BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 306/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Dezember 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 52 229 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters BPatG 154 08.05 - 2 - Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster beschlossen: Das Patent DE 198 52 229 wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 12. November 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-gangene Patentanmeldung 198 52 229.0-52 wurde ein Patent mit der Bezeich-nung "Verfahren und Vorrichtung zur Aufdeckung von Schäden an Schienenfahrzeugen" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 31. Oktober 2002. Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Als Einspruchsgrund wurde mangelnde Patentfähigkeit des Patentgegenstandes nach § 21 Absatz 1 und 2 PatG, insbesondere wegen fehlender Neuheit, fehlender erfinderischer Tätigkeit und wegen nicht vollständiger Offenbarung geltend gemacht. Die Einsprechende bezieht sich hierbei auf folgende Unterlagen: E1: R.B. Randall "Frequency Analysis", 1987, Brüel & Kjaer, S. 172-185 E2: DIN 45662 "Schwingungsmesseinrichtungen, Allgemeine An-forderungen und Prüfung", Dezember 1996 - 3 - E3: Informationsbroschüre "Measuring Vibration", 1982, Brüel & Kjaer, S. 1-40 E4: Klaus Töpfer "Lärm- und Schwingungsabwehr an Schienen-fahrzeugen; 3. Lehrbrief: Lärmabwehr an Reisezugwagen", 1985, Lehrbriefe für das Hochschulfernstudium Dresden E5: T. Rahn u. a.: "InterCityExpress - High-Tech auf Schienen", 1991, Eisenbahntechnische Rundschau, H. 5-6/1991, S. 317-320 E6: Mitteilung der Fa. Holthausen Electronic GmbH vom 20. Ja-nuar 2003. Der Senat hat in der Anlage zur Terminsladung noch auf die ältere Anmeldung ge-mäß DE 198 31 176 A1 (D9) hingewiesen. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Der Patentinhaber stellt den Antrag, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten. Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 9 lauten. "1. Verfahren zur Aufdeckung von die Sicherheit des Fahrbetrie-bes beeinträchtigenden Schäden an Schienenfahrzeugen mit in Rahmen angeordneten Laufwerken, insbesondere an Hochge-schwindigkeitszügen mit Drehgestellen, bei dem mittels in den Laufwerken angeordneten Körperschallauf-nehmern (20) das Betriebsgeräusch in jedem Laufwerk (10) per-- 4 - manent erfaßt und die Ausgangssignale der Körperschallaufneh-mer ausgewertet werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Auswertung in der Weise vorgenommen wird, daß die Ausgangssignale der Körperschallaufnehmer (20) auf Periodizitä-ten abgeprüft werden und bei Auftreten solcher Periodizitäten Schadenalarm ausgelöst wird. 9. Vorrichtung zur Aufdeckung von die Sicherheit des Fahrbetrie-bes beeinträchtigenden Schäden an Schienenfahrzeugen mit in Rahmen (11) angeordneten Laufwerken (10), insbesondere an Hochgeschwindigkeitszügen mit Drehgestellen, mit mindestens einem im Rahmen eines jeden Laufwerks (10) an-geordneten Körperschallaufnehmer (20), dadurch gekennzeichnet, daß dem Ausgang eines jeden Körperschallaufnehmers (20) ein Tiefpaß (21) mit Vorverstärkung und analoger Signalvorverarbei-tung, ein Analog-/Digital-Wandler (22) und ein FFT-Prozessor (23) nachgeschaltet ist und daß mit dem FFT-Prozessor (23) ein Li-niendetektor (24) mit nachgeordneter Auswerteschaltung (25) ver-bunden ist, die bei Detektion mindestens einer Frequenzlinie ein Alarmsignal generiert." Wegen der weiteren Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der zulässige Einspruch hat Erfolg. - 5 - 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Aufdeckung von Schäden an Schienenfahrzeugen. Wie in der Beschreibungseinleitung des Streit-patents dargestellt, ist es für die Sicherheit im Schienenverkehr unerlässlich, schwerwiegende Schäden an Lokomotiven und Waggons rechtzeitig zu erkennen, wozu beispielsweise regelmäßig stattfindende Kontrollen des Wagenparks dienen. Hierbei können jedoch in den Inspektionsintervallen Schäden auftreten, die bis zur nächsten Inspektion unentdeckt bleiben und in diesem Zeitraum eine Gefahr dar-stellen. Zum Stand der Technik wird zunächst