BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 309/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. September 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 26 853 … - 2 - … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster beschlossen: Das Patent 100 26 853 wird widerrufen. - 3 - G r ü n d e I. Auf die am 31. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 100 26 853.6-35 wurde ein Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zum Ausführen und Konfigurieren eines Spiels und Spiele-Servereinrichtung" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 14. August 2003. Gegen das Patent sind drei Einsprüche erhoben worden mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patents nach § 21 Abs 1 Nr 1 PatG in Verbindung mit §§ 3, 4 PatG nicht patentfähig sei. Die Einsprechenden I, II und III vertreten die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents durch mehrere Kombinationen der entgegengehaltenen Druckschrif-ten nahegelegt sei, die Einsprechende II vertritt außerdem die Auffassung, dass der Patentgegenstand nicht neu sei. Die Einsprechenden stellen den Antrag, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Streitpatent aufrechtzuerhalten. Nach ihrer Auffassung besteht die wesentliche Leistung des Patentgegenstands in der Nutzung des WAP-Standards für die Ausführung von Spielen an einem Mobil-- 4 - funkgerät. Sie hält die Nutzung dieses Standards zu diesem Zweck für weder durch den entgegengehaltenen Stand der Technik vorweggenommen noch nahe-gelegt. Sie verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung. Der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 4 des Streitpatents lauten: "1. Verfahren zum Auswählen und Konfigurieren wenig-stens eines Spiels, welches in einer Speichereinrichtung einer Spiele-Servereinrichtung (2) so gespeichert ist, daß es mit Hilfe von Prozessormitteln der Spiele-Servereinrich-tung (2) elektronisch ausführbar ist, das Verfahren die fol-genden Verfahrensschritte aufweisend: a) elektronisches Erfassen und elektronisches Aus-werten einer Eingabe eines Benutzers eines Mobilfunk-geräts (1) zum Anwählen der Spiele-Servereinrich-tung (2) mit Hilfe des Mobilfunkgeräts; b) Ausbilden einer Online-Verbindung zum Austausch von Informationen zwischen dem Mobilfunkgerät (1) und der Spiele-Servereinrichtung (2), wobei die Online-Verbindung eine Funkverbindung zwischen dem Mobil-funkgerät (1) und einer Mobilfunknetz-Servereinrich-tung (3) umfaßt; c) Ausgeben einer grafischen Spielinformation betref-fend das wenigstens eine Spiel über eine Anzeigeein-richtung (6) des Mobilfunkgeräts (1); d) elektronisches Erfassen weiterer Eingaben des Benutzers des Mobilfunkgeräts (1) zum Auswählen und zum Konfigurieren des wenigstens einen Spiels mit Hilfe des Mobilfunkgeräts (1); und e) Austauschen von Informationen zwischen dem Mobilfunkgerät (1) und der Spiele-Servereinrichtung (2) - 5 - über die Online-Verbindung in Abhängigkeit von den elektronisch erfaßten, weiteren Eingaben des Benut-zers zum Auswählen und zum Konfigurieren des wenig-stens einen Spiels, wobei das Austauschen der Infor-mationen einen Austausch von WAP-Daten (WAP – "Wireless Application Protocol") umfaßt." "4. Spiele-Servereinrichtung (2) mit: Speichermitteln zum Speichern wenigstens eines elektro-nisch ausführbaren Spiels; Prozessormitteln zum automatischen Ausführen des wenig-stens einen Spiels; und Steuermitteln, wobei mit Hilfe der Steuermittel WAP-Daten zum Auswählen und zum Konfigurieren des wenigstens einen Spiels mit Hilfe der Prozessormittel verarbeitet werden können, und wobei die WAP-Daten mittels WAP-Datenüber-tragungen zwischen den Steuermitteln und einer Mobilfunk-einrichtung (1) ausgetauscht werden." II. Die Einsprüche sind zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben sowie nach Maßgabe des § 59 Abs 1 Satz 4 PatG begründet worden sind. Sie haben in der Sache auch Erfolg. