BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 304/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 06 311 … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Greis und Dipl.-Ing. Schuster beschlossen: Das Patent 199 06 311 wird widerrufen. G r ü n d e I . Die Erteilung des Patents 199 06 311 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Verfah-ren zur Erfassung von Kundenaktivitäten in Einzelhandelsgeschäften" ist am 10. Januar 2002 veröffentlicht worden. Am 10. April 2002 ist gegen die Erteilung des Streitpatents Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Streitpatents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei. Das Streitpatent umfasst 20 Ansprüche, von denen der erste folgenden Wortlaut hat: Verfahren zur Erfassung von Kundenaktivitäten in Einzelhandels-geschäften, bei dem der Kunde (1) sich durch ein Einzelhandels-geschäft bewegt, Waren (2) in einem Warenkorb (3), insbeson-dere in einem Einkaufswagen sammelt, am Schluß seiner Bewe-gung durch das Einzelhandelsgeschäft an einer Kassenstation (4) die Ware (2) bezahlt und danach die Ware (2) zum Transport - 3 - handhabt, oder auch ohne Ware das Einzelhandelsgeschäft wie-der verläßt, dadurch gekennzeichnet, daß vor, an oder nach der Kassenstation (4) eine Gewinnspiel-Ausspielungsstation (7) vorgesehen ist, die der Kunde (1) passie-ren kann, daß als Ausspielungsstation (7) ein Durchgangs- oder Durch-fahrtstor verwendet wird, bei dessen Passieren durch den Kunden (1) der Gewinnspielablauf ausgelöst wird, daß beim Passieren der Gewinnspiel-Ausspielungsstation (7) ein maschineller Gewinnspielablauf durchgeführt wird und daß dem Kunden (1) beim oder unmittelbar nach dem Passieren der Gewinnspiel-Ausspielungsstation (7) ein evtl. erzielter Gewinn bekanntgegeben wird, insbesondere daß der vom Kunden (1) erzielte Gewinn an der Ausspielungsstation (7) gut sichtbar angezeigt wird. Die nebengeordneten Ansprüche 15 und 19 lauten: 15. Gewinn-Ausspielungsstation zur Verwendung in einem Verfah-ren zur Erfassung von Kundenaktivitäten in Einzelhandelsge-schäften nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekenn-zeichnet, daß ein Durchgangs- oder Durchfahrtstor (7) vorgesehen ist, bei dessen Passieren ein Gewinnspielablauf ausgelöst wird. 19. Warenkorb zur Verwendung in Verbindung mit einem Verfah-ren zur Erfassung von Kundenaktivitäten in Einzelhandelsge-schäften nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekenn-zeichnet, daß am Warenkorb (3) ein Identifikationsmittel (9) fest angebracht ist. - 4 - Die Einsprechende beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Der Patentinhaber hat schriftsätzlich mitgeteilt, daß er sich in der Einspruchssache nicht mehr äußern wolle und von der Weiterführung des Verfahrens Abstand nehme. Er beantragt in diesem Zusammenhang "die Einleitung entsprechender Maßnahmen." II. Der Einspruch, über den der Senat zu entscheiden hat, § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG, hat Erfolg, weil der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig ist , §§ 1 Abs. 1, 4 PatG, so dass das Patent zu widerrufen ist, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. 1. Die Einsprechende hat in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 10. April 2002 unter Heranziehung der Druckschriften 1) DE 40 09 980 A1 2) EP 0 689 175 A2 3) WO 98 / 51197 A1 4) US 5 397 882 5) EP 0 435 225 B1 und 6) DE 197 20 527 A1 dem patentierten Gegenstand die Patentfähigkeit abgesprochen. Nach ihren Aus-führungen ist das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents im Hinblick auf Druckschrift 3 nicht neu. - 5 - Hinsichtlich der Druckschriften 1 und 4 bzw. 5 beruht dieses Verfahren nach dem Vortrag der Einsprechenden nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Den Gegenständen der nebengeordneten Ansprüche 15 und 19 hat die Einsprechende die Patentfä-higkeit ebenfalls abgesprochen und auch eigenständig erfinderischen Gehalt der jeweiligen Unteransprüche verneint. 2. Nach eingehender Prüfung kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß angesichts des aufgezeigten Standes der Technik gemäß den genannten Druckschriften dem Gegenstand des Streitpatents die Patentfähigkeit fehlt. Den entsprechenden Aus-führungen im Einspruchsschriftsatz ist zuzustimmen. Nachdem der Patentinhaber sich in der Sache nicht geäußert hat und auch das Verfahren nicht weiterführen will, verweist der Senat zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeit (vergl. BGH GRUR 1993, 896 f "Leistungshalbleiter") auf diese Ausführungen der Einspre-chenden. 3. Das Streitpatent war somit mangels Patentfähigkeit seines Gegenstandes zu widerrufen. Grimm Dr. Schmitt Dr. Greis Schuster Bb
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