auf eine Methode zur Schadenser-kennung mittels gleich bleibender Meßstrecke und Vergleich von im Neuzustand gewonnenen Referenzwerten mit Meßwerten zu späteren Zeitpunkten Bezug ge-nommen (vgl. EP 0 178 468 A2). Als weiterer druckschriftlicher Stand der Technik wird in der Beschreibungseinlei-tung die US 4 702 104 erwähnt, deren Schadenserkennungsmethode ebenfalls ei-ne Meßstrecke mit an beiden Schienen angeordneten Körperschallaufnehmern benutzt, wobei mögliche Raddeformationen durch Analyse des jeweils aufgenom-menen Körperschalls erkannt werden. Demgegenüber soll der Gegenstand des Streitpatents die Möglichkeit eröffnen, während des Fahrbetriebs an Schienenfahrzeugen auftretende Schäden sofort er-kennen zu können. Zur Erreichung dieses Ziels dient das nachfolgend (mit hinzugefügter Gliederung) wiedergegebene Verfahren nach Anspruch 1: a) Verfahren zur Aufdeckung von die Sicherheit des Fahrbetrie-bes beeinträchtigenden Schäden an Schienenfahrzeugen mit in Rahmen angeordneten Laufwerken, insbesondere an Hochgeschwindigkeitszügen mit Drehgestellen, - 6 - b) bei dem mittels in den Laufwerken angeordneten Körper-schallaufnehmern (20) das Betriebsgeräusch in jedem Lauf-werk (10) permanent erfaßt b.1) und die Ausgangssignale der Körperschallaufnehmer ausge-wertet werden, - 7 - dadurch gekennzeichnet, c) daß die Auswertung in der Weise vorgenommen wird, daß die Ausgangssignale der Körperschallaufnehmer (20) auf Pe-riodizitäten abgeprüft werden d) und bei Auftreten solcher Periodizitäten Schadenalarm aus-gelöst wird." Die technische Lehre nach Anspruch 1 ist für den Fachmann, einen Physiker mit Fachhochschul- oder Universitätsausbildung und mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, nachvollziehbar. Dem Fachmann ist hierbei klar, dass er bei der Auswertung der Ausgangssignale der Körperschallaufnehmer bezüglich des Auf-tretens von Periodizitäten auf solche Signalbesonderheiten achtet, die im Vorfeld der angesprochenen Schadensfälle typischerweise auftreten. Nach der Beschrei-bung (Block 0008) zählt hierzu beispielsweise ein etwa zwischen 1 und 38 Hz lie-gender Frequenzbereich, in dem die fahrgeschwindigkeits- und raddurchmesser-abhängigen Frequenzen jener Signale liegen, die durch Lagerschäden, Radbruch oder Laufringbruch hervorgerufen werden. 2. Das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents ist bezüglich der älteren An-meldung gemäß DE 198 31 176 A1 (D9) nicht neu. In dieser Druckschrift wird in Sp. 1, Z. 36 ff. ein Verfahren zur Erkennung von Schäden an Laufrädern von Schienenfahrzeugen, wie z. B. Risse oder lokale Aus-brüche, beschrieben. Dies entspricht Merkmal a des angegriffenen Patents. Zur Aufnahme der Fahrgeräusche dienen akustische Sensoren, die beispielsweise jeweils einem Drehgestell zugeordnet sind (Sp. 2, Z. 3-6 und Z. 25-27) (vgl. Merk-mal b des angegriffenen Patents). Beim bekannten Verfahren wird davon Gebrauch gemacht, dass die besagten Schäden ein hämmerndes Fahrgeräusch bewirken, das sich deutlich von den son-stigen Fahrgeräuschen abhebt (Sp. 1, Z. 36-49). Das schadensignalisierende Ge-- 8 - räusch, das mit einer Sequenz entsprechend dem Radumfang und der Fahrge-schwindigkeit auftritt, wird aus dem von den akustischen Sensoren jeweils abge-gebenen Gesamtspektrum der Fahrgeräusche herausgefiltert (Sp. 1, Z. 49-52). Es werden somit die Ausgangssignale der akustischen Sensoren auf Periodizitäten ("Sequenzen") überprüft (vgl. Merkmale b1, c des angegriffenen Patents) und bei Auftreten als Alarmsignal an den Lokführer gemeldet (Sp. 1, Z. 52-54) (vgl. Merk-mal d des angegriffenen Patents). Somit geht ein Verfahren mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents aus der älteren Anmeldung gemäß D9 hervor; dieser Anspruch ist demzufolge we-gen fehlender Neuheit seines Gegenstandes nicht rechtsbeständig. Nachdem über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 "Elektrisches Speicherheizgerät") sind auch die weiteren An-sprüche 2 bis 12 nicht rechtsbeständig. Bei dieser Sachlage war das Streitpatent somit zu widerrufen. Dr. Fritsch Prasch Eder Schuster Pü
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