BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 302/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am8. Dezember 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 197 52 056…- 2 -hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickbornbeschlossen:Das deutsche Patent 197 52 056 wird in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 - 5, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.G r ü n d eI.1. Auf die am 25. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 197 52 056.1 - 53 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F das Patent unter der Bezeichnung„Vorrichtung zur Steuerung einer Bildschirmanzeige“erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. August 2005.2. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende trägt vor, der Patentgegenstand beruhe gegenüber dem Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG. Sie stützt ihren Einspruch auf die fünf auf dem Deckblatt der Patentschrift genannten, im Prüfungsverfahren bereits berück-sichtigten Druckschriften (D1 - D5) sowie eine neue Entgegenhaltung (D6).- 3 -Die Einsprechende beantragt,das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.3. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen, ein-geschränkten Patentanspruch 1 eingereicht. Sie ist der Auffassung, dass die im Verfahren befindlichen Druckschriften den nunmehr beanspruchten Gegenstand weder für sich allein noch in Kombination miteinander nahelegten; von ihnen aus-gehend könne man allenfalls mittels einer Ex-Post-Betrachtung dorthin gelangen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Patentansprüche 2 - 5, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.4. Der geltende Patentanspruch 1, mit kursiver Kennzeichnung der Änderun-gen gegenüber der erteilten Fassung versehen, lautet in der Gliederung der Ein-sprechenden:„ 1. Vorrichtung zur Steuerung einer BildschirmanzeigeM1 mit einem Betätigungsglied, das um eine Längsachse dreh-bar und in Richtung der Längsachse bewegbar ist und wodurch ein Punkt einer aus Menü, Teilmenüs, Funktion und/oder Funktionswert bestehenden Menüstruktur auswähl-bar und als optisch hervorgehobenes Feld in der Bildschirm-anzeige darstellbar ist,- 4 -M2 wobei die Felder eines Menüs am Rande der Bildschirman-zeige umlaufend dargestellt sind,M3 bei der das Betätigungsglied eine Ausgangslage besitzt und demgegenüber gegen die Wirkung einer Rückstellfeder eine Zusatzbewegung mit zwei zusätzlichen Freiheitsgraden durchführen kann,dadurch gekennzeichnet, dassM4 die am Rand umlaufend permanent dargestellten Felder einem übergeordneten Menü zugeordnet sind,M5 von denen durch die Zusatzbewegung des Betätigungsglieds ein Feld auswählbar ist,M6 das Auswählen die Anzeige eines diesem Feld zugeordneten untergeordneten Menüs in dem vom Randbereich umfass-ten Mittelbereich der Bildschirmanzeige bewirkt, undM7 dass mittels der Dreh- / Längsbewegung des Betätigungs-glieds ein Punkt des untergeordneten Menüs auswählbar ist.“Die zugrundeliegende Aufgabe soll unverändert darin bestehen, eine Vorrichtung nach Art des Oberbegriffs zu schaffen, bei der eine eindeutige Zuordnung zwi-schen der Bildschirmanzeige und den verschiedenen Bewegungs- und Auswahl-möglichkeiten des Betätigungsglieds innerhalb der hierarchischen Menüstruktur besteht (siehe Streitpatentschrift Absatz [0005]).- 5 -II.Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben, er ist mit nachprüfbaren Gründen versehen und auch sonst zulässig. Er hat in der Sache insoweit Erfolg, als er zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Steuerung einer Bildschirman-zeige mit Menüauswahlfeldern einer hierarchischen Menüstruktur, wobei eines der Menüauswahlfelder optisch hervorgehoben in der Bildschirmanzeige darstellbar und mittels eines Betätigungsgliedes auswählbar ist.Dabei geht das Streitpatent aus von einer „Multifunktions-Bedieneinrichtung für ein Fahrzeug“ gemäß der selbstgenannten Druckschrift D4 (EP 0 