BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 30/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Juni 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 42 603 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzenden sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Greis, der Richterin Püschel und des Richters Dipl.-Ing. Schuster beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. März 2000 aufgehoben. Das Patent 44 42 603 wird in der er-teilten Fassung gemäß Patentschrift DE 44 42 603 C2 aufrechter-halten. G r ü n d e I. 1. Auf die am 30. November 1994 beim Deutschen Patentamt eingegangene Pa-tentanmeldung P 44 42 603.8 - 34 wurde unter der Bezeichnung "Antriebseinrichtung für ein elektrisches Schaltgerät" am 23. Mai 1996 durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 24. Oktober 1996. Nach Prüfung eines für zulässig erachteten Einspruchs der S… AG in B… hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Marken- amts mit Beschluß vom 8. März 2000 das Patent wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit widerrufen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Pa-- 3 - tentinhaberin. Sie verteidigt das Patent gemäß Hauptantrag in der erteilten Fas-sung mit folgendem Patentanspruch 1: "Antriebseinrichtung für ein elektrisches Schaltgerät mit einem durch einen elektrischen Strom programmgesteuert betätigbaren Auslöser, der eine Verschiebung eines beweglichen Kontaktstücks des Schaltgeräts in die Einschaltstellung bzw. die Ausschaltstel-lung hervorruft, wobei im Falle einer selbsttätig festgestellten Stö-rung jegliche Schalthandlung des Schaltgeräts gesperrt wird, da-durch gekennzeichnet, daß auch mehrere Auslöser zu der An-triebseinrichtung gehören können, daß der Strom zur Betätigung jedes Auslösers über jeweils einen Schalter (16a, 24a) geleitet wird, daß jeder Auslöser entweder eine Ein-Klinke (15) oder eine Aus-Klinke (23) enthält, daß bei einem Stromfluß die Ein-Klinke (15) bzw. die Aus-Klinke (23) gelöst wird, daß dadurch mindestens ein unter der Wirkung einer gespannten Einschaltfeder (14) bzw. einer gespannten Ausschaltfeder (7) stehendes Element freigege-ben und damit das bewegliche Kontaktstück (4) in die Einschalt-stellung bzw. die Ausschaltstellung bewegt wird, daß der Pro-grammablauf durch einen Mikroprozessor gesteuert wird, daß der Mikroprozessor bei störungsfreiem Lauf des Programms in be-stimmten Zeitabständen eine Watchdog-Schaltung (16b) ansteuert und daß beim Ausbleiben dieser Ansteuerung jeder Schalter (16a, 24a) geöffnet wird." Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift verwie-sen. - 4 - Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem des Hauptan-trags dadurch, daß dessen letzter Halbsatz, beginnend mit "daß beim Ausblei-ben...." ersetzt ist durch: "daß beim Ausbleiben dieser Ansteuerung jeder Schalter (16a, 24a) von der Watchdog-Schaltung (16b) geöffnet wird, so daß die zum Auslösen einer Schalthandlung erforderliche Stromzufuhr unterbrochen wird." 2. Im Beschwerdeverfahren wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen: [1] DE 38 12 734 A1 [2] EP 0 320 614 A1 [3] EP 0 479 806 B1 [4] US 5 038 246 3. Die beschwerdeführende Patentinhaberin ist der Auffassung, der Patentgegen-stand sei entgegen dem angefochtenen Beschluß durch die Druckschriften [1] und [2] nicht nahegelegt. In Druckschrift [1] sei ein Hochspannungsschalter beschrie-ben, bei dem Unregelmäßigkeiten von eigens angebrachten Sensoren detektiert und an die Steuerung gemeldet würden. Der Programmablauf in der Steuerung selbst werde aber nicht durch eine Watchdog-Schaltung überwacht. Ebensowenig seien von der Watchdog-Schaltung ansteuerbare Schalter bekannt, mit denen die Auslöser des Hochspannungsschalters abgeschaltet, d.h. stromlos gemacht wer-den könnten. Hierzu könne der Fachmann dem nachgewiesenen Stand der Tech-nik nichts entnehmen. - 5 - Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Pa-tent 44 42 603 in der erteilten Fassung gemäß Patentschrift auf-rechtzuerhalten, hilfsweise mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentan-spruch 1, weitere Ansprüche und Unterlagen gemäß Patentschrift. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt hierzu aus, die Druckschrift [1] erfülle nicht nur die Merkmale des Ober-begriffs des geltenden Patentanspruchs 1, sondern weise auch eine speicherpro-grammierbare Steuerung, also eine Mikroprozessorsteuerung, sowie das grundle-gende Sicherungskonzept mit Eigendiagnose und einer Sperrung jeglicher Schalt-handlung im Störfall als vorbekannt aus. Damit ergebe sich zwangsläufig, daß die gesamte Steuerungskette einschließlich des Programmablaufs im Mikroprozessor überwacht werden müsse. Ein- und Aus-Klinken mit zugeordneten Schaltern müßten, wie Druckschrift [2] zeige, immer vorhanden sein und würden vom Fach-mann auch in Druckschrift [1] mitgelesen. Damit verbleibe nur noch die Watch-dog-Schaltung, die ebenfalls von einschlägigen Systemen, bspw. aus den Druck-schriften [3] und [4] allgemein bekannt sei. Insbesondere zeige letztere ein Ab-schaltsystem mit einem von einer Watchdog-Schaltung angesteuerten Solenoid, mit dem die Spannungsversorgung im Störfall abgeschaltet werde. In Verbindung mit dem aus Druckschrift [1] bekannten und im Oberbegriff des geltenden Patent-anspruchs 1 ausgewiesenen Sperren jedweder Schalthandlung sei der Fachmann ohne erfinderisches Zutun beim Streitpatentgegenstands angelangt. - 6 - II. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und führt zum Erfolg, weil der Streitpatentgegenstand die Kriterien der Patentfähigkeit gemäß §§ 1 bis 5 PatG erfüllt. 1. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft eine Antriebseinrichtung für ein elektrisches Schaltgerät mit folgenden Merkmalen: 1. Die Antriebseinrichtung weist einen durch einen elektrischen Strom pro-grammgesteuert betätigbaren Auslöser auf, 1.1 der eine Verschiebung eines beweglichen Kontaktstücks des Schaltgeräts in die Einschaltstellung bzw. die Ausschaltstellung hervorruft. 2. Im Falle einer selbsttätig festgestellten Störung wird jegliche Schalthand-lung des Schaltgeräts gesperrt. 3. Es können auch mehrere Auslöser zu der Antriebseinrichtung gehören. 4. Der Strom zur Betätigung jedes Auslösers wird über jeweils einen Schalter geleitet. 4.1 Jeder Auslöser enthält entweder eine Ein-Klinke oder eine Aus-Klinke. 4.2 Bei einem Stromfluß wird die Ein-Klinke bzw. die Aus-Klinke gelöst, 4.2.1 wodurch mindestens ein unter der Wirkung einer gespannten Einschaltfeder bzw. einer gespannten Ausschaltfeder stehendes Element freigegeben und damit das bewegliche Kontaktstück in die Einschaltstellung bzw. die Aus-schaltstellung bewegt wird. 5. Der Programmablauf wird durch einen Mikroprozessor gesteuert. 5.1 Der Mikroprozessor steuert bei störungsfreiem Lauf des Programms in be-stimmten Zeitabständen eine Watchdog-Schaltung an. 5.2 Beim Ausbleiben dieser Ansteuerung wird jeder Schalter geöffnet. - 7 - Der so bestimmten Lehre entnimmt der Fachmann, ein Fachhochschulabsolvent der Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Entwicklung von elektrischen Schaltgeräten, einen Schalter, der über einen Mikroprozessor nach einem vorgegebenen Programm gesteuert wird, also bspw. in bestimmten Zeitabständen durch Ansteuerung entsprechender "Auslöser" unter Freigabe der in vorgespannten Federn gespeicherten Energie ein- und ausgeschaltet wird. Hierzu werden jeweils Sperrklinken gelöst, die