor (21) weitergegeben werden, wobei der Prozessor (21) Bilddaten von durch die Rechenein-heit (10) bestimmten Bildern in Abhängigkeit von diesen Anwei-sungen aus dem nichtflüchtigen Speicher (22) in den flüchtigen Speicher (23) zur Darstellung in der Anzeige (30) kopiert." - 4 - Der dem Anspruch 1 nebengeordnete Anspruch 12 lautet: "Verfahren zur Anzeige von Messwerten, wobei einer Rechenein-heit (10) Informationen in Form von Messwerten über einen Da-teneingang (11) zur Verfügung gestellt werden, wobei die Rechen-einheit (10) aus den über den Dateneingang (11) erhaltenen Infor-mationen Anweisungen errechnet, die an einen Prozessor (21) übertragen werden, wobei der Prozessor (21) Bilddaten von durch die Recheneinheit (10) bestimmten Bildern in Abhängigkeit von diesen Anweisungen in einem nichtflüchtigen Speicher (22), in dem vorberechnete Bilder gespeichert sind, auswählt und in einen flüchtigen Speicher (23) kopiert, wobei die Daten von dem flüchti-gen Speicher (23) an eine Anzeige (30) übertragen werden und das den Bilddaten zugeordnete Bild in der Anzeige (30) angezeigt wird." Die Anmelderin führt aus, dass in den nunmehr geltenden Ansprüchen klar zum Ausdruck komme, in welcher Hinsicht sich die Arbeitsweise der beanspruchten Messwert-Anzeigevorrichtung von bekannten Vorrichtungen unterscheide. Bei be-kannten Vorrichtungen würden die von einer Recheneinheit ausgewerteten Mess-werte einer Anzeigesteuervorrichtung zugeführt, von deren Steuerprozessor in ein entsprechendes Anzeigebild umgewandelt, dieses in einem flüchtigen Bildwieder-holspeicher abgelegt und zur Anzeige periodisch ausgelesen. Dabei sei nachteilig, dass der Steuerprozessor das gesamte Bild stets neu berechnen müsse, wenn sich ein Messwert ändere. Die Anmeldung schlage vor, diesen Nachteil dadurch zu überwinden, dass ein nichtflüchtiger Speicher vorgesehen werde, in dem eine Vielzahl vorberechneter, zu den Messwerten korrespondierender Bilder abgelegt seien. Zur Anzeige eines aktuellen Messwerts werde zunächst der am Dateneingang anliegende Messwert von der Recheneinheit in eine für den Steuerprozessor verständliche Anweisung umgesetzt. Auf diese Anweisung hin kopiere der Steuerprozessor bestimmte vor- - 5 - ausberechnete Bilder aus dem nichtflüchtigen Speicher in den flüchtigen (Bildwie-derhol-) Speicher zur Anzeige. Dadurch entfalle ein erheblicher Teil der Bildbe-rechnungsschritte. Diese Art der Auswertung und Anzeige von Messwerten sei aus dem entgegenge-haltenen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt, so dass anzuerken-nen sei, dass eine patentfähige Erfindung vorliege. II. Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begrün-det, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG pa-tentfähig ist. Die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 in Verbindung mit dem in der Beschreibung dargestellten Ausführungsbeispiel (vgl Figur 1 u S 7, Abs 2 – S 10, Abs 2 der ursprünglichen Unterlagen) und ist daher zulässig. Die Messwert-Anzeigevorrichtung nach dem Patentanspruch 1 ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Von den entgegengehaltenen Druckschriften kommt die in der DE 39 30 862 A1 beschriebene Einrichtung zur Darstellung von Flugführungsinformationen der Messwert-Anzeigevorrichtung nach dem Patentanspruch 1 am nächsten. Mit dieser bekannten Einrichtung sollen Informationen zur Führung eines Flug-zeugs dargestellt werden. Wie in Fig 1 dargestellt, ist hierzu ein Display-Compu-ter 13 vorgesehen, der von verschiedenen Einheiten gelieferte Messwerte auswer-tet und auf einem Display 14 darstellt. Eine der in den Fig 2 bis 8 gezeigten Dar-stellungen wird dadurch erzeugt, dass die in einem Zwischenspeicher 92 abgeleg-ten aktuellen Messwerte für Prozessdaten zusammen mit Informationen zum über-flogenen Gebiet von dem Display-Computer 13 ausgewertet werden. Die Arbeits- - 6 - weise des Display-Computers ist auf S 7, Z 4 bis S 8, Z 17 in Verbindung mit den Figuren 9, 10 a und 10 b im einzelnen dargestellt. Danach berechnet ein Pro-grammteil 104 aus den Messwerten Skalen und numerische Anzeigen. Zusammen mit anderen Größen, zB der vorausberechneten Flugbahn, werden diese in einem Videospeicher 124 abgelegt und am Display 14 dargestellt. Ein Hinweis darauf, dass in einem nichtflüchtigen Speicher eine Vielzahl