796 766 A2, s. u.). Dort ist ein joystick-artig gelagerter Drehknopf als Bedienelement beschrieben, der insbesondere in Verbindung mit einem Bildschirm zur Auswahl von Funktionen aus einer Menüstruktur genutzt werden kann. Das Bedienelement ist zunächst drehbar und kann so z. B. als Lautstärke-Drehsteller für das Autoradio eingesetzt sein. Es ist ferner in ein oder mehreren Ebenen querverschiebbar oder schwenk-bar zur Anwahl einer der auswählbaren Menüfunktionen; die endgültige Auswahl kann dann durch Eindrücken des Bedienelementes erfolgen. Der Vorteil des in D4vorbeschriebenen Bedienelementes ist insbesondere darin zu sehen, dass sämtli-che Bedienfunktionen mit einem einzigen Bedienelement durchgeführt werden können, indem z. B. der Lautstärkeknopf des Autoradios gleichzeitig die An- und Auswahl von Menüs und Funktionen übernehmen kann (siehe D4 Spalte 2 Zeile 46 - 58). Jedoch sei keine eindeutige Zuordnung zwischen der Zusatzbewe-gung (querverschiebbar oder schwenkbar) und der Axial- bzw. Rotationsbewe-gung des Bedienelementes gegeben, und der Übergang zwischen den Bewe-gungsebenen und innerhalb der Menüstruktur sei nicht eindeutig und führe zu einer erheblichen Ablenkung des Benutzers vom Verkehrsgeschehen (siehe Streitpatent Absatz [0002]).- 6 -Demgegenüber hat das Streitpatent das Ziel, die Menüauswahl in einer hierarchi-schen Menüstruktur unter Einsatz eines solchen Bedienelementes zu vereinfa-chen, wobei am Rand der Bildschirmanzeige die Auswahlfelder eines übergeord-neten Menüs permanent dargestellt sind; eine An- und Auswahl soll durch Ver-schwenken oder Verschieben des Betätigungselementes in Richtung auf eines der angezeigten Menüfelder erfolgen, woraufhin im Mittelbereich der Anzeige zu dem ausgewählten Feld des übergeordneten Menüs (z. B. „Audio“) das zugehörige untergeordnete Menü (hier die verschiedenen Radiosender, z. B. entspr. Figur 2: Bayern 3, B5 aktuell …) dargestellt wird. Erfindungsgemäß kann jetzt im ange-zeigten untergeordneten Menü über die Dreh- / Drückfunktion des Betätigungsele-mentes eine Auswahl vorgenommen werden. Dabei bleiben die Auswahlfelder des übergeordneten Menüs weiterhin am Rand dargestellt (und können weiterhin durch Verschwenken oder Verschieben ausgewählt werden, s. u.).Als Fachmann für die Vereinfachung der Menüauswahl in einer hierarchischen Menüstruktur mittels eines mehrdimensional bewegbaren Bedienelementes sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur für Geräte mit Menüsteuerung (Multifunkti-onsgerät in der Mittelkonsole im KFZ, TV-Geräte, Videorekorder …) mit Hoch-schul- oder Fachhochschulausbildung an.2. Der in der mündlichen Verhandlung neu vorgelegte Patentanspruch 1 stellt eine Beschränkung des erteilten Patentanspruchs 1 innerhalb des Rahmens der ursprünglichen Offenbarung dar und ist daher zulässig.2.1 Die Ergänzung in Merkmal M6, wonach die Anzeige eines untergeordneten Menüs in dem vom Randbereich umfassten Mittelbereich der Bildschirman-zeige bewirkt wird, behebt eine unzulässige Erweiterung des erteilten Patentan-spruchs 1:- 7 -Die nunmehr geltende Formulierung entspricht an dieser Stelle der ursprünglichen Formulierung des Patentanspruchs 1, wie sie auch von der Prüfungsstelle beim Vorschlag einer gewährbaren Fassung für den Anspruch beibehalten worden war. Die Patentinhaberin hatte der Fassung mit Eingabe vom 16. März 2005 zwar aus-drücklich zugestimmt, aber in der beigefügten Reinschrift (als Grundlage für den erteilten Patentanspruch 1) fehlte die oben kursiv dargestellte Passage. Die der-maßen erteilte Fassung würde nun auch einschließen, dass das untergeordnete Menü auf die Auswahl gemäß Merkmal M5 hin anstelle des übergeordneten Menüs umlaufend am Rand dargestellt werden könnte. Eine solche Untermenü-Anzeige lässt sich den ursprünglichen Unterlagen jedoch keinesfalls entnehmen; daher muss die erteile Fassung des Patentanspruchs 1 als unzulässig erweitert angesehen werden. Durch die Wiederaufnahme der