BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 30/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Juni 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 03 631.4-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bertl sowie der Richter Dipl.-Ing. Prasch, Dipl.-Ing. Schuster und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung: "System und Verfahren zur Vorparametrierung von Komponenten“ eingereicht worden. Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 13. März 2001 aus den im Bescheid vom 5. Oktober 1999 genannten Gründen zurückgewiesen. Dort wird ausgeführt, dass das System nach dem Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 14 nach Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag, ebenfalls überreicht in der mündlichen Verhandlung, ursprünglich eingereichte Beschreibung, und ursprünglich eingereichte Zeichnungen mit Figuren 1 und 2. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: „System zur Parametrierung von Komponenten (1a..1n) min-destens einer Datenverarbeitungsanwendung (2a..2n) mit Mit- - 3 - teln (6, 7) zur Festlegung von Parametrierungsinformatio-nen (4a..4n), insbesondere Standardeinstellungen wie Hinter-grundfarbe, Schriftart, Schriftgröße etc., und mit einem Spei-cher (3a, 3b) zur Speicherung der Parametrierungsinformatio-nen (4a..4n), wobei die Parametrierungsinformationen (4a..4n) zur automatischen und/oder vom Anwender (9) gesteuerten Para-metrierung von vorgebbaren Komponenten (1a..1n) vorgesehen sind.“ Der nebengeordnete Anspruch 8 gemäß Hauptantrag lautet: „Verfahren zur Parametrierung von Komponenten (1a..1n) min-destens einer Datenverarbeitungsanwendung (2a..2n), bei dem mit Hilfe einer Parametrierungs-Eingabevorrichtung (7) und/oder mit Hilfe einer Beispielkomponente (6) Parametrierungsinformatio-nen (4a..4n), insbesondere Standardeinstellungen wie Hinter-grundfarbe, Schriftart, Schriftgröße etc., festgelegt und in einem Speicher (3a, 3b) gespeichert werden, wobei die Parametrie-rungsinformationen (4a..4n) vorgebbare Komponenten (1a..1n) automatisch und/oder vom Anwender (9) gesteuert parametrie-ren.“ Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet: „System zur Parametrierung von Komponenten (1a..1n) min-destens einer Datenverarbeitungsanwendung (2a..2n) mit Mit-teln (6, 7) zur Festlegung von Parametrierungsinformatio-nen (4a..4n), insbesondere Standardeinstellungen wie Hinter-grundfarbe, Schriftart, Schriftgröße etc., und mit einem Spei-cher (3a, 3b) zur Speicherung der Parametrierungsinformatio-nen (4a..4n), wobei die Parametrierungsinformation (4a..4n) zur - 4 - automatischen und/oder vom Anwender (9) gesteuerten Parametrierung von vorgebbaren Komponenten (1a..1n) vorgesehen sind, wobei zur Zuordnung zwischen den Parametrie-rungsinformationen (4a..4n) und den Komponenten (1a...1n) eine eindeutige Identifizierungsinformation vorgesehen ist, die entwe-der den Parametrierungsinformationen (4a..4n) oder den Kompo-nenten (1a..1n) zugeordnet ist. Der nebengeordnete Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag lautet: „Verfahren zur Parametrierung von Komponenten (1a..1n) min-destens einer Datenverarbeitungsanwendung (2a..2n), bei dem mit Hilfe einer Parametrierungs-Eingabevorrichtung (7) und/oder mit Hilfe einer Beispielkomponente (6) Parametrierungsinformatio-nen (4a..4n), insbesondere Standardeinstellungen wie Hinter-grundfarbe, Schriftart, Schriftgröße etc., festgelegt und in einem Speicher (3a, 3b) gespeichert werden, wobei die Parametrie-rungsinformationen (4a..4n) vorgebbare Komponenten (1a..1n) automatisch und/oder vom Anwender (9) gesteuert parametrieren, wobei die Zuordnung zwischen den Parametrierungsinformatio-nen (4a..4n) und den Komponenten (1a..1n) durch eine eindeutige Identifizierungsinformation erfolgt, die entweder den Parametrie-rungsinformationen (4a..4n) oder den Komponenten (1a..1n) zu-geordnet ist.“ Die Anmelderin führt aus, dass das beanspruchte System oder Verfahren einer möglichst einfachen, automatischen und einheitlichen Parametrierung von Kom-ponenten einer Datenverarbeitungsanwendung dienen soll. Zu diesem Zweck würden die Parametrierungsinformationen gespeichert und, automatisch oder vom Anwender gesteuert, zur Parametrierung der Komponenten benutzt. Eine solche Vorgehensweise sei auch durch die DE 196 54 766 A1 nicht nahegelegt, da diese - 5 - Druckschrift die Konfiguration von Terminals betreffe, nicht die von Datenverar-beitungsanwendungen. Bei den Ansprüchen nach dem Hilfsantrag sei ergänzt, dass zur Zuordnung der Parametrierungsinformationen zu den Komponenten eine Identifizierungsinformation verwendet werde, was im entgegengehaltenen Stand der Technik ebenfalls kein Vorbild habe. II. Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents weder in der Fassung nach dem Hauptantrag noch nach dem Hilfsantrag auf erfinderischer Tä-tigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG). Zum Hauptantrag: Der Patentanspruch 1 geht von einem System zur Parametrierung von Kompo-nenten einer Datenverarbeitungsanwendung aus. Unter der Parametrierung von Komponenten einer Datenverarbeitungsanwendung ist die Zuordnung von bestimmten Eigenschaften zu einzelnen (Software-) Kom-ponenten, bspw die Zuordnung einer bestimmten Hintergrundfarbe, einer Schriftart und -größe zu Dokumenten, die mit einem Textverarbeitungsprogramm erzeugt werden, zu verstehen (vgl S 1, Z 9 – 21 der Beschreibung). Ein solches System soll so vereinfacht werden, dass mit geringem Aufwand für den (Datenverarbei-tung-) Anwender eine einheitliche und automatische Parametrierung ermöglicht wird (vgl S 1, Z 23 – 27). Zur Lösung dieser Problemstellung wird mit dem Anspruch 1 vorgeschlagen, (Ein-gabe-) Mittel zur Festlegung von Parametrierungsinformationen vorzusehen und die festgelegten Informationen in einem Speicher abzulegen. Weiterhin lehrt der Anspruch, die (gespeicherten) Parametrierungsinformationen fallweise für eine automatische und/oder vom Anwender gesteuerte Parametrie- - 6 - rung vorzusehen, dh auf Veranlassung des Anwenders und/oder bei bestimmten Ereignissen, bspw dem Starten einer (Software-) Komponente, automatisch eine Parametrierung zu veranlassen. Um die genannte Problemstellung lösen zu können, muss ein Fachmann zumin-dest mit den Grundlagen der Programmierung von Datenverarbeitungsanwendun-gen, bspw Textverarbeitungsprogrammen, aber auch der Systemprogrammierung vertraut sein. Aus dem Umgang mit lange vor dem Anmeldetag gängigen Textpro-grammen ist diesem Fachmann geläufig, dass Parameter wie Schriftart oder -größe für Dokumente vom Anwender idR frei festlegbar sind und auch - etwa nach Abschalten - beibehalten werden. Damit ist dem Fachmann zumindest die Va-riante der vom Anwender gesteuerten Parametrierung einer Komponente bekannt. Denn eine solche Festlegung von Parametern setzt notwendigerweise Mittel zum Festlegen, dh zur Eingabe von Parametern voraus und auch einen Speicher für diese Parametrierungsinformationen. Andernfalls ginge bspw eine einmal zuge-wiesene Schriftart nach dem Ausschalten der Datenverarbeitungsanlage verloren. Aber auch die automatische, dh nicht vom Anwender veranlasste Parametrierung einer Komponente ist dem Fachmann geläufig. Denn bei jedem Starten der Kom-ponente Textprogramm werden die abgespeicherten Parametrierungsinformatio-nen ausgelesen, um ein Dokument bspw in der zuletzt zugewiesenen Schriftart darzustellen. Die Anmelderin führt hiergegen an, dass bei den bekannten Textprogrammen keine Parametrierung im Sinne des Anmeldungsgegenstandes erfolge, nämlich in der Weise, dass bspw ein Firmenstandard für die Darstellung von allen Doku-menten zentral vorgebbar sei. Was den Aspekt der zentralen Vorgabe von Parametern im Anspruch 1 anbelangt, so ergibt sich dieser lediglich aus der Angabe, dass die Parametrierung von Kom-ponenten "mindestens einer", dh auch mehrerer Datenverarbeitungsanwendungen vorgenommen werden soll. Aber auch bei Berücksichtigung dieses Aspekts kann - 7 - das System nach dem Anspruch 1 nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anerkannt werden. Denn in der DE 196 54 766 A1 ist ein Datenverarbeitungssystem beschrieben, aus dem auch dieser Aspekt des Anspruchs nahegelegt ist. Das dort beschriebene System besteht aus einem Server, der mit einer Anzahl von Terminals verbunden ist. Die Terminals sind mit einem Prozessor und einem Hauptspeicher aus-gestattet (vgl S 2, Z 49 – 55). Bei diesem System ist es möglich, dass sich ein Be-nutzer in ein Terminal einloggt und seine Umgebung (durch die Eingabe von Pa-rametern) definiert. Die eingegebenen Parameter können auch an anderen