BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 29/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 06 678.7-53 (hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 18. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster beschlossen: Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurück-gewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung vom 18. Februar 2002 ist von der Prüfungs-stelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Nach einer Mitteilung des Patent- und Markenamts gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresge-bühr als zurückgenommen. Der Anmelder stellt den Antrag, die Beschwerdegebühr zu erstatten. Ferner beantragt er, die Teilzahlung zur unvollständig gezahlten Jahresgebühr in Höhe von Euro 35,00 ebenfalls zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. II. Das Beschwerdeverfahren ist, da die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahres-gebühr gemäß § 58 Abs 3 PatG als zurückgenommen gilt, in der Hauptsache er-ledigt (vgl Busse, PatG, 6. Aufl, § 79 Rdn 11). Der verbliebene Antrag auf Rück-zahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. Der Anmelder hat einen Grund - 3 - für die begehrte Gebührenrückzahlung nicht genannt; auch der Senat kann einen solchen nicht erkennen. So ist die Gebührenzahlung nicht ohne Rechtsgrund nach § 812 BGB. Denn mit der wirksamen Beschwerdeeinlegung ist die Gebühr verfallen. Auch widerspricht die Gebühreneinbehaltung nicht billigem Ermessen im Sinne von § 80 Abs 3 PatG. Den patentamtlichen Akten läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß die Zurück-weisung der Anmeldung auf einer nicht ordnungsgemäßen oder einer unange-messenen Sachbehandlung beruhen könnte. Über den weiteren Antrag auf Erstattung der Teilzahlung zur unvollständig ge-zahlten Jahresgebühr (erstinstanzlich) zu entscheiden, ist der Senat nicht befugt. Für die Rückzahlung derartiger Gebühren nach § 10 PatKostG (vormals § 19 Satz 2 PatG) ist das Patent- und Markenamt zuständig. Dr. Fritsch Dr. Schmitt Prasch Schuster Bb
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