ansonsten den Auslöser für "Ein" bzw. für "Aus" sperren. Der Programmablauf im Mikroprozessor wird durch eine "Watchdog-Schaltung" überwacht, die beim Auftreten von Störungen Schalter öffnet, über die die Auslöser mit Strom versorgt werden, so daß die Sperrklinken nicht mehr gelöst werden können. Die "Watchdog-Schaltung" ist im Streitpatent dadurch definiert, daß sie vom Mikroprozessor in regelmäßigen Abständen Signale empfängt, wobei das Ausbleiben dieser Signale bedeutet, daß im Ablauf des Steuerprogramms Fehler aufgetreten sind (Streitpatentschrift Spalte 2 Zeilen 7 bis 21). Damit soll das Problem gelöst werden, bei Störungen im Programmablauf selbsttätig eine sichere Sperrung des Schaltgeräts für weitere Schalthandlungen zu erreichen (Streitpatentschrift Spalte 1 Zeilen 20 bis 25). 2. Eine Lehre mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist in keiner der Entgegenhaltungen identisch vorbeschrieben und war daher im Prioritätszeit-punkt neu. Sie beruht darüber hinaus auch auf erfinderischer Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Eine Antriebseinrichtung für einen Hochspannungsschalter mit den oberbegriffli-chen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 ist aus der Druckschrift [1] be-kannt. Anhand der Figur 3 wird dort ein Hochspannungsschalter beschrieben, der eine Antriebseinrichtung (4) mit einer Auslöseeinheit (6) zum Ein- oder Ausschal-ten des Schalters umfaßt. Zur Bestimmung des optimalen Schaltzeitpunktes mit möglichst geringer Schalterbelastung durch Lichtbogenentwicklung sind div. Sen-soren (13 bis 17) vorgesehen, die von einer zentralen speicherprogrammierbaren - 8 - Steuerung (11), d.h. von einer Mikroprozessor-Steuerung überwacht werden. Da die angestrebte schonende Betriebsweise des Schalters nur gewährleistet ist, wenn diese Meßeinrichtungen einwandfrei arbeiten, wird vorgeschlagen, eine Eigendiagnose der Meßeinrichtung vorzusehen und bei festgestellten Mängeln Schalthandlungen zu sperren (Spalte 3 Zeilen 65 bis 68). Weiterhin ist gemäß Druckschrift [1] zur Unterstützung des Ein- oder Ausschalt-vorgangs und der zugehörigen Auslöse-Einrichtungen eine "Energie-Nachlade-Einheit" (7) vorgesehen (Spalte 4 Zeilen 10 bis 16), die typischerweise als Feder-Kraftspeicher ausgebildet sein kann (Spalte 5 Zeilen 30, 31). Ein derartiger Kraft-speicher erfordert zwingend eine entsprechende Sperrklinke, die den Kraftspei-cher nach dem Laden in dieser vorgespannten Stellung hält, und die zur Freigabe der gespeicherten Energie beim jeweils nächstfolgenden Schaltvorgang gelöst werden muß. Nachdem das Merkmal 3 nur fakultative Bedeutung hat, und der Anspruchswort-laut auch den Fall mitumfaßt, in dem nur ein einziger "Auslöser" vorhanden ist, erfüllt die Schaltvorrichtung gemäß Druckschrift [1] somit die Merkmale 1. bis 3. sowie 4.1 bis 5. des geltenden Anspruchs 1. Als Überschuß über den Stand der Technik gemäß Druckschrift [1] verbleiben beim geltenden Patentanspruch 1 demnach die Merkmale, wonach der Mikropro-zessor in bestimmten Zeitabständen eine Watchdog-Schaltung ansteuert (Merkmal 5.1), der Strom zur Betätigung jedes Auslösers über einen Schalter geleitet wird (Merkmal 4.) und daß bei Ausbleiben der Ansteuersignale der Schalter geöffnet wird (Merkmal 5.2). Die Überwachung des Systems gemäß Druckschrift [1] betrifft nur die Sensoren und die ihnen zugeordneten Meßeinrichtungen, die selbsttätig einer Eigendia-gnose unterworfen sein sollen, um ggfs. jegliche Schalthandlung zu unterbinden (Spalte 3 Zeilen 65 bis 68). Nun liegt zwar die Unvollständigkeit dieses Siche-- 9 - rungskonzepts auf der Hand, weil in die Überwachung der Meßeinrichtungen auch die speicherprogrammierbare Schaltung (11) eingebunden ist, diese