Termi-nals abgerufen werden. Denn wenn sich der Benutzer in ein weiteres Terminal einloggt, so zeigt dieses automatisch die parametrierte (Software-) Umgebung, die am ersten Terminal definiert wurde (vgl S 3, Z 6 – 11). Es werden sonach, im Ge-gensatz zur Auffassung der Anmelderin, die Anwendungen parametriert und nicht das Terminal. Im Anspruch 3 dieser Druckschrift sind auch die hierzu erforderli-chen Maßnahmen genannt, die vornehmlich im Vorsehen eines Flashspeichers, dem Einschreiben der Parametrierungsinformationen (Betriebscharakteristiken) in diesen (durch geeignete Mittel) und dem automatischen Herunterladen vom zentralen Server (Host) bestehen. Das System zur Parametrierung von Komponenten nach dem Patentanspruch 1 ist sonach dem Fachmann in jeder seiner Varianten nahegelegt. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Der Anspruch 8 ist auf ein Verfahren zur Parametrierung von Komponenten ge-richtet. Im Gegensatz zum Anspruch 1, der die Ausgestaltung eines "Systems" betrifft, also die Gesamtheit der fallweise durch Hardware oder Software realisier-ten Komponenten, ist dieser Anspruch auf den bei der Parametrierung durchzu-führenden Arbeitsablauf gerichtet. Dieser unterscheidet sich von der Arbeitsweise des Systems nach dem Anspruch 1 nur in der Hinsicht, dass die Parametrie-rungsinformationen fallweise auch durch eine Beispielkomponente vorgegeben werden können und nicht nur durch Eingaben eines Anwenders. - 8 - Aber auch im Vorsehen dieser Maßnahme kann keine erfinderische Leistung er-kannt werden. Denn die Vorgabe einer Beispielkomponente, wie sie auf S 6, Z 16 bis 25 der Beschreibung erläutert wird, ist dem Fachmann von gängigen Textpro-grammen her geläufig. Textprogramme enthalten gewöhnlich vorgegebene For-mateinstellungen als Beispielkomponenten, die, sofern sie nicht geändert werden, Schriftart und –größe für alle erzeugten Dokumente verbindlich festlegen. Daher kann auch im Verfahren nach dem Anspruch 8 keine patentfähige Erfin-dung erkannt werden. Zum Hilfsantrag: Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die Ergänzung des Merkmals, dass zur Zuordnung zwischen Parametrisie-rungsinformationen und Komponenten eine Identifizierungsinformation vorgese-hen ist, die entweder den Parametrierungsinformationen oder den Komponenten zugeordnet ist. Auch in der Herstellung einer Zuordnung zwischen Parametrierungsinformationen und Komponenten ist keine erfinderische Leistung zu erkennen. Denn dass eine solche Zuordnung vorgenommen werden muss, ergibt sich für den Fachmann zwangsläufig aus dem Umstand, dass einer bestimmten Komponente eine Para-metrierungsinformation zugeordnet sein muss und einer anderen eine andere zu-geordnet sein kann. Bspw kann einem Dokument die eine und einem anderen eine andere Schriftart zugeordnet sein. Damit diese Zuordnung nicht unzulässig vertauscht wird, muss ein eindeutiger Bezug zwischen einer bestimmten Kompo-nente und einer bestimmten Parametrierungsinformation gewährleistet werden, der in der Information besteht, welche Komponente und welche Parametrisie-rungsinformation zusammengehören. Dabei steht es dem Fachmann frei, eine solche Identifizierungsinformation wahlweise der Parametrierungsinformation oder der Komponente zuzuordnen, wenn nur sichergestellt ist, dass eine eindeutige Zuordnung hergestellt werden kann. - 9 - Das System nach dem Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag ist dem Fach-mann sonach ebenfalls nahegelegt. Der Anspruch 7 ist auf ein Verfahren zur Parametrierung gerichtet, das sich vom Verfahren nach dem Anspruch 8 gemäß dem Hauptantrag durch die Herstellung einer Zuordnung zwischen Parametrierungsinformationen und Komponenten un-terscheidet. Wie zum Anspruch 1 erläutert, ergibt sich für den Fachmann zwangs-läufig, dass eine solche Information über die Zuordnung bzw Identifizierung vor-handen sein muss, wobei es in seinem Belieben steht, diese Information der Pa-rametrierungsinformation oder der Komponente zuzuordnen. Auch das Verfahren nach dem Patentanspruch 8 beruht sonach nicht auf erfinde-rischer Tätigkeit und ist daher ebenfalls nicht gewährbar. Sonach war weder gemäß dem Hauptantrag noch gemäß dem Hilfsantrag der Anmelderin ein Patent zu erteilen. Bertl Prasch Schuster Eder Bb
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