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 des angegriffenen Patents ist aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt und beruht sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG). In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift wird ausgeführt, dass aus der DE 195 02 613 A1 ein Spielgerätesystem bekannt sei, das von einer Vielzahl von - 6 - Spielteilnehmern mit mehreren entfernt voneinander befindlichen Spielgeräten benutzt werden könne, die über eine jeweils zugeordnete Datenfernübertragung mit einem Zentralrechner verbunden seien. Es wird erläutert, dass dieses be-kannte Spielgerätesystem in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 des Streitpa-tents die Merkmale a) bis d) und teilweise auch das Merkmal e) aufweisen soll (vgl Absatz 0003). Tatsächlich ist in der DE 195 02 613 A1 ein Spielgerätesystem beschrieben, bei dem wenigstens ein Spiel (Spielvarianten 1 - 3, vgl Fig 2) in einer Spiele-Server-einrichtung (Zentralrechner 5) gespeichert ist und mit Hilfe von Prozessormitteln (im Zentralrechner 5) elektronisch ausführbar ist. Das Auswählen und Konfigurie-ren eines Spiels kann durch mehrere von der Spiele-Servereinrichtung entfernt angeordnete Spielgeräte, bspw Mobilfunkgeräte (Mobiltelefon 2e, vgl Sp 6 Z 41 - 44) geschehen. Dabei werden zunächst am Mobilfunkgerät die Eingaben eines Benutzers zum Anwählen der Spiele-Servereinrichtung erfasst und ausge-wertet und entsprechend eine Online-Funkverbindung zum Austausch von Infor-mationen zwischen dem Mobilfunkgerät und der Spiele-Servereinrichtung ausge-bildet (vgl Sp 7, Z 60 – Sp 8, Z 7). Sodann werden grafische Spielinformationen über die Anzeigeeinrichtung (Anzeige 8) des Mobilfunkgerätes ausgegeben (vgl Sp 7, Z 16 - 43). Wie in Sp 7, Z 44 - 59 dargelegt, bleibt die Online-Verbindung zur Spiele-Servereinrichtung aufrechterhalten und ein Benutzer erhält laufend Spiel-informationen angezeigt (bspw Teilnehmeranzahl, Auszahlungsquoten), auf die hin er weitere Eingaben tätigen kann. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der Arbeits-weise des bekannten Spielgerätesystems lediglich dadurch, dass, wie in Merk-mal e) angegeben, das Austauschen der Informationen einen Austausch von WAP-Daten umfasst, dh der Datenaustausch zwischen Mobilfunkgerät und Spiele-Servereinrichtung nach dem "Wireless Application Protocol" erfolgt. Dieses Merkmal dient ersichtlich dazu, die in der Beschreibungseinleitung des Patents genannte Aufgabe zu lösen, nämlich ein Verfahren zum Auswählen und - 7 - Konfigurieren eines elektronischen Spiels sowie eine Spiele-Servereinrichtung zu schaffen, das einem Benutzer einen flexiblen, mit geringem technischen Aufwand realisierbaren und kostengünstigen Umgang mit dem elektronischen Spiel ermög-licht (vgl Absatz 0005 der Patentschrift). Eine Verwendung des WAP-Standards zur Durchführung der Kommunikation zwi-schen dem Mobilfunkgerät und der Spiele-Servereinrichtung war dem zuständigen Fachmann durch die Ausführungen in der von der Einsprechenden I genannten DE 199 32 974 A1 nahegelegt. Der einschlägige Fachmann - ein Ingenieur der Nachrichtentechnik, der über praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der drahtlosen Kommunikation verfügt - konnte der Beschreibungseinleitung dieser Druckschrift entnehmen, dass ein Mobilfunkgerät (drahtloses Kommunikations-endgerät) nicht unmittelbar die von einer Servereinrichtung (Internet-Server) gelie-ferten Daten empfangen (und darstellen) konnte, weil unterschiedliche Datentypen und Protokolle verwendet wurden (vgl Sp 1, Z 19 - 27 der DE 199 32 974 A1). Vor die Aufgabe gestellt, eine Kommunikation zwischen einem Mobilfunkgerät und einer Servereinrichtung bewerkstelligen zu wollen, die geringen technischen Auf-wand erfordert und kostengünstig ist, zog der Fachmann daher auch den in dieser Druckschrift aufgezeigten Lösungsweg (vgl Sp 1, Z 49 - 56) in Betracht und erkannte, dass die vorgeschlagene Umwandlung des von der Servereinrichtung verwendeten Protokolls auf das vom Mobilfunkgerät interpretierbare Wireless Application Protocol auch für seine Aufgabenstellung eine geeignete Lösung dar-stellt. Dabei war für ihn ohne weiteres erkennbar, dass - entgegen der Ansicht der Patentinhaberin - das WAP-Protokoll unabhängig von einem bestimmten Anwen-dungszweck für den Austausch von Informationen geeignet war, also unabhängig davon, ob diese Spiele oder andere Größen repräsentierten. Eine andere Bewertung des Verfahrens nach dem Anspruch 1 ist auch durch den Hinweis der Patentinhaberin, dass dem beanspruchten Verfahren hohe wirtschaft-liche Bedeutung zukomme, nicht geboten. Denn dieses Argument - so es denn zutrifft - kann ein Naheliegen aufgrund des vorliegenden Standes der Technik nicht beseitigen (vgl BGH BlPMZ 85, 374, 375 "Ätzen von Gegenständen"). - 8 - Da über den Antrag der Patentinhaberin nur einheitlich entschieden werden kann (vgl BGH GRUR 1997, 120 "Elektrisches Speicherheizgerät"), sind auch der nebengeordnete Anspruch 4 und die jeweiligen Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 und 6 nicht rechtsbeständig. Bei der gegebenen Sachlage war demzufolge das Patent zu widerrufen. Dr. Fritsch Dr. Schmitt Prasch Schuster Fa
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