genannten Passage wird der erteilte Anspruch beschränkt und die Erweiterung rückgängig gemacht.2.2 In Merkmal M4 wurde einschränkend ergänzt, dass die am Rand umlaufend dargestellten Felder permanent dargestellt sind. Dies stützt sich auf die Darstel-lung in Figur 2 des Streitpatents, wonach auch während der Anzeige eines unter-geordneten Menüs im Mittelbereich der Bildschirmanzeige das übergeordnete Menü am Rand umlaufend dargestellt ist; der Beschreibung lässt sich dasselbe entnehmen, etwa wenn laut Absatz [0016] „unmittelbar nach“ einer Auswahl im untergeordneten Menü (gemäß Absatz [0015]) auf ein Feld des übergeordneten Menüs umgeschaltet werden kann - dies ist nur verständlich, wenn die Felder des übergeordneten Menüs auch angezeigt sind. Die Einschränkung ist daher zuläs-sig.Dabei ist nach Überzeugung des Senats die Kombination der Merkmale M4 („am Rand umlaufend permanent dargestellte Felder“) und M5 („von denen durch die Zusatzbewegung des Betätigungsglieds ein Feld auswählbar ist“) so zu verstehen, dass die Felder des übergeordneten Menüs durch die Zusatzbewegung auch permanent auswählbar sind, d. h. nach einer Auswahl mittels der Dreh- / Drück-funktion im untergeordneten Menü (Merkmal M7) ist die Anwahl einer Funktion im - 8 -übergeordneten Menü durch die Zusatzbewegung möglich. Diese Interpretation kann sich ebenfalls auf die zuvor genannte Textpassage (Übergang von Absatz [0015] zum Absatz [0016]), ferner auf Absatz [0008] des Streitpatents stüt-zen.3. Die Einsprechende vermochte den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die solchermaßen eingeschränkte Lehre des Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik vorweggenommen war oder für den Fachmann nahegelegen hätte.Die Einsprechende hat folgende Dokumente als Entgegenhaltungen benannt:D1 DE 40 10 025 C1D2 DE 197 32 287 A1D3 DE 296 04 717 U1D4 EP 0 796 766 A2D5 EP 0 366 132 B1D6 DE 37 51 037 T2D1 zeigt in Figur 1 einen Bildschirm 7 mit an der Ober- und der Unterseite ange-ordneten Menüfeldern (8.1, 8.2), welche mittels einer Fernbedienung 1 auswähl-bar sind, die den Anzeigefeldern fest zugeordnete Tasten (Figur 2: 5.1, 5.2) auf-weist. Im Mittelbereich des Bildschirms können auf Tastendruck hin zugeordnete Informationen dargestellt werden. Die Beschriftung in den Menüfeldern (8.1, 8.2) definiert die Funktion der fest zugeordneten Tasten (5.1, 5.2) und kann sich im Laufe des Bedienvorgangs ändern, ist also nicht permanent (wie von der Einspre-chenden behauptet), vgl. Figur 3 und Spalte 3 Zeile 2 - 11. Das übergeordnete Menü ist durch fest belegte Tasten 4 realisiert. Die Bedienung erfolgt ausschließ-lich über die Tasten der Fernbedienung, Bewegungsmöglichkeiten eines Betäti-gungsgliedes sind nicht vorgesehen.- 9 -D2 ist eine nachveröffentlichte ältere Anmeldung und gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG nur bei der Neuheitsprüfung zu beachten. Sie beschreibt einen Dreh-Drück-Knopf, der zusätzlich in zwei Freiheitsgraden (x, y) verschwenkt werden kann. In Verbindung mit Figur 5 wird auch eine entsprechende Verwendung der Verschenkung für Auswahl aus einem übergeordneten Menü und der Dreh-Drück-Funktion für untergeordnete Menüs beschrieben. Dabei ist das übergeordnete Menü gemäß Figur 5a entweder nur in x-Richtung oder gemäß Figur 5b nur in y-Richtung angeordnet (siehe auch Spalte 3 Zeile 8 „in +y-Richtung zu verschwen-ken“). Demgegenüber zeigt Figur 5c das durch Drehbewegung zu bedienende untergeordnete Menü (siehe Spalte 3 Zeile 10 - 15 „und bei Hervorhebung …“). Am Rand umlaufend permanent dargestellte Felder eines übergeordneten Menüs sind nicht beschrieben, so dass die Lehre der D2 dem geltenden Patentan-spruch 1 nicht neuheitsschädlich entgegensteht.D3 beschreibt ein Betätigungselement in Form eines schwenkbaren und axial beweglichen, d. h. drückbaren „Schaltknebels“, der in der Ausführung nach Unter-anspruch 5 „zur direkten Anwahl von Untermenüpunkten eine zusätzliche kontakt-gebende