selbst aber im Sicherungskonzept nicht berücksichtigt wird, so daß der Fachmann Veran-lassung hat, in Verfolgung des in Druckschrift [1] vorgegebenen Ziels der "Eigen-diagnose" nach Möglichkeiten Ausschau zu halten, wie er auch evtl. Ausfälle in der Steuerung selbst absichern kann. Er entnimmt hierzu dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften [3] und [4] weiterhin zwar auch noch eine Watchdog-Schaltung, die regelmäßig Signale von einem Mikroprozessor empfängt und des-sen Funktion dadurch überwacht, daß sie beim Ausbleiben der Signale einen ent-sprechenden Befehl ausgibt. Jedoch gelangt er damit noch nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, denn über die Art und Weise, wie das Sperren von Schalthandlungen im Störungsfall vorgenommen werden soll, teilt der Stand der Technik nichts mit. So lehrt zwar Druckschrift [3] in Mikroprozessor-Schaltungsanordnungen eine Watchdog-Schaltung vorzusehen, die in vorgegebenen Zeitabständen vom Pro-zessor angesteuert wird, wobei ein Ausbleiben dieser Ansteuerung bedeutet, daß der Mikroprozessor an einem bestimmten Programmschritt "hängen" geblieben ist (Spalte 1 Zeilen 5 bis 28 iVm Spalte 4 Zeilen 14 bis 23). In der Folge erzeugt diese bekannte Watchdog-Schaltung aber lediglich ein Reset-Signal, aufgrund dessen der Mikroprozessor auf einen bestimmten Programmpunkt, bspw. den Programm-start rückgesetzt wird. Ebensowenig führt die Druckschrift [4] zur streitpatentgemäßen Lehre. Sie be-schreibt anhand der Figuren 1 und 4 ein System, mit dem eine Stromversorgung (102, 106) auf Überlast, Erdschluß u.ä. (108, 110) überwacht wird, und mit dem in einem solchen Störfall ggfs die Stromversorgung durch Betätigung eines Magne-ten (112) komplett abgeschaltet wird (114). Die Überwachung erfolgt durch einen Mikroprozessor (120), dessen Programmablauf durch eine Watchdog-Schaltung kontrolliert wird, die regelmäßig Pulse vom Prozessor empfängt, deren Ausbleiben ebenfalls ein Signal zum Abschalten der Versorgung an den Magneten (112) ab-- 10 - gibt (Figur 8 iVm Figur 4, Ziffern 591, 593, 595, 583, 587, 589). Zwar werden hier von der Watchdog-Schaltung ebenfalls Schalter betätigt, diese schalten aber die Stromversorgung komplett ab. Der Fachmann mag zwar Überlegungen anstellen, die als "Watchdog" bekannte Überwachungsmöglichkeit des Mikroprozessors in das aus Druckschrift [1] bekannte Sicherungssystem einzubeziehen, es ergeben sich für ihn dann aber beliebig viele Möglichkeiten unterschiedlichster Art, den Hochspannungsschalter zu blockieren, weil das System ersichtlich Eingriffsmög-lichkeiten an vielen Stellen des Antriebs, der Steuerung oder der Mechanik des Hochspannungsschalters selbst bietet. Für die streitpatentgemäße Lösung, näm-lich der jeweiligen Sperrklinke einen Schalter vorzusetzen, mit dem der Auslöser stromlos gemacht werden kann, so daß das System im zuletzt eingenommenen Zustand verharrt, hierfür gibt der Stand der Technik jedenfalls keinen Hinweis. 3. Die Überprüfung der übrigen Druckschriften, die in den bisherigen Verfahren genannt worden sind, hat ergeben, daß sie noch weiter abliegen. Im Beschwerde-verfahren hat die Einsprechende hierzu auch nichts geltend gemacht. Bei der ge-schilderten Sachlage braucht außerdem auf den Hilfsantrag nicht näher eingegan-gen zu werden. 4. Aus den dargelegten Gründen ist die zweifellos gewerblich anwendbare An-triebseinrichtung nach Patentanspruch 1 patentfähig. Vom gewährbaren Patent-anspruch 1 werden auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 9 mitgetragen, die nichttriviale Weiterbildungen des im Anspruch 1 beanspruchten Gegenstandes betreffen. Bertl Greis Püschel Schuster prö
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