darzustel-lender, vorberechneter Bilder abgelegt sind, die in das Videospeicher 124 zur An-zeige übertragen werden, findet sich in dieser Druckschrift aber nicht. Eine Anregung in dieser Hinsicht kann der Fachmann, ein Elektronikingenieur mit Erfahrung auf dem Gebiet der Instrumentierung, auch den anderen entgegenge-haltenen Druckschriften nicht entnehmen. Die DE 197 16 316 A1 befasst sich mit einer bedienerfreundlichen Benutzerober-fläche für eine Telekommunikationseinrichtung, zB einem Handy. Diese Einrich-tung umfasst neben dem Telefon 4 einen Prozessor 3, einen Speicher 2 und eine Anzeige 5. Auf der Anzeige können verschiedene Objekte und Verbindungslinien dazwischen dargestellt werden, bspw für das eigene Telefon A und weitere Teil-nehmer B, C (vgl Fig 1). Wie eine bestimmte Darstellung auf der Anzeige letztlich erzeugt wird, ergibt sich aus dieser Druckschrift nicht. Auch den Ausführungen in Sp 3, Z 47 - 50, dass die einzelnen grafischen Objekte jeweils über den Prozessor mit einem zugeordneten Speicherplatz verbunden sind, der sämtliche für Telekom-munikationsvorgänge notwendigen Daten enthält, lässt sich nur der Hinweis ent-nehmen, dass die darzustellenden Informationen ihrer Bedeutung nach im Spei-cher zu ordnen sind. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass zur Erzeugung einer Darstellung vorberechnete Bilder aus einem nichtflüchtigen Speicher oder Spei-cherteil in einen flüchtigen Speicher kopiert werden, der, wie im Patentanspruch 1 angegeben, als Bildspeicher für die Anzeige dient. - 7 - In der US 5 485 600 ist ein Computersimulationssystem beschrieben, mit dem ein beliebiges System definiert und in seinem Verhalten nachgebildet werden kann. Das zu simulierende System, bspw ein Lokführerstand (vgl Fig 29), wird mit sei-nen Eingabe-Ausgabemöglichkeiten über einen "Objekt Editor" (Sp 7, Z 34 - 56) definiert. Die Zusammenstellung eines anzuzeigenden Bildes erfolgt unter Benut-zung des Objekt Editors, also per Software. In Fig 1 in Verbindung mit Sp 10, Z 52 - 59 ist auch die hierzu erforderliche Hardware schematisch dargestellt. Das auf der Anzeige 134 angezeigte Bild ist als Bitmap im Bildspeicher 132 gespeichert. Dass in diesen Bildspeicher vorberechnete Bilddaten aus einem nichtflüchtigen Speicher kopiert würden, kann nicht erkannt werden. Der Aufsatz von H. Illig ua "Das Instrument on card", veröffentlicht in Elektronik, Heft 9, 1997, S 102 - 106, beschreibt Steckkarten, mit denen ein PC mittels zu-sätzlicher Software als Multimeter, Oszilloskop oder Funktionsgenerator benutzt werden kann. Eine Anzeige erfolgt offenbar am Bildschirm des PCs. Über Einzel-heiten der Zusammenstellung eines anzuzeigenden Bildes sind keine Angaben zu entnehmen. Die Patentfähigkeit der Messwert-Anzeigevorrichtung nach dem Anspruch 1 ist da-her durch die vorliegenden Druckschriften nicht in Frage gestellt. Der nebengeordnete Anspruch 12 betrifft ein Verfahren zur Anzeige von Messwer-ten. Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung bestehen nicht, da der Anspruch auf die Arbeitsweise der Messwert-Anzeigevorrichtung gerichtet ist, die der Fachmann ohne weiteres den ursprünglich eingereichten Unterlagen ent-nimmt. - 8 - Dieser Anspruch geht ebenfalls davon aus, dass in einem nichtflüchtigen Speicher eine Vielzahl vorberechneter Bilder abgelegt bzw gespeichert sind, unter denen der Prozessor in Abhängigkeit von aus Messwerten gewonnenen Anweisungen bestimmte Bilder auswählt und in den flüchtigen Bildspeicher kopiert. Wie zum An-spruch 1 ausgeführt, findet sich für diese Vorgehensweise keine Anregung im ent-gegengehaltenen Stand der Technik, so dass ebenfalls anzuerkennen ist, dass das beanspruchte Verfahren neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die übrigen, jeweils untergeordneten Ansprüche haben zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Messwert-Anzeigevorrichtung nach dem Anspruch 1 oder des Verfahrens zur Anzeige von Messwerten nach dem An-spruch 12 zum Gegenstand. Sie sind daher ebenfalls gewährbar. Da auch die übrigen Unterlagen die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war gemäß dem Antrag der Anmelderin nach Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses das Patent zu erteilen. Bertl Dr. Schmitt Dr. Kraus Prasch Pü
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