Drehbewegung ermöglicht“ (siehe Figur 1, Figur 4). Die Menüfelder sind nicht am Rande des Bildschirms umlaufend dargestellt, wirken aber mit den Rich-tungssignalen des Schaltknebels in ähnlicher Weise zusammen. Das Menü gemäß Figur 1 ist das übergeordnete Menü, aus welchem durch Schwenken und anschließenden axialen Druck ein Menüfeld ausgewählt wird. Gemäß Figur 4, Seite 4 Absatz 2 und Seite 5 Mitte lässt sich nach Auswahl eines Menüfeldes im daraufhin dargestellten untergeordneten Menü allein durch Drehen eine weitere Auswahl treffen; jedoch ist dann das übergeordnete Menü nicht mehr sichtbar, und es kann keines seiner Menüfelder mehr durch eine einfache Schwenkbewegung ausgewählt werden.Die Lehre der D4 wurde in Abschnitt 1. bereits erläutert. Das dort beschriebene Bedienelement weist zwar die erforderlichen Bewegungsmöglichkeiten auf, aber die Bedienstruktur sieht kein permanent dargestelltes übergeordnetes Menü vor, - 10 -welches aus der Bedienung eines untergeordneten Menüs heraus durch eine ein-fache Schwenkbewegung ausgewählt werden könnte. Darum kann es dahinge-stellt bleiben, ob – wie es die Einsprechende vorträgt – die explizite Lehre der D4, die dort bereits aus dem Stand der Technik bekannte Dreh- / Drückfunktion des Bedienelementes zur Menüauswahl durch eine Verschiebe- oder Verschwenk-funktion zu ersetzen, es dem Fachmann auch nahelegen würde, die freigewor-dene Dreh- / Drückfunktion wiederum zu einer Menüauswahl im untergeordneten Menü einzusetzen - D4 will diese ja eigentlich für bereits vorhandene Funktionen wie die Lautstärkeeinstellung anwenden.D5 beschreibt ebenfalls eine „Multifunktions-Bedieneinrichtung für Kraftfahrzeuge“ in Form eines Dreh-Drück-Knopfes, wobei die Drehfunktion zur Anwahl eines der am Rand der Bildschirmanzeige umlaufend dargestellten Menüfelder (BTX, Tele-fon …) dient; die Auswahl erfolgt durch Drücken. Demnach soll derselbe Dreh-Drück-Knopf nacheinander erst zur Auswahl eines Menüpunktes aus dem überge-ordneten Menü und anschließend zur Auswahl eines Menüpunktes aus dem unter-geordneten Menü benutzt werden. Von einer permanenten Darstellung der Menü-felder des übergeordneten Menüs ist keine Rede.Die von der Einsprechenden neu eingeführte D6 beschreibt eine Menüauswahl mittels der üblichen Computer-Maus, wobei beim Positionieren des Mauspfeilsauf einem übergeordneten Menüfeld die zugehörigen Untermenüpunkte „aufge-klappt“ werden (Figur 4: Mauspfeil auf Feld B bewirkt Anzeige von B0 … B3, Mauspfeil auf B2 bewirkt daraufhin Anzeige von B20 und B21). Sonach war es zwar grundsätzlich bekannt, gleichzeitig übergeordnete Menüs und zugeordnete Untermenüs darzustellen, wie die Einsprechende zu Recht vorträgt. Jedoch wird die Anzeige bei Auswahl eines Menüfeldes des Untermenüs beendet, vgl. Seite 8 Absatz 2 in Verbindung mit Seite 5 letzter Absatz. Es findet sich auch hier keine Anregung auf ein permanent dargestelltes übergeordnetes Menü und eine Aus-wahlmöglichkeit darin aus der Bedienung eines untergeordneten Menüs heraus durch eine Schwenkbewegung des Bedienelementes.- 11 -Insoweit zusammenfassend kann keines der entgegengehaltenen Dokumente den Fachmann anregen, während der Anzeige eines untergeordneten Menüs im Mittel-bereich des Bildschirms mit der Möglichkeit, durch Dreh- und Drückbewegung des Bedienelementes ein Menüfeld daraus auszuwählen, gleichzeitig das übergeord-nete Menü umlaufend am Rand des Bildschirms darstellen zu lassen und eine Auswahl daraus durch Verschwenken oder Verschieben des Bedienelementes vorzusehen.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher patentfähig.4. Die Unteransprüche 2 – 5 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung und sind deshalb in Verbindung mit dem Patentan-spruch 1 ebenfalls patentfähig.III.Nach alledem war das Patent gemäß der Beschlussformel in beschränktem Um-fang aufrechtzuerhalten.Dr. Fritsch Eder Baumgardt WickbornFa
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